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Statut  AKM

  

 

15/28 



§ 25 

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederhauptversammlungen 

 

(1) 



Die ordentliche Mitgliederhauptversammlung behandelt insbesondere den Jahresabschluss und 

tritt jährlich über Einberufung durch den Vorstand im Lauf des ersten Halbjahres in Wien oder 

am Ort einer der Geschäftsstellen der AKM außerhalb von Wien zusammen. 

 

(2) 



Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder 

der Aufsichtsrat dies im Interesse der AKM für notwendig hält. Sie muss sofort einberufen 

werden, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe 

des Zwecks und der Gründe verlangt. 

 

(3) 


Weiters ist eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung in den Fällen der §§ 37 und 44 

einzuberufen. 

 

§ 26 

Einberufung 

 

(1)  Die Mitgliederhauptversammlung ist vom Vorstand (im Fall des § 



25 

Abs 


2 auch vom 

Aufsichtsrat) einzuberufen, und zwar durch Versenden der Einladung an die ordentlichen 

Mitglieder mindesten fünf Wochen vor der Mitgliederhauptversammlung, mit Angabe der 

vorläufigen Tagesordnung. Sofern auf der vorläufigen Tagesordnung Wahlen in der 

Mitgliederhauptversammlung vorgesehen sind, werden entsprechende Wahlvorschläge 

mitversandt. 

 

(2) 


Anträge auf Statutenänderung muss der Vorstand den Mitgliedern wenigstens 14 Tage vor der 

Mitgliederhauptversammlung im Wortlaut zusenden. Ab diesem Zeitpunkt kann der wesentliche 

Inhalt nicht mehr abgeändert werden. 

 

(3) 



Ist der Vorstand durch vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern beschlussunfähig geworden 

(§ 37), so obliegt die Einberufung dem bisherigen Präsidenten, bei Verhinderung der Reihe 

nach den an Jahren ältesten Vizepräsidenten, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, dessen 

erstem oder zweitem Stellvertreter. 



 

§ 27 

Tagesordnung 

 

(1)  Ordentliche Mitglieder können schriftlich die Aufnahme weiterer Punkte (einschließlich 



Statutenänderungsanträge) in die Tagesordnung verlangen, wenn sie die schriftliche 

Unterstützung von 11 weiteren ordentlichen Mitgliedern nachweisen können. Der Antrag muss 

spätestens 21 Tage vor der Mitgliederhauptversammlung in der Direktion der AKM eingehen. 

Macht einer dieser in die Tagesordnung aufzunehmenden Punkte eine Ergänzung der 

ausgesandten Tagesordnung nötig, dann ist die ergänzte Tagesordnung spätestens 14 Tage 

vor der Mitgliederhauptversammlung an die Mitglieder auszusenden und auf der Website der 

AKM zu veröffentlichen; das gilt als neuerliche Einberufung bezüglich der hinzu gekommenen 

Punkte. 


 

(2) 


Über nicht entsprechend angekündigte Gegenstände kann nicht Beschluss gefasst werden, 

außer über den Antrag auf das Einberufen einer außerordentlichen Mitglieder-

hauptversammlung.  

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

Statut  AKM

  

 

16/28 



(3) 

Bis zur Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt können ordentliche Mitglieder zu diesem 

Anträge stellen.  

 

 



§ 28 

Leitung der Mitgliederhauptversammlung 

 

(1)  Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der an Jahren älteste anwesende 



Vizepräsident, sonst das an Jahren älteste Vorstandsmitglied. 

 

(2) Der Vorsitzende hat für einen ungestörten und geordneten Ablauf der 



Mitgliederhauptversammlung zu sorgen. Er entscheidet über die Zulassung von Personen zur 

Mitgliederhauptversammlung, die Nichtmitglieder sind, über Sitzungsunterbrechungen sowie 

über die Worterteilung, Redezeitbeschränkungen und "Schluss der Debatte". Der Vorsitzende 

kann weiters Ordnungsrufe erteilen und Anwesende in begründeten Fällen als letztes 

Ordnungsmittel auch aus dem Saal verweisen. 

 

(3)  Die Zustimmung zu einer Aufzeichnung der Mitgliederhauptversammlung erteilt der 



Vorsitzende. 

 

§ 29 

Stimmrecht 

 

(1) 



Jedes ordentliche Mitglied hat pro Geschäftsanteil eine Stimme, und zwar in jener Kurie, in der 

es als Mitglied angemeldet ist.  

 

(2) 


Tritt der Musikverleger gemäß § 15 Abs 2 einen Geschäftsanteil an den Repräsentanten ab, so 

kann er sich für den ihm verbleibenden Geschäftsanteil nur durch diesen vertreten lassen. Die 

Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds bleibt davon unberührt. 

 

(3) 



Ist der Musikverleger eine Gesellschaft und tritt er keinen Geschäftsanteil nach § 15 Abs 2 ab, 

so kann das Stimmrecht für seine beiden Geschäftsanteile nur durch einen seiner gesetzlichen 

Vertreter oder Prokuristen oder durch einen Vollmachtnehmer der gleichen Kurie ausgeübt 

werden. 


 

(4)  Die Ausübung der Rechte in der Mitgliederhauptversammlung durch einen gesetzlichen 

Vertreter oder Prokuristen, der nicht allein vertretungsbefugt ist, bedarf einer firmenmäßig 

gezeichneten Legitimation, die nicht als Vollmacht im Sinne des Abs 5 gilt. 

 

(5) 


Jedes ordentliche Mitglied kann bis zum Beginn der Mitgliederhauptversammlung einem 

anderen ordentlichen Mitglied seiner Kurie zum Zweck der Vertretung in dieser 

Mitgliederhauptversammlung Vollmacht erteilen. Hat ein ordentliches  Mitglied zwei Stimmen, 

kann es nicht mehr als fünf Vollmachten - zehn Stimmen - übernehmen. Im Falle des 

§ 15 Abs 2 kann der Repräsentant für sich und den Musikverleger - den er vertritt - ebenfalls 

nur insgesamt fünf Vollmachten - zehn Stimmen - übernehmen. Der Stellvertreter wird jeweils 

nur für eine einzige Mitgliederhauptversammlung bestellt. 

 

(6) 



Abgestimmt wird, wenn die Mitgliederhauptversammlung nichts anderes bestimmt, bei den 

anwesenden oder vertretenen Mitgliedern durch Handheben. 

 

 



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