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ii)
vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material,
Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und
Personal, die in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer
Abkommen versehen sind;
iii)
vorsätzliche Angriffe auf Personal,
Einrichtungen, Material, Einheiten oder
Fahrzeuge, die an einer humanitären
Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission
in Übereinstimmung mit der Charta der
Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie
Anspruch auf den Schutz haben, der
Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem
internationalen Recht des bewaffneten Konflikts
gewährt wird;
iv)
vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem
Gottesdienst, der
Erziehung, der Kunst, der
Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet
sind, auf geschichtliche Denkmäler,
Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke
und Verwundete, sofern es nicht militärische
Ziele sind;
v)
die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung,
selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
vi)
Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung
zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft
im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f,
Zwangssterilisation und jede andere Form
sexueller Gewalt, die ebenfalls einen schweren
Verstoß gegen den gemeinsamen Artikel 3 der
vier Genfer Abkommen darstellt;
vii)
die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung
von Kindern unter fünfzehn Jahren in
Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen oder ihre
Verwendung zur aktiven Teilnahme an
Feindseligkeiten;
viii)
die Anordnung der Verlegung der
Zivilbevölkerung aus Gründen im
Zusammenhang mit dem Konflikt, sofern dies
nicht im Hinblick auf die Sicherheit der
betreffenden Zivilpersonen oder aus
zwingenden militärischen Gründen geboten ist;
ix)
die meuchlerische Tötung oder Verwundung
eines gegnerischen Kombattanten;
x)
die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;
xi)
die körperliche Verstümmelung von Personen,
die sich in der Gewalt einer anderen
Konfliktpartei befinden, oder die Vornahme
medizinischer oder wissenschaftlicher
Versuche jeder Art an diesen Personen, die
nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche oder
Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind
oder in ihrem Interesse durchgeführt werden
und die zu ihrem Tod führen oder ihre
Gesundheit ernsthaft gefährden;
xii)
die Zerstörung
oder Beschlagnahme
gegnerischen Eigentums
10
, sofern diese nicht
durch die Erfordernisse des Konflikts zwingend
geboten ist;
f)
Absatz 2 Buchstabe e findet Anwendung auf bewaffnete
Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben,
10
CH: Gut
und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen und
Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende
Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen. Er findet
Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die im
Hoheitsgebiet eines Staates stattfinden, wenn zwischen
den staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten
Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang
anhaltender bewaffneter Konflikt besteht.
(3)
Absatz 2 Buchstaben c und e berührt nicht
die Verantwortung einer Regierung, die öffentliche Ordnung im Staat
aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die Einheit und
territoriale Unversehrtheit des Staates mit allen rechtmäßigen Mitteln
zu verteidigen.
Artikel 9 - „ Verbrechenselemente“
(1)
Die „ Verbrechenselemente“ helfen dem
Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7 und 8.
Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der
Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
(2)
Änderungen der „ Verbrechenselemente“
können vorgeschlagen werden von
a)
jedem Vertragsstaat;
b)
den Richtern mit absoluter Mehrheit;
c)
dem Ankläger.
Diese Änderungen werden von den Mitgliedern der Versammlung der
Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
(3)
Die „ Verbrechenselemente“ und ihre
Änderungen müssen mit dem Statut vereinbar sein.
Artikel 10 -
Dieser Teil ist nicht so auszulegen, als beschränke oder berühre er
bestehende oder sich entwickelnde Regeln des Völkerrechts für
andere Zwecke als diejenigen dieses Statuts.
Artikel 11 - Gerichtsbarkeit ratione temporis
(1)
Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs
erstreckt sich nur
auf Verbrechen, die nach Inkrafttreten dieses
Statuts begangen werden.
(2)
Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses
Statuts dessen Vertragspartei, so kann der Gerichtshof seine
Gerichtsbarkeit nur in Bezug auf Verbrechen ausüben, die nach
Inkrafttreten des Statuts für diesen Staat begangen wurden, es sei
denn, der Staat hat eine Erklärung nach Artikel
12 Absatz
3
abgegeben.
Artikel 12 - Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit
(1)
Ein Staat, der Vertragspartei dieses Statuts
wird, erkennt damit die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die in
Artikel 5 bezeichneten Verbrechen an.
(2)
Im Fall des Artikels 13
Buchstabe a oder c
kann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn einer oder
mehrere der folgenden Staaten Vertragspartei dieses Statuts sind
oder in Übereinstimmung mit Absatz 3 die Gerichtsbarkeit des
Gerichtshofs anerkannt haben:
a)
der Staat, in dessen Hoheitsgebiet das fragliche
Verhalten stattgefunden hat, oder, sofern das Verbrechen
an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen
wurde, der Staat, in dem dieses registriert ist;
b)
der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die des
Verbrechens beschuldigte Person besitzt.