Statut final de


Titel VII des Statuts betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gilt entsprechend. -



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Titel VII des Statuts betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gilt entsprechend. -


KAPITEL 9 - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Artikel 47


Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Falle des Todes:

a) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, oder

b) bei Verträgen auf bestimmte Dauer:

i) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;

ii) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Bei Bediensteten auf Zeit, deren Beschäftigungsverhältnis verlängert worden ist, darf die Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre;

iii) wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe b) Ziffer ii); oder

c) bei Verträgen auf unbestimmte Dauer:

i) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je Jahr der abgeleisteten Dienstzeit betragen; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt; oder

ii) wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe c) Ziffer i).

Artikel 48


Das Beschäftigungsverhältnis auf bestimmte Dauer und das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer können durch das Organ fristlos gekündigt werden:

a) während oder nach Ablauf der Probezeit unter den in Artikel 14 genannten Voraussetzungen;

b) wenn der Bedienstete seine Tätigkeit nach Ablauf eines nach Artikel 16 gewährten bezahlten Krankheitsurlaubs nicht wiederaufnehmen kann. In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Vergütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit.

Artikel 49


(1) Das Beschäftigungsverhältnis kann nach Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß Anhang IX des Statuts, der entsprechend gilt, aus disziplinarischen Gründen fristlos gekündigt werden, wenn der Bedienstete auf Zeit vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten gröblich verletzt. Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle erlassen. Dem Bediensteten ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe des Anhangs IX Artikel 23 und 24 des Statuts, der entsprechend gilt, vorläufig seines Dienstes enthoben werden.

(2) Bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Artikel 1 kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen:

a) dass das in Artikel 39 vorgesehene Abgangsgeld auf die Erstattung des in Artikel 83 des Statuts festgelegten Beitrags zuzüglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v. H. beschränkt wird,

b) dass dem Bediensteten der Anspruch auf die in Artikel 24 Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe ganz oder teilweise aberkannt wird.

Artikel 50


(1) Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit ist durch das Organ fristlos zu kündigen, sobald die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle feststellt:

a) dass der Bedienstete bei seiner Einstellung vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten oder der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Voraussetzungen gemacht hat und

b) dass diese falschen Angaben für die Einstellung des Bediensteten maßgebend waren.

(2) In diesem Fall wird die Kündigung von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle nach Anhörung des Bediensteten und nach Abschluss des Disziplinarverfahrens nach Anhang IX des Statuts, der entsprechend gilt, ausgesprochen.

Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe des Anhangs IX Artikel 23 und 24 des Statuts, der entsprechend gilt, vorläufig seines Dienstes enthoben werden.

Artikel 49 Absatz 2 findet Anwendung.


Artikel 50a


Unabhängig von den Vorschriften der Artikel 49 und 50 kann gegen Bedienstete auf Zeit oder ehemalige Bedienstete auf Zeit, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch diese Beschäftigungsbedingungen auferlegten Pflichten verletzten, nach Maßgabe des Titels VI des Statuts und gegebenenfalls des Anhangs IX des Statuts, die entsprechend gelten, eine Disziplinarstrafe verhängt werden.

TITEL III - HILFSKRÄFTE


KAPITEL 1 - Allgemeine Vorschriften

Artikel 51


Der Vertrag mit einer Hilfskraft wird auf bestimmte Dauer abgeschlossen; er kann verlängert werden.

Artikel 52


Die gesamte Beschäftigungszeit einer Hilfskraft darf — einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung ihres Vertrages — drei Jahre nicht übersteigen bzw. nicht über den 31. Dezember 2007 hinaus reichen. Nach dem 31. Dezember 2006 dürfen keine neuen Hilfskräfte mehr eingestellt werden.

Artikel 53


Die Hilfskräfte werden in vier Kategorien eingeteilt, die entsprechend den von den Hilfskräften wahrzunehmenden Tätigkeiten in Gruppen unterteilt sind. Innerhalb jeder Gruppe werden die Hilfskräfte in vier Klassen eingestuft. Bei der Einstufung werden ihre Qualifikationen und ihre Berufserfahrung berücksichtigt.

Die Grundtätigkeiten und die Gruppen sind in der nachstehenden Übersicht einander zugeordnet:




Kategorie

Gruppe

Tätigkeit

A

I

Bediensteter, der mit Untersuchungen beauftragt ist, die große Berufserfahrung auf einem oder mehreren Gebieten erfordern;

Bediensteter mit Berufserfahrung, der mit der Überprüfung von Übersetzungen beauftragt ist;

Bediensteter mit besonderer Berufserfahrung im Dolmetscherdienst.

II

Bediensteter, der mit Untersuchungen beauftragt ist, die eine gewisse Berufserfahrung erfordern;

Bediensteter, der mit der Überprüfung von Übersetzungen beauftragt ist;

Bediensteter mit Berufserfahrung, der mit Übersetzungs- oder Dolmetscheraufgaben betraut ist.

