Statut final de


TITEL V - ÖRTLICHE BEDIENSTETE



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TITEL V - ÖRTLICHE BEDIENSTETE

Artikel 120


Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insbesondere:

a) die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Entlassung

b) die Urlaubsregelung und

c) die Bezüge

von jedem Organ auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen.

Artikel 121


Das Organ übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen.

Artikel 122


Streitigkeiten zwischen einem Organ und einem in einem Drittland tätigen örtlichen Bediensteten werden unter den Bedingungen, die in der im Vertrag des Bediensteten enthaltenen Schiedsgerichtsklausel festgelegt sind, einer Schiedsinstanz unterbreitet.

TITEL VI - SONDERBERATER

Artikel 123


(1) Die Bezüge eines Sonderberaters werden zwischen diesem und der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle unmittelbar vereinbart. Die Dauer des mit einem Sonderberater abgeschlossenen Vertrages darf zwei Jahre nicht überschreiten. Der Vertrag kann verlängert werden.

(2) Beabsichtigt ein Organ die Einstellung eines Sonderberaters oder die Verlängerung seines Vertrages, so teilt es dies dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ unter Angabe der Höhe der für den Sonderberater in Aussicht genommenen Bezüge mit.



Vor dem endgültigen Abschluss des Vertrages findet über diese Bezüge ein Meinungsaustausch mit dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ statt, wenn einer seiner Mitglieder oder das betreffende Organ dies innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung verlangt.

Artikel 124


Die Bestimmungen der Artikel 1c, 1d, 11, 11a, 12, 12a, 16 Absatz 1, 17, 17a, 19, 22, 22a, 22b, 23 Absätze 1 und 2 sowie 25 Absatz 2 des Statuts über die Rechte und Pflichten des Beamten sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts über den Beschwerdeweg gelten entsprechend.

TITEL VII - PARLAMENTARISCHE ASSISTENTEN


KAPITEL 1 - Allgemeine Vorschriften

Artikel 125


(1) Das Europäische Parlament erlässt Durchführungsbestimmungen durch internen Beschluss für die Zwecke der Anwendung dieses Titels.

(2) Die akkreditierten parlamentarischen Assistenten besetzen keine Planstelle, die in dem Stellenplan enthalten ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament beigefügt ist. Ihre Bezüge werden im Rahmen der geeigneten Haushaltslinie finanziert, und sie erhalten diese aus den Mitteln, die im Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament bereitgestellt werden.

Artikel 126


(1) Der akkreditierte parlamentarische Assistent wird gemäß den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen nach Besoldungsgruppen aufgrund der Angaben eingestuft, die das bzw. die Mitglieder übermitteln, die der Assistent bei ihren parlamentarischen Tätigkeiten unterstützt. Für akkreditierte parlamentarische Assistenten der in Artikel 133 festgelegten Besoldungsgruppen 14 bis 19 wird verlangt, dass sie mindestens über einen Hochschulabschluss oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügen.

(2) Artikel 1e des Statuts, der soziale Maßnahmen und die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand hat, gilt entsprechend, unter der Voraussetzung, dass solche Maßnahmen mit dem besonderen Charakter der Aufgaben und Zuständigkeiten der akkreditierten parlamentarischen Assistenten vereinbar sind.

Abweichend von Artikel 7 werden die Vorkehrungen im Zusammenhang mit der autonomen Vertretung akkreditierter parlamentarischer Assistenten durch die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen getroffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine förmliche Verbindung zwischen der nach dem Statut vorgesehenen Personalvertretung und der autonomen Vertretung der Assistenten herzustellen ist.

KAPITEL 2 - Rechte und Pflichten

Artikel 127


Die Artikel 11 bis 26a des Statuts gelten entsprechend. Unter strikter Berücksichtigung insbesondere des spezifischen Charakters der Funktionen und Pflichten akkreditierter parlamentarischer Assistenten und des gegenseitigen Vertrauens, das die Beschäftigungsbeziehung zwischen ihnen und dem Mitglied bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sie unterstützen, kennzeichnen muss, tragen die Durchführungsbestimmungen, die sich auf diesen Bereich beziehen und die nach Artikel 125 Absatz 1 angenommen werden, dem spezifischen Charakter der Beschäftigungsbeziehung zwischen dem Mitglied und dem akkreditierten parlamentarischen Assistenten Rechnung.

