- 2 -
Artikel 87 - Ersuchen um Zusammenarbeit:
Allgemeine Bestimmungen...............................29
Artikel 88 - Nach innerstaatlichem Recht zur
Verfügung stehende Verfahren.........................29
Artikel 89 - Überstellung von Personen an den
Gerichtshof.......................................................29
Artikel 90 - Konkurrierende Ersuchen...............................30
Artikel 91 - Inhalt des Festnahme- und
Überstellungsersuchens...................................30
Artikel 92 - Vorläufige Festnahme ....................................31
Artikel 93 - Andere Formen der Zusammenarbeit.............31
Artikel 94 - Aufschub der Erledigung eines
Ersuchens wegen laufender .............................32
Ermittlungen oder laufender Strafverfolgung ....................32
Artikel 95 - Aufschub der Erledigung eines
Ersuchens wegen.............................................32
Anfechtung der Zulässigkeit .............................................32
Artikel 96 - Inhalt eines Ersuchens um andere
Formen der Rechtshilfe nach Artikel 93
- .......................................................................33
Artikel 97 - Konsultationen ...............................................33
Artikel 98 - Zusammenarbeit im Hinblick auf den
Verzicht auf Immunität......................................33
und die Zustimmung zur Überstellung ..............................33
Artikel 99 - Erledigung von Ersuchen nach den
Artikeln 93 und 96 ............................................33
Artikel 100 - Kosten..........................................................34
Artikel 101 - Grundsatz der Spezialität .............................34
Artikel 102 - Begriffsbestimmungen..................................34
T
EIL
10: V
OLLSTRECKUNG
.................................................................34
Artikel
103 - Rolle der Staaten bei der
Vollstreckung von Freiheitsstrafen....................34
Artikel
104 - Wechsel der Bestimmung des
Vollstreckungsstaats ........................................34
Artikel 105 - Vollstreckung der Strafe ...............................34
Artikel 106 - Aufsicht über die Strafvollstreckung
und Haftbedingungen .......................................35
Artikel 107 - Verbringung einer Person nach
verbüßter Strafe ...............................................35
Artikel 108 - Einschränkung der Strafverfolgung
oder Bestrafung wegen anderer
Straftaten .........................................................35
Artikel 109 - Vollstreckung von Geldstrafen und
Einziehungsanordnungen.................................35
Artikel 110 - Überprüfung einer Herabsetzung
des Strafmaßes durch den Gerichtshof ............35
Artikel 111 - Flucht ...........................................................35
T
EIL
11: V
ERSAMMLUNG DER
V
ERTRAGSSTAATEN
...............................35
Artikel 112 - Versammlung der Vertragsstaaten ...............35
T
EIL
12: F
INANZIERUNG
.....................................................................36
Artikel 113 - Finanzvorschriften........................................36
Artikel 114 - Kostenregelung ............................................36
Artikel 115 - Finanzielle Mittel des Gerichtshofs
und der Versammlung der
Vertragsstaaten................................................36
Artikel 116 - Freiwillige Beiträge .......................................36
Artikel 117 - Beitragsberechnung .....................................36
Artikel 118 - Jährliche Rechnungsprüfung........................36
T
EIL
13: S
CHLUSSBESTIMMUNGEN
......................................................37
Artikel 119 - Beilegung von Streitigkeiten .........................37
Artikel 120 - Vorbehalte....................................................37
Artikel 121 - Änderungen .................................................37
Artikel 122 - Änderungen der institutionellen
Bestimmungen .................................................37
Artikel 123 - Überprüfung des Statuts...............................37
Artikel 124 - Übergangsbestimmung ................................37
Artikel 125 - Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme, Genehmigung oder Beitritt...............37
Artikel 126 - Inkrafttreten..................................................38
Artikel 127 - Rücktritt........................................................38
Artikel 128 - Verbindliche Wortlaute .................................38
- 3 -
Amtliche Übersetzung
VEREINTE
A/CONF.183/9
NATIONEN
17. Juli 1998
DEUTSCH
Original: ARABISCH/
CHINESISCH/ENGLISCH/
FRANZÖSISCH/RUSSISCH/
SPANISCH
RÖMISCHES STATUT DES INTERNATIONALEN
STRAFGERICHTSHOFS
*
P
RÄAMBEL
Die Vertragsstaaten dieses Statuts -
