Entschädigung und Infrastruktur der Ratsmitglieder



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Fähigkeit = f (Eignung x (Ausbildung + Erfahrung)) 

Fähigkeit ist ein personenbezogener Begriff, der das Potential der physischen und 

psychischen Kapazitäten umfasst, die eine Person zur Erfüllung einer bestimmten 

Aufgabe besitzen oder einbringen muss. 

Die Inanspruchnahme der menschlichen Fähigkeiten führt zu einer physischen 

oder psychischen Beanspruchung des Menschen. Die sie verursachenden Be-

dingungen der Arbeit werden als Belastungen bezeichnet. Unterschiede in der 

Beanspruchung bei gleicher Belastung haben ihre Ursache in den unterschiedli-

chen Fähigkeiten und Eigenschaften. Daher: 

Beanspruchung = f (Belastung, individuelle Eigenschaften) 

Anforderungen einer Arbeit = f (Belastungen, zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe 

erforderliche Fähigkeiten) 

Damit ist die Arbeitsanforderung eine nicht personenbezogene Eigenschaft der 

Arbeit. 


Für die Bestimmung der Anforderungshöhe, die in den analytischen Systemen 

durch den Arbeitswert ausgedrückt wird, werden in der Arbeitsbewertung die Ar-

beitsanalyse und die Stellenbeschreibung verwendet. 

Leistungsverhalten = Motivation x (Kenntnisse + Fertigkeiten) 

Die Entscheidung eines Mitarbeiters, eine Arbeitsleistung zu erbringen, hängt von 

seinem subjektiven Urteil über die gebotenen Anreize (Stimuli) ab. Anreize sind 

alle monetären und nicht-monetären Angebote der Organisation, welche die Be-

reitschaft zur Teilnahme an der Leistungserbringung auslösen. Zu den nicht-

monetären Anreizen gehören u.a. Gruppenmitgliedschaft, Arbeitszeitregelungen, 

Aufstiegsmöglichkeit, Bildungsmöglichkeit, Arbeitsinhalt, Arbeitsablauf, etc. 

Mit Arbeitszufriedenheit ist der positive oder negative Aspekt der Einstellung oder 

des Fühlens eines Individuums in Bezug auf seine Arbeit oder eine besondere Ei-

genschaft seiner Arbeit gemeint. Zufriedenheit resultiert aus einer Befriedigung der 

Bedürfnisse. Ob das Ziel Zufriedenheit erreicht wird, hängt auch von den Erwar-

tungen der MitarbeiterInnen ab. Gleiche Grade der Zufriedenheit bei Befragten 

können daher sehr unterschiedliche Ursachen haben. 

5. Abgrenzungen 

parlamentarischer Arbeit und politischer 

Tätigkeit 

Aufwand und Leistung eines Parlamentsmitgliedes bestehen aus einer Vielzahl 

unterschiedlicher Aktivitäten, welche im Hinblick auf ihre Relevanz für eine Ent-

schädigung nicht immer eindeutig zuzuordnen sind.  

So ist eine Unterteilung des Aufwandes eines Parlamentsmitgliedes bei der öffent-

lichen Vertretung politischer Geschäfte in effektive parlamentarische Arbeit und 

weitere politische Tätigkeit (z.B. Wahlpropaganda) kaum möglich. 

Leistung und Nutzen parlamentarischer Tätigkeit unterliegen unterschiedlichen 

Wertungen und können aus der Sicht regionaler und  nationaler Interessen wie 

auch nach der Durchsetzung spezifischer Partikularinteressen bewertet werden.  

Obwohl die Auswirkungen parlamentarischer Entscheide im Kontext der innen- und 

aussenpolitischen Interessen des Landes an erster Stelle stehen sollten, wird die 

öffentliche Wahrnehmung parlamentarischer Leistung nicht durchwegs in dieser 

Priorität gewertet. Dazu kommt, dass Entscheide im Bereich vitaler, nationaler Inte-

ressen in der Regel erst über grössere zeitliche Dimensionen hinweg gewertet 

werden können. 

Zitat 

Parlamentsmitglied: 



... wie bei jeder 

andern Tätigkeit in 

einer Gesellschaft 

auch, steht der 

Parlamentarier 

immer im Span-

nungsfeld der   

Berücksichtigung 

nationaler Interes-

sen und des per-

sönlichen Nutzens 

 



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Parteipolitische Arbeit

Ausserparlamentarische 

Sachpolitik  

(Initiativen, usw. ) 

Parlamentarische Ge-

schäfte 


Vertretung persönlicher 

Interessen  

Nationale Interes-

severtretung 



 

Partikulare Interesse-

vertretung  

 

6. 



Der „Status“ des Parlamentsmitgliedes 

Die Interparliamentary Union

3

 definiert den „Status eines Parlamentsmitgliedes“ 



als die Gesamtheit aller Anrechte, Pflichten und Auflagen, welche die freie 

Mandatsausübung und Unabhängigkeit des Parlamentariers garantieren.  

Diese Betrachtungsweise des „Gebens und Nehmens“ erlaubt, die Entschädigung 

und die zur Verfügung stehende Infrastruktur mit den Einschränkungen, die ein 

Ratsmitglied bei der Aufnahme seines Mandates eingeht, zu verknüpfen. 

Die Kombination von Anrechten, Pflichten und Auflagen ist in jedem Land das Re-

sultat einer spezifischen historischen Entwicklung. 

Die Entschädigung als Teil der Anrechte eines Parlamentsmitgliedes wird insbe-

sondere durch die demokratische Notwendigkeit begründet, dass jeder Bürger 

und jede Bürgerin unabhängig der individuellen Vermögenssituation im Parlament 

Einsitz nehmen kann.

4

 Die Entschädigung bezweckt, den Aufwand im Zusammen-



hang mit der Mandatsausübung zu decken und dem Parlamentsmitglied einen an-

ständigen Lebensunterhalt zu sichern. Daneben bietet sie auch einen Schutz 

vor Korruption und vor der Versuchung, nicht dem öffentlichen Interesse entspre-

chend zu handeln.  

Auf der Seite der Auflagen und Pflichten sind die Unvereinbarkeitsregelungen 

(régime des incompatibilités) bezüglich einer Mandatskumulierung oder die Trans-

parenz der Vermögensverhältnisse und der Interessenbindungen zu nennen. 

                                                 

Van der Hulst, Marc: „Le mandat parlementaire“, Union Interparlementaire, Genève, 2000



 

Burdeau, G., Hamon, F. und Troper, M.; „Droit constitutionnel“, Paris, 1995; in Van der Hulst, 2000



 

 



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