Statut final de


Titel VII des Statuts betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gilt entsprechend. -



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Titel VII des Statuts betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gilt entsprechend. -


KAPITEL 9 - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Artikel 74


Das Beschäftigungsverhältnis einer Hilfskraft endet, außer im Falle des Todes:

a) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;

b) am Ende des Monats, in dem die Hilfskraft das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

c) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre;

d) wenn der Bedienstete die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird der Ausnahmeregelung nicht zugestimmt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe c).

Artikel 75


Das Beschäftigungsverhältnis der Hilfskraft

1. muss durch das Organ fristlos gekündigt werden, wenn der Bedienstete zum Grundwehrdienst einberufen wird;

2. kann durch das Organ fristlos gekündigt werden:

a) bei Einberufung des Bediensteten zum Wehrdienst (außer Grundwehrdienst und Wehrübungen), wenn die Art der Tätigkeit, die von ihm nach seinem Vertrag auszuüben ist, es nicht erlaubt, eine Wiederverwendung in seiner Stelle nach Beendigung des Wehrdienstes in Aussicht zu nehmen. In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Vergütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit;

b) wenn eine Hilfskraft in ein öffentliches Amt gewählt wird und dieses öffentliche Amt nach Ansicht der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle mit der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeit bei den Gemeinschaften, unvereinbar ist;

c) wenn der Bedienstete die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Kündigung kann jedoch nur erfolgen, wenn der Bedienstete Anspruch auf Invalidengeld hat;

d) wenn die Hilfskraft ihre Tätigkeit nach Ablauf eines nach Artikel 59 gewährten bezahlten Krankheitsurlaubs nicht wiederaufnehmen kann. In diesem Fall erhält die Hilfskraft eine Vergütung in Höhe ihres Grundgehalts und ihrer Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit.

Artikel 76


Das Beschäftigungsverhältnis kann aus disziplinarischen Gründen fristlos gekündigt werden, wenn die Hilfskraft vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflichten gröblich verletzt. Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle erlassen; dem Bediensteten ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Artikel 77


Das Beschäftigungsverhältnis einer Hilfskraft ist durch das Organ fristlos zu kündigen, sobald die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle feststellt:

a) dass der Bedienstete bei seiner Einstellung vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten oder der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Voraussetzungen gemacht hat und

b) dass diese falschen Angaben für die Einstellung des Bediensteten maßgebend waren.

In diesem Falle wird die Kündigung von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle nach Anhörung des Bediensteten ausgesprochen.


Artikel 78


Abweichend von den Vorschriften dieses Titels unterliegen die vom Europäischen Parlament für die Dauer der Arbeiten seiner Sitzungsperioden eingestellten Hilfskräfte den Einstellungs-und Vergütungsbestimmungen, die in dem Abkommen zwischen diesem Organ, dem Europarat und der Versammlung der Westeuropäischen Union über die Einstellung dieses Personals vorgesehen sind.

Die Bestimmungen dieses Abkommens sowie jede spätere Änderung dieser Bestimmungen werden den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen einen Monat vor ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis gebracht.

Die für die vom Europäischen Parlament beschäftigten Konferenzdolmetscher geltenden Bedingungen in Bezug auf Einstellung und Bezüge gelten in gleicher Weise für die Hilfskräfte, die von der Kommission für Rechnung der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaften als Konferenzdolmetscher beschäftigt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten bis zum 31. Dezember 2006; nach diesem Zeitpunkt unterliegen die betreffenden Bediensteten den nach dem Verfahren des Artikels 90 festzulegenden Bedingungen.


TITEL IV - VERTRAGSBEDIENSTETE


KAPITEL 1 - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 79


(1) Vertragsbedienstete werden aus Mitteln bezahlt, die zu diesem Zweck in dem Einzelplan des Gesamthaushaltsplans für das betreffende Organ eingesetzt sind.

(2) Jedes Organ erlässt nach Maßgabe von Artikel 110 des Statuts erforderlichenfalls allgemeine Durchführungsbestimmungen zum Einsatz von Vertragsbediensteten.

