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- 10 -

(9)


Das Vorbringen einer Anfechtung

beeinträchtigt nicht die Gültigkeit einer zuvor vom Ankläger

vorgenommenen Handlung oder einer Anordnung oder eines Befehls

des Gerichtshofs.

(10)

Hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Sache nach



Artikel 17 unzulässig ist, so kann der Ankläger eine Überprüfung der

Entscheidung beantragen, wenn seiner vollen Überzeugung nach

infolge neuer Tatsachen die Grundlage entfällt, derentwegen die

Sache zuvor nach Artikel 17 für unzulässig befunden worden war.

(11)

Stellt der Ankläger unter Berücksichtigung der in Artikel 17



genannten Angelegenheiten Ermittlungen zurück, so kann er den

betreffenden Staat ersuchen, ihm Informationen über das Verfahren

zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen des betreffenden Staates sind

diese Informationen vertraulich. Beschließt der Ankläger danach die

Fortführung der Ermittlungen, so benachrichtigt er den Staat, zu

dessen Gunsten das Verfahren zurückgestellt wurde.

Artikel 20 - Ne bis in idem

(1)


Sofern in diesem Statut nichts anderes

bestimmt ist, darf niemand wegen eines Verhaltens vor den

Gerichtshof gestellt werden, das den Tatbestand der Verbrechen

erfüllt, derentwegen er bereits vom Gerichtshof verurteilt oder

freigesprochen wurde.

(2)


Niemand darf wegen eines in Artikel 

5

bezeichneten Verbrechens, dessentwegen er vom Gerichtshof bereits



verurteilt oder freigesprochen wurde, vor ein anderes Gericht gestellt

werden.


(3)

Niemand, der wegen eines auch nach

Artikel 6, 7 oder 8 verbotenen Verhaltens vor ein anderes Gericht

gestellt wurde, darf vom Gerichtshof für dasselbe Verhalten belangt

werden, es sei denn, das Verfahren vor dem anderen Gericht

a)

diente dem Zweck, ihn vor strafrechtlicher



Verantwortlichkeit für der Gerichtsbarkeit des

Gerichtshofs unterliegende Verbrechen zu schützen oder

b)

war in sonstiger Hinsicht nicht unabhängig



oder unparteiisch entsprechend den völkerrechtlich

anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen

Verfahrens und wurde in einer Weise geführt, die unter

den gegebenen Umständen mit der Absicht, die

betreffende Person vor Gericht zu stellen, unvereinbar

war.


 Artikel 21 - Anwendbares Recht

(1)


Der Gerichtshof wendet Folgendes an:

a)

an erster Stelle dieses Statut, die



„Verbrechenselemente“  sowie seine Verfahrens- und

Beweisordnung;

b)

 an zweiter Stelle, soweit angebracht,



anwendbare Verträge sowie die Grundsätze und Regeln

des Völkerrechts, einschließlich der anerkannten

Grundsätze des internationalen Rechts des bewaffneten

Konflikts;

c)

soweit solche fehlen, allgemeine



Rechtsgrundsätze, die der Gerichtshof aus

einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Rechtssysteme

der Welt, einschließlich, soweit angebracht, der

innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten, die im

Regelfall Gerichtsbarkeit über das Verbrechen ausüben

würden, abgeleitet hat, sofern diese Grundsätze nicht mit

diesem Statut, dem Völkerrecht und den international

anerkannten Regeln und Normen unvereinbar sind.

(2)

Der Gerichtshof kann Rechtsgrundsätze und



Rechtsnormen entsprechend seiner Auslegung in früheren

Entscheidungen anwenden.

(3)  Die Anwendung und Auslegung des Rechts nach diesem Artikel

muss mit den international anerkannten Menschenrechten vereinbar

sein und darf keine benachteiligende Unterscheidung etwa aufgrund

des Geschlechts im Sinne des Artikels 7 Absatz 3, des Alters, der

Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder

Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der

nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der

Geburt oder des sonstigen Status machen.



 T

EIL

 3: A

LLGEMEINE 

G

RUNDSÄTZE DES 

S

TRAFRECHTS

Artikel 22 - Nullum crimen sine lege

(1)

Eine Person ist nur dann nach diesem Statut



strafrechtlich verantwortlich, wenn das fragliche Verhalten zur Zeit der

Tat den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs

unterliegenden Verbrechens erfüllt.

(2)


Die Begriffsbestimmung eines Verbrechens

ist eng auszulegen und darf nicht durch Analogie erweitert werden. Im

Zweifelsfall ist die Begriffsbestimmung zugunsten der Person

auszulegen, gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder

das Urteil richten.

(3)


Dieser Artikel bedeutet nicht, dass ein

Verhalten nicht unabhängig von diesem Statut als nach dem

Völkerrecht strafbar beurteilt werden kann.

Artikel 23 - Nulla poena sine lege

Eine vom Gerichtshof für schuldig erklärte Person darf nur nach

Maßgabe dieses Statuts bestraft werden.

Artikel 24 - Rückwirkungsverbot ratione personae

(1)


Niemand ist nach diesem Statut für ein

Verhalten strafrechtlich verantwortlich, das vor Inkrafttreten des

Statuts stattgefunden hat.

(2)


Ändert sich das auf einen bestimmten Fall

anwendbare Recht vor dem Ergehen des rechtskräftigen Urteils, so

ist das für die Person, gegen die sich die Ermittlungen, die Straf-

verfolgung oder das Urteil richten, mildere Recht anzuwenden.



 Artikel 25 - Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit

(1)


Der Gerichtshof hat aufgrund dieses Statuts

Gerichtsbarkeit über natürliche Personen.

(2)

Wer ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs



unterliegendes Verbrechen begeht, ist dafür in Übereinstimmung mit

diesem Statut individuell verantwortlich und strafbar.

(3)

In Übereinstimmung mit diesem Statut ist für



ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen

strafrechtlich verantwortlich und strafbar, wer

a)

ein solches Verbrechen selbst,



gemeinschaftlich mit einem anderen oder durch einen

anderen begeht, gleichviel ob der andere strafrechtlich

verantwortlich ist;

b)

die Begehung eines solchen Verbrechens,



das tatsächlich vollendet oder versucht wird, anordnet,

dazu auffordert oder dazu anstiftet;

c)

zur Erleichterung eines solchen Verbrechens



Beihilfe oder sonstige Unterstützung bei seiner Begehung

oder versuchten Begehung leistet, einschließlich der

Bereitstellung der Mittel für die Begehung;



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