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Statut  AKM

  

 

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§ 46 

Aufsichtsratssitzungen 

 

(1) 



Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen mit 

schriftlichem Beschluss (Umlaufbeschluss). Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen sind 

nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 

 

(1a)  Die Aufsichtsratssitzungen finden viermal im Geschäftsjahr vierteljährlich statt. Die Sitzungen 



werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet, bei Verhinderung von seinem ersten 

Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom zweiten Stellvertreter. 

 

(2) 


Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (einschl. 

allfälliger nach dem Gesetz entsandter Arbeitnehmervertreter) beschlussfähig, falls jede Kurie 

durch mindestens 1 Mitglied vertreten ist. Unter den Anwesenden muss sich der Vorsitzende 

oder einer seiner Stellvertreter befinden. 

 

(3) 


Beschlüsse bedürfen absoluter (einfacher) Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jene des 

gewählten Vorsitzenden (Stellvertreters) gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. 

 

(4) 


Kommt § 42 Abs 4 zur Anwendung, sind außerdem zwei Sitzungen des Prüfungsausschusses 

im Geschäftsjahr abzuhalten, an denen der Finanzexperte teilnimmt. 

 

 

§ 47 

Aufgaben 

 

(1) 



Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der AKM in allen Zweigen der Verwaltung zu 

überwachen. Dabei hat er insbesondere darauf zu achten, dass die Beschlüsse der 

Mitgliederhauptversammlung gemäß § 24 Punkt 17 und 18 umgesetzt werden. Er kann sich 

vom Gang der Angelegenheiten der AKM unterrichten, deren Bücher und Schriften jederzeit 

einsehen und den Jahresabschluss kontrollieren. Er kann jederzeit vom Vorstand Berichte 

anfordern; dieser hat ihm mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen 

Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten (Jahresbericht), weiters alle drei Monate einen 

allgemeinen Bericht vorzulegen (Quartalsbericht), darüber hinaus bei besonderen 

Vorkommnissen (Sonderbericht). 

 

(2)  Der Aufsichtsrat hat insbesondere in angemessener Weise die Rechnungslegung, den 



Abrechnungsplan und die Einhaltung der Abrechnungsregeln zu überprüfen. Er kann sich 

hierzu Sachkundiger bedienen. Er hat das Ergebnis in seinen Jahresbericht aufzunehmen. 

 

(3) 


Der Aufsichtsrat fasst Beschlüsse über die Grundsätze für das Risikomanagement der AKM. 

 

(4) 



Der Aufsichtsrat kann bei Vorliegen eines wichtigen Grunds Mitglieder von der Gesellschaft 

ausschließen. Ein solcher wichtiger Grund liegt bei schwer wiegenden Verstößen eines 

Mitglieds gegen die Interessen der Gesellschaft vor. 

 

Gegen die Entscheidung des Aufsichtsrates kann das ausgeschlossene Mitglied Berufung 



erheben: In diesem Fall entscheidet die Mitgliederhauptversammlung endgültig über den 

Ausschluss.  

 

 

 




 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

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(5) 

Folgende Geschäfte können nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden:  

a)  die Genehmigung von Zusammenschlüssen, die Gründung von Tochtergesellschaften, die 

Übernahme anderer Gesellschaften, der Erwerb von Beteiligungen oder von Rechten an 

anderen Gesellschaften;  

b)  der Erwerb, die Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, ab 1  Million 

Euro (Kaufpreis, Verkaufspreis, Buchwert); 

c)  der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum 

gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, ab 1 Million Euro (Kaufpreis, Verkaufspreis, Höhe 

des Kredits); 

d)  die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen; 

e)  Investitionen, die Anschaffungskosten im Einzelnen von 500.000 Euro und insgesamt von 

1 Million Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen; 

f)  die Genehmigung i) der Aufnahme und Vergabe von Anleihen und Darlehen, die den Betrag 

von 500.000 Euro im Einzelnen und 1 Million Euro insgesamt in einem Geschäftsjahr 

übersteigen sowie ii) der Stellung von Darlehenssicherheiten oder Darlehensbürgschaften, 

soweit i) und ii) nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören; 

g)  die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen; 

h)  die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; 

i)  die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatz-

beteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte; 

j)  die Erteilung der Prokura; 

k)  die Übernahme einer leitenden Stellung in der Genossenschaft innerhalb von zwei Jahren 

nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer (Revisor), durch den 

Konzernabschlussprüfer (Revisor), durch den Abschlussprüfer (Revisor) eines bedeutenden 

verbundenen Unternehmens oder durch den jeweiligen Bestätigungsvermerk 

unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich 

leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB 

untersagt ist. 