(3) Die Kommission legt alljährlich einen Bericht über den Einsatz von Vertragsbediensteten vor, aus dem die Anzahl dieser Bediensteten, Niveau und Art der Dienstposten, die geografische Verteilung und die Haushaltsmittel je Funktionsgruppe hervorgehen.

(4) Die Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen, die Vertragsbedienstete beschäftigen, legen alljährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens Richtzahlen über den voraussichtlichen Einsatz von Vertragsbediensteten nach Funktionsgruppen vor.


Artikel 80


(1) Vertragsbedienstete werden nach den jeweiligen Aufgabenbereichen in vier Funktionsgruppen eingeteilt. Die einzelnen Funktionsgruppen werden in Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen unterteilt.

(2) Die Grundtätigkeiten und die entsprechenden Funktionsgruppen sind in der nachstehenden Übersicht einander zugeordnet:




Funktionsgruppe


Besoldungsgruppen


Funktionen

IV

13 bis 18

Verwaltungs- oder Beratungstätigkeiten, Tätigkeiten im sprachlichen Bereich und gleichwertige technische Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit.

III

8 bis 12

Ausführende Tätigkeiten, Abfassung von Texten, Buchhaltung und sonstige gleichwertige technische Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit

II

4 bis 7

Sekretariats- und Bürotätigkeiten und sonstige gleichwertige Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit

I

1 bis 3

Manuelle Tätigkeiten und unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit

(3) Jedes Organ oder jede Einrichtung nach Artikel 3a erstellt ausgehend von dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 1e des Statuts über Maßnahmen sozialer Art und die Arbeitsbedingungen gelten entsprechend.

KAPITEL 2 - RECHTE UND PFLICHTEN

Artikel 81


Artikel 11 gilt entsprechend.

KAPITEL 3 - EINSTELLUNGSBEDINGUNGEN

Artikel 82


(1) Vertragsbedienstete sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ohne Rücksicht auf Rasse oder ethnische Herkunft, politische, philosophische oder religiöse Überzeugung, Alter, Behinderung, Geschlecht oder sexuelle Ausrichtung und ungeachtet ihres Personenstands oder ihrer familiären Verhältnisse auszuwählen.

(2) Für die Einstellung als Vertragsbediensteter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Funktionsgruppe I: Abschluss der Pflichtschule;

b) Funktionsgruppen II und III:

i) postsekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, oder

ii) Sekundarschulabschluss, der den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder

iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung;

c) Funktionsgruppe IV:

i) abgeschlossenes Hochschulstudium, bescheinigt durch ein Diplom, von mindestens dreijähriger Dauer oder

ii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

(3) Als Vertragsbediensteter darf nur eingestellt werden, wer

a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;

b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;

c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;

d) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzt und

e) nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaft und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaft in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

(4) Bei dem ersten Vertrag kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle davon absehen, vom Bewerber die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, dass er die in den Absätzen 2 und 3 Buchstaben a), b) und c) genannten Voraussetzungen erfüllt, wenn das Beschäftigungsverhältnis drei Monate nicht überschreiten soll.

(5) Das Europäische Amt für Personalauswahl leistet den einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Vertragsbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren. Das Amt stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl der Vertragsbediensteten sicher.

(6) Jedes Organ erlässt nach Maßgabe von Artikel 110 des Statuts erforderlichenfalls allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Einstellung von Vertragsbediensteten.

Artikel 83


Vor der Einstellung wird der Vertragsbedienstete durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 82 Absatz 3 Buchstabe d) erfüllt.

Artikel 33 des Statuts gilt entsprechend.


Artikel 84


(1) Ein Vertragsbediensteter, dessen Vertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird, muss, wenn er der Funktionsgruppe I angehört, während der ersten sechs Monate bzw., wenn er einer anderen Funktionsgruppe angehört, während der ersten neun Monate seiner Dienstzeit eine Probezeit ableisten.

