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Statut  AKM

  

 

4/28 



I. Rechtsform, Firma und Sitz 

 

 



§ 1 

Firma 

 

(1) 



Die Gesellschaft (im Folgenden genannt: "AKM") ist eine Genossenschaft. Ihre Firma lautet: 

"AKM Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft mit beschränkter 

Haftung". 

 

(2) 



Sie wird tätig aufgrund ihrer Genehmigung im Sinn des Verwertungsgesellschaften-Gesetzes in 

der jeweils geltenden Fassung. 

 

§ 2 

Sitz 

 

Sitz der AKM ist Wien. Sie kann Vertretungen an Orten einrichten, wo ihr dies zweckmäßig erscheint. 



 

 

II. Zweck und Gegenstand 

 

 

§ 3 

 

(1) 



Zweck der Gesellschaft ist das Fördern der wirtschaftlichen und künstlerischen Interessen der 

Komponisten, Textautoren und Verleger in genossenschaftlicher Hinsicht. 

 

(2) 


Gegenstand des Unternehmens ist: 

a) Der Schutz der Textautoren, Komponisten und Musikverleger sowie deren 

Rechtsnachfolger gegen Eingriffe in ihre Urheber- und Werknutzungsrechte

b)  das treuhändige Verwalten der der AKM einerseits von ihren Bezugsberechtigten - das 

sind ordentliche Mitglieder (Genossenschafter) und Tantiemenbezugsberechtigte 

(§ 4 Abs 2) - und andererseits von den gleiche Zwecke verfolgenden ausländischen 

Unternehmen eingeräumten Werknutzungsrechte und erteilten Vergütungsansprüche an 

Urheberrechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.  

Das treuhändige Verwalten umfasst insbesondere  

aa)  das entgeltliche Erteilen von Aufführungs-, Vortrags-, Zurverfügungsstellungs-, Sende-, 

Vervielfältigungs-* und Verbreitungs*rechtsbewilligungen an Veranstalter öffentlicher 

Aufführungen, Zurverfügungstellungen, Sendungen sowie Vervielfältigungen* und 

Verbreitungen* von Werken der Tonkunst und der mit ihnen verbundenen Sprachwerke im 

eigenen Namen nach den Bestimmungen des jeweils geltenden Urheberrechts sowie der 

diesbezüglichen Übereinkommen mit anderen Staaten (Staatsverträge); 

bb) 


die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen, die das Aufführungs-, 

Zurverfügungsstellungs-, Sende-, Vervielfältigungs-* und Verbreitungs*recht berühren; 

cc) den Abschluss von Verträgen im Sinn des Verwertungsgesellschaftengesetzes mit 

Veranstalterorganisationen; 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

Statut  AKM

  

 

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dd)  das Verfolgen von Eingriffen in Aufführungs-, Vortrags-, Zurverfügungsstellungs-, Sende-, 

Vervielfältigungs-* und Verbreitungs*rechte;  

ee) den Abschluss von Verträgen mit den gleiche Zwecke verfolgenden ausländischen 

Unternehmen zur Wahrung der Aufführungs-, Vortrags- Zurverfügungsstellungs-, Sende-, 

Vervielfältigungs-* und Verbreitungs*rechte der Bezugsberechtigten der AKM im Ausland; 

ff) 


die Ermittlung der den Bezugsberechtigten zustehenden Entgelte und deren Abrechnung

gg)  die Finanzierung der Ausgaben für soziale und kulturelle Zwecke im Rahmen der von der 

Mitgliederhauptversammlung beschlossenen Richtlinien. 

 

(3) 



Die Gesellschaft ist auch zum Erwerb, zum Halten (einschließlich der Verwaltung) sowie zur 

Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, einschließlich an anderen 

Verwertungsgesellschaften im Sinn des Verwertungsgesellschaften-Gesetzes, berechtigt. 

 

(4)  Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Unternehmens-



gegenstandes darf die AKM die Dienste von in- und ausländischen Gesellschaften in Anspruch 

nehmen. 


 

 

 



*Hinweis: Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht nimmt die AKM derzeit nicht wahr.

 

 



 

§ 4 

Wahrnehmung 

 

(1)  Zur Erfüllung ihres Zwecks schließt die AKM Wahrnehmungsverträge mit potentiellen 



Bezugsberechtigten (Komponisten, Textautoren und Musikverlegern sowie deren 

Rechtsnachfolgern), um deren Rechte zu wahren.  

 

(2) 


Bezugsberechtigte, die keine ordentlichen Mitglieder (Genossenschafter) sind, sondern allein 

durch einen Wahrnehmungsvertrag mit der AKM verbunden sind, werden Tantiemen-

bezugsberechtigte genannt. Rechtsnachfolger haben den gleichen Status wie 

Tantiemenbezugsberechtigte. 

 

(3)  Wahrnehmungsverträge mit Tantiemenbezugsberechtigten können nach Maßgabe der 



Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes abgeschlossen werden. 

 

(4) 



Weiters können solche Verträge auch mit Unternehmen abgeschlossen werden, die aufgrund 

von Verträgen mit Komponisten und Textautoren Ansprüche auf eine Beteiligung an den 

Erträgen von deren Werken haben, jedoch nicht Musikverleger im Sinne des Statuts sind. Auf 

das rechtliche Verhältnis solcher Unternehmen zur Gesellschaft finden sinngemäß die 

Bestimmungen für Tantiemenbezugsberechtigte, die Musikverleger sind, Anwendung. 

 

(5)  Weiters können solche Verträge auch mit natürlichen Personen oder Unternehmen 



abgeschlossen werden, denen Ansprüche aus der Veröffentlichung nachgelassener Werke 

(§ 76 b UrhG) zustehen.  

 



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