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und Verwundete, sofern es nicht militärische
Ziele sind;
x)
die körperliche Verstümmelung von Personen,
die sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei
befinden, oder die Vornahme medizinischer
oder wissenschaftlicher Versuche jeder Art an
diesen Personen, die nicht durch deren
ärztliche, zahnärztliche oder
Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind
oder in ihrem Interesse durchgeführt werden
und die zu ihrem Tod führen oder ihre
Gesundheit ernsthaft gefährden;
xi)
die meuchlerische Tötung oder Verwundung
von Angehörigen des feindlichen Volkes oder
Heeres;
xii)
die Erklärung, dass kein Pardon
gegeben wird;
xiii)
die Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen
Eigentums
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, sofern diese nicht durch die
Erfordernisse des Krieges zwingend geboten
ist;
xiv)
die Erklärung, dass Rechte und Forderungen
von Angehörigen der Gegenpartei aufgehoben,
zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht nicht
einklagbar sind;
xv)
der Zwang gegen Angehörige der Gegenpartei,
an den Kriegshandlungen gegen ihr eigenes
Land teilzunehmen, selbst wenn sie bereits vor
Ausbruch des Krieges im Dienst des
Kriegführenden standen;
xvi)
die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung,
selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
xvii)
die Verwendung von Gift oder vergifteten
Waffen;
xviii)
die Verwendung erstickender, giftiger oder
gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen
Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen;
xix)
die Verwendung von Geschossen, die sich im
Körper des Menschen leicht ausdehnen oder
flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit
einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz
umschließt oder mit Einschnitten versehen ist;
xx)
die Verwendung von Waffen, Geschossen,
Stoffen und Methoden der Kriegführung, die
geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder
unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter
Verstoß gegen das internationale Recht des
bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach
unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass
diese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methoden
der Kriegführung Gegenstand eines umfassen-
den Verbots und aufgrund einer Änderung
entsprechend den einschlägigen
Bestimmungen in den Artikeln 121 und 123 in
einer Anlage dieses Statuts enthalten sind;
xxi)
die Beeinträchtigung der persönlichen Würde,
insbesondere eine entwürdigende und
erniedrigende Behandlung;
xxii)
Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung
zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft
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CH: Guts
im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f,
Zwangssterilisation oder jede andere Form
sexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwere
Verletzung der Genfer Abkommen darstellt;
xxiii)
die Benutzung der Anwesenheit einer
Zivilperson oder einer anderen geschützten
Person, um Kampfhandlungen von gewissen
Punkten, Gebieten oder Streitkräften
fernzuhalten;
xxiv)
vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material,
Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und
Personal, die in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer
Abkommen versehen sind;
xxv)
das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen
als Methode der Kriegführung durch das
Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen
Gegenstände, einschließlich der vorsätzlichen
Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach
den Genfer Abkommen vorgesehen sind;
xxvi)
die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung
von Kindern unter fünfzehn Jahren in die
nationalen Streitkräfte oder ihre Verwendung
zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;
c)
im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen
internationalen Charakter hat, schwere Verstöße gegen
den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen
vom 12. August 1949, nämlich die Verübung jeder der fol-
genden Handlungen gegen Personen, die nicht
unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen,
einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche
die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch
Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine
andere Ursache außer Gefecht befindlich sind:
i)
Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere
vorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümmelung,
grausame Behandlung und Folter;
ii)
die Beeinträchtigung der persönlichen Würde,
insbesondere entwürdigende und erniedrigende
Behandlung;
iii)
Geiselnahme;
iv)
Verurteilungen und Hinrichtungen ohne
vorhergehendes Urteil eines ordentlich
bestellten Gerichts, das die allgemein als
unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien
bietet;
d)
Absatz 2 Buchstabe c findet Anwendung auf bewaffnete
Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben,
und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen und
Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende
Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen;
e)
andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des
feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren
Gesetze und Gebräuche im bewaffneten Konflikt, der
keinen internationalen Charakter hat, nämlich jede der
folgenden Handlungen:
i)
vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung
als solche oder
auf einzelne Zivilpersonen, die
an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar
teilnehmen;