 

(6) 



Im Übrigen entsprechen die Kompetenzen des Aufsichtsrats dem Gesetz. Er hat seine Tätigkeit 

durch eine Geschäftsordnung zu regeln, welche er zu beschließen hat. 

 

 

X. Kommissionen 



 

 

§ 48 

Programmprüfungskommission 

 

(1) 



Die Programmprüfungskommission (im Folgenden „PPK“) hat die eingehenden Programme für 

öffentliche Live-Aufführungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Sie besteht aus 

zwölf Mitgliedern der Komponistenkurie (4 

Ersatzmitglieder) und zwei Mitgliedern der 

Textautorenkurie (1 Ersatzmitglied), die über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in 

allen Sparten der Unterhaltungsmusik verfügen müssen. Die PPK kann beschließen, dass von 

ihr als unrichtig befundene Programme von der Abrechnung ausgeschieden werden. 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

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(2) 

Beschlüsse – ausgenommen jene gemäß Abs 3 – bedürfen der Genehmigung des Vorstands. 

 

(3)  Wenn während der Funktionsperiode ein Mitglied aus der PPK aus Gründen des § 37 Abs 1 



ausscheidet, bestimmt die PPK mit absoluter Mehrheit gemäß § 50 Abs 4 ein Ersatzmitglied der 

PPK aus jener Kurie, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat für die Dauer der restlichen 

Funktionsperiode als Mitglied. Steht kein Ersatzmitglied der jeweiligen Kurie mehr zur 

Verfügung, findet in der nächsten Mitgliederhauptversammlung eine Nachwahl im Ausmaß der 

Vakanzen statt. 

 

 



§ 49 

Kommission für musikalische Einstufungen 

 

(1)  Die Kommission für musikalische Einstufungen besteht aus sieben Mitgliedern 



(7 Ersatzmitglieder), von denen drei dem Vorstand angehören müssen; die Ernste Musik und 

die Unterhaltungsmusik werden durch je drei Mitglieder, die Musikverlegerkurie wird durch ein 

Mitglied vertreten. 

 

(2) 



Sie entscheidet über 

a)  Einstufung nach dem Charakter des Werkes in Zweifelsfällen; 

b)  Festsetzen eines höheren Anteils für den Bearbeiter von Werken, deren gesetzliche 

Schutzfrist abgelaufen ist nach Abschnitt B, III. Kapitel, Punkt 2 der Abrechnungsregeln. 

 

(3) 


Darüber hinaus ist die Kommission fachliches Beratungsorgan des Vorstands in Musikfragen. 

 

 



§ 50 

Gemeinsame Bestimmungen 

 

(1) 


Die Mitgliederhauptversammlung wählt mit relativer Mehrheit die Kommissionsmitglieder und 

deren Ersatzmitglieder für jeweils 5 Jahre. 

 

(2)  Nicht wählbar sind Angestellte und sonstige Beschäftigte der AKM. Tritt ein 



Kommissionsmitglied in ein solches Beschäftigungsverhältnis, dann erlischt seine Funktion. 

 

(3) 



Die Kommissionen wählen mit relativer Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen 

Stellvertreter.  

 

(4)  Die Kommissionen sind bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder 



(Ersatzmitglieder) beschlussfähig, falls darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist. Sie 

beschließen mit absoluter (einfacher) Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 

Vorsitzenden den Ausschlag. 

 

 



 

 


 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

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XI. Sonstiges 

 

 



§ 51 

Rechtsschutzbüro 

 

(1)  Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis oder dem 



Wahrnehmungsvertrag zwischen der AKM und deren Mitglieder kann das Rechtsschutzbüro (im 

Folgenden „RSB“) als statutarisches Schiedsgericht angerufen werden. Die Zusammensetzung 

des RSB, dessen Kompetenzen sowie die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens sind in einer 

von der Mitgliederhauptversammlung beschlossenen Satzung festgelegt. 

