Statut AKM
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§ 29a
Stimmrecht/Teilnahme mittels Elektronischer Kommunikation
(1)
Die Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ohne
Anwesenheit vor Ort kann im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen.
(2)
Voraussetzung ist die Einhaltung der hierfür geltenden Fristen und Authentifizierungs-
anforderungen, die der Vorstand neben weiteren Anforderungen in der „Geschäftsordnung für
Elektronische Kommunikation in der Mitgliederhauptversammlung“ festlegt.
(3)
Ordentliche Mitglieder, die sich in der Mitgliederhauptversammlung vertreten lassen oder als
Stellvertreter für ein anderes ordentliches Mitglied an der Mitgliederhauptversammlung
teilnehmen, können ihr Stimmrecht nicht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben.
(4)
Kommt es bei der Stimmrechtsausübung und der Teilnahme im Wege elektronischer
Kommunikation zu einer technischen Störung, sind keinerlei Ansprüche gegen die AKM
ableitbar.
§ 30
Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederhauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der
ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten oder zur Stimmabgabe mittels elektronischer
Kommunikation authentifiziert ist.
(2) Ist die Mitgliederhauptversammlung beschlussunfähig, so kann über die angekündigten
Gegenstände nach einer Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl anwesender oder vertretener
ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, falls darauf in der Einladung hingewiesen worden
ist.
§ 31
Beschlüsse
(1)
Die Mitgliederhauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter (einfacher) Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Sofern die Stimmrechtsausübung mittels elektronischer
Kommunikation erfolgt, zählen zu den abgegebenen gültigen Stimmen auch mittels
elektronischer Kommunikation abgegebene gültige Stimmen.
(2)
Eine Statutenänderung, eine Änderung der allgemeinen Grundsätze für die Abrechnung (§ 24
Punkt 17) oder der Richtlinien für soziale Zuwendungen (§ 24 Punkt 11) oder die Auflösung der
Gesellschaft kann nur mit einer Mehrheit von je zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
der Textautoren, der Komponisten und der Musikverleger beschlossen werden.
(3)
Beschließt die Mitgliederhauptversammlung die Auflösung der Gesellschaft, dann hat sie mit
einfacher Mehrheit zu bestimmen, wem nach Begleichen aller Schulden ein noch vorhandenes
Gesellschaftsvermögen zufällt.
Statut AKM
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§ 32
Protokoll
(1) Über die Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das Vorsitzender und
Protokollführer zu unterzeichnen haben.
(2)
Jedes ordentliche Mitglied kann eine kostenlose Ausfertigung dieses Protokolls verlangen.
(3)
Über die Ergebnisse der Mitgliederhauptversammlung wird in geeigneter Form berichtet.
VIII. Vorstand
§ 33
Zahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus zwölf natürlichen Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, und
zwar aus vier Mitgliedern der Kurie der Komponisten, vier Mitgliedern der Kurie der Textautoren und
vier Mitgliedern der Kurie der Musikverleger.
§ 34
Wahl
(1)
Die Wahl der zwölf Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederhauptversammlung, die
hierbei in eine Kurie der Textautoren, Komponisten und Musikverleger geteilt wird. Jede Kurie
wählt, und zwar mit absoluter Stimmenmehrheit, je vier Vorstandsmitglieder auf die Dauer von
fünf Jahren. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Funktionsdauer wieder wählbar.
(2)
Wahlvorschläge für die Vorstandsmitglieder sind innerhalb der Kurie zu erstatten und unter
Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars in der Direktion der AKM einzureichen. Die
Wahlvorschläge müssen spätestens 6
Wochen vor dem Termin der Mitglieder-
hauptversammlung,
in der die Wahl stattfindet, eingegangen sein. Zusätzliche Wahlvorschläge
in der Mitgliederhauptversammlung sind nicht möglich.
(3) Gültige Wahlvorschläge, bei denen insbesondere Unwählbarkeit nicht vorliegt, werden
zusammengefasst und mit der vorläufigen Tagesordnung (§ 26 Abs 1) an die ordentlichen
Mitglieder übermittelt.
§ 35
Geschäftsverteilung
(1) Aus den Vorstandsmitgliedern wählt die Mitgliederhauptversammlung für die gesamte
Funktionsdauer
a) einen Präsidenten (Vorstandsvorsitzenden);
b) drei Vizepräsidenten, die mit dem Präsidenten das Präsidium bilden, wobei in diesem die
Komponistenkurie durch zwei, die Kurien der Textautoren und der Musikverleger durch je ein
Mitglied vertreten sind;
c) einen Protokollführer und einen Stellvertreter.