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Artikel 5 - Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende
Verbrechen
(1)
Die Gerichtsbarkeit des
Gerichtshofs ist auf
die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale
Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des
Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf
folgende Verbrechen:
a)
das Verbrechen des Völkermords;
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c)
Kriegsverbrechen;
d)
das Verbrechen der Aggression.
(2)
Der Gerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über
das Verbrechen der Aggression aus, sobald in Übereinstimmung mit
den Artikeln 121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist,
die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung
der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt. Diese
Bestimmung muss mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta
der Vereinten Nationen vereinbar sein.
Artikel 6 - Völkermord
Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Völkermord" jede der folgenden
Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale,
ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder
teilweise zu zerstören
1
:
a)
Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b)
Verursachung
2
von schwerem körperlichem oder seelischem
Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
c)
vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die
Gruppe, die
geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung
3
ganz
oder teilweise herbeizuführen;
4
d)
Verhängung von Maßnahmen, die auf die
Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
e)
gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine
andere Gruppe.
Artikel 7 - Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1)
Im Sinne dieses Statuts bedeutet
"Verbrechen gegen die Menschlichkeit" jede der
folgenden
Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder
systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis
des Angriffs begangen wird:
a)
vorsätzliche Tötung;
b)
Ausrottung;
c)
Versklavung;
d)
Vertreibung oder zwangsweise Überführung der
Bevölkerung;
1
CH: vernichten
2
A: Zufügung
3
CH: Vernichtung
4
A: vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem
Ziel [], ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
e)
Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende
Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen
die Grundregeln des Völkerrechts;
f)
Folter;
g)
Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur
Prostitution, erzwungene Schwangerschaft,
Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller
Gewalt von vergleichbarer Schwere;
h)
Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder
Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen,
ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen
des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus
anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig
anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in
diesem Absatz genannten Handlung oder einem der
Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Ver-
brechen;
i)
zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;
j)
das Verbrechen der Apartheid;
k)
andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit
denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder
der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht
werden.
(2)
Im Sinne des Absatzes 1
a)
bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine
Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der
in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevöl-
kerung verbunden ist, in Ausführung oder zur
Unterstützung der Politik eines Staates oder einer
Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;
b)
umfasst "Ausrottung" die vorsätzliche Auferlegung von
Lebensbedingungen
5
- unter anderem das Vorenthalten
des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten - ,
die geeignet sind
6
, die Vernichtung eines Teiles der
Bevölkerung herbeizuführen;
c)
bedeutet "Versklavung" die Ausübung aller oder einzelner
mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen
Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse
im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit
Frauen und Kindern;
d)
bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführung
der Bevölkerung" die erzwungene, völkerrechtlich
unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch
Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem
Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;
e)
bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter
der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person
vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen
oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht
Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich
zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit
verbunden sind;
f)
bedeutet "erzwungene Schwangerschaft" die
rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise
geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische
Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen
oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu
5
A: die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen
6
A: mit dem Ziel,