Statut AKM
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b) Tod;
c) Auflösung der Musikverlagsgesellschaft;
d)
Rückübertragung des Geschäftsanteils des Repräsentanten an die Musikverlags-
gesellschaft;
e) bei Musikverlegern sowie Gesellschaften, bei denen der Gegenstand des Unternehmens in
Verlagsgeschäften besteht, mit dem Aufgeben der Verlagsgeschäfte oder der Veräußerung
aller Verlagsrechte;
f) Ausschluss des Repräsentanten auf Begehren der Musikverlagsgesellschaft, falls ihr deren
Repräsentant den Geschäftsanteil trotz diesbezüglichen Verlangens nicht rücküberträgt;
g) Ausschluss, wenn zum Aufnahmezeitpunkt ein damals dem Vorstand unbekannter Umstand
vorlag, der die Aufnahme verhindert hätte;
h) Ausschluss des Repräsentanten, wenn bei ihm die für die Aufnahme erforderlichen
Voraussetzungen wegfallen;
i) Ausschluss, falls kein Wahrnehmungsvertrag mehr besteht;
j) Ausschluss durch den Aufsichtsrat (§ 47 Abs 4).
(2)
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand außer im Fall des Abs 1 lit j. Das Ende der
Mitgliedschaft beendet nicht automatisch einen bestehenden Wahrnehmungsvertrag.
§ 17
Berufung gegen Ablehnung oder Ausschluss
(1)
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab oder schließt er das ordentliche Mitglied aus,
so hat er
seine Entscheidung dem Betroffenen gegenüber schriftlich zu begründen.
(2)
Dieser kann an den Aufsichtsrat berufen. Die Berufung ist spätestens vierzehn Tage nach
Zugang der schriftlichen Ablehnung gleichfalls schriftlich bei der AKM einzubringen.
(3)
Die Entscheidung des Aufsichtsrats ist endgültig.
V. Finanzielle Gebarung
§ 18
Einnahmen der AKM
Die Einnahmen der AKM bestehen aus:
a)
Entgelten aus der Verwertung der der AKM vertraglich anvertrauten Rechte (hinfort: Entgelte);
b)
sonstigen Zahlungseingängen (Aufwandsersatz, Zinsen, Spenden usw.);
c)
Abschlussgebühren (§ 5 Abs 2);
d)
Einzahlungen auf die Geschäftsanteile.
Statut AKM
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§ 19
Aufwendungen der AKM und Bedeckung
(1)
Die Aufwendungen der AKM
bestehen vor allem aus Aufwand, der verbunden ist
a) mit der Vergabe von Werknutzungsbewilligungen;
b) mit dem Einheben der Entgelte;
c) mit dem treuhändigen Verwalten der Rechte der AKM und ihrer Bezugsberechtigten,
einschließlich der Verfahrenskosten;
d) mit dem Abrechnen und Auszahlen der Entgelte an die Bezugsberechtigten und an
ausländische gleiche Zwecke verfolgende Gesellschaften;
e)
mit dem Auszahlen der von der Mitgliederhauptversammlung festzusetzenden
Sitzungsgelder für die Organe
und Kommissionen der AKM;
f) mit dem Auszahlen der für soziale und kulturelle Zwecke bestimmten Beträge.
(2)
Die Aufwendungen werden aus den Entgelten und sonstigen Zahlungseingängen abgedeckt
und sind auf alle Abrechnungssparten aufzuteilen. Von allen Kosten freigestellt ist die
Abrechnungssparte für die öffentliche Aufführung von Ernster Musik.
§ 20
Unternehmerische Buchführung und Jahresabschluss
(1)
Die AKM hat Bücher zu führen und in diesen ihre unternehmensbezogenen Geschäfte und die
Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu
machen; es gelten die für Unternehmer bestehenden Vorschriften.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ist
in den
ersten fünf Monaten des folgenden Geschäftsjahrs ein aus der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung bestehender Jahresabschluss zu erstellen, der den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen und der AKM ein möglichst getreues Bild der
Vermögens- und Ertragslage ihres Unternehmens zu vermitteln hat.
(3)
Für die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses ist der Vorstand zuständig.
Den aufgestellten Jahresabschluss hat der Aufsichtsrat der AKM auf Gesetzmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zu prüfen. Zusammen mit dem Prüfungsbericht ist er
sodann der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung zur Entscheidung über die Feststellung
des Jahresabschlusses vorzulegen. Mit deren Billigung ist der Jahresabschluss festgestellt und
verbindlich.
§ 21
Auszahlungszeitpunkt
(1)
Die eingenommenen Beträge sind den Bezugsberechtigten der Gesellschaft ehestmöglich
auszuzahlen. Abrechnungen und Auszahlungen an in- und ausländische Gesellschaften
erfolgen spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs der Einhebung. Beträge,
welche die AKM von ausländischen Verwertungsgesellschaften erhält, werden nach Maßgabe
der Wirtschaftlichkeit spätestens sechs Monate nach Erhalt abgerechnet.