Microsoft Word Statut akm idF 14 06 2017. docx



Yüklə 109,69 Kb.
Pdf görüntüsü
səhifə4/11
tarix01.09.2018
ölçüsü109,69 Kb.
#66683
1   2   3   4   5   6   7   8   9   10   11

 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

Statut  AKM

  

 

8/28 



§ 8 

Rechtssicherungspflicht 

 

Die Bezugsberechtigten haben die in Gesetzen und internationalen Verträgen vorgeschriebenen 



Bedingungen und Formalitäten zum Erlangen und Sichern des gesetzlichen Schutzes für die 

Urheberrechte pünktlich zu erfüllen und alles zu unterlassen, was das Verwirklichen des 

Gesellschaftszwecks beeinträchtigen könnte. 

 

 



§ 9 

Sorgfaltspflicht der AKM 

 

Die AKM hat die ihr wahrnehmungsvertraglich eingeräumten Werknutzungsrechte mit der Sorgfalt 



eines ordentlichen Unternehmers treuhändig zu verwalten; sie hat insbesondere um die 

ordnungsgemäße Einhebung von Entgelten, um deren sachgerechte Abrechnung auf die 

Bezugsberechtigten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und um die zeitgerechte 

Auszahlung der dem einzelnen Bezugsberechtigten zustehenden Beträge besorgt zu sein. 

 

 

§ 10 

Auszahlungen 

 

(1)  Zahlungen sind, abgesehen von § 



11, nur dem Bezugsberechtigten selbst zu leisten, 

Überweisungen nur auf ein Konto, das auf den Bezugsberechtigten lautet. 

 

(2) 


Der Vorstand kann Bezugsberechtigten Vorschüsse auf ihr Tantiemenaufkommen gewähren. 

Um ihnen eine Darlehensaufnahme zu ermöglichen, darf er für die AKM gegenüber dem 

Darlehensgeber Verpflichtungsgeschäfte zur Kreditsicherung eingehen, sofern der AKM 

ausreichende Besicherungen gestellt werden.  



 

 

§ 11 

Abtretung (Verpfändung) von Ansprüchen und Rechnungslegung 

 

(1) 



Die Abtretung oder Verpfändung von Entgeltansprüchen durch den Bezugsberechtigten ist nur 

dann wirksam, wenn ein solches Verfügungsgeschäft, mit oder ohne zahlenmäßige 

Beschränkung, das jeweilige Gesamtaufkommen des Bezugsberechtigten - und nicht das 

Aufkommen aus einzelnen Werken oder Werkgruppen - betrifft. 

 

(2) 


Der Bezugsberechtigte hat die AKM rechtzeitig von der Abtretung oder Verpfändung von 

Tantiemenansprüchen zu informieren. 

 

(3)  Der Vorstand hat auch Form und Inhalt der den Bezugsberechtigten zu erstattenden 



Abrechnung näher festzulegen. Darüber hinaus von einem Bezugsberechtigten gewünschte 

Detaillierungen können vom Ersatz der hiefür auflaufenden Kosten abhängig gemacht werden. 

 

 

 



 


 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

Statut  AKM

  

 

9/28 



IV. Mitgliedschaft 

 

 



§ 12 

Allgemeine Erfordernisse 

 

(1) 



Ordentliche Mitglieder der AKM können nur werden: 

1. Natürliche Personen als Komponisten und als Autoren von mit musikalischen Werken 

verbundenen Texten (Textautoren); 

2. Musikverleger. 

 

(2) 


Ist der Musikverleger eine Personengesellschaft oder Körperschaft (im folgenden genannt: 

Gesellschaft), kann zusätzlich einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Prokuristen ordentliches 

Mitglied (im folgenden genannt: Repräsentant) werden. 

 

(3) 



Die Mitgliedschaft bei der AKM, deren Mitglieder in drei Kurien zusammengefasst sind, nämlich 

in die Kurie der Komponisten, die Kurie der Textautoren und die Kurie der Musikverleger, kann 

nur für eine dieser Kurien erworben werden. 

 

(4) 



Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder ist nicht beschränkt. 

 

 



§ 13 

Aufnahmerichtlinien 

 

(1) 



Für die Entscheidung über Aufnahmeanträge hat der Vorstand Richtlinien entsprechend  

Abs 2 bis 4 aufzustellen und auf der Website der AKM zu veröffentlichen. 

