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Statut  AKM

  

 

17/28 



§ 29a 

Stimmrecht/Teilnahme mittels Elektronischer Kommunikation 

 

(1) 



Die Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ohne 

Anwesenheit vor Ort kann im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen. 

 

(2) 


Voraussetzung ist die Einhaltung der hierfür geltenden Fristen und Authentifizierungs-

anforderungen, die der Vorstand neben weiteren Anforderungen in der „Geschäftsordnung für 

Elektronische Kommunikation in der Mitgliederhauptversammlung“ festlegt.  

 

(3) 



Ordentliche Mitglieder, die sich in der Mitgliederhauptversammlung vertreten lassen oder als 

Stellvertreter für ein anderes ordentliches Mitglied an der Mitgliederhauptversammlung 

teilnehmen, können ihr Stimmrecht nicht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben. 

 

(4) 



Kommt es bei der Stimmrechtsausübung und der Teilnahme im Wege elektronischer 

Kommunikation zu einer technischen Störung, sind keinerlei Ansprüche gegen die AKM 

ableitbar. 

 

 

§ 30 

Beschlussfähigkeit 

 

(1)  Die Mitgliederhauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der 



ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten oder zur Stimmabgabe mittels elektronischer 

Kommunikation authentifiziert ist. 

 

(2)  Ist die Mitgliederhauptversammlung beschlussunfähig, so kann über die angekündigten 



Gegenstände nach einer Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl anwesender oder vertretener 

ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, falls darauf in der Einladung hingewiesen worden 

ist. 

 

 

§ 31 

Beschlüsse 

 

(1) 



Die Mitgliederhauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter (einfacher) Mehrheit der 

abgegebenen gültigen Stimmen. Sofern die Stimmrechtsausübung mittels elektronischer 

Kommunikation erfolgt, zählen zu den abgegebenen gültigen Stimmen auch mittels 

elektronischer Kommunikation abgegebene gültige Stimmen. 

 

(2) 


Eine Statutenänderung, eine Änderung der allgemeinen Grundsätze für die Abrechnung (§ 24 

Punkt 17) oder der Richtlinien für soziale Zuwendungen (§ 24 Punkt 11) oder die Auflösung der 

Gesellschaft kann nur mit einer Mehrheit von je zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen 

der Textautoren, der Komponisten und der Musikverleger beschlossen werden.  

 

(3) 


Beschließt die Mitgliederhauptversammlung die Auflösung der Gesellschaft, dann hat sie mit 

einfacher Mehrheit zu bestimmen, wem nach Begleichen aller Schulden ein noch vorhandenes 

Gesellschaftsvermögen zufällt. 

 

 



 

 


 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

Statut  AKM

  

 

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§ 32 

Protokoll 

 

(1)  Über die Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das Vorsitzender und 



Protokollführer zu unterzeichnen haben. 

 

(2) 



Jedes ordentliche Mitglied kann eine kostenlose Ausfertigung dieses Protokolls verlangen. 

 

(3) 



Über die Ergebnisse der Mitgliederhauptversammlung wird in geeigneter Form berichtet. 

 

 



VIII. Vorstand 

 

 



§ 33 

Zahl der Vorstandsmitglieder 

 

Der Vorstand besteht aus zwölf natürlichen Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, und 



zwar aus vier Mitgliedern der Kurie der Komponisten, vier Mitgliedern der Kurie der Textautoren und 

vier Mitgliedern der Kurie der Musikverleger. 



 

§ 34 

Wahl 

 

(1) 



Die Wahl der zwölf Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederhauptversammlung, die 

hierbei in eine Kurie der Textautoren, Komponisten und Musikverleger geteilt wird. Jede Kurie 

wählt, und zwar mit absoluter Stimmenmehrheit, je vier Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 

fünf Jahren. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Funktionsdauer wieder wählbar. 

 

(2) 


Wahlvorschläge für die Vorstandsmitglieder sind innerhalb der Kurie zu erstatten und unter 

Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars in der Direktion der AKM einzureichen. Die 

Wahlvorschläge müssen spätestens 6 

 

Wochen vor dem Termin der Mitglieder-



hauptversammlung, in der die Wahl stattfindet, eingegangen sein. Zusätzliche Wahlvorschläge 

in der Mitgliederhauptversammlung sind nicht möglich. 

 

(3)  Gültige Wahlvorschläge, bei denen insbesondere Unwählbarkeit nicht vorliegt, werden 



zusammengefasst und mit der vorläufigen Tagesordnung (§ 26 Abs 1) an die ordentlichen 

Mitglieder übermittelt. 



 

§ 35 

Geschäftsverteilung 

 

(1)  Aus den Vorstandsmitgliedern wählt die Mitgliederhauptversammlung für die gesamte 



Funktionsdauer 

a)  einen Präsidenten (Vorstandsvorsitzenden); 

b)  drei Vizepräsidenten, die mit dem Präsidenten das Präsidium bilden, wobei in diesem die 

Komponistenkurie durch zwei, die Kurien der Textautoren und der Musikverleger durch je ein 

Mitglied vertreten sind; 

c)  einen Protokollführer und einen Stellvertreter.  

 



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