III

Bediensteter, der mit Untersuchungen beauftragt ist;

Bediensteter, der mit Übersetzungs- oder Dolmetscheraufgaben betraut ist.

B

IV

Bediensteter, der mit schwierigen Aufgaben (Redaktion, Korrektur, Rechnungsführung oder technischen Arbeiten) beauftragt ist;

V

Bediensteter, der mit einfachen Aufgaben (Redaktion, Rechnungsführung oder technischen Arbeiten) beauftragt ist.

C

VI

Sekretär mit Berufserfahrung;

Bediensteter mit Berufserfahrung, der mit Büroarbeiten beauftragt ist;



VII

Sekretär, Schreibkraft oder Telefonist;

Bediensteter, der mit einfachen Büroarbeiten beauftragt ist..



D

VIII

Gelernter Arbeiter;

Amtsdiener oder Kraftfahrer.



IX

Ungelernter Arbeiter, Bote.

Artikel 1d des Statuts betreffend die Gleichbehandlung der Beamten gilt entsprechend.



KAPITEL 2 - Rechte und Pflichten

Artikel 54


Die Artikel 11 bis 25 des Statuts betreffend die Rechte und Pflichten der Beamten gelten entsprechend, jedoch mit Ausnahme des Artikels 13 betreffend die berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten des Bediensteten, des Artikels 15 betreffend die Stellung eines Beamten, der für ein öffentliches Amt kandidieren will oder in ein öffentliches Amt gewählt wurde, des Artikels 23 Absatz 3 betreffend die Ausweise und des Artikels 25 Absatz 2 betreffend die Veröffentlichung von Verfügungen.

Die Verfügung nach Artikel 22 des Statuts über einen Ersatz des Schadens, den die Gemeinschaften durch ein schwerwiegendes Verschulden des Bediensteten erlitten haben, wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle unter Einhaltung der für den Fall der Entlassung wegen schwerer Verfehlung vorgesehenen Verfahrensvorschriften erlassen.



KAPITEL 3 - Einstellungsbedingungen

Artikel 55


(1) Als Hilfskraft darf nur eingestellt werden, wer

a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;

b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;

c) den für die Ausübung seiner Tätigkeit zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;

d) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzt.

(2) Soll das Beschäftigungsverhältnis drei Monate nicht überschreiten, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle davon absehen, vom Bewerber die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, dass er diese Voraussetzungen erfüllt.


Artikel 56


Aus dem Einstellungsvertrag für Hilfskräfte muss insbesondere hervorgehen:

a) die Dauer des Vertrages;

b) der Zeitpunkt des Dienstantritts;

c) die Aufgaben, die der Bedienstete zu erfüllen hat;

d) die Einstufung des Bediensteten;

e) der Ort der dienstlichen Verwendung.



KAPITEL 4 - Arbeitsbedingungen

Artikel 57


Die Artikel 55 bis 56b ausgenommen Artikel 55a Absatz 2 Buchstaben d) und e) des Statuts betreffend Arbeitszeit, Zeitplan, Überstunden, Schichtarbeit und Arbeitsbereitschaft am Arbeitsplatz oder in der Wohnung gelten entsprechend.

Artikel 58


Die Hilfskraft hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Arbeitstagen für jeden Monat ihrer Tätigkeit; Dienstzeiten unter fünfzehn Tagen oder einem halben Monat begründen keinen Urlaubsanspruch.

Sofern einem Bediensteten der Urlaub gemäß Absatz 1 während der Zeit seiner Beschäftigung aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden konnte, werden nicht genommene Urlaubstage wie abgeleistete Arbeitstage vergütet.

Neben diesem Urlaub kann den Hilfskräften in Ausnahmefällen auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden, deren Bedingungen durch das Organ nach den Grundsätzen des Artikels 57 des Statuts und des Anhangs V Artikel 6 des Statuts festgesetzt werden.

Artikel 59


Die in Artikel 16 getroffene Regelung des Krankheitsurlaubs gilt auch für die Hilfskräfte. Artikel 58 des Statuts betreffend den Mutterschaftsurlaub findet entsprechende Anwendung Der bezahlte Krankheitsurlaub übersteigt jedoch nicht einen Monat oder die Dauer der vom Bediensteten abgeleisteten Dienstzeit, sofern diese länger ist.

Artikel 60


Artikel 60 des Statuts betreffend das unbefugte Fernbleiben vom Dienst und Artikel 61 des Statuts betreffend die Feiertage gelten entsprechend.

KAPITEL 5 - Bezüge und Kostenerstattung

Artikel 61


Die Bezüge der Hilfskraft umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.

Die Hilfskraft verbleibt für die gesamte Dauer ihres Vertrages in der im Vertrag angegebenen Gehaltsklasse.


Artikel 62


Die Hilfskraft erhält tägliche oder monatliche Bezüge.

Bei täglichen Bezügen werden nur die tatsächlichen Arbeitstage vergütet.


Artikel 63


Die Grundgehälter werden nach folgender Tabelle festgesetzt:


1.7.2007







Klasse







Kategorie

Gruppe

1

2

3

4

A

I.