 

(2) 


Das Rechtsschutzbüro kann in den ihm geeignet erscheinenden Fällen seine Beschlüsse dem 

Vorstand der AKM zur Kenntnisnahme vorlegen. 

 

(3) 


Die Bezugsberechtigten sind verpflichtet, sich der Satzung des RSBs zu unterwerfen.  

 

 



§ 52 

Disziplinäre Maßnahmen 

 

(1)  Verhält sich ein Bezugsberechtigter pflichtwidrig, so kann er hierfür von der 



Disziplinarkommission belangt werden. 

 

(2) 



Pflichtwidriges Verhalten liegt vor, wenn der Bezugsberechtigte  

a) 


gegenüber der Gesellschaft bestehende vertragliche Pflichten (Statut oder 

Wahrnehmungsvertrag) auch nach Aufforderung zur Beseitigung des pflichtwidrigen 

Verhaltens weiterhin verletzt oder 

b) durch sein Verhalten die Gesellschaft oder andere Bezugsberechtigte materiell schädigt 

oder ideell auf massive Weise beeinträchtigt (z.B. üble Nachrede, Kreditschädigung etc.). 

 

(3) 



Dem Ausmaß der Schuld entsprechend können folgende Sanktionen verhängt werden: 

a) Verweis; 

b)  Vertragsstrafe bis zu 5.000,-- Euro; 

 

(4) 



Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden, der ein aktiver oder pensionierter Richter, 

Rechtsanwalt oder Notar sein muss und drei Beisitzern (je ein ordentliches Mitglied aus jeder 

Kurie). Der Vorsitzende und ein ebenso qualifizierter Stellvertreter werden für eine 

Funktionsperiode von 5 

Jahren vom Vorstand vorgeschlagen und von der ordentlichen 

Mitgliederhauptversammlung mit absoluter Mehrheit bestellt. Die übrigen Mitglieder sowie je ein 

Ersatzmitglied werden mit relativer Mehrheit ebenfalls für 5 

Jahre in der ordentlichen 

Mitgliederhauptversammlung von der jeweiligen Kurie gewählt. Mitglieder des Vorstands 

können nicht gewählt werden.  

 

(5)  Erstattet ein Bezugsberechtigter Anzeige, so hat der Vorstand den Vorsitzenden der 



Disziplinarkommission zu ersuchen, diese einzuberufen. Weiters hat der Vorstand einen im 

Sinne des Abs 4 rechtskundigen Disziplinaranwalt zu bestellen, der im Disziplinarverfahren die 

Interessen der Gesellschaft vertritt. Die Disziplinarkommission kann im Einvernehmen mit dem 

Disziplinaranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ablehnen.  




 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

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(6) 


Richtet sich die Anzeige gegen ein Kommissionsmitglied, ist dieses verhindert oder erklärt es 

sich für befangen, tritt das hierfür bestimmte Ersatzmitglied an dessen Stelle. Die Kommission 

entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 

Vorsitzenden ausschlaggebend. 

 

(7) 


Im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte, der sich eines rechtskundigen Verteidigers 

bedienen kann und der Disziplinaranwalt anzuhören. Das Erkenntnis der Disziplinarkommission 

bzw. der Ablehnungsbeschluss ist dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt 

eingeschrieben zuzustellen. Entscheidungen, die eine Sanktion beinhalten, bedürfen einer 

schriftlichen Begründung. Im Übrigen liegt die Führung des Verfahrens im Ermessen des 

Vorsitzenden. 

 

(8) 


Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission sowie gegen einen Beschluss, mit dem die 

Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, kann vom Beschuldigten oder vom 

Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung erhoben werden. Diese hat 

aufschiebende Wirkung. 

 

(9) 


Über die Berufung entscheidet die Disziplinaroberkommission. Diese besteht aus einem 

(aktiven oder pensionierten) Richter als Vorsitzenden und drei Beisitzern (je einem ordentlichen 

Mitglied aus jeder Kurie). Die Bestellung bzw. Wahl der Oberkommissionsmitglieder (Ersatz-

mitglieder) erfolgt gem. Abs 4. Die Regeln der Abs 6 und 7 gelten sinngemäß. Mitglieder der 

Disziplinarkommission können nicht gewählt werden. 

