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TITEL II - RECHTE UND PFLICHTEN DES BEAMTEN



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TITEL II - RECHTE UND PFLICHTEN DES BEAMTEN

Artikel 11


Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaften leiten zu lassen; er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen Der Beamte führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und unter Einhaltung seiner Loyalitätspflicht gegenüber den Gemeinschaften aus.

Der Beamte darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb seines Organs Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.


Artikel 11a


(1) Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.

(2) Ein Beamter, der sich gegebenenfalls bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 zu befassen hat, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Beamten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien.

(3) Der Beamte darf an Unternehmen, die der Kontrolle seines Organs unterliegen oder mit diesem in Verbindung stehen, weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung beibehalten oder erwerben, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes gefährden könnte.

Artikel 12


Der Beamte enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten.

Artikel 12a


(1) Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.

(2) Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.

(3) Als „Mobbing” wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.

(4) „Sexuelle Belästigung” ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt.


Artikel 12b


(1) Will der Beamte eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der Gemeinschaften übernehmen, so muss er hierfür vorbehaltlich des Artikels 15 die vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Diese Zustimmung wird nur dann verweigert, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Leistungsfähigkeit des Beamten beeinträchtigen kann oder mit den Interessen des Organs nicht vereinbar ist.

(2) Der Beamte muss der Anstellungsbehörde jede Veränderung der Tätigkeit oder des Auftrags mitteilen, die eingetreten ist, nachdem er die Zustimmung der Anstellungsbehörde gemäß Absatz 1 eingeholt hat. Die Zustimmung kann zurückgezogen werden, wenn die in Absatz 1 letzter Satz genannten Bedingungen nicht länger erfüllt sind.


Artikel 13


Der Beamte hat seiner Anstellungsbehörde jede berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten anzuzeigen. Erweist sich diese Tätigkeit als unvereinbar mit der des Beamten und kann er nicht gewährleisten, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist beendet wird, so entscheidet die Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses darüber, ob der Beamte in seiner Stelle zu belassen oder auf einen anderen Dienstposten zu versetzen

Artikel 15


(1) Ein Beamter, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss seine Anstellungsbehörde hiervon in Kenntnis setzen. Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, ob der Beamte

a) einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen hat,

b) einen Antrag auf Jahresurlaub stellen muss,

c) die Genehmigung erhalten kann, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, oder

d) weiterhin wie bisher im aktiven Dienst verbleiben kann.

(2) Ein Beamter, der in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurde, setzt seine Anstellungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde trifft unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, der Bedeutung dieses Amtes, der seinem Inhaber daraus erwachsenden Pflichten sowie der Bezüge und Kostenerstattungen, die für die Ausübung dieser Aufgaben gewährt werden, eine der in Absatz 1 genannten Entscheidungen. Muss der Beamte einen Urlaub aus persönlichen Gründen beantragen oder erhält er die Genehmigung, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, so entspricht die Dauer dieses Urlaubs oder dieser Teilzeitbeschäftigung der Dauer seines öffentlichen Amtes.


Artikel 16


Der Beamte ist nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Ein Beamter, der beabsichtigt, vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst gegen Entgelt oder unentgeltlich eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, muss sein Organ hiervon in Kenntnis setzen. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Beamte in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen des Organs führen, so kann die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, dem Beamten die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen, oder vorbehaltlich von ihr als angemessen angesehener Auflagen ihre Zustimmung erteilen. Das Organ teilt dem Betreffenden nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses seine Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen nach seiner Benachrichtigung mit. Wird eine Entscheidung nicht binnen 30 Arbeitstagen mitgeteilt, gilt dies als Zustimmung.


Artikel 17


(1) Der Beamte enthält sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen er im Rahmen seiner Aufgaben Kenntnis erhält, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.

(2) Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.


Artikel 17a


(1) Der Beamte hat das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit.

(2) Der Beamte, der die Absicht hat, eine Angelegenheit, die die Arbeit der Gemeinschaften betrifft, der Öffentlichkeit bekannt zu machen oder bekannt machen zu lassen, unterrichtet unbeschadet der Artikel 12 und 17 hierüber zuvor die Anstellungsbehörde.

Kann die Anstellungsbehörde nachweisen, dass diese Angelegenheit den Interessen der Gemeinschaften ernstlich schaden könnte, unterrichtet sie den Beamten innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Ist dem Beamten innerhalb des angegebenen Zeitraums eine solche Entscheidung nicht zugegangen, gilt dies als Nichterhebung von Einwänden seitens der Anstellungsbehörde.

Artikel 18


(1) Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Beamten in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der Gemeinschaft zu, auf deren Tätigkeit sich diese Arbeiten beziehen. Die Gemeinschaften können verlangen, dass die Urheberrechte an diesen Arbeiten an sie abgetreten werden.

(2) Erfindungen, die von einem Beamten in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht werden, gehören den Gemeinschaften. Das Organ kann hierfür auf seine Kosten im Namen der Gemeinschaften in allen Ländern ein Patent anmelden und sich erteilen lassen. Erfindungen, die von einem Beamten in dem auf den Abschluss seines Dienstes folgenden Jahr gemacht werden und sich auf die Arbeit der Gemeinschaften beziehen, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht. Werden Erfindungen patentiert, so müssen der oder die Erfinder genannt werden.

(3) Das Organ kann einem Beamten, der eine patentierte Erfindung gemacht hat, eine Prämie gewähren, deren Höhe es festsetzt.

Artikel 19


Der Beamte darf die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht ohne Zustimmung seiner Anstellungsbehörde vor Gericht vorbringen oder über sie aussagen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Interessen der Gemeinschaften es erfordern und die Versagung für den Beamten keine strafrechtlichen Folgen haben kann. Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.