(2) Ist der Vertragsbedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat lang verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

(3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Vertragsbedienstete, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten für eine Weiterbeschäftigung ausreichen, wird entlassen. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann jedoch in Ausnahmefällen die Probezeit um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern und den Vertragsbediensteten gegebenenfalls einer anderen Dienststelle zuweisen.

(4) Wenn die Leistungen des Vertragsbediensteten während der Probezeit eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann auf der Grundlage des Berichts

beschließen, den Vertragsbediensteten vor Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen.

(5) Der entlassene Vertragsbedienstete in der Probezeit erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit.



KAPITEL 4 - SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IM SINNE DES ARTIKELS 3A

Artikel 85


(1) Arbeitsverträge mit Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a werden auf bestimmte Dauer für mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre geschlossen. Sie können nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden, und zwar um höchstens fünf Jahre. Die Dauer des ersten Vertrags und der ersten Verlängerung muss in der Funktionsgruppe I mindestens sechs Monate und in den übrigen Funktionsgruppen mindestens neun Monate betragen. Jede weitere Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Dauer.

Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines Vertrags als Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3b abgeleistet wurden, werden beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Vertrags gemäß diesem Artikel nicht berücksichtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz kann die Anstellungsbehörde beschließen, dass erst die vierte Verlängerung eines Vertrags mit einem Bediensteten der Funktionsgruppe I auf unbestimmte Dauer erfolgt, sofern die Gesamtdauer der Anstellung auf bestimmte Dauer zehn Jahre nicht übersteigt.

(3) Vertragsbedienstete in Funktionsgruppe IV müssen vor einer Verlängerung ihres Vertrags auf unbestimmte Zeit nachweisen, dass sie in der Lage sind, in einer dritten der in Artikel 314 des EG-Vertrags genannten Sprachen zu arbeiten. Die gemeinsamen Vorschriften für den Zugang zur Ausbildung und die Modalitäten für die in Artikel 45 Absatz 2 des Statuts genannte Überprüfung sind entsprechend anzuwenden.

(4) Vertragsbedienstete müssen vor einer Verlängerung ihres Vertrags auf unbestimmte Zeit eine Probezeit gemäß Artikel 84 absolviert haben.

Artikel 86


(1) Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a können nur in folgenden Besoldungsgruppen eingestellt werden:

i) in Funktionsgruppe IV in den Besoldungsgruppen 13, 14, und 16;

ii) in Funktionsgruppe III in den Besoldungsgruppen 8, 9 und 10;

iii) in Funktionsgruppe II in den Besoldungsgruppen 4 und 5;

iv) in Funktionsgruppe I in der Besoldungsgruppe 1.

Bei der Einstufung von Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a in die einzelnen Funktionsgruppen werden die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt. Zwecks Deckung eines besonderen Bedarfs der Organe kann auch den Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt in der Gemeinschaft Rechnung getragen werden. Bei der Einstellung werden diese Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingewiesen.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a innerhalb einer Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden.

Wird ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a in eine höhere Funktionsgruppe versetzt, so wird er in eine Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe eingewiesen, in der er mindestens die gleichen Bezüge erhält wie bei seinem früheren Vertrag.

Das gilt auch, wenn der Bedienstete einen neuen Vertrag mit einem Organ oder einer Einrichtung unmittelbar nach Ablauf eines vorhergehenden Vertrags mit einem anderen Organ oder einer anderen Einrichtung schließt.

Artikel 87


(1) Die Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 1 des Statuts über die Beurteilung gelten für Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a, die für mindestens ein Jahr eingestellt wurden, entsprechend.

(2) Ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.

(3) Die Einweisung eines Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a in eine höhere Besoldungsgruppe der gleichen Funktionsgruppe erfolgt durch Verfügung der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle. Die Einweisung wird durch Ernennung des Vertragsbediensteten in die erste Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe vorgenommen. Diese Einwei- sung erfolgt ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Vertragsbediensteten, die für mindestens drei Jahre eingestellt wurden und bereits eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Artikel 45 Absatz 1 letzter Satz des Statuts gilt entsprechend.

(4) Ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a kann nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Verfahren zur Personalauswahl in eine höhere Funktionsgruppe wechseln.



