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Statut  AKM

  

 

21/28 



(2) 

Der Vorstand hat im Sinn des § 26 GenG einen administrativen Leiter der AKM zu bestellen. 

Dieser führt den Diensttitel „Generaldirektor“ und erhält Kollektivprokura. 

 

 



Um ein effizientes hauptberufliches Management zu gewährleisten, beauftragt der Vorstand – 

unbeschadet seiner Stellung als Geschäftsführungsorgan im Rahmen zwingenden 

Gesetzesrechts und der Zuweisung von Einzelkompetenzen durch das Statut – den 

Generaldirektor mit der Geschäftsführung. Jedoch hat der Generaldirektor in folgenden 

Angelegenheiten die Zustimmung des Vorstands einzuholen: 

a)  Abrechnungsregeln (§ 

22 

Abs 


1) auf Basis der Abrechnungsrichtlinien des Statuts 

(§ 22 Abs 1) und der allgemeinen Grundsätze für die Abrechnung (§ 24 Punkt 17), Abzug 

für soziale und kulturelle Einrichtungen (§ 22 Abs 5) und Erhöhung des Punktwerts für die 

Musikaufführungen ernsten Charakters (§ 22 Abs 2); 

b)  Altersquoten und andere soziale Zuwendungen; Besetzung der Organe für Einrichtungen, 

die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen

c) 

Gesamtverträge mit Nutzerorganisationen; 



d) Budget; 

e) 


Beteiligung an anderen Unternehmen und Gründung von Tochterunternehmen; 

f) 


Richtlinien für Pensionszusagen an Angestellte. 

 

(3) 



Zum Generaldirektor kann auf die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren nur bestellt werden, 

wer aufgrund seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seines Wissens über Kenntnisse verfügt

die zur Führung des Betriebs der AKM als Verwertungsgesellschaft notwendig sind, und 

aufgrund seiner bisherigen Aktivitäten den einzelnen Gruppen von Genossenschaftern 

unbefangen gegenübersteht. Die wiederholte Bestellung ein und derselben Person zum 

Generaldirektor ist möglich. Die Erfahrung ist insbesondere nachzuweisen durch eine 

hauptberufliche Tätigkeit in einer Verwertungsgesellschaft oder in einem Unternehmen, dessen 

Gegenstand die Auswertung von Berechtigungen aus dem Urheberrechtsgesetz ist, oder durch 

eine einschlägige rechtsberatende Tätigkeit. 

 

 



IX. Aufsichtsrat 

 

 

§ 41 

Zahl der Aufsichtsratsmitglieder 

 

Der Aufsichtsrat besteht, unbeschadet des § 44, aus sechs Mitgliedern, und zwar zwei aus  



jeder Kurie. 

 

§ 42 

Wahl 

 

(1) 



Die Mitgliederhauptversammlung wählt einen Aufsichtsrat von sechs Mitgliedern. Hierbei wird 

sie in je eine Kurie der Textautoren, der Komponisten und der Musikverleger geteilt. Jede Kurie 

wählt aus ihrer Mitte zwei Aufsichtsratsmitglieder. 

 

(2) 



Die Funktionsdauer des Aufsichtsrats beträgt 5 Jahre. 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

Statut  AKM

  

 

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(3) 

Im Übrigen gelten für die Wahl des Aufsichtsrates die §§ 34 und 35 Abs 2 sinngemäß. 

 

(4)  Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen iSv § 



24c 

 

Abs 



 

GenG wählt die 



Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Mehrheit im Plenum einen Finanzexperten in den 

Aufsichtsrat. Als Finanzexperte nicht wählbar ist, wer in den letzten drei Jahren 

Vorstandsmitglied, leitender Angestellter oder Abschlussprüfer (Revisor) der Genossenschaft 

war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig 

und unbefangen ist. 

 

 



§ 43 

Unwählbarkeit 

 

Nicht wählbar sind: 



a)  Die in § 36 Abs 1 genannten Personen; 

b) Vorstandsmitglieder; 

c) 

Mitglieder und Ersatzmitglieder der Programmprüfungskommission (§ 48). 



 

Tritt einer der oben genannten Gründe (lit a - c) während der Funktion ein, so erlischt diese 

unmittelbar. 

 

 



§ 44 

Vorzeitiges Ausscheiden 

 

(1) 



Bei  vorzeitigem  Ausscheiden  eines  Aufsichtsratsmitglieds  sind  § 37 Abs 1 und 2  sinngemäß 

anzuwenden. 

 

(2)  Scheidet der gesamte Aufsichtsrat aus, so hat eine unverzüglich einzuberufende 



außerordentliche Mitgliederhauptversammlung einen neuen zu wählen. 

 

 



§ 45 

Konstituierung, Vorsitz 

 

(1) 



Der Präsident der AKM, bei Verhinderung der an Jahren älteste erreichbare Vizepräsident, hat 

binnen vierzehn Tagen nach der Wahl den Aufsichtsrat zur konstituierenden Sitzung 

einzuberufen, die innerhalb von 4 Monaten ab der Wahl stattzufinden hat. Sie ist von dem an 

Jahren ältesten der von der Mitgliederhauptversammlung gewählten anwesenden 

Aufsichtsratsmitglieder so lange zu leiten, bis ein Vorsitzender gewählt ist. 

 

(2) 



Der Aufsichtsrat wählt für die gesamte Funktionsdauer seinen Vorsitzenden sowie einen ersten 

und zweiten Stellvertreter. 

 

(3) 


Für die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist absolute (einfache) Mehrheit sowohl 

aller abgegebenen gültigen Stimmen als auch der von der Mitgliederhauptversammlung 

gewählten Mitglieder erforderlich. Führen drei Wahlgänge zu keinem Ergebnis, dann gilt 

§ 44 Abs 2 entsprechend. 

 

 



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