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- 4 -

Artikel 5 - Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende

Verbrechen

(1)


Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf

die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale

Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des

Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf

folgende Verbrechen:

a)

das Verbrechen des Völkermords;



b)

Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

c)

Kriegsverbrechen;



d)

das Verbrechen der Aggression.

(2)

Der Gerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über



das Verbrechen der Aggression aus, sobald in Übereinstimmung mit

den Artikeln 121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist,

die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung

der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt. Diese

Bestimmung muss mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta

der Vereinten Nationen vereinbar sein.

Artikel 6 - Völkermord

Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Völkermord" jede der folgenden

Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale,

ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder

teilweise zu zerstören

1

:



a)

Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

b)

Verursachung



2

 von schwerem körperlichem oder seelischem

Schaden an Mitgliedern der Gruppe;

c)

vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die



Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung

3

 ganz



oder teilweise herbeizuführen;

4

d)



Verhängung von Maßnahmen, die auf die

Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

e)

gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine



andere Gruppe.

Artikel 7 - Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1)

Im Sinne dieses Statuts bedeutet



"Verbrechen gegen die Menschlichkeit" jede der folgenden

Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder

systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis

des Angriffs begangen wird:

a)

vorsätzliche Tötung;



b)

Ausrottung;

c)

Versklavung;



d)

Vertreibung oder zwangsweise Überführung der

Bevölkerung;

                                                     

1

 CH: vernichten



2

 A: Zufügung

3

 CH: Vernichtung



4

 A: vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem

Ziel [], ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;

e)

Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende



Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen

die Grundregeln des Völkerrechts;

f)

Folter;


g)

Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur

Prostitution, erzwungene Schwangerschaft,

Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller

Gewalt von vergleichbarer Schwere;

h)

Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder



Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen,

ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen

des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus

anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig

anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in

diesem Absatz genannten Handlung oder einem der

Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Ver-

brechen;


i)

zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;

j)

das Verbrechen der Apartheid;



k)

andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit

denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere

Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder

der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht

werden.


(2)

Im Sinne des Absatzes 1

a)

bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine



Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der

in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevöl-

kerung verbunden ist, in Ausführung oder zur

Unterstützung der Politik eines Staates oder einer

Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;

b)

umfasst "Ausrottung" die vorsätzliche Auferlegung von



Lebensbedingungen

5

 - unter  anderem  das  Vorenthalten



des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten - ,

die geeignet sind

6

, die Vernichtung eines Teiles der



Bevölkerung herbeizuführen;

c)

bedeutet "Versklavung" die Ausübung aller oder einzelner



mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen

Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse

im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit

Frauen und Kindern;

d)

bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführung



der Bevölkerung" die erzwungene, völkerrechtlich

unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch

Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem

Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;

e)

bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter



der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person

vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen

oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht

Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich

zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit

verbunden sind;

f)

bedeutet "erzwungene Schwangerschaft" die



rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise

geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische

Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen

oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu

                                                     

5

 A: die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen



6

 A: mit dem Ziel,




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