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unterzeichnet haben, können als Beobachter an der Versammlung

teilnehmen.

(2)


Die Versammlung

a)

erörtert Empfehlungen der Vorbereitungskommission und



nimmt sie gegebenenfalls an;

b)

hat die Aufsicht über das Präsidium, den Ankläger und



den Kanzler betreffend die Verwaltung des Gerichtshofs;

c)

erörtert die Berichte und Tätigkeiten des nach Absatz 3



geschaffenen Büros und trifft diesbezüglich die

entsprechenden Maßnahmen;

d)

erörtert und beschließt den Haushalt des Gerichtshofs;



e)

beschließt, ob in Übereinstimmung mit Artikel 36 die

Anzahl der Richter zu ändern ist;

f)

erörtert nach Artikel 87 Absätze 5 und 7 jede Frage in



Bezug auf fehlende Zusammenarbeit;

g)

nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die mit diesem Statut



oder der Verfahrens- und Beweisordnung vereinbar sind.

(3)


a)

Die Versammlung hat ein Büro, das aus einem

Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und achtzehn von der

Versammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählten

Mitgliedern besteht.

b)

Das Büro hat repräsentativen Charakter, insbesondere



unter Berücksichtigung einer ausgewogenen

geografischen Verteilung und einer angemessenen

Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt.

c)

Das Büro tritt so oft wie nötig, mindestens jedoch einmal



im Jahr zusammen. Es hilft der Versammlung bei der

Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(4)

Die Versammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit



dies erforderlich ist, einschließlich einer unabhängigen

Aufsichtsinstanz für die Inspektion, Bewertung und Überprüfung des

Gerichtshofs, mit dem Ziel, seine Leistungsfähigkeit und

Wirtschaftlichkeit zu erhöhen.

(5)

Der Präsident des Gerichtshofs, der Ankläger und der



Kanzler oder ihre Stellvertreter können nach Bedarf an den Sitzungen

der Versammlung und des Büros teilnehmen.

(6)

Die Versammlung tritt einmal im Jahr am Sitz des



Gerichtshofs oder am Sitz der Vereinten Nationen zusammen; wenn

die Umstände es erfordern, hält sie außerordentliche Tagungen ab.

Soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt, beruft das Büro die

außerordentlichen Tagungen entweder von sich aus oder auf

Ersuchen eines Drittels der Vertragsstaaten ein.

(7)


Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme. Es werden alle

Anstrengungen unternommen, um Entscheidungen in der

Versammlung und im Büro durch Konsens zu treffen. Wenn kein

Konsens erzielt werden kann und das Statut nichts anderes bestimmt,

a)

müssen Beschlüsse über Sachfragen von der



Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden

angenommen werden, wobei die Versammlung

beschlussfähig ist, wenn die absolute Mehrheit der

Vertragsstaaten vertreten ist;

b)

werden Beschlüsse über Verfahrensfragen von der



einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden

Vertragsstaaten gefasst.

(8)

Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen



Beiträge zur Deckung der Kosten des Gerichtshofs im Rückstand ist,

hat in der Versammlung und im Büro kein Stimmrecht, wenn die Höhe

seiner Rückstände den Betrag seiner Beiträge für die

vorangegangenen zwei vollen Jahre erreicht oder übersteigt. Die

Versammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in der

Versammlung und im Büro gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung

der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, die der

Vertragsstaat nicht zu vertreten hat.

(9)

Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.



(10)

Die Amts- und Arbeitssprachen der Versammlung sind

diejenigen der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

T

EIL 

12: F

INANZIERUNG

Artikel 113 - Finanzvorschriften

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle

finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gerichtshof

und den Sitzungen der Versammlung der Vertragsstaaten,

einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane, durch dieses

Statut sowie durch die von der Versammlung der Vertragsstaaten

angenommenen Finanzvorschriften und Finanzordnung geregelt.

Artikel 114 - Kostenregelung

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der

Vertragsstaaten einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane

werden aus den finanziellen Mitteln des Gerichtshofs bestritten.