KAPITEL 5 - SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IM SINNE DES ARTIKELS 3B

Artikel 88


Im Falle eines Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3b

a) wird der Vertrag auf bestimmte Dauer geschlossen; er kann verlängert werden;

b) darf die gesamte Beschäftigungszeit in einem Organ — einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung des Vertrages — drei Jahre nicht übersteigen.

Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines Vertrags als Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a abgeleistet wurden, werden beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Vertrags nach diesem Artikel nicht berücksichtigt.


Artikel 89


(1) Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3b können in jede Besoldungsgruppe der Funktionsgruppen II, III und IV nach Artikel 80 eingestellt werden, wobei die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt werden. Zwecks Deckung eines besonderen Bedarfs der Organe kann auch den Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt in der Gemeinschaft Rechnung getragen werden. Bei der Einstellung werden die Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingewiesen.

(2) Ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3b mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.


Artikel 90


Abweichend von den Bestimmungen dieses Titels unterliegen Konferenzdolmetscher, die vom Europäischen Parlament bzw. von der Kommission im Namen der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft beschäftigt werden, den Bedingungen der Übereinkunft vom 28. Juli 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Gerichtshof im Namen der Organe einerseits und den Berufsverbänden andererseits.

Bis zum 31. Dezember 2006 werden Änderungen dieser Übereinkunft, die infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates notwendig werden, nach dem Verfahren des Artikels 78 angenommen. Nach dem 31. Dezember 2006 werden Änderungen der Übereinkunft im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen angenommen.



KAPITEL 6 - ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 91


Die Artikel 16 bis 18 gelten entsprechend.

KAPITEL 7 - BEZÜGE UND KOSTENERSTATTUNG

Artikel 92


Die Artikel 19 bis 27 gelten vorbehaltlich der Änderungen gemäß den Artikeln 90 und 94 entsprechend.

Artikel 93


Die Grundgehälter werden nach folgender Tabelle festgesetzt:


