Statut AKM
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III. Wahrnehmungsvertrag
§ 5
Abschluss von Wahrnehmungsverträgen
(1)
Wahrnehmungsverträge mit potentiellen Bezugsberechtigten
sind zwecks Gleichbehandlung
und Verwaltungsvereinfachung formularmäßig abzuschließen, wobei die in §
14 Abs
4
genannten Voraussetzungen sinngemäß zu erfüllen sind. Im Falle der Ablehnung des
Vertragsabschlusses durch die AKM gilt § 17 entsprechend.
Der Aufnahmewerber muss für seine Aufnahme mindestens eines der von ihm geschaffenen
oder verlegten Werke oder ein nachgelassenes Werk ordnungsgemäß anmelden.
(2)
Bei Vertragsabschluss wird eine Abschlussgebühr fällig, deren Höhe die Mitgliederhaupt-
versammlung festsetzt. Die Gebühr ist vom Vertragspartner der AKM innerhalb von vierzehn
Tagen einzuzahlen.
§ 6
Hauptinhalt des Wahrnehmungsvertrags
(1)
Der Bezugsberechtigte kann die Gesellschaft mit der Wahrnehmung der in § 3 Abs 2 lit b aa)
umschriebenen Rechte und der in § 3 Abs 2 lit b bb) umschriebenen Vergütungsansprüche an
allen Werken der Tonkunst und den mit ihnen verbundenen Sprachwerken, deren Rechte dem
Bezugsberechtigten bei Abschluss und während des Bestandes des Wahrnehmungsvertrags -
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - zustehen, beauftragen.
Für das Ausland kann dieser Auftrag mit Hilfe ausländischer Gesellschaften erfüllt werden, die
gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Gesellschaft verfolgen.
Der Wahrnehmungsauftrag umfasst die in Abs 2 beschriebene Verwertung des Werkes allein
und in Verbindung mit anderen Werken. Die Gesellschaft ist nicht
damit betraut, eine fehlende
Zustimmung des (der) Berechtigten zur Verbindung mit anderen Werken zu erteilen; im übrigen
nimmt der Berechtigte seine gegen solche Verbindungen sprechenden Interessen selbst wahr.
(2)
Zum Zwecke der Wahrnehmung kann sich die Gesellschaft Werknutzungsrechte hinsichtlich
der in §
3 Abs
2 lit
b aa) umschriebenen Rechte einräumen und hinsichtlich der in
§ 3 Abs 2 lit b bb) umschriebenen Vergütungsansprüche erteilen lassen.
Bei dem Recht der öffentlichen Aufführung ist die bühnenmäßige Aufführung
musikdramatischer Werke - vollständig oder in größeren Teilen - ausgenommen und die
öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen musikdramatischer Werke eingeschlossen.
Bei dem Recht der Rundfunksendung ist die Sendung musikdramatischer Werke - vollständig
oder in größeren Teilen - ausgenommen, aber die Weitersendung musikdramatischer Werke
über Gemeinschaftsantennenanlagen eingeschlossen. Bei den Rechten der öffentlichen
Aufführung, der Rundfunksendung ist die Verwendung als Einlage, Zwischenaktmusik oder
ähnliches eingeschlossen. Sofern es sich hierbei aber um die Verwendung von Bestandteilen
musikdramatischer Werke in anderen Bühnenwerken handelt, ist die Erteilung der Aufführungs-
und Sendebewilligung durch die in jedem einzelnen Fall besonders einzuholende Zustimmung
des Berechtigten (des Urhebers, Musik- oder Bühnenverlegers) bedingt.
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(3)
In den Wahrnehmungsverträgen ist zu vereinbaren, dass alle einschlägigen Bestimmungen
dieses Statuts Vertragsbestandteil sein sollen.
(4) Wahrnehmungsverträge
mit
Tantiemenbezugsberechtigten sind beiderseits mit 6-monatiger
Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Kalenderjahres in schriftlicher Form samt eigenhändiger
oder firmenmäßiger Zeichnung (PDF-Dokument reicht aus) zur Gänze oder zum Teil (in
inhaltlicher und/oder territorialer Hinsicht) kündbar. Die AKM sieht sich hierzu insbesondere
dann veranlasst, wenn innerhalb dreier aufeinanderfolgender Jahre keine Nutzung der
eingeräumten Rechte nachgewiesen werden kann.
Bei aufrechter ordentlicher Mitgliedschaft ist eine gänzliche Kündigung beiderseits
ausgeschlossen.
(5)
Änderungen der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge werden auch für Bezugsberechtigte
wirksam, die bereits einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, es sei denn, sie
kündigen den Wahrnehmungsvertrag binnen vier Wochen, nachdem ihnen die Änderung in
schriftlicher Form mitgeteilt wurde.
Erweiterungen des Umfangs der Rechte und Vergütungsansprüche, welche die AKM für den
Bezugsberechtigten wahrnimmt, werden wirksam, wenn ein Bezugsberechtigter diesen nicht
binnen vier Wochen in schriftlicher Form samt eigenhändiger oder firmenmäßiger Zeichnung
(PDF-Dokument reicht aus) widerspricht. Einschränkungen werden jedenfalls wirksam.
§ 7
Werkeanmeldung
(1)
Der Bezugsberechtigte hat seine Werke zur Evidenzhaltung bei der
AKM in der von der AKM
vorgegebenen oder mit ihr vereinbarten Form anzumelden. Manuskripte und Belegexemplare
bei gedruckten Werken und Tonträger und Verlagsverträge sind der AKM auf ihr Verlangen zur
Einsicht vorzulegen.
(2) Von einem als Manuskript angemeldeten Werk, das in den zur Prüfung durch die
Programmprüfungskommission (PPK) vorgelegten Programmen aufscheint, kann diese bei
Zweifeln über die Existenz eines solchen Manuskripts den Urheber auffordern, ihr umgehend
entweder dieses oder einen Tonträger vorzulegen. Das betreffende Werk kann erst nach
Abschluss der Prüfung abgerechnet werden. Der bei der PPK-Sitzung anwesende AKM-
Mitarbeiter hat über die Prüfung Protokoll zu führen.
(3)
Der Erwerb der nach § 6 Abs 1 und 2 der Gesellschaft eingeräumten Rechte ist von der
Erfüllung der Anmelde- und Vorlagepflicht unabhängig. Der Erwerb dieser Rechte tritt bei
Werken, die zur Zeit des Vertragsabschlusses schon geschaffen sind oder an denen dem
Bezugsberechtigten schon zur Zeit des Vertragsabschlusses solche Rechte zustehen, mit
diesem Zeitpunkt ein.
An Werken, die erst später geschaffen werden oder an denen dem Bezugsberechtigten ein
solches Recht erst nach dem Vertragsabschluss erwächst, tritt der Erwerb mit dem Zeitpunkt,
mit dem das Werk geschaffen wird bzw. die Rechte daran erworben werden, ein.