Absatz 1 gilt nicht für Beamte oder ehemalige Beamte, die in Sachen eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der drei europäischen Gemeinschaften vor dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften oder vor dem Disziplinarrat eines Organs als Zeuge aussagen.


Artikel 20


Der Beamte hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist. Der Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich seine Anschrift mit und benachrichtigt sie bei jeder Änderung seines Wohnsitzes.

Artikel 21


Der Beamte hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.

Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Beamte ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung.


Artikel 21a


(1) Hält ein Beamter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, dass ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem Vorgesetzten seine Auffassung mitzuteilen. Teilt der Beamte seine Auffassung schriftlich mit, so antwortet der Vorgesetzte ebenfalls schriftlich.

Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte seine Anordnung und hält der Beamte diese Bestätigung nicht für eine geeignete Antwort auf seine Bedenken, so benachrichtigt er vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich den nächst höheren Vorgesetzten. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt.

(2) Ist der unmittelbare Vorgesetzte der Auffassung, dass die Anordnung unverzüglich auszuführen ist, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt. Der Beamte kann verlangen, dass eine solche Anordnung schriftlich erteilt wird.

Artikel 22


Der Beamte kann zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden, den die Gemeinschaften durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes erlitten haben.

Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach den für Disziplinarsachen geltenden Verfahrensvorschriften zu erlassen.

Der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften hat bei Streitsachen, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung.

Artikel 22a


(1) Erhält ein Beamter in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes Kenntnis von Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Gemeinschaften darstellen können, vermuten lassen, so unterrichtet er unverzüglich seinen unmittelbaren Vorgesetzen oder Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen bzw. direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung.

Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 sind in schriftlicher Form vorzulegen. Dieser Absatz gilt auch für den Fall, dass das Mitglied eines Organs oder eine andere Person, die im Dienst eines Organs steht oder für ein Organ einen Auftrag

ausführt, erheblich gegen entsprechende Dienstpflichten verstößt.

(2) Ein Beamter, der Informationen gemäß Absatz 1 erhält, übermittelt dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich jeden ihm zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Absatz 1 vermuten lässt.

(3) Dem Beamten dürfen seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Beamten weitergegeben werden.


Artikel 22b


(1) Dem Beamten, der Informationen gemäß Artikel 22a an den Präsidenten der Kommission, den Präsidenten des Rechnungshofes, den Präsidenten des Rates, den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergegeben hat, dürfen keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Beamte hält die weitergegebenen Informationen und jede darin enthaltene Anschuldigung nach Treu und Glauben für im Wesentlichen wahr und

b) er hat zuvor die gleichen Informationen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung oder seinem Organ übermittelt und abgewartet, bis das Amt bzw.

Organ binnen der Frist, die es in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Beamte binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet.

(2) Die Frist gemäß Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte nachweisen kann, dass sie unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls unangemessen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Beamten weitergegeben werden.


Artikel 23


Die den Beamten zustehenden Vorrechte und Befreiungen sind ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt. Soweit in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Beamten weder von der Erfüllung ihrer persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit.

In allen Fällen, in denen diese Vorrechte und Befreiungen berührt werden, hat der betroffene Beamte dies der Anstellungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Die in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehenen Ausweise werden den Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 bis AD 16 und der diesen gleichgestellten Besoldungsgruppen ausgestellt. Durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde kann dieser Ausweis, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, Beamten anderer Besoldungsgruppen ausgestellt werden, deren Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt.

Artikel 24


Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

Sie ersetzen solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.


Artikel 24a


Die Gemeinschaften erleichtern die berufliche Fortbildung der Beamten, soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen vereinbar ist und ihren eigenen Interessen entspricht.

Für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn ist diese Fortbildung zu berücksichtigen.


Artikel 24b


Die Beamten haben Vereinigungsfreiheit; sie können insbesondere Gewerkschaften oder Berufsverbänden der europäischen Beamten angehören.

Artikel 25


Der Beamte kann sich in Statutsfragen mit Anträgen an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden.

Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muss mit Gründen versehen sein.

Alle Verfügungen betreffend die Einstellung, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, die Beförderung, die Versetzung, die Festlegung der dienstlichen Stellung und das Ausscheiden aus dem Dienst werden in dem Organ, dem der Beamte angehört, bekannt gemacht. Die Bekanntmachung muss dem gesamten Personal während eines angemessenen Zeitraums zugänglich sein.

Artikel 26


Die Personalakte des Beamten enthält:

a) sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung;

b) die Stellungnahmen des Beamten zu den Vorgängen nach Buchstabe a).

Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu nummerieren und lückenlos einzuordnen; das Organ darf Schriftstücke nach Buchstabe a) dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind.

Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief an die letzte von dem Beamten mitgeteilte Anschrift bewirkt.

Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die politischen, gewerkschaftlichen, weltanschaulichen oder religiösen Aktivitäten und Überzeugungen bzw. über die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung des Beamten enthalten.

Absatz 4 untersagt indessen nicht, dass dem Beamten bekannte Verwaltungsakte und Unterlagen, die zur Anwendung des Statuts erforderlich sind, in die Personalakte aufgenommen werden.

Für jeden Beamten darf nur eine Personalakte geführt werden. Der Beamte hat auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst das Recht, seine vollständige Personalakte einzusehen und gegebenenfalls eine Kopie davon anzufertigen.

Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und darf nur in den Diensträumen der Verwaltung oder auf einem gesicherten Datenträger eingesehen werden. Ist jedoch ein den Beamten betreffender Rechtsstreit anhängig, so wird die Personalakte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt.

Artikel 26a


Jeder Beamte hat das Recht, seine medizinische Akte gemäß den von den Organen festgelegten


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