Funktions-

gruppe


1.7.2007

Dienstaltersstufe

Besoldungs-

gruppe


1

2

3

4

5

6

7

IV

18

5.455,05

5.568,49

5.684,30

5.802,51

5.923,17

6.046,35

6.172,09




17

4.821,32

4.921,58

5.023,93

5.128,40

5.235,05

5.343,92

5.455,05




16

4.261,20

4.349,82

4.440,28

4.532,62

4.626,88

4.723,10

4.821,32




15

3.766,16

3.844,48

3.924,43

4.006,04

4.089,35

4.174,39

4.261,20




14

3.328,63

3.397,85

3.468,51

3.540,64

3.614,28

3.689,44

3.766,16




13

2.941,93

3.003,11

3.065,56

3.129,31

3.194,39

3.260,82

3.328,63

III

12

3.766,10

3.844,42

3.924,36

4.005,97

4.089,27

4.174,31

4.261,11




11

3.328,60

3.397,82

3.468,48

3.540,60

3.614,23

3.689,38

3.766,10




10

2.941,92

3.003,10

3.065,55

3.129,30

3.194,37

3.260,80

3.328,60




9

2.600,17

2.654,24

2.709,43

2.765,77

2.823,29

2.881,99

2.941,92




8

2.298,11

2.345,90

2.394,68

2.444,48

2.495,31

2.547,20

2.600,17

II

7

2.600,10

2.654,18

2.709,39

2.765,74

2.823,27

2.881,99

2.941,93




6

2.297,99

2.345,79

2.394,58

2.444,38

2.495,22

2.547,12

2.600,10




5

2.030,98

2.073,23

2.116,35

2.160,37

2.205,30

2.251,17

2.297,99




4

1.795,00

1.832,33

1.870,45

1.909,35

1.949,06

1.989,60

2.030,98

I

3

2.211,30

2.257,19

2.304,04

2.351,86

2.400,67

2.450,49

2.501,35




2

1.954,88

1.995,46

2.036,87

2.079,14

2.122,29

2.166,34

2.211,30




1

1.728,20

1.764,07

1.800,68

1.838,05

1.876,20

1.915,14

1.954,88




18

5.618,70

5.735,55

5.854,82

5.976,58

6.100,87

6.227,74

6.357,25

17

4.965,96

5.069,23

5.174,64

5.282,26

5.392,10

5.504,24

5.618,70

16

4.389,04

4.480,31

4.573,49

4.668,59

4.765,68

4.864,79

4.965,96

15

3.879,15

3.959,82

4.042,17

4.126,23

4.212,03

4.299,63

4.389,04

14

3.428,49

3.499,79

3.572,57

3.646,87

3.722,70

3.800,12

3.879,15

13

3.030,19

3.093,21

3.157,53

3.223,19

3.290,22

3.358,65

3.428,49

12

3.879,08

3.959,75

4.042,09

4.126,14

4.211,95

4.299,53

4.388,94

11

3.428,46

3.499,75

3.572,53

3.646,82

3.722,65

3.800,06

3.879,08

10

3.030,18

3.093,19

3.157,51

3.223,17

3.290,20

3.358,62

3.428,46

9

2.678,17

2.733,86

2.790,71

2.848,74

2.907,98

2.968,45

3.030,18

8

2.367,05

2.416,27

2.466,52

2.517,81

2.570,17

2.623,61

2.678,17

7

2.678,11

2.733,81

2.790,67

2.848,71

2.907,97

2.968,45

3.030,19

6

2.366,93

2.416,16

2.466,42

2.517,72

2.570,08

2.623,54

2.678,11

5

2.091,91

2.135,42

2.179,84

2.225,18

2.271,46

2.318,70

2.366,93

4

1.848,85

1.887,30

1.926,56

1.966,63

2.007,53

2.049,29

2.091,91

3

2.277,64

2.324,91

2.373,16

2.422,41

2.472,69

2.524,01

2.576,39

2

2.013,53

2.055,32

2.097,98

2.141,52

2.185,96

2.231,33

2.277,64

1

1.780,05

1.816,99

1.854,70

1.893,20

1.932,49

1.972,59

2.013,53



Artikel 94


Abweichend von Artikel 24 Absatz 3 dürfen die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 1 und die Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 2 nicht niedriger sein als:

  • 807,93 (1.7.07 : 756,18 EUR) für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

  • 479,00 (1.7.07 : 448,32 EUR) für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

KAPITEL 8 - SOZIALLEISTUNGEN

Abschnitt A - Sicherung bei Krankheit und Unfällen, Sozialleistungen

Artikel 95


Artikel 28 gilt entsprechend. Jedoch findet Artikel 72 Absätze 2 und 2a des Statuts nicht auf Vertragsbedienstete Anwendung, die bis zum 63. Lebensjahr im Dienst der Gemeinschaft bleiben, es sei denn, sie waren mehr als drei Jahre lang Vertragsbedienstete.

Artikel 96


(1) Der ehemalige Vertragsbedienstete, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei einem Organ der Gemeinschaft arbeitslos ist und

a) der von der Gemeinschaft kein Ruhegehalt und kein Invalidengeld bezieht,

b) der nicht aufgrund einer Entlassung oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist,

c) der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten abgeleistet hat und

d) der in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat,

erhält unter den nachstehend festgelegten Voraussetzungen ein monatliches Arbeitslosengeld.

Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies dem Organ, dem er angehörte, anzugeben; dieses Organ setzt umgehend die Kommission davon in Kenntnis. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag von dem nach Absatz 3 gezahlten Arbeitslosengeld abgezogen.

(2) Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Vertragsbedienstete

a) auf eigenen Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitsuchender gemeldet sein;

b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind;

c) dem Organ, dem er angehörte, jeden Monat eine Bescheinigung der zuständigen einzelstaatlichen Behörde vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach den Buchstaben a) und b) nachgekommen ist; das Organ übermittelt die Bescheinigung umgehend der Kommission.

