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- 5 -

begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so

auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in

Bezug auf Schwangerschaft;

g)

bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen,



vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von

Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder

Gemeinschaft;

h)

bedeutet "Verbrechen der Apartheid" unmenschliche



Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten,

die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit

einem institutionalisierten Regime der systematischen

Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer

anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen

werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;

i)

bedeutet "zwangsweises Verschwindenlassen von



Personen" die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder

die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine

politische Organisation oder mit Ermächtigung,

Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Orga-

nisation, gefolgt von der Weigerung, diese

Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über

das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu

erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz

des Gesetzes zu entziehen.

(3)


Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der

Ausdruck "Geschlecht" auf beide Geschlechter, das männliche und

das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine

andere als die vorgenannte Bedeutung.

Artikel 8 - Kriegsverbrechen

(1)


 Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug

auf Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes

oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in

großem Umfang verübt werden.

(2)

Im Sinne dieses Statuts bedeutet



"Kriegsverbrechen"

a)

schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom



12. August 1949, nämlich jede der folgenden Handlungen

gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen

geschützten Personen oder Güter:

i)

vorsätzliche Tötung;



ii)

Folter oder unmenschliche Behandlung

einschließlich biologischer Versuche;

iii)


vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder

schwere Beeinträchtigung der körperlichen

Unversehrtheit oder der Gesundheit;

iv)


Zerstörung und Aneignung von Eigentum

7

 in



großem Ausmaß, die durch militärische

Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und

rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;

v)

Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer



anderen geschützten Person zur Dienstleistung in

den Streitkräften einer feindlichen Macht;

vi)

vorsätzlicher Entzug des Rechts eines



Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten

Person auf ein unparteiisches ordentliches

Gerichtsverfahren;

                                                     

7

 CH: Gut


vii)

rechtswidrige Vertreibung oder Überführung

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  oder

rechtswidrige Gefangenhaltung;

viii)

Geiselnahme;



b)

andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des

feststehenden Rahmens des Völkerrechts im

internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren

Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden

Handlungen:

i)

vorsätzliche Angriffe auf die



Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne

Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht

unmittelbar teilnehmen;

ii)


vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das

heißt auf Objekte, die nicht militärische Ziele

sind;

iii)


vorsätzliche Angriffe auf Personal,

Einrichtungen, Material, Einheiten oder

Fahrzeuge, die an einer humanitären

Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission

in Übereinstimmung mit der Charta der

Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie

Anspruch auf den Schutz haben, der

Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem

internationalen Recht des bewaffneten Konflikts

gewährt wird;

iv)

vorsätzliches Führen eines Angriffs in der



Kenntnis, dass dieser auch Verluste an

Menschenleben, die Verwundung von

Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte

oder weit reichende, langfristige und schwere

Schäden an der natürlichen Umwelt

verursachen wird, die eindeutig in keinem

Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten

konkreten und unmittelbaren militärischen

Vorteil stehen;

v)

der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer,



Wohnstätten oder Gebäude, die nicht

militärische Ziele sind, oder deren

Beschießung, gleichviel mit welchen Mitteln;

vi)


die Tötung oder Verwundung eines die Waffen

streckenden oder wehrlosen Kombattanten, der

sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat;

vii)


der Missbrauch der Parlamentärflagge, der

Flagge oder der militärischen Abzeichen oder

der Uniform des Feindes oder der Vereinten

Nationen sowie der Schutzzeichen der Genfer

Abkommen, wodurch Tod oder schwere Verlet-

zungen verursacht werden;

viii)

die unmittelbare oder mittelbare Überführung



durch die Besatzungsmacht eines Teiles ihrer

eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr

besetzte Gebiet oder die Vertreibung oder

Überführung der Gesamtheit oder eines Teiles

der Bevölkerung des besetzten Gebiets inner-

halb desselben oder aus diesem Gebiet;

ix)

vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem



Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der

Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet

sind, auf geschichtliche Denkmäler,

Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke

                                                     

8

 A: Verschleppung oder Versetzung




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