Statut AKM
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I. Rechtsform, Firma und Sitz
§ 1
Firma
(1)
Die Gesellschaft (im Folgenden genannt: "
AKM") ist eine Genossenschaft. Ihre Firma lautet:
"AKM Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft mit beschränkter
Haftung".
(2)
Sie wird tätig aufgrund ihrer Genehmigung im Sinn des Verwertungsgesellschaften-Gesetzes in
der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Sitz
Sitz der AKM ist Wien. Sie kann Vertretungen an Orten einrichten, wo ihr dies zweckmäßig erscheint.
II. Zweck und Gegenstand
§ 3
(1)
Zweck der Gesellschaft ist das Fördern der wirtschaftlichen und künstlerischen Interessen der
Komponisten, Textautoren und Verleger in genossenschaftlicher Hinsicht.
(2)
Gegenstand des Unternehmens ist:
a) Der Schutz der Textautoren, Komponisten und Musikverleger sowie deren
Rechtsnachfolger gegen Eingriffe in ihre Urheber- und Werknutzungsrechte;
b) das treuhändige Verwalten der der AKM einerseits von ihren Bezugsberechtigten - das
sind ordentliche Mitglieder (Genossenschafter) und Tantiemenbezugsberechtigte
(§ 4 Abs 2) - und andererseits von den gleiche Zwecke verfolgenden ausländischen
Unternehmen eingeräumten Werknutzungsrechte und erteilten Vergütungsansprüche an
Urheberrechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Das treuhändige Verwalten umfasst insbesondere
aa) das entgeltliche Erteilen von Aufführungs-, Vortrags-, Zurverfügungsstellungs-, Sende-,
Vervielfältigungs-* und Verbreitungs*rechtsbewilligungen an Veranstalter öffentlicher
Aufführungen, Zurverfügungstellungen, Sendungen sowie Vervielfältigungen* und
Verbreitungen* von Werken der Tonkunst und der mit ihnen verbundenen Sprachwerke im
eigenen Namen nach den Bestimmungen des jeweils geltenden Urheberrechts sowie der
diesbezüglichen Übereinkommen mit anderen Staaten (Staatsverträge);
bb)
die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen, die das Aufführungs-,
Zurverfügungsstellungs-, Sende-, Vervielfältigungs-* und Verbreitungs*recht berühren;
cc) den Abschluss von Verträgen im Sinn des Verwertungsgesellschaftengesetzes mit
Veranstalterorganisationen;
Statut AKM
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dd) das Verfolgen
von Eingriffen in Aufführungs-, Vortrags-, Zurverfügungsstellungs-, Sende-,
Vervielfältigungs-* und Verbreitungs*rechte;
ee) den Abschluss von Verträgen mit den gleiche Zwecke verfolgenden ausländischen
Unternehmen zur Wahrung der Aufführungs-, Vortrags- Zurverfügungsstellungs-, Sende-,
Vervielfältigungs-* und Verbreitungs*rechte der Bezugsberechtigten der AKM im Ausland;
ff)
die Ermittlung der den Bezugsberechtigten zustehenden
Entgelte und deren Abrechnung;
gg) die Finanzierung der Ausgaben für soziale und kulturelle Zwecke im Rahmen der von der
Mitgliederhauptversammlung beschlossenen Richtlinien.
(3)
Die Gesellschaft ist auch zum Erwerb, zum Halten (einschließlich der Verwaltung) sowie zur
Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, einschließlich an anderen
Verwertungsgesellschaften im Sinn des Verwertungsgesellschaften-Gesetzes, berechtigt.
(4) Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Unternehmens-
gegenstandes darf die AKM die Dienste von in- und ausländischen Gesellschaften in Anspruch
nehmen.
*Hinweis: Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht nimmt die AKM derzeit nicht wahr.
§ 4
Wahrnehmung
(1) Zur Erfüllung ihres Zwecks schließt die AKM Wahrnehmungsverträge mit potentiellen
Bezugsberechtigten (Komponisten, Textautoren und Musikverlegern sowie deren
Rechtsnachfolgern), um deren Rechte zu wahren.
(2)
Bezugsberechtigte, die keine ordentlichen Mitglieder (Genossenschafter) sind, sondern allein
durch einen Wahrnehmungsvertrag mit der AKM verbunden sind, werden Tantiemen-
bezugsberechtigte genannt. Rechtsnachfolger haben den gleichen Status wie
Tantiemenbezugsberechtigte.
(3) Wahrnehmungsverträge mit Tantiemenbezugsberechtigten können nach Maßgabe der
Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes abgeschlossen werden.
(4)
Weiters können solche Verträge auch mit Unternehmen abgeschlossen werden, die aufgrund
von Verträgen mit Komponisten und Textautoren Ansprüche auf eine Beteiligung an den
Erträgen von deren Werken haben, jedoch nicht Musikverleger im Sinne des Statuts sind. Auf
das rechtliche Verhältnis solcher Unternehmen zur Gesellschaft finden sinngemäß die
Bestimmungen für Tantiemenbezugsberechtigte, die Musikverleger sind, Anwendung.
(5) Weiters können solche Verträge auch mit natürlichen Personen oder Unternehmen
abgeschlossen werden, denen Ansprüche aus der Veröffentlichung nachgelassener Werke
(§ 76 b UrhG) zustehen.