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Übereinstimmung mit diesem Absatz ausgeschlossen,

wenn er zuvor in irgendeiner Eigenschaft an dieser beim

Gerichtshof anhängigen Sache oder einer damit

zusammenhängenden Strafsache auf einzelstaatlicher

Ebene beteiligt war, welche die Person betraf, gegen die

sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten. Ein

Richter kann auch aus anderen in der Verfahrens- und

Beweisordnung vorgesehenen Gründen ausgeschlossen

werden.


b)

Der Ankläger oder die Person, gegen die sich die

Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten, können

nach diesem Absatz den Ausschluss eines Richters

beantragen.

c)

Jede Frage betreffend den Ausschluss eines



Richters wird von den Richtern mit absoluter Mehrheit

entschieden. Der Richter, dessen Ausschluss beantragt

wird, hat Anspruch darauf, zu der Angelegenheit Stellung

zu nehmen, nimmt jedoch an der Entscheidung nicht teil.

Artikel 42 - Anklagebehörde

(1)


Die Anklagebehörde handelt unabhängig als

selbstständiges Organ des Gerichtshofs. Ihr obliegt es,

Unterbreitungen und inhaltlich erhärtete Informationen über der

Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen

entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die Ermittlungen

durchzuführen und vor dem Gerichtshof die Anklage zu vertreten. Ein

Mitglied der Anklagebehörde darf Weisungen von einer Stelle

außerhalb des Gerichtshofs weder einholen noch befolgen.

(2)

Der Ankläger ist Leiter der Anklagebehörde. Er besitzt die



volle Dienstaufsicht über Führung und Verwaltung der Behörde

einschließlich ihres Personals, ihrer Einrichtungen und sonstigen

Mittel. Dem Ankläger stehen ein oder mehrere Stellvertretende

Ankläger zur Seite, die zur Ausführung aller Handlungen befugt sind,

welche nach diesem Statut dem Ankläger obliegen. Der Ankläger und

die Stellvertretenden Ankläger müssen unterschiedliche

Staatsangehörigkeit besitzen. Sie üben ihr Amt hauptamtlich aus.

(3)


Der Ankläger und die Stellvertretenden Ankläger müssen

ein hohes sittliches Ansehen genießen sowie ein Höchstmaß an

Sachverstand und umfangreiche praktische Erfahrung in der

Strafverfolgung oder der Verhandlung von Strafsachen besitzen. Sie

müssen über ausgezeichnete Kenntnisse mindestens einer der

Arbeitssprachen des Gerichtshofs verfügen und diese fließend

sprechen.

(4)


Der Ankläger wird in geheimer Abstimmung von der

absoluten Mehrheit der Mitglieder der Versammlung der

Vertragsstaaten gewählt. Die Stellvertretenden Ankläger werden in

derselben Weise aus einer vom Ankläger vorgelegten Kandidatenliste

gewählt. Der Ankläger benennt drei Kandidaten für jede zu

besetzende Stelle eines Stellvertretenden Anklägers. Sofern nicht

zum Zeitpunkt ihrer Wahl eine kürzere Amtszeit beschlossen wird,

werden der Ankläger und die Stellvertretenden Ankläger für die Dauer

von neun Jahren gewählt; ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.

(5)


(6)

Das Präsidium kann den Ankläger oder einen

Stellvertretenden Ankläger auf dessen Ersuchen von einem

Tätigwerden in einer bestimmten Sache freistellen.

(7)

Der Ankläger oder ein Stellvertretender Ankläger nimmt an



einer Angelegenheit nicht teil, wenn aus irgendeinem

Grundberechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit geltend gemacht

werden könnten. Er wird unter anderem dann von einer Sache in

Übereinstimmung mit diesem Absatz ausgeschlossen, wenn er zuvor

in irgendeiner Eigenschaft an dieser beim Gerichtshof anhängigen

Sache oder einer damit zusammenhängenden Strafsache auf

einzelstaatlicher Ebene beteiligt war, welche die Person betraf, gegen

die sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten.

