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(3)


Zur Feststellung des Unvermögens in einem

bestimmten Fall prüft der Gerichtshof, ob der Staat wegen des

völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden

Verfügbarkeit seines innerstaatlichen Justizsystems nicht in der Lage

ist, des Beschuldigten habhaft zu werden oder die erforderlichen

Beweismittel und Zeugenaussagen zu erlangen, oder aus anderen

Gründen nicht in der Lage ist, ein Verfahren durchzuführen.

 Artikel 18 - Vorläufige Entscheidungen betreffend die Zulässigkeit

(1)


Wurde eine Situation nach Artikel 13 Buchstabe a dem

Gerichtshof unterbreitet und hat der Ankläger festgestellt, dass eine

hinreichende Grundlage für die Einleitung von Ermittlungen bestünde,

oder leitet der Ankläger Ermittlungen nach Artikel 13 Buchstabe c und

Artikel 

15 ein, so benachrichtigt der Ankläger förmlich alle

Vertragsstaaten und diejenigen Staaten, die unter Berücksichtigung

der zur Verfügung stehenden Informationen im Regelfall die

Gerichtsbarkeit über die betreffenden Verbrechen ausüben würden.

Der Ankläger kann diese Staaten vertraulich benachrichtigen und,

sofern er dies für notwendig hält, um Personen zu schützen, die

Vernichtung von Beweismitteln oder die Flucht von Personen zu

verhindern, den Umfang der den Staaten zur Verfügung gestellten

Informationen begrenzen.

(2)

Binnen eines Monats nach Eingang dieser



förmlichen Benachrichtigung kann ein Staat den Gerichtshof davon in

Kenntnis setzen, dass er gegen seine Staatsangehörigen oder

andere Personen unter seiner Hoheitsgewalt in Bezug auf Straftaten

ermittelt oder ermittelt hat, die möglicherweise den Tatbestand der in

Artikel 

5 bezeichneten Verbrechen erfüllen und die mit den

Informationen in Zusammenhang stehen, welche in der an die

Staaten gerichteten Benachrichtigung enthalten sind. Auf Ersuchen

des betreffenden Staates stellt der Ankläger die Ermittlungen gegen

diese Personen zugunsten der Ermittlungen des Staates zurück, es

sei denn, die Vorverfahrenskammer beschließt auf Antrag des

Anklägers, diesen zu den Ermittlungen zu ermächtigen.

(3)

Die Zurückstellung der Ermittlungen durch



den Ankläger zugunsten der Ermittlungen eines Staates kann vom

Ankläger sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Zurückstellung oder

jederzeit überprüft werden, wenn sich aufgrund des mangelnden

Willens oder des Unvermögens des betreffenden Staates zur

ernsthaften Durchführung von Ermittlungen die Sachlage wesentlich

geändert hat .

(4)

Der betreffende Staat oder der Ankläger kann



nach Artikel 82 gegen eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer

bei der Berufungskammer Beschwerde einlegen. Die Beschwerde

kann beschleunigt behandelt werden.

(5)


 Hat der Ankläger nach Absatz 2 Ermittlungen

zurückgestellt, so kann er den betreffenden Staat ersuchen, ihn

regelmäßig über den Fortgang seiner Ermittlungen und jede

anschließende Strafverfolgung zu unterrichten. Die Vertragsstaaten

kommen einem solchen Ersuchen ohne unangemessene

Verzögerung nach.

(6)

Bis zu einer Entscheidung der



Vorverfahrenskammer oder jederzeit, nachdem der Ankläger nach

diesem Artikel Ermittlungen zurückgestellt hat, kann er

ausnahmsweise die Vorverfahrenskammer um die Ermächtigung zu

notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der Sicherung von

Beweismitteln ersuchen, wenn eine einmalige Gelegenheit zur

Beschaffung wichtiger Beweismittel oder eine erhebliche Gefahr

besteht, dass diese Beweismittel später nicht verfügbar sein werden.

