Microsoft Word Statut akm idF 14 06 2017. docx



Yüklə 109,69 Kb.
Pdf görüntüsü
səhifə5/11
tarix01.09.2018
ölçüsü109,69 Kb.
#66683
1   2   3   4   5   6   7   8   9   10   11

 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

Statut  AKM

  

 

11/28 



b) Tod; 

c)  Auflösung der Musikverlagsgesellschaft;  

d) 

Rückübertragung des Geschäftsanteils des Repräsentanten an die Musikverlags-



gesellschaft; 

e)  bei Musikverlegern sowie Gesellschaften, bei denen der Gegenstand des Unternehmens in 

Verlagsgeschäften besteht, mit dem Aufgeben der Verlagsgeschäfte oder der Veräußerung 

aller Verlagsrechte; 

f)  Ausschluss des Repräsentanten auf Begehren der Musikverlagsgesellschaft, falls ihr deren 

Repräsentant den Geschäftsanteil trotz diesbezüglichen Verlangens nicht rücküberträgt; 

g)  Ausschluss, wenn zum Aufnahmezeitpunkt ein damals dem Vorstand unbekannter Umstand 

vorlag, der die Aufnahme verhindert hätte; 

h) Ausschluss  des  Repräsentanten, wenn bei ihm die für die Aufnahme erforderlichen 

Voraussetzungen wegfallen; 

i)  Ausschluss, falls kein Wahrnehmungsvertrag mehr besteht

j)  Ausschluss durch den Aufsichtsrat (§ 47 Abs 4). 

 

(2) 


Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand außer im Fall des Abs 1 lit j. Das Ende der 

Mitgliedschaft beendet nicht automatisch einen bestehenden Wahrnehmungsvertrag. 

 

 

§ 17 

Berufung gegen Ablehnung oder Ausschluss 

 

(1) 



Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab oder schließt er das ordentliche Mitglied aus, so hat er 

seine Entscheidung dem Betroffenen gegenüber schriftlich zu begründen. 

 

(2) 


Dieser kann an den Aufsichtsrat berufen. Die Berufung ist spätestens vierzehn Tage nach 

Zugang der schriftlichen Ablehnung gleichfalls schriftlich bei der AKM einzubringen.  

 

(3) 


Die Entscheidung des Aufsichtsrats ist endgültig. 

 

 



V. Finanzielle Gebarung 

 

 



§ 18 

Einnahmen der AKM 

 

Die Einnahmen der AKM bestehen aus: 



a) 

Entgelten aus der Verwertung der der AKM vertraglich anvertrauten Rechte (hinfort: Entgelte); 

b) 

sonstigen Zahlungseingängen (Aufwandsersatz, Zinsen, Spenden usw.); 



c) 

Abschlussgebühren (§ 5 Abs 2); 

d) 

Einzahlungen auf die Geschäftsanteile. 



 

 


 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

Statut  AKM

  

 

12/28 



§ 19 

Aufwendungen der AKM und Bedeckung 

 

(1) 



Die Aufwendungen der AKM bestehen vor allem aus Aufwand, der verbunden ist  

 

a)  mit der Vergabe von Werknutzungsbewilligungen; 



 

b)  mit dem Einheben der Entgelte; 

c) mit dem treuhändigen Verwalten der Rechte der AKM und ihrer Bezugsberechtigten

einschließlich der Verfahrenskosten; 

d) mit dem Abrechnen und Auszahlen der Entgelte an die Bezugsberechtigten und an 

ausländische gleiche Zwecke verfolgende Gesellschaften; 

e) 

mit dem Auszahlen der von der Mitgliederhauptversammlung festzusetzenden 



Sitzungsgelder für die Organe und Kommissionen der AKM

f)  mit dem Auszahlen der für soziale und kulturelle Zwecke bestimmten Beträge. 

 

(2) 


Die Aufwendungen werden aus den Entgelten und sonstigen Zahlungseingängen abgedeckt 

und sind auf alle Abrechnungssparten aufzuteilen. Von allen Kosten freigestellt ist die 

Abrechnungssparte für die öffentliche Aufführung von Ernster Musik.  

 

 



 

§ 20 

Unternehmerische Buchführung und Jahresabschluss 

 

(1) 



Die AKM hat Bücher zu führen und in diesen ihre unternehmensbezogenen Geschäfte und die 

Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu 

machen; es gelten die für Unternehmer bestehenden Vorschriften. 

 

(2) 



Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ist in den 

ersten fünf Monaten des folgenden Geschäftsjahrs ein aus der Bilanz und der Gewinn- und 

Verlustrechnung bestehender Jahresabschluss zu erstellen, der den Grundsätzen 

ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen und der AKM ein möglichst getreues Bild der 

Vermögens- und Ertragslage ihres Unternehmens zu vermitteln hat. 

 

(3) 



Für die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses ist der Vorstand zuständig. 

Den aufgestellten Jahresabschluss hat der Aufsichtsrat der AKM auf Gesetzmäßigkeit und 

Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zu prüfen. Zusammen mit dem Prüfungsbericht ist er 

sodann der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung zur Entscheidung über die Feststellung 

des Jahresabschlusses vorzulegen. Mit deren Billigung ist der Jahresabschluss festgestellt und 

verbindlich. 

 

§ 21 

Auszahlungszeitpunkt 

 

(1) 



Die eingenommenen Beträge sind den Bezugsberechtigten der Gesellschaft ehestmöglich 

auszuzahlen. Abrechnungen und Auszahlungen an in- und ausländische Gesellschaften 

erfolgen spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs der Einhebung. Beträge, 

welche die AKM von ausländischen Verwertungsgesellschaften erhält, werden nach Maßgabe 

der Wirtschaftlichkeit spätestens sechs Monate nach Erhalt abgerechnet. 

 

 



 


Yüklə 109,69 Kb.

Dostları ilə paylaş:
1   2   3   4   5   6   7   8   9   10   11




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©www.genderi.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

    Ana səhifə