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Übereinstimmung mit diesem Absatz ausgeschlossen,
wenn er zuvor in irgendeiner Eigenschaft an dieser beim
Gerichtshof anhängigen Sache oder einer damit
zusammenhängenden Strafsache auf einzelstaatlicher
Ebene beteiligt war, welche die Person betraf, gegen die
sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten. Ein
Richter kann auch aus anderen in der Verfahrens- und
Beweisordnung vorgesehenen Gründen ausgeschlossen
werden.
b)
Der Ankläger oder die Person, gegen die sich die
Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten, können
nach diesem Absatz den Ausschluss eines Richters
beantragen.
c)
Jede Frage betreffend den Ausschluss eines
Richters wird von den Richtern mit absoluter Mehrheit
entschieden. Der Richter, dessen Ausschluss beantragt
wird, hat Anspruch darauf, zu der Angelegenheit Stellung
zu nehmen, nimmt jedoch an der Entscheidung nicht teil.
Artikel 42 - Anklagebehörde
(1)
Die Anklagebehörde handelt unabhängig als
selbstständiges Organ des Gerichtshofs. Ihr obliegt es,
Unterbreitungen und inhaltlich erhärtete Informationen über der
Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen
entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die Ermittlungen
durchzuführen und vor dem Gerichtshof die Anklage zu vertreten. Ein
Mitglied der Anklagebehörde darf Weisungen von einer Stelle
außerhalb des Gerichtshofs weder einholen noch befolgen.
(2)
Der Ankläger ist Leiter der Anklagebehörde. Er besitzt die
volle Dienstaufsicht über Führung und Verwaltung der Behörde
einschließlich ihres Personals, ihrer Einrichtungen und sonstigen
Mittel. Dem Ankläger stehen ein oder mehrere Stellvertretende
Ankläger zur Seite, die zur Ausführung aller Handlungen befugt sind,
welche nach diesem Statut dem Ankläger obliegen. Der Ankläger und
die Stellvertretenden Ankläger müssen unterschiedliche
Staatsangehörigkeit besitzen. Sie üben ihr Amt hauptamtlich aus.
(3)
Der Ankläger und die Stellvertretenden Ankläger müssen
ein hohes sittliches Ansehen genießen sowie ein Höchstmaß an
Sachverstand und umfangreiche praktische Erfahrung in der
Strafverfolgung oder der Verhandlung von Strafsachen besitzen. Sie
müssen über ausgezeichnete Kenntnisse mindestens einer der
Arbeitssprachen des Gerichtshofs verfügen und diese fließend
sprechen.
(4)
Der Ankläger wird in geheimer Abstimmung von der
absoluten Mehrheit der Mitglieder der Versammlung der
Vertragsstaaten gewählt. Die Stellvertretenden Ankläger werden in
derselben Weise aus einer vom Ankläger vorgelegten Kandidatenliste
gewählt. Der Ankläger benennt drei Kandidaten für jede zu
besetzende Stelle eines Stellvertretenden Anklägers. Sofern nicht
zum Zeitpunkt ihrer Wahl eine kürzere Amtszeit beschlossen wird,
werden der Ankläger und die Stellvertretenden Ankläger für die Dauer
von neun Jahren gewählt; ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.
(5)
(6)
Das Präsidium kann den Ankläger oder einen
Stellvertretenden Ankläger auf dessen Ersuchen von einem
Tätigwerden in einer bestimmten Sache freistellen.
(7)
Der Ankläger oder ein Stellvertretender Ankläger nimmt an
einer Angelegenheit nicht teil, wenn aus irgendeinem
Grundberechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit geltend gemacht
werden könnten. Er wird unter anderem dann von einer Sache in
Übereinstimmung mit diesem Absatz ausgeschlossen, wenn er zuvor
in irgendeiner Eigenschaft an dieser beim Gerichtshof anhängigen
Sache oder einer damit zusammenhängenden Strafsache auf
einzelstaatlicher Ebene beteiligt war, welche die Person betraf, gegen
die sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten.