im Bewusstsein, dass alle Völker durch gemeinsame Bande
verbunden sind und ihre Kulturen ein gemeinsames Erbe bilden, und
besorgt darüber, dass dieses zerbrechliche Mosaik jederzeit zerstört
werden kann,
eingedenk dessen, dass in diesem Jahrhundert Millionen von
Kindern, Frauen und Männern Opfer unvorstellbarer Gräueltaten
geworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst er-
schüttern,
in der Erkenntnis, dass solche schweren Verbrechen den Frieden, die
Sicherheit und das Wohl der Welt bedrohen,
bekräftigend, dass die schwersten Verbrechen, welche die
internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft
bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen
auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale
Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,
entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so
zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen,
daran erinnernd, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine
Strafgerichtsbarkeit über die für internationale Verbrechen
Verantwortlichen auszuüben,
in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten
Nationen und insbesondere des Grundsatzes, dass alle Staaten jede
gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische
Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen
der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung
von Gewalt zu unterlassen haben,
in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hinweisend, dass
dieses Statut nicht so auszulegen ist, als ermächtige es einen
Vertragsstaat, in einen bewaffneten Konflikt oder in die inneren
Angelegenheiten eines Staates einzugreifen,
•
Angenommen am 17. Juli 1998 auf der Diplomatischen
Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines
Internationalen Strafgerichtshofs
Anmerkung: Der Titel der abgestimmten Übersetzung dieses Vertrags lautet:
„Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“ . Es wurde
Einvernehmen unter den Beteiligten erzielt, daß jede Seite in innerstaatlichen
Dokumenten die Bezeichnung „ Römer Statut des Internationalen
Strafgerichtshofs“ verwenden kann.
im festen Willen, zu diesem Zweck und um der heutigen und der
künftigen Generationen willen einen mit dem System der Vereinten
Nationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigen
Internationalen Strafgerichtshof zu errichten, der Gerichtsbarkeit über
die schwersten Verbrechen hat, welche die internationale
Gemeinschaft als Ganzes berühren,
nachdrücklich darauf hinweisend, dass der
aufgrund dieses Statuts
errichtete Internationale Strafgerichtshof die innerstaatliche
Strafgerichtsbarkeit ergänzt,
entschlossen, die Achtung und die Durchsetzung der internationalen
Rechtspflege dauerhaft zu gewährleisten -
sind wie folgt übereingekommen:
T
EIL
1: E
RRICHTUNG DES
G
ERICHTSHOFS
Artikel 1 - Der Gerichtshof
Hiermit wird der Internationale Strafgerichtshof ("Gerichtshof")
errichtet. Der Gerichtshof ist eine ständige Einrichtung und ist befugt,
seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der in diesem Statut
genannten schwersten Verbrechen von internationalem Belang
auszuüben; er ergänzt die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit. Die
Zuständigkeit und die Arbeitsweise des Gerichtshofs werden durch
dieses Statut geregelt.
Artikel 2 - Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen
Der Gerichtshof wird durch ein Abkommen, das von der
Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts zu genehmigen und
danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu
schließen ist, mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.
Artikel 3 - Sitz des Gerichtshofs
(1)
Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag in den
Niederlanden ("Gaststaat").
(2)
Der Gerichtshof schließt mit dem Gaststaat
ein Sitzabkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten zu
genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in
dessen Namen zu schließen ist.
(3)
Der Gerichtshof kann, wie in diesem Statut
vorgesehen, an einem anderen Ort tagen, wenn er dies für
wünschenswert hält.
Artikel 4 - Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs
(1)
Der Gerichtshof besitzt
Völkerrechtspersönlichkeit. Er besitzt außerdem die Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur
Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist.
(2)
Der Gerichtshof kann seine Aufgaben und
Befugnisse, wie in diesem Statut vorgesehen, im Hoheitsgebiet eines
jeden Vertragsstaats und nach Maßgabe einer besonderen
Übereinkunft im Hoheitsgebiet eines jeden anderen Staates
wahrnehmen.
T
EIL
2: G
ERICHTSBARKEIT
, Z
ULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES
R
ECHT