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Statut  AKM

  

 

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III. Wahrnehmungsvertrag 

 

 



§ 5 

Abschluss von Wahrnehmungsverträgen 

 

(1) 



Wahrnehmungsverträge mit potentiellen Bezugsberechtigten sind zwecks Gleichbehandlung 

und Verwaltungsvereinfachung formularmäßig abzuschließen, wobei die in § 

14 Abs 



genannten Voraussetzungen sinngemäß zu erfüllen sind. Im Falle der Ablehnung des 



Vertragsabschlusses durch die AKM gilt § 17 entsprechend. 

 

Der Aufnahmewerber muss für seine Aufnahme mindestens eines der von ihm geschaffenen 



oder verlegten Werke oder ein nachgelassenes Werk ordnungsgemäß anmelden.  

 

 



(2) 

Bei Vertragsabschluss wird eine Abschlussgebühr fällig, deren Höhe die Mitgliederhaupt-

versammlung festsetzt. Die Gebühr ist vom Vertragspartner der AKM innerhalb von vierzehn 

Tagen einzuzahlen.  

 

 

§ 6 

Hauptinhalt des Wahrnehmungsvertrags 

 

(1) 



Der Bezugsberechtigte kann die Gesellschaft mit der Wahrnehmung der in § 3 Abs 2 lit b aa) 

umschriebenen Rechte und der in § 3 Abs 2 lit b bb) umschriebenen Vergütungsansprüche an 

allen Werken der Tonkunst und den mit ihnen verbundenen Sprachwerken, deren Rechte dem 

Bezugsberechtigten bei Abschluss und während des Bestandes des Wahrnehmungsvertrags - 

gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - zustehen, beauftragen. 

 

Für das Ausland kann dieser Auftrag mit Hilfe ausländischer Gesellschaften erfüllt werden, die 

gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Gesellschaft verfolgen. 

 

Der Wahrnehmungsauftrag umfasst die in Abs 2 beschriebene Verwertung des Werkes allein 



und in Verbindung mit anderen Werken. Die Gesellschaft ist nicht damit betraut, eine fehlende 

Zustimmung des (der) Berechtigten zur Verbindung mit anderen Werken zu erteilen; im übrigen 

nimmt der Berechtigte seine gegen solche Verbindungen sprechenden Interessen selbst wahr. 

 

(2) 



Zum Zwecke der Wahrnehmung kann sich die Gesellschaft Werknutzungsrechte hinsichtlich 

der in § 

3 Abs 

2 lit 


b aa) umschriebenen Rechte einräumen und hinsichtlich der in 

 

§ 3  Abs 2  lit b  bb) umschriebenen Vergütungsansprüche erteilen lassen.  



 

Bei dem Recht der öffentlichen Aufführung ist die bühnenmäßige Aufführung 

musikdramatischer Werke - vollständig oder in größeren Teilen - ausgenommen und die 

öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen musikdramatischer Werke eingeschlossen. 

Bei dem Recht der Rundfunksendung ist die Sendung musikdramatischer Werke - vollständig 

oder in größeren Teilen - ausgenommen, aber die Weitersendung musikdramatischer Werke 

über Gemeinschaftsantennenanlagen eingeschlossen. Bei den Rechten der öffentlichen 

Aufführung, der Rundfunksendung ist die Verwendung als Einlage, Zwischenaktmusik oder 

ähnliches eingeschlossen. Sofern es sich hierbei aber um die Verwendung von Bestandteilen 

musikdramatischer Werke in anderen Bühnenwerken handelt, ist die Erteilung der Aufführungs- 

und Sendebewilligung durch die in jedem einzelnen Fall besonders einzuholende Zustimmung 

des Berechtigten (des Urhebers, Musik- oder Bühnenverlegers) bedingt.  

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

Statut  AKM

  

 

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(3) 

In den Wahrnehmungsverträgen ist zu vereinbaren, dass alle einschlägigen Bestimmungen 

dieses Statuts Vertragsbestandteil sein sollen. 

 

(4) Wahrnehmungsverträge 



mit 

Tantiemenbezugsberechtigten sind beiderseits mit 6-monatiger 

Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Kalenderjahres in schriftlicher Form samt eigenhändiger 

oder firmenmäßiger Zeichnung (PDF-Dokument reicht aus) zur Gänze oder zum Teil (in 

inhaltlicher und/oder territorialer Hinsicht) kündbar. Die AKM sieht sich hierzu insbesondere 

dann veranlasst, wenn innerhalb dreier aufeinanderfolgender Jahre keine Nutzung der 

eingeräumten Rechte nachgewiesen werden kann. 

 

Bei aufrechter ordentlicher Mitgliedschaft ist eine gänzliche Kündigung beiderseits 



ausgeschlossen. 

 

(5) 



Änderungen der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge werden auch für Bezugsberechtigte 

wirksam, die bereits einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, es sei denn, sie 

kündigen den Wahrnehmungsvertrag binnen vier Wochen, nachdem ihnen die Änderung in 

schriftlicher Form mitgeteilt wurde.  

 

Erweiterungen des Umfangs der Rechte und Vergütungsansprüche, welche die AKM für den 



Bezugsberechtigten wahrnimmt, werden wirksam, wenn ein Bezugsberechtigter diesen nicht 

binnen vier Wochen in schriftlicher Form samt eigenhändiger oder firmenmäßiger Zeichnung 

(PDF-Dokument reicht aus) widerspricht. Einschränkungen werden jedenfalls wirksam. 

 

 



§ 7 

Werkeanmeldung 

 

(1) 



Der Bezugsberechtigte hat seine Werke zur Evidenzhaltung bei der AKM in der von der AKM 

vorgegebenen oder mit ihr vereinbarten Form anzumelden. Manuskripte und Belegexemplare 

bei gedruckten Werken und Tonträger und Verlagsverträge sind der AKM auf ihr Verlangen zur 

Einsicht vorzulegen. 

 

(2)  Von einem als Manuskript angemeldeten Werk, das in den zur Prüfung durch die 



Programmprüfungskommission (PPK) vorgelegten Programmen aufscheint, kann diese bei 

Zweifeln über die Existenz eines solchen Manuskripts den Urheber auffordern, ihr umgehend 

entweder dieses oder einen Tonträger vorzulegen. Das betreffende Werk kann erst nach 

Abschluss der Prüfung abgerechnet werden. Der bei der PPK-Sitzung anwesende AKM-

Mitarbeiter hat über die Prüfung Protokoll zu führen. 

 

(3) 



Der Erwerb der nach § 6 Abs 1 und 2 der Gesellschaft eingeräumten Rechte ist von der 

Erfüllung der Anmelde- und Vorlagepflicht unabhängig. Der Erwerb dieser Rechte tritt bei 

Werken, die zur Zeit des Vertragsabschlusses schon geschaffen sind oder an denen dem 

Bezugsberechtigten schon zur Zeit des Vertragsabschlusses solche Rechte zustehen, mit 

diesem Zeitpunkt ein.  

 

An Werken, die erst später geschaffen werden oder an denen dem Bezugsberechtigten ein 



solches Recht erst nach dem Vertragsabschluss erwächst, tritt der Erwerb mit dem Zeitpunkt, 

mit dem das Werk geschaffen wird bzw. die Rechte daran erworben werden, ein. 

 

 

 

 



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