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unterzeichnet haben, können als Beobachter an der Versammlung
teilnehmen.
(2)
Die Versammlung
a)
erörtert Empfehlungen der Vorbereitungskommission und
nimmt sie gegebenenfalls an;
b)
hat die Aufsicht über das Präsidium, den Ankläger und
den Kanzler betreffend die Verwaltung des Gerichtshofs;
c)
erörtert die Berichte und Tätigkeiten des nach Absatz 3
geschaffenen Büros und trifft diesbezüglich die
entsprechenden Maßnahmen;
d)
erörtert und beschließt den Haushalt des Gerichtshofs;
e)
beschließt, ob in Übereinstimmung mit Artikel 36 die
Anzahl der Richter zu ändern ist;
f)
erörtert nach Artikel 87 Absätze 5 und 7 jede Frage in
Bezug auf fehlende Zusammenarbeit;
g)
nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die mit diesem Statut
oder der Verfahrens- und Beweisordnung vereinbar sind.
(3)
a)
Die Versammlung hat ein Büro, das aus einem
Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und achtzehn von der
Versammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählten
Mitgliedern besteht.
b)
Das Büro hat repräsentativen Charakter, insbesondere
unter Berücksichtigung einer ausgewogenen
geografischen Verteilung und einer angemessenen
Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt.
c)
Das Büro tritt so oft wie nötig, mindestens jedoch einmal
im Jahr zusammen. Es hilft der Versammlung bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(4)
Die Versammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit
dies erforderlich ist, einschließlich einer unabhängigen
Aufsichtsinstanz für die Inspektion, Bewertung und Überprüfung des
Gerichtshofs, mit dem Ziel, seine Leistungsfähigkeit und
Wirtschaftlichkeit zu erhöhen.
(5)
Der Präsident des Gerichtshofs, der Ankläger und der
Kanzler oder ihre Stellvertreter können nach Bedarf an den Sitzungen
der Versammlung und des Büros teilnehmen.
(6)
Die Versammlung tritt einmal im Jahr am Sitz des
Gerichtshofs oder am Sitz der Vereinten Nationen zusammen; wenn
die Umstände es erfordern, hält sie außerordentliche Tagungen ab.
Soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt, beruft das Büro die
außerordentlichen Tagungen entweder von sich aus oder auf
Ersuchen eines Drittels der Vertragsstaaten ein.
(7)
Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme. Es werden alle
Anstrengungen unternommen, um Entscheidungen in der
Versammlung und im Büro durch Konsens zu treffen. Wenn kein
Konsens erzielt werden kann und das Statut nichts anderes bestimmt,
a)
müssen Beschlüsse über Sachfragen von der
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden
angenommen werden, wobei die Versammlung
beschlussfähig ist, wenn die absolute Mehrheit der
Vertragsstaaten vertreten ist;
b)
werden Beschlüsse über Verfahrensfragen von der
einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertragsstaaten gefasst.
(8)
Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen
Beiträge zur Deckung der Kosten des Gerichtshofs im Rückstand ist,
hat in der Versammlung und im Büro kein Stimmrecht, wenn die Höhe
seiner Rückstände den Betrag seiner Beiträge für die
vorangegangenen zwei vollen Jahre erreicht oder übersteigt. Die
Versammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in der
Versammlung und im Büro gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung
der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, die der
Vertragsstaat nicht zu vertreten hat.
(9)
Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10)
Die Amts- und Arbeitssprachen der Versammlung sind
diejenigen der Generalversammlung der Vereinten Nationen.
T
EIL
12: F
INANZIERUNG
Artikel 113 - Finanzvorschriften
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle
finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gerichtshof
und den Sitzungen der Versammlung der Vertragsstaaten,
einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane, durch dieses
Statut sowie durch die von der Versammlung der Vertragsstaaten
angenommenen Finanzvorschriften und Finanzordnung geregelt.
Artikel 114 - Kostenregelung
Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der
Vertragsstaaten einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane
werden aus den finanziellen Mitteln des Gerichtshofs bestritten.