Das Arbeitslosengeld kann von der Gemeinschaft auch dann gewährt oder weitergezahlt werden, wenn die unter Buchstabe b) genannten einzelstaatlichen Auflagen nicht erfüllt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität oder einer gleichartigen Situation oder wenn die zuständige einzelstaatliche Behörde den ehemaligen Vertragsbediensteten von der Erfüllung dieser Auflagen befreit.

Die Kommission legt nach Stellungnahme eines Sachverständigenausschusses die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest.

(3) Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Vertragsbedienstete zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Es wird festgesetzt auf

a) 60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten,

b) 45 % des Grundgehalts vom 13. bis zum 24. Monat,

c) 30 % des Grundgehalts vom 25. bis zum 36. Monat.

Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als 966,15 (1.7.07 : 904,26 EUR) und nicht mehr als 1932,29 (1.7.07 : 1 808,51 EUR) betragen. Diese Mindest- und Höchstbeträge werden in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts gemäß Artikel 65 des Statuts angeglichen.

(4) Der ehemalige Vertragsbedienstete erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfüllt der ehemalige Vertragsbedienstete jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Vertragsbedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfüllt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.

(5) Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die in Artikel 67 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird gemäß Anhang VII Artikel 1 des Statuts auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet.

Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die ihm oder seinem Ehegatten von anderer Seite gewährt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen.

Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikels 72 des Statuts Anspruch auf Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein.

(6) Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden von der Kommission Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

(7) Der Vertragsbedienstete trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 878,32 (1.7.07 : 822,06 EUR) auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle Gemeinschaftsorgane angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, und zwar spätestens acht Tage nach Auszahlung der Dienstbezüge. Alle Zahlungen aufgrund dieses Artikels werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften angewiesen und ausgeführt.

(8) Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Vertragsbediensteten gezahlt wird, findet die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/ 68 Anwendung.

(9) Unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen einzelstaatlichen Stellen sowie die Kommission für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird.

(10) Die auf der Grundlage von Artikel 28a Absatz 10 erlassenen Durchführungsmodalitäten finden ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 3 auf diesen Artikel Anwendung.

(11) Die Kommission unterbreitet dem Rat ein Jahr nach Einführung dieser Arbeitslosenversicherung und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Systems. Die Kommission kann dem Rat unabhängig von diesem Bericht Vorschläge für die Anpassung der in Absatz 7 vorgesehenen Beiträge unterbreiten, wenn dies für den Ausgleich des Systems erforderlich ist. Der Rat entscheidet über diese Vorschläge nach Maßgabe von Absatz 3.


Artikel 97


Die Bestimmungen von Artikel 74 des Statuts über die Geburtenzulage und von Artikel 75 des Statuts über die Übernahme der in diesem Artikel genannten Kosten durch das Organ gelten entsprechend.

Artikel 98


Die Bestimmungen von Artikel 76 des Statuts über die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gelten entsprechend für den Vertragsbediensteten während der Dauer seines Vertrages oder nach dessen Ablauf, wenn der Bedienstete infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder Behinderung oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, dass diese Krankheit oder dieser Unfall nicht von einer anderen Versicherung gedeckt ist.

Abschnitt B - Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall

Artikel 99


Der Vertragsbedienstete wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert.

Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Grund dieser Beschäftigungsbedingungen vorübergehend eingestellt ist.


Artikel 100


Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach seinem Eintritt in den Dienst des Organs wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen der Krankheit oder des Gebrechens handelt.

Der Vertragsbedienstete kann gegen diese Verfügung vor dem in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts vorgesehenen Invaliditätsausschuss Einspruch erheben.


Artikel 101


(1) Bei vorläufigem Ausscheiden des Vertragsbediensteten aus dem Dienst des Organs aufgrund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält er für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird.

Artikel 52 des Statuts findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 65 Jahren in den Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Bestimmungen für das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Vertragsbedienstete bei der Invalidisierung befand.

(2) Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Vertragsbediensteten festgesetzt. Es darf jedoch den Betrag des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1 nicht unterschreiten. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengeldes berechnet werden.