(8)

 Jede Frage betreffend den Ausschluss des Anklägers oder



eines Stellvertretenden Anklägers wird von der Berufungskammer

entschieden.

a)

Die Person, gegen die sich die Ermittlungen oder



die Strafverfolgung richten, kann jederzeit den

Ausschluss des Anklägers oder eines Stellvertretenden

Anklägers aus den in diesem Artikel 

festgelegten

Gründen beantragen.

b)

Der Ankläger beziehungsweise der



Stellvertretende Ankläger hat Anspruch darauf, zu der

Angelegenheit Stellung zu nehmen.

(9)

Der Ankläger ernennt Berater mit juristischen



Fachkenntnissen auf bestimmten Gebieten, insbesondere, jedoch

nicht ausschließlich, auf dem Gebiet der sexuellen und

geschlechtsspezifischen Gewalt sowie der Gewalt gegen Kinder.

Artikel 43 - Kanzlei

(1)

Der Kanzlei obliegen die nicht mit der Rechtsprechung



zusammenhängenden Aspekte der Verwaltung und der Betreuung

des Gerichtshofs, unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse des

Anklägers nach Artikel 42.

(2)


Der Kanzler ist Leiter der Kanzlei und höchster

Verwaltungsbeamter des Gerichtshofs. Er nimmt seine Aufgaben

unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs wahr.

(3)


Der Kanzler und der Stellvertretende Kanzler müssen ein

hohes sittliches Ansehen genießen sowie ein Höchstmaß an

Sachverstand und ausgezeichnete Kenntnisse mindestens einer der

Arbeitssprachen des Gerichtshofs besitzen und diese fließend

sprechen.

(4)


Die Richter wählen den Kanzler in geheimer Abstimmung

mit absoluter Mehrheit unter Berücksichtigung etwaiger

Empfehlungen der Versammlung der Vertragsstaaten. Bei Bedarf

wählen die Richter auf Empfehlung des Kanzlers in derselben Weise

einen Stellvertretenden Kanzler.

(5)


Der Kanzler wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt;

seine einmalige Wiederwahl ist zulässig; er übt sein Amt hauptamtlich

aus. Der Stellvertretende Kanzler wird für die Dauer von fünf Jahren

oder für eine von den Richtern mit absoluter Mehrheit beschlossene

kürzere Zeit gewählt; er kann auch mit der Maßgabe gewählt werden,

dass er sein Amt nach Bedarf ausübt.

(6)

Der Kanzler richtet innerhalb der Kanzlei eine Abteilung für



Opfer und Zeugen ein. Diese Abteilung stellt nach Rücksprache mit

der Anklagebehörde Schutzmaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen,

Beratung und andere angemessene Hilfe für Zeugen, für die vor dem

Gerichtshof erscheinenden Opfer und andere durch die Aussagen

dieser Zeugen gefährdete Personen zur Verfügung. Die Abteilung

umfasst auch Personal mit Fachkenntnissen über Traumata,

einschließlich der Traumata im Zusammenhang mit sexuellen Gewalt-

verbrechen.

 Artikel 44 - Personal

(1)


Der Ankläger und der Kanzler ernennen für ihre jeweilige

Behörde das notwendige fachlich befähigte Personal. Im Fall des

Anklägers schließt dies die Ernennung von Ermittlern ein.

(2)


Bei der Einstellung des Personals stellen der Ankläger und

der Kanzler ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können

und Ehrenhaftigkeit sicher und berücksichtigen sinngemäß die in

Artikel 36 Absatz 8 enthaltenen Kriterien.

(3)

Der Kanzler schlägt mit Zustimmung des Präsidiums und



des Anklägers ein Personalstatut vor, das die Bedingungen für die

Ernennung, Besoldung und Entlassung des Personals des




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