Artikel 115 - Finanzielle Mittel des Gerichtshofs und der Versammlung
der Vertragsstaaten
Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der
Vertragsstaaten einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane,
die in dem von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen
Haushalt vorgesehen sind, werden aus folgenden Quellen bestritten:
a) den berechneten Beiträgen der Vertragsstaaten;
b)
den von den Vereinten Nationen vorbehaltlich der
Zustimmung der Generalversammlung bereitgestellten
finanziellen Mitteln, insbesondere im Zusammenhang mit
den Kosten, die infolge von durch den Sicherheitsrat
unterbreiteten Situationen entstanden sind.
Artikel 116 - Freiwillige Beiträge
Unbeschadet des Artikels
115 kann der Gerichtshof von
Regierungen, internationalen Organisationen, Einzelpersonen,
Unternehmen und anderen Rechtsträgern in Übereinstimmung mit
den von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen
diesbezüglichen Kriterien freiwillige Beiträge als zusätzliche
finanzielle Mittel entgegennehmen und verwenden.
Artikel 117 - Beitragsberechnung
Die Beiträge der Vertragsstaaten werden nach einem vereinbarten
Beitragsschlüssel berechnet, dem der von den Vereinten Nationen für
ihren ordentlichen Haushalt beschlossene Beitragsschlüssel zu
Grunde liegt und der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
angepasst wird, auf denen dieser Beitragsschlüssel beruht.
Artikel 118 - Jährliche Rechnungsprüfung
Die Unterlagen, Bücher und Konten des Gerichtshofs, einschließlich
seiner Jahresabschlüsse, werden alljährlich von einem unabhängigen
Rechnungsprüfer geprüft.
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EIL
13: S
CHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 119 - Beilegung von Streitigkeiten
(1)
Streitigkeiten über die richterlichen Aufgaben des
Gerichtshofs werden durch eine Entscheidung des Gerichtshofs
beigelegt.
(2)
Jede andere Streitigkeit zwischen zwei oder mehr
Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Statuts,
die nicht binnen drei Monaten nach ihrem Beginn durch Verhandlung
beigelegt wird, wird der Versammlung der Vertragsstaaten vorgelegt.
Die Versammlung selbst kann die Streitigkeit beizulegen versuchen
oder weitere Mittel der Streitbeilegung empfehlen, einschließlich der
Vorlage an den Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit
dessen Statut.
Artikel 120 - Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Statut sind nicht zulässig.
Artikel 121 - Änderungen
(1)
Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses
Statuts kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Statuts
vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen unterbreitet, der ihn
umgehend an alle Vertragsstaaten weiterleitet.
(2)
Frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation
beschließt die nächste Versammlung der Vertragsstaaten auf ihrer
nächsten Sitzung mit der Mehrheit der Anwesenden und
Abstimmenden, ob der Vorschlag behandelt werden soll. Die
Versammlung kann sich mit dem Vorschlag unmittelbar befassen
oder eine Überprüfungskonferenz einberufen, wenn die
Angelegenheit dies rechtfertigt.
(3)
Die Annahme einer Änderung, über die auf einer Sitzung
der Versammlung der Vertragsstaaten oder auf einer
Überprüfungskonferenz kein Konsens erzielt werden kann, bedarf der
Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten.
(4)
Soweit in Absatz 5 nichts anderes vorgesehen ist, tritt eine
Änderung für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem sieben Achtel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations-
oder Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinen Nationen
hinterlegt haben.
(5)
Eine Änderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Statuts tritt
für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben,
ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde
in Kraft. Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht
angenommen hat, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein
von der Änderung erfasstes Verbrechen nicht aus, wenn das
Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats
oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.
(6)
Ist eine Änderung in Übereinstimmung mit Absatz 4 von
sieben Achteln der Vertragsstaaten angenommen worden, so kann
ein Vertragsstaat, der die Änderung nicht angenommen hat,
ungeachtet des Artikels 127 Absatz 1, jedoch vorbehaltlich des
Artikels 127 Absatz 2 durch Kündigung spätestens ein Jahr nach
Inkrafttreten der Änderung mit sofortiger Wirkung von dem Statut
zurücktreten.
(7)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet eine auf
einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder einer
Überprüfungskonferenz angenommene Änderung an alle
Vertragsstaaten weiter.
