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begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so
auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in
Bezug auf Schwangerschaft;
g)
bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen,
vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von
Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder
Gemeinschaft;
h)
bedeutet "Verbrechen der Apartheid" unmenschliche
Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten,
die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit
einem institutionalisierten Regime der systematischen
Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer
anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen
werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;
i)
bedeutet "zwangsweises Verschwindenlassen von
Personen" die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder
die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine
politische Organisation oder mit Ermächtigung,
Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Orga-
nisation, gefolgt von der Weigerung, diese
Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über
das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu
erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz
des Gesetzes zu entziehen.
(3)
Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der
Ausdruck "Geschlecht" auf beide Geschlechter, das männliche und
das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine
andere als die vorgenannte Bedeutung.
Artikel 8 - Kriegsverbrechen
(1)
Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug
auf Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes
oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in
großem Umfang verübt werden.
(2)
Im Sinne dieses Statuts bedeutet
"Kriegsverbrechen"
a)
schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom
12. August 1949, nämlich jede der folgenden Handlungen
gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen
geschützten Personen oder Güter:
i)
vorsätzliche Tötung;
ii)
Folter oder unmenschliche Behandlung
einschließlich biologischer Versuche;
iii)
vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder
schwere Beeinträchtigung der körperlichen
Unversehrtheit oder der Gesundheit;
iv)
Zerstörung und Aneignung
von Eigentum
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in
großem Ausmaß, die durch militärische
Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und
rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;
v)
Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer
anderen geschützten Person zur Dienstleistung in
den Streitkräften einer feindlichen Macht;
vi)
vorsätzlicher Entzug des Rechts eines
Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten
Person auf ein unparteiisches ordentliches
Gerichtsverfahren;
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CH: Gut
vii)
rechtswidrige Vertreibung oder Überführung
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oder
rechtswidrige Gefangenhaltung;
viii)
Geiselnahme;
b)
andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des
feststehenden Rahmens des Völkerrechts im
internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren
Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden
Handlungen:
i)
vorsätzliche Angriffe auf die
Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne
Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht
unmittelbar teilnehmen;
ii)
vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das
heißt auf Objekte, die nicht militärische Ziele
sind;
iii)
vorsätzliche Angriffe auf Personal,
Einrichtungen, Material, Einheiten oder
Fahrzeuge, die an einer humanitären
Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission
in Übereinstimmung mit der Charta der
Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie
Anspruch auf den Schutz haben, der
Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem
internationalen Recht des bewaffneten Konflikts
gewährt wird;
iv)
vorsätzliches Führen eines Angriffs in der
Kenntnis, dass dieser auch Verluste an
Menschenleben, die Verwundung von
Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte
oder weit reichende, langfristige und schwere
Schäden an der natürlichen Umwelt
verursachen wird, die eindeutig in keinem
Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten
konkreten und unmittelbaren militärischen
Vorteil stehen;
v)
der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer,
Wohnstätten oder Gebäude, die nicht
militärische Ziele sind, oder deren
Beschießung, gleichviel mit welchen Mitteln;
vi)
die Tötung oder Verwundung eines die Waffen
streckenden oder wehrlosen Kombattanten, der
sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat;
vii)
der Missbrauch der Parlamentärflagge, der
Flagge oder der militärischen Abzeichen oder
der Uniform des Feindes oder der Vereinten
Nationen sowie der Schutzzeichen der Genfer
Abkommen, wodurch Tod oder schwere Verlet-
zungen verursacht werden;
viii)
die unmittelbare oder mittelbare Überführung
durch die Besatzungsmacht eines Teiles ihrer
eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr
besetzte Gebiet oder die Vertreibung oder
Überführung der Gesamtheit oder eines Teiles
der Bevölkerung des besetzten Gebiets inner-
halb desselben oder aus diesem Gebiet;
ix)
vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem
Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der
Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet
sind, auf geschichtliche Denkmäler,
Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke
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A: Verschleppung oder Versetzung