(3) Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Vertragsbedienstete sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Betrags des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt des letzten Arbeitgebers gezahlt.

(4) Ist die Dienstunfähigkeit vom Vertragsbediensteten vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die nach Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass er lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 109 erhält.

(5) Der Empfänger von Invalidengeld hat nach Maßgabe von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Invalidengeld berechnet.


Artikel 102


(1) Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuss (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts) festgestellt.

(2) Der Anspruch auf Invalidengeld wird am Tage nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß Artikel 47 und 48, die entsprechend gelten, wirksam.

(3) Das in Anhang VIII Artikel 40 des Statuts bezeichnete Organ kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfüllt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt der Bedienstete den Dienst in dem Organ wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist.

Kann der Vertragsbedienstete jedoch nicht wieder in den Dienst der Gemeinschaften aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 47 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 109 Anwendung.


Artikel 103


(1) Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107.

(2) Beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Invalidengeld bezieht, oder beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Ruhegehalt bezieht oder vor dem 63. Lebensjahr aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Anhangs.

(3) Ist ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld bezieht, oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften des Anhangs VIII Kapitel 5 und 6 des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge entsprechend für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen.

Artikel 104


Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den der überlebende Ehegatte, die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Vertragsbediensteten dessen Bezüge in Anwendung von Artikel 70 des Statuts erhalten haben.

Artikel 105


Der überlebende Ehegatte eines Vertragsbediensteten erhält unter den in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts festgelegten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung, deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 % des Grundgehalts, das der Vertragsbedienstete zuletzt bezogen hatte, und nicht niedriger als das Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1. Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhöht sich die Hinterbliebenenversorgung auf höchstens 60 % des Ruhegehalts, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters vor seinem Tode darauf Anspruch gehabt hätte.

Der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung hat unter den in Anhang VII des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 67 des Statuts. Dabei ist die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder jedoch doppelt so hoch wie die Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts.


Artikel 106


(1) Stirbt ein Vertragsbediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Invalidengeldes, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder unter den in Artikel 80 des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld.

(2) Dieser Anspruch gilt auch für Kinder, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen, bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat.

(3) Stirbt ein Vertragsbediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Invalidengeldes, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so gilt Artikel 80 Absatz 3 des Statuts.

(4) Beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der vor dem 63. Lebensjahr aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, haben die unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne von Anhang VII Artikel 2 des Statuts unter den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze Anspruch auf Waisengeld.

(5) Bei Personen, die gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 4 des Statuts unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt jedoch, wenn nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ein Dritter für den Unterhalt zuständig sind.

(6) Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.

(7) Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikel 3 des Statuts.

Artikel 107


Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen können, wird diese nach Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts aufgeteilt.

Artikel 108


Die Vorschriften über die Höchstbeträge und die Aufteilung in Artikel 81a des Statuts gelten entsprechend.

Abschnitt C - Ruhegehalt und Abgangsgeld

Artikel 109


(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf Zahlung des Abgangsgeldes zu den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel 3 des Statuts und gemäß Anhang VIII des Statuts. Hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so decken seine Ruhegehaltsansprüche nicht die Zeiträume ab, in denen Beiträge gemäß Artikel 112 dieser Beschäftigungsbedingungen gezahlt wurden.

(2) Anhang VIII Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Statuts findet auf Vertragsbedienstete entsprechend Anwendung.

(3) Der Empfänger eines Ruhegehalts hat — sofern er mehr als drei Jahre als Vertragsbediensteter beschäftigt war — Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet.

Artikel 110


(1) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten oder zum Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften ernannt, so wird ihm das in Artikel 109 Absatz 1 vorgesehene Abgangsgeld nicht gezahlt. Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird die bei den Gemeinschaften abgeleistete Dienstzeit des Vertragsbediensteten unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt.

(2) Die Ruhegehaltsansprüche eines Vertragsbediensteten werden — sofern das Organ von der in Artikel 112 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat — für den diesen Abzügen entsprechenden Zeitraum anteilig gekürzt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für den Vertragsbediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu dem Zinssatz von 3,9 % jährlich beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren des Anhangs XII Artikel 12 des Statuts überprüft werden.