Artikel 122 - Änderungen der institutionellen Bestimmungen
(1)
Änderungen der Bestimmungen des Statuts, die
ausschließlich institutioneller Art sind, nämlich Artikel 35, Artikel 36
Absätze 8 und 9, Artikel 37, Artikel 38, Artikel 39 Absätze 1 (Sätze 1
und 2), 2 und 4, Artikel 42 Absätze 4 bis 9, Artikel 43 Absätze 2 und 3
und die Artikel 44, 46, 47 und 49 können ungeachtet des Artikels 121
Absatz 1 jederzeit von einem Vertragsstaat vorgeschlagen werden.
Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen oder einer von der Versammlung der
Vertragsstaaten bestimmten anderen Person unterbreitet; diese oder
der Generalsekretär leitet sie umgehend an alle Vertragsstaaten und
die anderen Teilnehmer der Versammlung weiter.
(2)
Änderungen auf Grund dieses Artikels, über die kein
Konsens erzielt werden kann, werden von der Versammlung der
Vertragsstaaten oder von einer Überprüfungskonferenz mit
Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen. Die
Änderungen treten für alle Vertragsstaaten sechs Monate nach ihrer
Annahme durch die Versammlung oder durch die Konferenz in Kraft.
Artikel 123 - Überprüfung des Statuts
(1)
Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Statuts beruft der
Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz
zur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts ein. Eine solche
Überprüfung kann insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die in
Artikel 5 enthaltene Liste der Verbrechen umfassen. Die Konferenz
steht allen Teilnehmern der Versammlung der Vertragsstaaten zu
denselben Bedingungen offen.
(2)
Jederzeit danach beruft der Generalsekretär der Vereinten
Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats und für den in Absatz 1
genannten Zweck nach Genehmigung der Mehrheit der
Vertragsstaaten eine Überprüfungskonferenz ein.
(3)
Artikel 121 Absätze 3 bis 7 findet auf die Annahme und das
Inkrafttreten jeder auf einer Überprüfungskonferenz behandelten
Änderung des Statuts Anwendung.
Artikel 124 - Übergangsbestimmung
Ungeachtet des Artikels 12 Absätze 1 und 2 kann ein Staat, wenn er
Vertragspartei dieses Statuts wird, erklären, dass er für einen
Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraft
getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die Kategorie der
in Artikel 8 bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn angeblich
ein Verbrechen von seinen Staatsangehörigen oder in seinem
Hoheitsgebiet begangen worden ist. Eine Erklärung nach diesem
Artikel kann jederzeit zurückgenommen werden. Dieser Artikel wird
auf der in Übereinstimmung mit Artikel 123 Absatz 1 einberufenen
Überprüfungskonferenz überprüft.
Artikel 125 - Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
oder Beitritt
(1)
Dieses Statut liegt am 17. Juli 1998 für alle Staaten am Sitz
der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen in Rom zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es bis zum
17. Oktober 1998 im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Italiens in Rom zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Zeitpunkt liegt
es bis zum 31. Dezember 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in
New York zur Unterzeichnung auf.
(2)
Dieses Statut bedarf der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3)
Dieses Statut steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die
Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
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Artikel 126 - Inkrafttreten
(1)
Dieses Statut tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzigsten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt.
(2)
Für jeden Staat, der das Statut nach Hinterlegung der
sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt
es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag
nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde folgt.
Artikel 127 - Rücktritt
(1)
Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation von diesem
Statut zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der
Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer
Zeitpunkt angegeben ist.
(2)
Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von den
Verpflichtungen, einschließlich etwaiger finanzieller Verpflichtungen,
die ihm als Vertragspartei dieses Statuts erwachsen sind. Sein
Rücktritt berührt nicht eine etwaige Zusammenarbeit mit dem
Gerichtshof im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und
Verfahren, bei denen der zurücktretende Staat zur Zusammenarbeit
verpflichtet war und die begonnen wurden, bevor der Rücktritt
wirksam wurde; er berührt auch nicht die weitere Behandlung einer
Angelegenheit, mit welcher der Gerichtshof bereits befasst war, bevor
der Rücktritt wirksam wurde.
Artikel 128 - Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Statuts, dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt; dieser leitet allen Staaten beglaubigte
Abschriften zu.
Z
U
U
RKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen hierzu
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Statut
unterschrieben.
G
ESCHEHEN
zu Rom am 17. Juli 1998.
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