6.374,10

7.163,65

7.953,20

8.742,75




II

4.626,21

5.077,00

5.527,79

5.978,58




III

3.887,62

4.060,79

4.233,96

4.407,13

B

IV

3.734,56

4.100,17

4.465,78

4.831,39




V

2.933,43

3.126,80

3.320,17

3.513,54

C

VI

2.789,91

2.954,16

3.118,41

3.282,66




VII

2.497,07

2.582,03

2.666,99

2.751,95

D

VIII

2.256,96

2.389,89

2.522,82

2.655,75




IX

2.173,54

2.203,82

2.234,10

2.264,38




I

6.565,32

7.378,56

8.191,80

9.005,04

II

4.765,00

5.229,31

5.693,62

6.157,93

III

4.004,25

4.182,62

4.360,99

4.539,36

IV

3.846,60

4.223,18

4.599,76

4.976,34

V

3.021,43

3.220,60

3.419,77

3.618,94

VI

2.873,61

3.042,79

3.211,97

3.381,15

VII

2.571,98

2.659,49

2.747,00

2.834,51

VIII

2.324,67

2.461,59

2.598,51

2.735,43

IX

2.238,75

2.269,94

2.301,13

2.332,32

Artikel 63a


Artikel 66a des Statuts gilt entsprechend.

Artikel 64


Die Artikel 63, 64 und 65 des Statuts betreffend die Währung, in welcher die Bezüge festgesetzt werden, sowie die Bedingungen für die Angleichung und Anpassung dieser Bezüge gelten entsprechend.

Artikel 65


Die Bestimmungen von Artikel 67 des Statuts mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe c) und von Artikel 69 des Statuts sowie von Anhang VII Artikel 1, 2 und 4 des Statuts über die Gewährung der Familienzulagen und der Auslandszulage

gelten entsprechend.


Artikel 66


Für Bedienstete, die tägliche Bezüge erhalten, beträgt die Vergütung für jeden zu bezahlenden Tag ein Zwanzigstel der Monatsbezüge. Die Bezüge werden am Ende jeder Woche für die abgelaufene Woche gezahlt.

Artikel 67


Die Bestimmungen des Anhangs VII Artikel 7, 11, 12, 13 und 13a des Statuts über die Erstattung von Reise- und Dienstreisekosten sowie die Gewährung der Miet- und der Fahrkostenzulage gelten entsprechend.

Artikel 68


Die Bezüge werden den Bediensteten, die monatliche Bezüge erhalten, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt.

Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, so werden diese in Dreißigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel

a) bei bis zu fünfzehn Tagen der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage;

b) bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage.

Entsteht der Anspruch auf Familienzulagen und Auslandszulage nach dem Dienstantritt der Hilfskraft, so erhält sie die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt.

Artikel 69


Weist eine Hilfskraft nach, daß sie nicht weiterhin an ihrem früheren Wohnsitz wohnen kann, so erhält sie für die Dauer von höchstens einem Jahr das Tagegeld gemäß Anhang VII Artikel 10 des Statuts.

KAPITEL 6 - Soziale Sicherheit

Artikel 70


(1) Um die Hilfskräfte bei Krankheit und Unfällen sowie bei Arbeitslosigkeit und für den Invaliditäts- und Todesfall zu sichern und um ihnen die Schaffung einer Altersversorgung zu ermöglichen, werden sie einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit angeschlossen, und zwar vorzugsweise demjenigen des Landes, in dem sie zuletzt versichert waren, oder demjenigen ihres Herkunftslandes.

Das Organ übernimmt die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Arbeitgeberbeiträge, wenn die Hilfskräfte einer derartigen Sozialversicherungseinrichtung oder einer Einrichtung zur Sicherung bei Arbeitslosigkeit als Pflichtmitglieder angeschlossen sind, oder zwei Drittel der Beiträge der Hilfskräfte, wenn sie weiterhin freiwillig der innerstaatlichen Sozialversicherungseinrichtung angeschlossen sind, der sie vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften angehört haben, oder wenn sie sich freiwillig einer innerstaatlichen Sozialversicherungseinrichtung anschließen.

(2) Soweit Absatz 1 keine Anwendung finden kann, werden die Hilfskräfte auf Kosten des Organs, dem sie angehören, und in Höhe des in Absatz 1 vorgesehenen Anteils von zwei Dritteln gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Todesfall und zur Gewährleistung ihrer Altersversorgung versichert. Die Organe erlassen nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Art. 10 des Statuts) im gegenseitigen Einvernehmen die Durchführungsbestimmungen für diese Vorschrift.

Artikel 71


Artikel 76 des Statuts betreffend die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gilt für die Hilfskräfte während der Dauer ihres Vertrages entsprechend.

KAPITEL 7 - Rückforderung zuviel gezahlter Beträge

Artikel 72


Die Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge in Artikel 85 des Statuts gelten entsprechend.

KAPITEL 8 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Artikel 73


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