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Statut  AKM

  

 

13/28 



(2) 

Die Fristen nach Abs 1 verlängern sich um die Zeit, die jeweils erforderlich ist, um der 

Verteilung und Ausschüttung entgegenstehende Hindernisse wie fehlende Nutzermeldungen 

oder mangelhafte Angaben über Werke und Rechteinhaber zu überwinden. 

 

 

VI. Abrechnung 



 

 

§ 22 

 

(1) 



Die für die Nutzungen eingenommenen Entgelte werden nach Abzug der Ausgaben sowie nach 

Abzug der für die sozialen und kulturellen Einrichtungen (siehe Abs 5) vom Vorstand alljährlich 

bestimmten Summen, nach der Feststellung des Jahresabschlusses für das betroffene 

Geschäftsjahr und im Sinne der statutengemäß und gemäß der allgemeinen Grundsätze für die 

Abrechnung (§ 24 Z 17) aufgestellten Abrechnungsregeln wie folgt abgerechnet: 

a)  Bei musikalischen Werken ohne Text erhält der Komponist acht Zwölftel, der Musikverleger 

vier Zwölftel der auf das Werk entfallenden Gesamtanteile; 

b)  bei musikalischen Werken mit Text, ohne Rücksicht darauf, ob die Aufführung mit oder ohne 

Text erfolgt, erhalten der Komponist, der Textautor und der Musikverleger je vier Zwölftel der 

auf das Werk entfallenden Gesamtanteile. 

 

(2) 


Vom Vorstand ist jährlich ein Betrag zu bestimmen, der zur Erhöhung des Punktewertes für die 

Musikaufführungen ernsten Charakters zu verwenden ist. 

 

(3) 


Diejenigen Beträge im Sinne des Verwertungsgesellschaften-Gesetzes, die innerhalb von drei 

Jahren, gerechnet vom 1. Jänner des auf das Geschäftsjahr, in dem die Beträge eingenommen 

wurden, folgenden Jahres von keinem Bezugsberechtigten der AKM oder einer Gesellschaft, 

mit der die AKM in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht, reklamiert werden, fließen der 

Abrechnung zu. 

 

(4) 



Falls die Kosten für die Abrechnung den normalen Unkostensatz übersteigen, ist die AKM 

berechtigt, derartige Beträge als nicht abrechenbar zu behandeln. Nähere 

Durchführungsbestimmungen werden durch den Vorstand beschlossen. 

 

(5) 



Der Vorstand ist ermächtigt, bis zu 10 % der Abrechnungssumme für soziale und kulturelle 

Zwecke zu verwenden. 

 

Die Verwendung für soziale Zwecke bestimmt der Vorstand nach von ihm aufzustellenden 



Regeln im Rahmen der von der Mitgliederhauptversammlung beschlossenen Richtlinien für 

soziale Zuwendungen. 

 

Die Verwendung für kulturelle Zwecke bestimmt der Vorstand entsprechend den von der 



Mitgliederhauptversammlung beschlossenen Richtlinien für kulturelle Einrichtungen. 

 

 



§ 23 

 

Für die öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen musikdramatischer Werke, vollständig oder 



in Ausschnitten, und für die Weitersendung solcher Werke über Gemeinschaftsantennenanlagen 

erhalten die Bezugsberechtigten ihre Anteile an den auf das Werk entfallenden Beträgen nach den 

zwischen ihnen vertraglich vereinbarten Aufteilungsschlüsseln. 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

 

 



 

Statut  AKM

  

 

14/28 



Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Ausschnitte aus musikdramatischen Werken, bei denen die AKM 

zur Erteilung der Sendebewilligung an den Österreichischen Rundfunk berechtigt ist; diesbezüglich 

bleibt es bei der Abrechnung aufgrund der Bestimmungen im AKM-Statut (§ 22), in den allgemeinen 

Grundsätzen für die Abrechnung sowie in den Abrechnungsregeln. 

 

 

VII. Mitgliederhauptversammlung  

(Generalversammlung iSd Genossenschaftsgesetz) 

 

 



§ 24 

Kompetenzen 

 

Der Mitgliederhauptversammlung obliegt insbesondere: 



1. 

Die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat

2. 

Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Gremienmitglieder (Z 3, 4 und 6); 



3. 

Wahl und Abberufung des Vorstands; 

4. 

Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats; 



5. 

Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern; 

6. 

Wahl der Kommissionen (Abschnitt X und XI); 



Bestellung der Disziplinarkommission, der Disziplinaroberkommission und des Rechtsschutz-

büros; 

8. 


Ausschluss von Mitgliedern (§ 47); 

9. Festsetzung 

der 

Abschlussgebühr; 



10. 

Festsetzung des Wertes der Sitzungsgelder

11.  Beschlussfassung über die Satzungen des Rechtsschutzbüros, die Richtlinien für soziale 

Zuwendungen und die Richtlinien für kulturelle Einrichtungen; 

12. 

Beschlussfassung über alle vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat vorgelegten Anträge, sofern 



hierdurch nicht die gesetzliche oder statutarische Zuständigkeit eines anderen Organs berührt 

wird; 


13. 

Beschlussfassung über alle von ordentlichen Mitgliedern im Sinne des § 27 Abs 1 gestellten 

Anträge, sofern hierdurch nicht die gesetzliche oder statutarische Zuständigkeit eines anderen 

Organs berührt wird; 

14. 

Änderung des Statuts; 



15. 

Auflösung der Gesellschaft; 

16.   Bedingungen für Wahrnehmungsverträge; 

17. 


Beschlussfassung über die allgemeinen Grundsätze für die Abrechnung;  

18. 


Beschlussfassung über die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren 

Beträge und für die Abzüge sowie die allgemeine Anlagepolitik

19. 

Genehmigung des Transparenzberichtes. 



 

 


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