Artikel 115 - Finanzielle Mittel des Gerichtshofs und der Versammlung

der Vertragsstaaten

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der

Vertragsstaaten einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane,

die in dem von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen

Haushalt vorgesehen sind, werden aus folgenden Quellen bestritten:

a) den berechneten Beiträgen der Vertragsstaaten;

b)

den von den Vereinten Nationen vorbehaltlich der



Zustimmung der Generalversammlung bereitgestellten

finanziellen Mitteln, insbesondere im Zusammenhang mit

den Kosten, die infolge von durch den Sicherheitsrat

unterbreiteten Situationen entstanden sind.

Artikel 116 - Freiwillige Beiträge

Unbeschadet des Artikels 

115 kann der Gerichtshof von

Regierungen, internationalen Organisationen, Einzelpersonen,

Unternehmen und anderen Rechtsträgern in Übereinstimmung mit

den von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen

diesbezüglichen Kriterien freiwillige Beiträge als zusätzliche

finanzielle Mittel entgegennehmen und verwenden.

Artikel 117 - Beitragsberechnung

Die Beiträge der Vertragsstaaten werden nach einem vereinbarten

Beitragsschlüssel berechnet, dem der von den Vereinten Nationen für

ihren ordentlichen Haushalt beschlossene Beitragsschlüssel zu

Grunde liegt und der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen

angepasst wird, auf denen dieser Beitragsschlüssel beruht.

Artikel 118 - Jährliche Rechnungsprüfung

Die Unterlagen, Bücher und Konten des Gerichtshofs, einschließlich

seiner Jahresabschlüsse, werden alljährlich von einem unabhängigen

Rechnungsprüfer geprüft.




- 37 -

T

EIL 

13: S

CHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 119 - Beilegung von Streitigkeiten

(1)

Streitigkeiten über die richterlichen Aufgaben des



Gerichtshofs werden durch eine Entscheidung des Gerichtshofs

beigelegt.

(2)

Jede andere Streitigkeit zwischen zwei oder mehr



Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Statuts,

die nicht binnen drei Monaten nach ihrem Beginn durch Verhandlung

beigelegt wird, wird der Versammlung der Vertragsstaaten vorgelegt.

Die Versammlung selbst kann die Streitigkeit beizulegen versuchen

oder weitere Mittel der Streitbeilegung empfehlen, einschließlich der

Vorlage an den Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit

dessen Statut.

Artikel 120 - Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Statut sind nicht zulässig.

Artikel 121 - Änderungen

(1)

Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses



Statuts kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Statuts

vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem

Generalsekretär der Vereinten Nationen unterbreitet, der ihn

umgehend an alle Vertragsstaaten weiterleitet.

(2)

Frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation



beschließt die nächste Versammlung der Vertragsstaaten auf ihrer

nächsten Sitzung mit der Mehrheit der Anwesenden und

Abstimmenden, ob der Vorschlag behandelt werden soll. Die

Versammlung kann sich mit dem Vorschlag unmittelbar befassen

oder eine Überprüfungskonferenz einberufen, wenn die

Angelegenheit dies rechtfertigt.

(3)

Die Annahme einer Änderung, über die auf einer Sitzung



der Versammlung der Vertragsstaaten oder auf einer

Überprüfungskonferenz kein Konsens erzielt werden kann, bedarf der

Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten.

(4)


Soweit in Absatz 5 nichts anderes vorgesehen ist, tritt eine

Änderung für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem sieben Achtel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations-

oder Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinen Nationen

hinterlegt haben.

(5)


Eine Änderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Statuts tritt

für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben,

ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde

in Kraft. Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht

angenommen hat, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein

von der Änderung erfasstes Verbrechen nicht aus, wenn das

Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats

oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.

(6)

Ist eine Änderung in Übereinstimmung mit Absatz 4 von



sieben Achteln der Vertragsstaaten angenommen worden, so kann

ein Vertragsstaat, der die Änderung nicht angenommen hat,

ungeachtet des Artikels 127 Absatz 1, jedoch vorbehaltlich des

Artikels 127 Absatz 2 durch Kündigung spätestens ein Jahr nach

Inkrafttreten der Änderung mit sofortiger Wirkung von dem Statut

zurücktreten.

(7)

 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet eine auf



einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder einer

Überprüfungskonferenz angenommene Änderung an alle

Vertragsstaaten weiter.