(8)
Jede Frage betreffend den Ausschluss des Anklägers oder
eines Stellvertretenden Anklägers wird von der Berufungskammer
entschieden.
a)
Die Person, gegen die sich die Ermittlungen oder
die Strafverfolgung richten, kann jederzeit den
Ausschluss des Anklägers oder eines Stellvertretenden
Anklägers aus den in diesem Artikel
festgelegten
Gründen beantragen.
b)
Der Ankläger beziehungsweise der
Stellvertretende Ankläger hat Anspruch darauf, zu der
Angelegenheit Stellung zu nehmen.
(9)
Der Ankläger ernennt Berater mit juristischen
Fachkenntnissen auf bestimmten Gebieten, insbesondere, jedoch
nicht ausschließlich, auf dem Gebiet der sexuellen und
geschlechtsspezifischen Gewalt sowie der Gewalt gegen Kinder.
Artikel 43 - Kanzlei
(1)
Der Kanzlei obliegen die nicht mit der Rechtsprechung
zusammenhängenden Aspekte der Verwaltung und der Betreuung
des Gerichtshofs, unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse des
Anklägers nach Artikel 42.
(2)
Der Kanzler ist Leiter der Kanzlei und höchster
Verwaltungsbeamter des Gerichtshofs. Er nimmt seine Aufgaben
unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs wahr.
(3)
Der Kanzler und der Stellvertretende Kanzler müssen ein
hohes sittliches Ansehen genießen sowie ein Höchstmaß an
Sachverstand und ausgezeichnete Kenntnisse mindestens einer der
Arbeitssprachen des Gerichtshofs besitzen und diese fließend
sprechen.
(4)
Die Richter wählen den Kanzler in geheimer Abstimmung
mit absoluter Mehrheit unter Berücksichtigung etwaiger
Empfehlungen der Versammlung der Vertragsstaaten. Bei Bedarf
wählen die Richter auf Empfehlung des Kanzlers in derselben Weise
einen Stellvertretenden Kanzler.
(5)
Der Kanzler wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt;
seine einmalige Wiederwahl ist zulässig; er übt sein Amt hauptamtlich
aus. Der Stellvertretende Kanzler wird für die Dauer von fünf Jahren
oder für eine von den Richtern mit absoluter Mehrheit beschlossene
kürzere Zeit gewählt; er kann auch mit der Maßgabe gewählt werden,
dass er sein Amt nach Bedarf ausübt.
(6)
Der Kanzler richtet innerhalb der Kanzlei eine Abteilung für
Opfer und Zeugen ein. Diese Abteilung stellt nach Rücksprache mit
der Anklagebehörde Schutzmaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen,
Beratung und andere angemessene Hilfe für Zeugen, für die vor dem
Gerichtshof erscheinenden Opfer und andere durch die Aussagen
dieser Zeugen gefährdete Personen zur Verfügung. Die Abteilung
umfasst auch Personal mit Fachkenntnissen über Traumata,
einschließlich der Traumata im Zusammenhang mit sexuellen Gewalt-
verbrechen.
Artikel 44 - Personal
(1)
Der Ankläger und der Kanzler ernennen für ihre jeweilige
Behörde das notwendige fachlich befähigte Personal. Im Fall des
Anklägers schließt dies die Ernennung von Ermittlern ein.
(2)
Bei der Einstellung des Personals stellen der Ankläger und
der Kanzler ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können
und Ehrenhaftigkeit sicher und berücksichtigen sinngemäß die in
Artikel 36 Absatz 8 enthaltenen Kriterien.
(3)
Der Kanzler schlägt mit Zustimmung des Präsidiums und
des Anklägers ein Personalstatut vor, das die Bedingungen für die
Ernennung, Besoldung und Entlassung des Personals des