(7)


Ein Staat, der eine Entscheidung der

Vorverfahrenskammer nach diesem Artikel angefochten hat, kann die

Zulässigkeit einer Sache nach Artikel 19 aufgrund zusätzlicher

wesentlicher Tatsachen oder einer wesentlichen Änderung der

Sachlage anfechten.

Artikel 19 - Anfechtung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs

oder der Zulässigkeit einer Sache

(1)


Der Gerichtshof vergewissert sich, dass er in

jeder bei ihm anhängig gemachten Sache Gerichtsbarkeit hat. Der

Gerichtshof kann aus eigener Initiative über die Zulässigkeit einer

Sache nach Artikel 17 entscheiden.

(2)

Sowohl die Zulässigkeit einer Sache aus den



in Artikel 17 genannten Gründen als auch die Gerichtsbarkeit des

Gerichtshofs können angefochten werden von

a)

einem Angeklagten oder einer Person, gegen die ein



Haftbefehl oder eine Ladung

11

 nach Artikel 58 ergangen



ist,

b)

einem Staat, der Gerichtsbarkeit über eine Sache hat,



weil er in der Sache Ermittlungen oder eine

Strafverfolgung durchführt oder durchgeführt hat, oder

c)

einem Staat, der nach Artikel 12 die Gerichtsbarkeit



anerkannt haben muss.

(3)


Der Ankläger kann über eine Frage der

Gerichtsbarkeit oder der Zulässigkeit eine Entscheidung des

Gerichtshofs erwirken. In Verfahren über die Gerichtsbarkeit oder die

Zulässigkeit können beim Gerichtshof auch diejenigen, welche ihm

die Situation nach Artikel 13 unterbreitet haben, sowie die Opfer

Stellungnahmen abgeben.

(4)

Die Zulässigkeit einer Sache oder die



Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs kann von jeder in Absatz 

2

bezeichneten Person oder jedem dort bezeichneten Staat nur einmal



angefochten werden. Die Anfechtung erfolgt vor oder bei Eröffnung

des Hauptverfahrens. Unter außergewöhnlichen Umständen kann der

Gerichtshof gestatten, eine Anfechtung mehr als einmal oder erst

nach Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. Anfechtungen der

Zulässigkeit einer Sache, die bei oder, sofern der Gerichtshof dies

gestattet, nach Eröffnung des Hauptverfahrens vorgebracht werden,

können nur auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c gestützt werden.

(5)


Ein in Absatz 

2 Buchstaben 

b und c

bezeichneter Staat bringt eine Anfechtung bei frühestmöglicher



Gelegenheit vor.

(6)


Vor Bestätigung der Anklage werden

Anfechtungen der Zulässigkeit einer Sache oder Anfechtungen der

Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs an die Vorverfahrenskammer

verwiesen. Nach Bestätigung der Anklage werden sie an die

Hauptverfahrenskammer verwiesen. Gegen Entscheidungen über die

Gerichtsbarkeit oder die Zulässigkeit kann nach Artikel 82 bei der

Berufungskammer Beschwerde eingelegt werden.

(7)


Bringt ein in Absatz 2 Buchstabe b oder c

bezeichneter Staat eine Anfechtung vor, so setzt der Ankläger die

Ermittlungen so lange aus, bis der Gerichtshof eine Entscheidung

nach Artikel 17 getroffen hat.

(8)

Bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs



kann der Ankläger diesen um die Ermächtigung ersuchen,

a)

notwendige Ermittlungsmaßnahmen der in Artikel 



18

Absatz 6 bezeichneten Art zu ergreifen,

b)

schriftliche oder mündliche Zeugenaussagen einzuholen



oder die Erhebung und Prüfung von Beweismitteln

abzuschließen, mit der vor Erklärung der Anfechtung

begonnen worden war, und

c)

in Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden



Staaten die Flucht von Personen zu verhindern, für die er

bereits einen Haftbefehl nach Artikel 58 beantragt hat.

                                                     

11

 CH: Vorladung.




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