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- 8 -

(3)


Ist nach Absatz 

2 die Anerkennung der

Gerichtsbarkeit durch einen Staat erforderlich, der nicht

Vertragspartei dieses Statuts ist, so kann dieser Staat durch

Hinterlegung einer Erklärung beim Kanzler die Ausübung der

Gerichtsbarkeit durch den Gerichtshof in bezug auf das fragliche

Verbrechen anerkennen. Der anerkennende Staat arbeitet mit dem

Gerichtshof ohne Verzögerung oder Ausnahme in Übereinstimmung

mit Teil 9 zusammen.

Artikel 13 - Ausübung der Gerichtsbarkeit

Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit diesem Statut seine

Gerichtsbarkeit über ein in Artikel 

5 bezeichnetes Verbrechen

ausüben, wenn

a)

eine Situation, in der es den Anschein hat, dass eines oder



mehrere dieser Verbrechen begangen wurden, von einem

Vertragsstaat nach Artikel 14 dem Ankläger unterbreitet wird,

b)

eine Situation, in der es den Anschein hat, dass eines oder



mehrere dieser Verbrechen begangen wurden, vom

Sicherheitsrat, der nach Kapitel VII der Charta der Vereinten

Nationen tätig wird, dem Ankläger unterbreitet wird, oder

c)

der Ankläger nach Artikel 15 Ermittlungen in Bezug auf eines



dieser Verbrechen eingeleitet hat.

Artikel 14 - Unterbreitung einer Situation durch einen Vertragsstaat

(1)

Ein Vertragsstaat kann eine Situation, in der



es den Anschein hat, dass ein oder mehrere der Gerichtsbarkeit des

Gerichtshofs unterliegende Verbrechen begangen wurden, dem

Ankläger unterbreiten und diesen ersuchen, die Situation zu

untersuchen, um festzustellen, ob eine oder mehrere bestimmte

Personen angeklagt werden sollen, diese Verbrechen begangen zu

haben.


(2)

Soweit möglich, sind in der Unterbreitung die

maßgeblichen Umstände anzugeben und diejenigen Unterlagen zur

Begründung beizufügen, über die der unterbreitende Staat verfügt.

Artikel 15 - Ankläger

(1)


Der Ankläger kann auf der Grundlage von

Informationen über der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs

unterliegende Verbrechen aus eigener Initiative Ermittlungen

einleiten.

(2)

Der Ankläger prüft die Stichhaltigkeit der



erhaltenen Informationen. Zu diesem Zweck kann er von Staaten,

Organen der Vereinten Nationen, zwischenstaatlichen oder -/*en

Organisationen oder anderen von ihm als geeignet erachteten

zuverlässigen Stellen zusätzliche Auskünfte einholen und am Sitz des

Gerichtshofs schriftliche oder mündliche Zeugenaussagen

entgegennehmen.

(3)

Gelangt der Ankläger zu dem Schluss, dass



eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen

besteht, so legt er der Vorverfahrenskammer einen Antrag auf

Genehmigung von Ermittlungen zusammen mit den gesammelten

Unterlagen zu seiner Begründung vor. Opfer können in

Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Eingaben

an die Vorverfahrenskammer machen.

(4)

Ist die Vorverfahrenskammer nach Prüfung



des Antrags und der Unterlagen zu seiner Begründung der

Auffassung, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von

Ermittlungen besteht und dass die Sache unter die Gerichtsbarkeit

des Gerichtshofs zu fallen scheint, so erteilt sie die Genehmigung zur

Einleitung der Ermittlungen, unbeschadet späterer Entscheidungen

des Gerichtshofs betreffend die Gerichtsbarkeit für eine Sache und

ihre Zulässigkeit.

(5)


Verweigert die Vorverfahrenskammer die

Genehmigung zur Aufnahme von Ermittlungen, so schließt dies einen

auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützten späteren Antrag

des Anklägers in Bezug auf dieselbe Situation nicht aus.

(6)  Gelangt der Ankläger nach der in den Absätzen 1 und 2

genannten Vorprüfung zu dem Schluss, dass die zur Verfügung

gestellten Informationen keine hinreichende Grundlage für

Ermittlungen darstellen, so teilt er dies den Informanten mit. Dies

schließt nicht aus, dass der Ankläger im Licht neuer Tatsachen oder

Beweismittel weitere Informationen prüft, die ihm in Bezug auf

dieselbe Situation zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 16 - Aufschub der Ermittlungen oder der Strafverfolgung

Richtet der Sicherheitsrat in einer nach Kapitel VII der Charta der

Vereinten Nationen angenommenen Resolution ein entsprechendes

Ersuchen an den Gerichtshof, so dürfen für einen Zeitraum von

12 Monaten keine Ermittlungen und keine Strafverfolgung aufgrund

dieses Statuts eingeleitet oder fortgeführt werden; das Ersuchen kann

vom Sicherheitsrat unter denselben Bedingungen erneuert werden.

Artikel 17 - Fragen der Zulässigkeit

(1)


 Im Hinblick auf Absatz 10 der Präambel und

Artikel 1 entscheidet der Gerichtshof, dass eine Sache nicht zulässig

ist, wenn

a)

in der Sache von einem Staat, der Gerichtsbarkeit



darüber hat, Ermittlungen oder eine Strafverfolgung

durchgeführt werden, es sei denn, der Staat ist nicht

willens oder nicht in der Lage, die Ermittlungen oder die

Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen;

b)

in der Sache von einem Staat, der Gerichtsbarkeit



darüber hat, Ermittlungen durchgeführt worden sind, und

der Staat entschieden hat, die betreffende Person nicht

strafrechtlich zu verfolgen, es sei denn, die Entscheidung

war das Ergebnis des mangelnden Willens oder des

Unvermögens des Staates, eine Strafverfolgung ernsthaft

durchzuführen;

c)

die betreffende Person wegen des Verhaltens, das



Gegenstand des Tatvorwurfs ist, bereits gerichtlich

belangt worden ist und die Sache nach Artikel 20 Ab-

satz 3 nicht beim Gerichtshof anhängig gemacht werden

kann;


d)

die Sache nicht schwerwiegend genug ist, um weitere

Maßnahmen des Gerichtshofs zu rechtfertigen.

(2)


 Zur Feststellung des mangelnden Willens in

einem bestimmten Fall prüft der Gerichtshof unter Berücksichtigung

der völkerrechtlich anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen

Verfahrens, ob gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden

Voraussetzungen vorliegen:

a)

Das Verfahren wurde oder wird geführt oder die staatliche



Entscheidung wurde getroffen, um die betreffende Person

vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit für die in Artikel 5

bezeichneten, der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs

unterliegenden Verbrechen zu schützen;

b)

in dem Verfahren gab es eine nicht gerechtfertigte



Verzögerung, die unter den gegebenen Umständen mit

der Absicht unvereinbar ist, die betreffende Person vor

Gericht zu stellen;

c)

das Verfahren war oder ist nicht unabhängig oder



unparteiisch und wurde oder wird in einer Weise geführt,

die unter den gegebenen Umständen mit der Absicht

unvereinbar ist, die betreffende Person vor Gericht zu

stellen.



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