Artikel 122 - Änderungen der institutionellen Bestimmungen

(1)

Änderungen der Bestimmungen des Statuts, die



ausschließlich institutioneller Art sind, nämlich Artikel 35, Artikel 36

Absätze 8  und 9, Artikel 37,  Artikel 38,  Artikel 39  Absätze 1  (Sätze 1

und 2), 2 und 4, Artikel 42 Absätze 4 bis 9, Artikel 43 Absätze 2 und 3

und die Artikel 44, 46, 47 und 49 können ungeachtet des Artikels 121

Absatz 1 jederzeit von einem Vertragsstaat vorgeschlagen werden.

Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen oder einer von der Versammlung der

Vertragsstaaten bestimmten anderen Person unterbreitet; diese oder

der Generalsekretär leitet sie umgehend an alle Vertragsstaaten und

die anderen Teilnehmer der Versammlung weiter.

(2)

Änderungen auf Grund dieses Artikels, über die kein



Konsens erzielt werden kann, werden von der Versammlung der

Vertragsstaaten oder von einer Überprüfungskonferenz mit

Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen. Die

Änderungen treten für alle Vertragsstaaten sechs Monate nach ihrer

Annahme durch die Versammlung oder durch die Konferenz in Kraft.

Artikel 123 - Überprüfung des Statuts

(1)


Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Statuts beruft der

Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz

zur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts ein. Eine solche

Überprüfung kann insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die in

Artikel 5 enthaltene Liste der Verbrechen umfassen. Die Konferenz

steht allen Teilnehmern der Versammlung der Vertragsstaaten zu

denselben Bedingungen offen.

(2)


Jederzeit danach beruft der Generalsekretär der Vereinten

Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats und für den in Absatz 1

genannten Zweck nach Genehmigung der Mehrheit der

Vertragsstaaten eine Überprüfungskonferenz ein.

(3)

Artikel 121 Absätze 3 bis 7 findet auf die Annahme und das



Inkrafttreten jeder auf einer Überprüfungskonferenz behandelten

Änderung des Statuts Anwendung.

Artikel 124 - Übergangsbestimmung

Ungeachtet des Artikels 12 Absätze 1 und 2 kann ein Staat, wenn er

Vertragspartei dieses Statuts wird, erklären, dass er für einen

Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraft

getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die Kategorie der

in Artikel 8 bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn angeblich

ein Verbrechen von seinen Staatsangehörigen oder in seinem

Hoheitsgebiet begangen worden ist. Eine Erklärung nach diesem

Artikel kann jederzeit zurückgenommen werden. Dieser Artikel wird

auf der in Übereinstimmung mit Artikel 123 Absatz 1 einberufenen

Überprüfungskonferenz überprüft.

Artikel 125 - Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung

oder Beitritt

(1)


Dieses Statut liegt am 17. Juli 1998 für alle Staaten am Sitz

der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten

Nationen in Rom zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es bis zum

17. Oktober 1998 im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Italiens in Rom zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Zeitpunkt liegt

es bis zum 31. Dezember 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in

New York zur Unterzeichnung auf.

(2)


Dieses Statut bedarf der Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3)

Dieses Statut steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die



Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.




- 38 -

Artikel 126 - Inkrafttreten

(1)

Dieses Statut tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der



auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzigsten

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt.

(2)


Für jeden Staat, der das Statut nach Hinterlegung der

sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt

es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag

nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde folgt.

Artikel 127 - Rücktritt

(1)


Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation von diesem

Statut zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der

Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer

Zeitpunkt angegeben ist.

(2)


Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von den

Verpflichtungen, einschließlich etwaiger finanzieller Verpflichtungen,

die ihm als Vertragspartei dieses Statuts erwachsen sind. Sein

Rücktritt berührt nicht eine etwaige Zusammenarbeit mit dem

Gerichtshof im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und

Verfahren, bei denen der zurücktretende Staat zur Zusammenarbeit

verpflichtet war und die begonnen wurden, bevor der Rücktritt

wirksam wurde; er berührt auch nicht die weitere Behandlung einer

Angelegenheit, mit welcher der Gerichtshof bereits befasst war, bevor

der Rücktritt wirksam wurde.

 Artikel 128 - Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Statuts, dessen arabischer, chinesischer,

englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt; dieser leitet allen Staaten beglaubigte

Abschriften zu.

Z



U



RKUND DESSEN

 haben die von ihren Regierungen hierzu

gehörig befugten Unterzeichneten dieses Statut

unterschrieben.



G

ESCHEHEN


 zu Rom am 17. Juli 1998.

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