KAPITEL 3 - Einstellungsbedingungen

Artikel 128


(1) Artikel 1d des Statuts gilt entsprechend, wobei die Beziehung gegenseitigen Vertrauens zwischen dem Mitglied des Europäischen Parlaments und seinem/seinen akkreditierten parlamentarischen Assistenten zu berücksichtigen ist und außer Frage steht, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments ihre Wahl von akkreditierten parlamentarischen Assistenten auch auf politische Affinität stützen können.

(2) Ein akkreditierter parlamentarischer Assistent wird von dem oder den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ausgewählt, die er unterstützen soll. Unbeschadet zusätzlicher Anforderungen, die möglicherweise in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, darf er nur unter der Bedingung eingestellt werden, dass er

a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;

b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;

c) den für die Ausübung seiner Tätigkeit zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;

d) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzt;

e) gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaft und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaft in dem für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Umfang besitzt;

f) einen der folgenden Abschlüsse vorweisen kann:

i) postsekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom; oder

ii) sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder,

iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.

Artikel 129


(1) Ein akkreditierter parlamentarischer Assistent wird vom Ärztlichen Dienst des Europäischen Parlaments untersucht, damit das Europäische Parlament feststellen kann, dass er die Anforderungen nach Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt.

(2) Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens des Organs beantragen, dass sein Fall einem Ärzteausschuss aus drei Ärzten, die die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle unter den Vertrauensärzten der Organe auswählt, zur Stellungnahme unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste negative Gutachten abgegeben hat, wird von dem Ärzteausschuss gehört. Der Bewerber kann dem Ärzteausschuss das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen. Werden die Schlussfolgerungen der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung durch den Ärzteausschuss bestätigt, so sind die Honorare und Nebenkosten zur Hälfte vom Bewerber zu tragen.

Artikel 130


(1) Die Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten werden für einen festen Zeitraum abgeschlossen und enthalten Angaben darüber, in welche Besoldungsgruppe der Assistent eingestuft wird. Ein Vertrag kann nicht mehr als zweimal während einer Wahlperiode verlängert werden. Sofern dies im Vertrag selbst nicht anderweitig geregelt ist, endet der Vertrag unbeschadet von Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe c am Ende der Wahlperiode des Parlaments, während der er geschlossen wurde.

(2) Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen enthalten einen transparenten Rahmen für die Einstufung, wobei Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe f zu berücksichtigen ist.

(3) Schließt ein akkreditierter parlamentarischer Assistent einen neuen Vertrag ab, wird ein neuer Beschluss über die Einstufung in eine Besoldungsgruppe gefasst.

KAPITEL 4 - Arbeitsbedingungen

Artikel 131


(1) Der akkreditierte parlamentarische Assistent wird eingestellt, um in Teil- oder Vollzeitbeschäftigung Aufgaben auszuüben.

(2) Das Mitglied legt die wöchentliche Arbeitszeit eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten fest, die jedoch normalerweise 42 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf.

(3) Der akkreditierte parlamentarische Assistent darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Artikel 56 Absatz 1 des Statuts gilt entsprechend. Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen können entsprechende Regelungen enthalten.

(4) Der akkreditierte parlamentarische Assistent darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Artikel 56 Absatz 1 des Statuts gilt entsprechend. Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen können entsprechende Regelungen enthalten.

(5) Die Artikel 42a, 42b, 55a und 57 bis 61 des Statuts betreffend Urlaub, Arbeitszeit und Feiertage sowie Artikel 16 Absätze 2 und 4 und Artikel 18 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen gelten entsprechend. Sonderurlaub, Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern.