 

(10) Die von der erkennenden Kommission festgesetzten Kosten sind im Falle eines 



Schuldspruches vom Beschuldigten, im Falle eines Freispruches von der Gesellschaft zu 

tragen. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zum Kostenersatz im Falle eines Schuld-

spruches kann ganz oder teilweise abgesehen werden. 

 

 

§ 53 

Versammlung der Tantiemenbezugsberechtigten 

 

(1) 



Zweck der Versammlung ist, die Tantiemenbezugsberechtigten (im Folgenden „TB“) über die 

Geschäftsentwicklung der Gesellschaft zu informieren und ihnen Gelegenheit zu 

Stellungnahmen zu geben sowie die Wahl der Delegierten für die Teilnahme an der 

Mitgliederhauptversammlung. 

 

(2) 


Diese Versammlung ist vom Vorstand einzuberufen und hat spätestens drei Wochen vor jeder 

ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung in Wien oder am Ort einer der 

Geschäftsstellen der AKM außerhalb von Wien stattzufinden. Die Einladung ist auf der Website 

der AKM mit der vorläufigen Tagesordnung zu veröffentlichen. Anträge auf Ergänzung der 

Tagesordnung der TB-Versammlung müssen spätestens 14 Tage vor der TB-Versammlung bei 

der AKM eingehen. 

 

(3) 


An der TB-Versammlung können nur TB, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie die für 

die Auskunftserteilung notwendigen Angestellten der Gesellschaft teilnehmen; andere 

ordentliche Mitglieder können nicht teilnehmen. 

 

 



 


 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

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(4) 

Den Vorsitz in der TB-Versammlung führt der Präsident der AKM, bei seiner Verhinderung einer 

der Vizepräsidenten. Die TB-Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden TB 

beschlussfähig. Nur TB sind mit je einer Stimme stimmberechtigt. Die TB-Versammlung fasst 

ihre Beschlüsse mit absoluter (einfacher) Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. 

 

(5) 



Die TB-Versammlung wählt zwei Delegierte aus der Kurie der Textautoren, einen Delegierten 

aus der Kurie der Musikverleger und aus der Kurie der Komponisten zwei Delegierte, von 

denen womöglich einer der Ernsten Musik und einer der Unterhaltungsmusik zugehören sollen, 

mit absoluter (einfacher) Mehrheit zur nächsten Mitgliederhauptversammlung. Die Vorschläge 

hierfür sind von den einzelnen Kurien zu erstatten. Wiederwahl ist zulässig. Die Delegierten 

sind zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung 

einzuladen. 

 

(6) 



Die Delegierten sind berechtigt,  

i)  von der Geschäftsführung Auskunft über Angelegenheiten der AKM zu verlangen; und 

ii)  in der Mitgliederhauptversammlung mit je zwei Stimmen in den folgenden Angelegenheiten 

mitzustimmen: 

a)  Bedingungen für Wahrnehmungsverträge (§ 24, Punkt 16); 

b)  Beschlussfassung über die allgemeinen Grundsätze für die Abrechnung (§ 24, Punkt 17); 

c) Beschlussfassung über die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht 

verteilbaren Beträge, und für die Abzüge sowie die allgemeine Anlagepolitik (§ 24, 

Punkt 18); 

In allen übrigen Angelegenheiten nehmen die Delegierten mit beratender Stimme an der 

Mitgliederhauptversammlung teil.  

 

(7)  Die TB-Versammlung ist berechtigt, durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der abgegebenen 



gültigen Stimmen  

a)  die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen oder 

außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung als eigenen Punkt zu verlangen, sofern sie 

sich nicht unter die übrigen Tagesordnungspunkte einordnen lassen und sofern mindestens 

25 TB die Aufnahme dieses Gegenstandes unterstützen; und 

b)  zu den Gegenständen der Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung Stellung zu 

nehmen. 

Punkte, die sich auf Wahlen oder Abberufungen beziehen, können nicht auf die Tagesordnung 

gesetzt werden. 

 

Macht einer dieser in die Tagesordnung aufzunehmenden Punkte eine Ergänzung der 



ausgesandten Tagesordnung nötig, dann ist die ergänzte Tagesordnung spätestens 14 Tage vor 

der Mitgliederhauptversammlung an die Mitglieder auszusenden und auf der Website der AKM 

zu veröffentlichen; das gilt als neuerliche Einberufung bezüglich der hinzu gekommenen Punkte. 

 

 



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