Statut AKM
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§ 25
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederhauptversammlungen
(1)
Die ordentliche Mitgliederhauptversammlung behandelt insbesondere
den Jahresabschluss und
tritt jährlich über Einberufung durch den Vorstand im Lauf des ersten Halbjahres in Wien oder
am Ort einer der Geschäftsstellen der AKM außerhalb von Wien zusammen.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder
der Aufsichtsrat dies im Interesse der AKM für notwendig hält. Sie muss sofort einberufen
werden, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3)
Weiters ist eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung in den Fällen der §§ 37 und 44
einzuberufen.
§ 26
Einberufung
(1) Die Mitgliederhauptversammlung ist vom Vorstand (im Fall des §
25
Abs
2
auch vom
Aufsichtsrat) einzuberufen, und zwar durch Versenden der Einladung an die ordentlichen
Mitglieder mindesten fünf Wochen vor der Mitgliederhauptversammlung, mit Angabe der
vorläufigen Tagesordnung. Sofern auf der vorläufigen Tagesordnung Wahlen in der
Mitgliederhauptversammlung vorgesehen sind, werden entsprechende Wahlvorschläge
mitversandt.
(2)
Anträge auf Statutenänderung muss der Vorstand den Mitgliedern wenigstens 14 Tage vor der
Mitgliederhauptversammlung im Wortlaut zusenden. Ab diesem Zeitpunkt kann der wesentliche
Inhalt nicht mehr abgeändert werden.
(3)
Ist der Vorstand durch vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern beschlussunfähig geworden
(§ 37), so obliegt die Einberufung dem bisherigen Präsidenten, bei Verhinderung der Reihe
nach den an Jahren ältesten Vizepräsidenten, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, dessen
erstem oder zweitem Stellvertreter.
§ 27
Tagesordnung
(1) Ordentliche Mitglieder können schriftlich die Aufnahme weiterer Punkte (einschließlich
Statutenänderungsanträge) in die Tagesordnung verlangen, wenn sie die schriftliche
Unterstützung von 11 weiteren ordentlichen Mitgliedern nachweisen können. Der Antrag muss
spätestens 21 Tage vor der Mitgliederhauptversammlung in der Direktion der AKM eingehen.
Macht einer dieser in die Tagesordnung aufzunehmenden Punkte eine Ergänzung der
ausgesandten Tagesordnung nötig, dann ist die ergänzte Tagesordnung spätestens 14 Tage
vor der Mitgliederhauptversammlung an die Mitglieder auszusenden und auf der Website der
AKM zu veröffentlichen; das gilt als neuerliche Einberufung bezüglich der hinzu gekommenen
Punkte.
(2)
Über nicht entsprechend angekündigte Gegenstände kann nicht Beschluss gefasst werden,
außer über den Antrag auf das Einberufen einer außerordentlichen Mitglieder-
hauptversammlung.
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(3)
Bis zur Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt können ordentliche Mitglieder zu diesem
Anträge stellen.
§ 28
Leitung der Mitgliederhauptversammlung
(1) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der an Jahren älteste anwesende
Vizepräsident, sonst das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorsitzende hat für einen ungestörten und geordneten Ablauf der
Mitgliederhauptversammlung zu sorgen. Er entscheidet über die Zulassung von Personen zur
Mitgliederhauptversammlung, die Nichtmitglieder sind, über Sitzungsunterbrechungen sowie
über die Worterteilung, Redezeitbeschränkungen und "Schluss der Debatte". Der Vorsitzende
kann weiters Ordnungsrufe erteilen und Anwesende in begründeten Fällen als letztes
Ordnungsmittel auch aus dem Saal verweisen.
(3) Die Zustimmung zu einer Aufzeichnung der Mitgliederhauptversammlung erteilt der
Vorsitzende.
§ 29
Stimmrecht
(1)
Jedes ordentliche Mitglied hat pro Geschäftsanteil eine Stimme, und zwar in jener Kurie, in der
es als Mitglied angemeldet ist.
(2)
Tritt der Musikverleger gemäß § 15 Abs 2 einen Geschäftsanteil an den Repräsentanten ab, so
kann er sich für den ihm verbleibenden Geschäftsanteil nur durch diesen vertreten lassen. Die
Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds bleibt davon unberührt.
(3)
Ist der Musikverleger eine Gesellschaft und tritt er keinen Geschäftsanteil nach § 15 Abs 2 ab,
so kann das Stimmrecht für seine beiden Geschäftsanteile nur durch einen seiner gesetzlichen
Vertreter oder Prokuristen oder durch einen Vollmachtnehmer der gleichen Kurie ausgeübt
werden.
(4) Die Ausübung der Rechte in der Mitgliederhauptversammlung durch einen gesetzlichen
Vertreter oder Prokuristen, der nicht allein vertretungsbefugt ist, bedarf einer firmenmäßig
gezeichneten Legitimation, die nicht als Vollmacht im Sinne des Abs 5 gilt.
(5)
Jedes ordentliche Mitglied kann bis zum Beginn der Mitgliederhauptversammlung einem
anderen ordentlichen Mitglied seiner Kurie zum Zweck der Vertretung in dieser
Mitgliederhauptversammlung Vollmacht erteilen. Hat ein ordentliches Mitglied zwei Stimmen,
kann es nicht mehr als fünf Vollmachten - zehn Stimmen - übernehmen. Im Falle des
§ 15 Abs 2 kann der Repräsentant für sich und den Musikverleger - den er vertritt - ebenfalls
nur insgesamt fünf Vollmachten - zehn Stimmen - übernehmen. Der Stellvertreter wird jeweils
nur für eine einzige Mitgliederhauptversammlung bestellt.
(6)
Abgestimmt wird, wenn die Mitgliederhauptversammlung nichts anderes bestimmt, bei den
anwesenden oder vertretenen Mitgliedern durch Handheben.