KAPITEL 5 - Bezüge und Kostenerstattung

Artikel 132


Sofern dies in den Artikeln 133 und 134 nicht anderweitig vorgesehen ist, gelten Artikel 19, Artikel 20 Absätze 1 bis 3 und Artikel 21 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen sowie Artikel 16 von Anhang VII des Statuts betreffend die Modalitäten für Bezüge und Kostenerstattung entsprechend. Die Modalitäten für die Erstattung der Dienstreisekosten werden in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 133


Die Grundgehälter werden nach folgender Tabelle festgesetzt:

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1619,17

1886,33

2045,18

2217,41

2404,14

2606,59

2826,09

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3064,08

3322,11

3601,87

3905,18

4234,04

4590,59

4977,17

Besoldungsgruppe

15

16

17

18

19







Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

5396,30

5850,73

6343,42

6877,61

7456,78






Artikel 134


Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz von Anhang VII des Statuts beträgt die Auslandszulage mindestens 350 EUR.

KAPITEL 6 - Sozialleistungen

Artikel 135


Sofern dies in Artikel 136 nicht anderweitig vorgesehen ist, gelten die Artikel 95 bis 115 betreffend die soziale Sicherheit entsprechend.

Artikel 136


(1) Abweichend von Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen die gemäß dieser Bestimmung berechneten Beträge nicht niedriger als 850 EUR und nicht höher als 2000 EUR sein.

(2) Abweichend von den Artikeln 77 und 80 des Statuts sowie den Artikeln 101 und 105 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen entsprechen die Mindestbeträge, die für die Berechnung der Ruhegehälter und des Invalidengeldes zugrunde gelegt werden, dem Grundgehalt eines in die Besoldungsgruppe 1 eingestuften akkreditierten parlamentarischen Assistenten.

(3) Artikel 112 gilt nur für Verträge, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr abgeschlossen werden.

KAPITEL 7 - Rückforderung zuviel gezahlter Beträge

Artikel 137


Artikel 85 des Statuts über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge gilt entsprechend.

KAPITEL 8 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Artikel 138


Die Bestimmungen von Titel VII des Statuts über den Beschwerdeweg und Rechtsschutz gelten entsprechend. Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen können zusätzliche Regelungen über die internen Verfahren enthalten.

KAPITEL 9 - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Artikel 139


(1) Das Beschäftigungsverhältnis des akkreditierten parlamentarischen Assistenten endet, außer im Falle des Todes:

a) zu dem im Vertrag gemäß Artikel 130 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt;

b) am Ende des Monats, in dem der akkreditierte parlamentarische Assistent das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

c) im Falle eines Assistenten, der zur Unterstützung lediglich eines Mitglieds des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 128 Absatz 2 eingestellt wurde, am Ende des Monats, in dem das Mandat dieses Mitglieds endet, entweder durch Tod oder Rücktritt oder aus einem anderen Grund;

d) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Vertrauen die Grundlage der Beschäftigungsbeziehung zwischen dem Mitglied und seinem akkreditieren parlamentarischen Assistenten ist, nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der akkreditierte parlamentarische Assistent oder das Europäische Parlament, das auf Antrag des Mitglieds bzw. der Mitglieder tätig wird, zu dessen/deren Unterstützung der akkreditierte parlamentarische Assistent eingestellt wurde, den Vertrag vor Ablauf kündigen darf. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat pro Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;

e) wenn der akkreditierte parlamentarische Assistent die in Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der im Rahmen dieser Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe d.

(2) Wenn der Vertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c ausläuft, hat der akkreditierte parlamentarische Assistent Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre, höchstens jedoch auf ein Grundgehalt von drei Monaten.

(3) Unbeschadet der analog anwendbaren Artikel 48 und 50 kann das Beschäftigungsverhältnis eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten fristlos gekündigt werden, wenn er seine Pflichten, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, in grober Weise verletzt hat. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle fasst einen mit Gründen versehenen Beschluss, nachdem der Betreffende Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen.

In den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen werden besondere Bestimmungen zum Disziplinarverfahren festgelegt.

(4) Die Zeit der Beschäftigung als akkreditierter parlamentarischer Assistent zählt nicht als "Tätigkeit" für die Zwecke des Artikels 29 Absätze 3 und 4 des Statuts.

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[*] ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1.

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