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und Verwundete, sofern es nicht militärische

Ziele sind;

x)

die körperliche Verstümmelung von Personen,



die sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei

befinden, oder die Vornahme medizinischer

oder wissenschaftlicher Versuche jeder Art an

diesen Personen, die nicht durch deren

ärztliche, zahnärztliche oder

Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind

oder in ihrem Interesse durchgeführt werden

und die zu ihrem Tod führen oder ihre

Gesundheit ernsthaft gefährden;

xi)


die meuchlerische Tötung oder Verwundung

von Angehörigen des feindlichen Volkes oder

Heeres;

xii)


die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;

xiii)


die Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen

Eigentums

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, sofern diese nicht durch die



Erfordernisse des Krieges zwingend geboten

ist;


xiv)

die Erklärung, dass Rechte und Forderungen

von Angehörigen der Gegenpartei aufgehoben,

zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht nicht

einklagbar sind;

xv)


der Zwang gegen Angehörige der Gegenpartei,

an den Kriegshandlungen gegen ihr eigenes

Land teilzunehmen, selbst wenn sie bereits vor

Ausbruch des Krieges im Dienst des

Kriegführenden standen;

xvi)


die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung,

selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;

xvii)

die Verwendung von Gift oder vergifteten



Waffen;

xviii)


die Verwendung erstickender, giftiger oder

gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen

Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen;

xix)


die Verwendung von Geschossen, die sich im

Körper des Menschen leicht ausdehnen oder

flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit

einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz

umschließt oder mit Einschnitten versehen ist;

xx)


die Verwendung von Waffen, Geschossen,

Stoffen und Methoden der Kriegführung, die

geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder

unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter

Verstoß gegen das internationale Recht des

bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach

unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass

diese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methoden

der Kriegführung Gegenstand eines umfassen-

den Verbots und aufgrund einer Änderung

entsprechend den einschlägigen

Bestimmungen in den Artikeln 121 und 123 in

einer Anlage dieses Statuts enthalten sind;

xxi)


die Beeinträchtigung der persönlichen Würde,

insbesondere eine entwürdigende und

erniedrigende Behandlung;

xxii)


Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung

zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft

                                                     

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 CH: Guts



im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f,

Zwangssterilisation oder jede andere Form

sexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwere

Verletzung der Genfer Abkommen darstellt;

xxiii)

die Benutzung der Anwesenheit einer



Zivilperson oder einer anderen geschützten

Person, um Kampfhandlungen von gewissen

Punkten, Gebieten oder Streitkräften

fernzuhalten;

xxiv)

vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material,



Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und

Personal, die in Übereinstimmung mit dem

Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer

Abkommen versehen sind;

xxv)

das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen



als Methode der Kriegführung durch das

Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen

Gegenstände, einschließlich der vorsätzlichen

Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach

den Genfer Abkommen vorgesehen sind;

xxvi)


die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung

von Kindern unter fünfzehn Jahren in die

nationalen Streitkräfte oder ihre Verwendung

zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;

c)

im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen



internationalen Charakter hat, schwere Verstöße gegen

den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen

vom 12. August 1949, nämlich die Verübung jeder der fol-

genden Handlungen gegen Personen, die nicht

unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen,

einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche

die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch

Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine

andere Ursache außer Gefecht befindlich sind:

i)

Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere



vorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümmelung,

grausame Behandlung und Folter;

ii)

die Beeinträchtigung der persönlichen Würde,



insbesondere entwürdigende und erniedrigende

Behandlung;

iii)

Geiselnahme;



iv)

Verurteilungen und Hinrichtungen ohne

vorhergehendes Urteil eines ordentlich

bestellten Gerichts, das die allgemein als

unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien

bietet;


d)

Absatz 2 Buchstabe c findet Anwendung auf bewaffnete

Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben,

und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen und

Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende

Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen;

e)

andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des



feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren

Gesetze und Gebräuche im bewaffneten Konflikt, der

keinen internationalen Charakter hat, nämlich jede der

folgenden Handlungen:

i)

vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung



als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die

an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar

teilnehmen;



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