Statut final de


TITEL I - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN



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TITEL I - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1


Diese Beschäftigungsbedingungen gelten für jeden Bediensteten, der von den Gemeinschaften durch Vertrag eingestellt wird. Dieser Bedienstete ist:

  • Bediensteter auf Zeit,

  • Hilfskraft bis zu dem in Artikel 52 genannten Datum,

  • Vertragsbediensteter,

  • Örtlicher Bediensteter,

  • Sonderberater

  • akkreditierter parlamentarischer Assistent.

Wird in diesen Beschäftigungsbedingungen auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht.

Artikel 2


Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist:

a) der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist;

b) der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist;

c) der Bedienstete, der zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Person, die ein in den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften oder der Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates oder einer gemeinsamen Kommisson der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenes Amt innehat oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften, dem gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder des Ausschusses der Regionen bzw. einer Gruppe des Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschusses eingestellt und nicht unter den Beamten der Gemeinschaften ausgewählt wird;

d) Der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan für das betreffende Organ beigefügt ist.

Artikel 3


Hilfskraft im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der eingestellt wird,

a) um bei einem Organ in Teil- oder Vollbeschäftigung nach Artikel 52 eine Tätigkeit auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für dieses Organ beigefügt ist;

b) um — nach Prüfung der Möglichkeiten einer vorübergehenden Stellenbesetzung durch Beamte des Organs — eine der folgenden Personen zu vertreten, wenn diese ihre Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben kann:


  • einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe Assistenz (AST),

  • ausnahmsweise einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe Administration (AD), ausgenommen die höheren Besoldungsgruppen (Generaldirektoren oder gleichrangiges Personal der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangiges Personal der Besoldungsgruppen AD 15 oder AD 14), der einen Dienstposten mit fachlich sehr spezialisierten Aufgaben innehat,

  • und seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans für das Organ pauschal bereitgestellt werden.

Artikel 3a


(1) „Vertragsbediensteter” im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung eingestellt wird, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist, und zwar

a) in einem Organ, um dort manuelle Tätigkeiten oder unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten zu verrichten;

b) in den Agenturen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Statuts;

c) in sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, die nach Stellungnahme des Statutsbeirats durch einen spezifischen Rechtsakt eines oder mehrerer Organe gegründet wurden und in denen der Einsatz solcher Bediensteter zulässig ist;

d) in Vertretungen und Delegationen der Gemeinschaftsorgane;

e) in sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union.

(2) Die Kommission legt der Haushaltsbehörde auf der Grundlage der Informationen aller Organe alljährlich einen Bericht über die Beschäftigung von Vertragsbediensteten vor, aus dem hervorgeht, ob die Anzahl der Vertragsbediensteten insgesamt 75 % des Personals der Agenturen, der sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, der Vertretungen und Delegationen der Gemeinschaftsorgane bzw. der sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union nicht überschreitet. Falls diese Obergrenze nicht beachtet worden ist, so schlägt die Kommission den Agenturen, den sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, den Vertretungen und Delegationen der Gemeinschaftsorgane bzw. den sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union vor, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Artikel 3b


„Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten” im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der im Rahmen der zeitlichen Begrenzung gemäß Artikel 88 in einer der Funktionsgruppen gemäß Artikel 89 bei einem Organ angestellt ist,

a) um in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung andere als die in Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tätigkeiten auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist,

b) um — nach Prüfung der Möglichkeiten einer vorübergehenden Stellenbesetzung durch Beamte des Organs — eine der folgenden Personen zu vertreten, wenn diese ihre Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben kann:

i) einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AST,

ii) ausnahmsweise einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AD, der einen Dienstposten mit fachlich sehr spezialisierten Aufgaben innehat, ausgenommen Referatsleiter, Direktoren, Generaldirektoren und Personen mit gleichwertigen Funktionen.

In den Fällen, in denen Artikel 3a Anwendung findet, ist ein Einsatz von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten ausgeschlossen.


Artikel 4


„Örtlicher Bediensteter” im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Dienstorten, die außerhalb der Länder der Europäischen Union liegen, entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt wird, für die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan eine Planstelle nicht aufgeführt ist, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans pauschal bereitgestellt werden. Als örtlicher Bediensteter gilt ebenfalls, wer an Dienstorten außerhalb der Europäischen Union zur Verrichtung anderer als der oben genannten Tätigkeiten eingestellt

wird, die im dienstlichen Interesse weder einem Beamten noch einem anderen der in Artikel 1 genannten Bediensteten übertragen werden können.


Artikel 5


Sonderberater im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der wegen seiner außergewöhnlichen Qualifikationen und ungeachtet anderweitiger beruflicher Tätigkeiten eingestellt wird, um einem der Organe der Gemeinschaften seine Dienste regelmäßig oder während bestimmter Zeitabschnitte zur Verfügung zu stellen, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die dafür in dem Einzelplan des Haushaltsplans seines Organs pauschal bereitgestellt werden.

Artikel 5a


"Akkreditierte parlamentarische Assistenten" im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen sind von einem oder mehreren Mitgliedern ausgewählte Personen, die mittels eines direkten Vertrags mit dem Europäischen Parlament eingestellt werden, um an einem seiner drei Arbeitsorte einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter deren Leitung und Aufsicht und in einer Beziehung gegenseitigen Vertrauens, das aus der in Artikel 21 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments [*] genannten Wahlfreiheit folgt, unmittelbare Unterstützung zu leisten.

Artikel 6


Jedes Organ bestimmt, wer ermächtigt ist, Dienstverträge mit den in Artikel 1 genannten Bediensteten zu schließen.

Artikel 1a Absatz 2, Artikel 1b und Artikel 2 Absatz 2 des Statuts gelten entsprechend.


Artikel 7


Ein Bediensteter, der durch Vertrag auf mehr als ein Jahr oder auf unbestimmte Dauer eingestellt ist, hat das aktive und passive Wahlrecht für die in Artikel 9 des Statuts vorgesehene Personalvertretung.

Das aktive Wahlrecht hat auch ein Bediensteter, der durch Vertrag auf weniger als ein Jahr eingestellt ist, sofern er seit mindestens sechs Monaten beschäftigt wird.

Der in Artikel 9 des Statuts vorgesehene Paritätische Ausschuss kann von dem Organ oder von der Personalvertretung zu allen Fragen allgemeiner Art gehört werden, die die in Artikel 1 genannten Bediensteten betreffen.

Artikel 7a


Artikel 24b des Statuts gilt für Bedienstete im Sinne des Artikels 1.


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