Entschädigung und Infrastruktur der Ratsmitglieder



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E. Gegenwärtige 



Arbeitsbedingungen 

1. Historische 

Entwicklung 

 

Im Kontext der kurzen und seltenen Parlamentssitzungen im 19. Jh., welche 

von den Parlamentariern wenige berufliche Opfer abverlangten, bezweckte die 

Entschädigung zu Beginn nur, die mit der Funktion verbundenen Ausgaben zu 

decken. Dabei ist hervorzuheben, dass die Parlamentarierfunktion zu jener Zeit 

einem kleinen Kreis von vermögenden Personen vorbehalten war. Im Zuge der 

Demokratisierung und Intensivierung der Parlamentsarbeit kamen der Ent-

schädigung neue Funktionen zu. 

Die letzen vierzig Jahre parlamentarischer Beschäftigung mit Entschädigungs-

fragen sind durch folgende Merkmale gekennzeichnet: 

 

In Intervallen von 1-7 Jahren befasste sich das Parlament mit der Frage der 



Entschädigung, wobei jeweils grundsätzliche Erhöhungen oder der Teue-

rungsausgleich zur Debatte standen. 

 

Obwohl bereits 1923 das Taggeld „einen gewissen Entgelt für den Lohn-



ausfall“ darstellen sollte, betrafen die Debatten mit Schwergewicht Spesen-

faktoren aller Art (Unterkunftsansätze, Parkplatzgebühren, usw.) sowie de-

ren Differenzierung. 

 

1968 wurde der „Taggeldbereich“ um die „Funktionszulagen“ erweitert.  



 

Weiterführende Anträge einer differenzierten Entschädigung nach Bean-

spruchung blieben ohne Erfolg. 

 

1983 wird erstmals der gesamtheitliche Ansatz zur Verbesserung der Ar-



beitsbedingungen erwähnt, verbunden mit einem internationalen Vergleich 

der Entschädigungen. 

 

1988 wird erstmals eine soziale Komponente der Entschädigung in Form 



der Altervorsorge eingeführt. Bei dieser Totalreform wurde der heute gültige 

Modus der Jahresentschädigung, welcher einen Teil als Einkommens, den 

andern als Infrastrukturaufwendung betrachtet, definiert. 

 

Versuche weiterer sozialer Ausrichtungen scheiterten bisher. 



 

1991 scheiterte auch der Versuch, durch eine massive Erhöhung der 

Grundentschädigung die Entschädigungen an Aufwand und Leistung des 

Parlamentsmitgliedes zu orientieren. 

Die Entschädigungsdebatten beschränkten sich praktisch immer auf Diskussionen 

über die Höhe bestimmter Geldbeträge im Rahmen der Auslagen der Parlaments-

mitglieder während ihrer Tätigkeit in Bern. 

Die wenigen Versuche, die Entschädigung zuerst einmal nach Ordnungsprinzipien 

festzuhalten, scheiterten allesamt. 

Die Diskussion über die Höhe der Leistungsentschädigung wurde primär über die 

Argumentation des „Verlustes des Milizcharakters und den Übergang zum 

Berufsparlament“ geführt. Die Argumentation, dass der schleichende Übergang zum 

Berufsparlament nicht durch die Bezahlung, sondern durch die zeitliche Belastung 

bestimmt wird, fand wenig Gehör. 

 

Die bisherige Präferenz des Stimmvolkes für ein Milizparlament und die Erwartungen 



an die Parlamentarier, ihre ehrenvolle Arbeit mindestens teilweise auch ehrenhalber 

auszuführen, stand in den politischen Diskussionen dem Anspruch entgegen, dass 

im Parlament alle Bevölkerungskreise vertreten sein sollten, um Repräsentativität zu 

gewährleisten.  

 



- 19 - 

 

 



Der Verlauf dieser politischen Auseinandersetzung prägte die historische Entwick-

lung der Entschädigungshöhen entscheidend. Der Einfluss "objektiver" Komponen-

ten (Aufwand, Leistung, soziale Ausrichtung, Reputation, usw.) war relativ beschei-

den. Die Wissenschaft fand auch keine Korrelation der Entschädigungshöhe mit der 

wirtschaftlichen Entwicklung des Landes (BSP, Staatshaushalt, Konjunkturzyklen).

8

 



 

2. 

Bezüge der eidgenössischen Parlamentsmitglieder  

Auf Grundlage des Entschädigungsgesetzes (SR 171.21) und des Bundesbeschlusses 

zum Entschädigungsgesetz (SR 171.211) erhalten die Ratsmitglieder folgende 

Entschädigungen (Stand 1.Januar 2001): 

 

Analytische 

Kategorie 

 

Name 

Rechtsgrundlagen 

Betrag 

Zahlungsmodus 

Steuerpflicht 

Grundentschädigung 

(Fixum) 

Jahresentschädigung 

für Vorbereitungs-

arbeiten 

(BG Art. 2; BB Art. 1) 

  

Fr. 12'000.-  



Quartalsweise, 

steuerpflichtig 



 

Jahresentschädigung 

für Beitrag allg. 

Unkosten 

(BG Art. 2; BB Art. 1) 

Fr. 18'000.- 

Quartalsweise, 

steuerfrei 



Variable Aufwandent-

schädigung 

Taggeld 


(BG Art. 3; BB Art. 2) 

für jeden Sitzungstag im 

In- und Ausland. 

Fr. 400.- 

pro Sitzung oder 

Session, 

steuerbar 

Vorsorge 

Vorsorge 

(BG Art. 7; BB Art. 7); 

Entschädigung entspricht 

zulässigem Höchstbeitrag 

an anerkannte Formen 

der gebundenen 

Selbstvorsorge 

(Säule 3a) für Personen 

mit 2. Säule. 

Fr. 5'933.- pro 

Jahr 


Quartalsweise; 

Steuerliche Be- 

handlung gemäss 

Merkblatt Eidg. 

Steuerverwal-

tung 


Funktions-

entschädigungen 

Tätigkeit im Ausland 

(Art. 4; BB Art. 3, Abs. 5) 

Reisetag. 

Fr. 350.- 

pro Sitzung, 

Session oder 

Reisetag, 

steuerfrei 

 

Entschädigung für 

Kommissions-

präsidenten 

(BG Art. 9) 

Entspricht einem Taggeld, 

wird für jede 

Kommissionssitzung 

ausgerichtet. 

Fr. 400.-  

pro Sitzung oder 

Session, 

steuerbar 

 

 

Berichterstattung 

(BG, Art. 9) Für jeden 

mündlichen Bericht ein 

halbes Taggeld. 

Fr. 200.- 

pro Sitzung oder 

Session, 

steuerbar 



 

Ratspräsidentschaft 

(BG Art. 11; BB Art. 9) 

  

Fr. 40'000.- 



  

Quartalsweise, 

steuerfrei 

 

Ratsvizepräsident-

schaft 

(BG Art. 11; BB Art 9) 



  

Fr. 10'000.- 

  

Quartalsweise, 



steuerfrei 

 

Sonderentschädigung  (BG Art. 10) 

Kann für Sonderaufgaben 

ausgerichtet werden, die 

ein Ratsmitglied im 

Auftrag des 

Ratspräsidiums, der Büros 

oder einer Kommission 

erfüllt. 

Ratsbüro 

entscheidet 

 

                                                 



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 Hasler, Thomas: „Dienen, nicht verdienen, soll das oberste Gebot des Politikers sein: wie der Staat seine Bun-

desräte, Nationalräte und Chefbeamten besoldet.“ Chur, Rüegger 1998. 

 



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