Abschnitt D - Finanzierung der Versorgungsregelungen

Artikel 111


Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen sozialen Sicherung gelten die Artikel 83 und 83a sowie Anhang VIII Artikel 36 und 38 des Statuts entsprechend.

Artikel 112


Der Vertragsbedienstete kann beantragen, dass das Organ die Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Ruhegehaltsansprüchen sowie von Ansprüchen aus einer Arbeitslosen-, Arbeitsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversicherung in dem Land entrichten muss, in dem er zuletzt versichert war; die Einzelheiten hierfür legt das Organ fest. Während der Dauer dieser Beiträge erhält der Vertragsbedienstete keine Leistungen aus dem Krankenversicherungssystem der Gemeinschaft. Außerdem wird der Vertragsbedienstete während der Dauer dieser Beiträge nicht von den Regelungen der Gemeinschaft zur Sicherung bei Invalidität und Tod erfasst, und er erwirbt während dieses Zeitraums auch keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung und der Versorgungsordnung der Gemeinschaft.

Der Zeitraum, in dem solche Zahlungen für einen Vertragsbediensteten geleistet werden, darf sechs Monate nicht übersteigen. Das Organ kann jedoch beschließen, diesen Zeitraum auf ein Jahr auszudehnen. Die Zahlungen zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen dürfen den doppelten Wert des in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Prozentsatzes nicht übersteigen.


Abschnitt E - Feststellung der Versorgungsansprüche der Vertragsbediensteten

Artikel 113


Die Bestimmungen des Anhangs VIII Artikel 40 bis 44 des Statuts gelten entsprechend.

Abschnitt F - Zahlung der Versorgungsbezüge

Artikel 114


(1) Die Artikel 81a und 82 sowie Anhang VIII Artikel 45 des Statuts über die Zahlung der Versorgungsbezüge gelten entsprechend.

(2) Beträge, die ein Vertragsbediensteter den Gemeinschaften zu dem Zeitpunkt schuldet, an dem er Anspruch auf Bezüge nach dieser Versorgungsordnung hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen; Einzelheiten bestimmt das in Anhang VIII Artikel 45 des Statuts bezeichnete Organ. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.


Abschnitt G - Forderungsübergang auf die Gemeinschaft

Artikel 115


Artikel 85a des Statuts über den Forderungsübergang auf die Gemeinschaft gilt entsprechend.

KAPITEL 9 - RÜCKFORDERUNG ZU VIEL GEZAHLTER BETRÄGE

Artikel 116


Artikel 85 des Statuts über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gilt entsprechend.

KAPITEL 10 - BESCHWERDEWEG UND RECHTSSCHUTZ

Artikel 117


Die Bestimmungen des Titels VII des Statuts über den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gelten entsprechend.

KAPITEL 11 - SONDER- UND AUSNAHMEBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IN DRITTLÄNDERN

Artikel 118


Die Bestimmungen des Anhangs X Artikel 6 bis 16 und 19 bis 25 des Statuts gelten entsprechend für in Drittländern tätige Vertragsbedienstete. Anhang X Artikel 21 gilt jedoch nur, wenn der Vertrag für mindestens ein Jahr geschlossen

wurde.


KAPITEL 12 - BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES

Artikel 119


Die Artikel 47 bis 50a gelten entsprechend für Vertragsbedienstete.

Wird ein Disziplinarverfahren gegen einen Vertragsbediensteten eingeleitet, so tritt der in Anhang IX des Statuts und in Artikel 49 dieser Beschäftigungsbedingungen genannte Disziplinarrat mit zwei weiteren Bediensteten, die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe wie der betreffende Vertragsbedienstete angehören, zusammen. Diese beiden Bediensteten werden im Rahmen eines Ad-hoc-Verfahrens benannt, das von der in Artikel 6 Absatz 1 dieser Beschäftigungsbedingungen genannten Stelle und dem Statusbeirat einvernehmlich festgelegt wird.



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