 

(2) 


Diese Richtlinien müssen sicherstellen, dass entsprechend den genossenschaftsrechtlichen 

Grundsätzen als ordentliches Mitglied nur aufgenommen werden kann, wer geeignet ist, durch 

seine Mitgliedschaft die Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Aufgaben und Pflichten 

der AKM zu fördern.  

 

(3) 


Zu diesem Zweck hat der Vorstand sachgerechte Aufnahmevoraussetzungen für Komponisten, 

für Textautoren und für Musikverleger zu erarbeiten, um dadurch die Förderungseignung zu 

konkretisieren und zu objektivieren. Bei Urhebern sind dabei insbesondere der Ertrag der 

schöpferischen Tätigkeit und die Persönlichkeit des Bewerbers zu berücksichtigen. Bei 

Musikverlegern muss insbesondere Bedacht genommen werden auf Ertrag, Art und Umfang der 

verlegerischen Tätigkeit, auf deren Verknüpfung mit der Geschäftstätigkeit der AKM sowie auf 

die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Verlegers oder der für ihn handelnden 

natürlichen Personen. 

 

(4)  Die Aufnahmerichtlinien müssen überdies auf objektiven, transparenten und nicht-



diskriminierenden Kriterien beruhen. 

 

 



 

 


 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

Statut  AKM

  

 

10/28 



§ 14 

Eintrittsvertrag 

 

(1) 



Der Beitritt als ordentliches Mitglied erfordert - außer bei Geschäftsanteilerwerb nach § 15 

Abs 2, 2.Satz - einen schriftlichen eigenhändig und firmenmäßig gezeichneten (PDF-Dokument 

reicht aus) – inhaltlich formlosen – Aufnahmeantrag und die Aufnahmeerklärung durch den 

Vorstand. 

 

(2) 


Für Gesellschaften stellt das Vertretungsorgan den Antrag. 

 

(3) 



Zur Erlangung der ordentlichen Mitgliedschaft ist insbesondere erforderlich: 

a)  Die Einzahlung auf die Geschäftsanteile; 

b)  die Abschlussgebühr, soweit sie nicht bereits entrichtet wurde; 

c) die 


Anerkennung des Statuts. 

 

(4) 



Dem Aufnahmeantrag sind beizulegen: 

a)   ein kurzer Lebenslauf, bei Gesellschaften ein amtlicher Nachweis ihres Bestehens und die 

Offenlegung ihrer Beteiligungsverhältnisse; 

b)  bei Musikverlegern überdies der Nachweis ihrer inländischen Gewerbeberechtigung, falls 

diese nicht aus den Unterlagen nach lit a hervorgeht.  

 

(5) 



Die Aufnahmeerklärung durch den Vorstand hat die Kurienzuordnung zu enthalten. Die 

schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses ist dem Aufnahmewerber zu übermitteln. 

 

 

§ 15 

Geschäftsanteile 

 

(1) 



Die Geschäftsanteile betragen je 3,63 Euro und sind binnen vierzehn Tagen ab Zugang der 

Aufnahmeerklärung einzuzahlen. Jedes ordentliche Mitglied muss (vorbehaltlich Abs 2) - und 

darf nur - zwei Anteile erwerben. 

 

(2)  Die Geschäftsanteile sind unübertragbar und unvererblich. Ist der Musikverleger eine 



Gesellschaft, so kann diese einen ihrer Geschäftsanteile ihrem Repräsentanten abtreten, der 

dann der Musikverlegerkurie zuzurechnen ist. In diesem Fall haben die Gesellschaft und ihr 

Vertreter je einen Anteil. Rückabtretung ist zulässig. 

 

(3)  Der Repräsentant hat einen kurzen Lebenslauf, den Nachweis des Repräsentations-



verhältnisses und die firmamäßige Einverständniserklärung der Musikverlagsgesellschaft 

beizubringen. 

 

 

§ 16 

Ende der Mitgliedschaft 

 

(1) 



Das Mitgliedschaftsverhältnis endet durch 

a)  Kündigung durch das ordentliche Mitglied mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende des 

Geschäftsjahrs; 



Yüklə 109,69 Kb.

Dostları ilə paylaş:
1   2   3   4   5   6   7   8   9   10   11




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©www.genderi.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

    Ana səhifə