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Abschnitt 2

Artikel 12


(1) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 gilt bei einer Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen in den Funktionsgruppen AST und AD in Artikel 31 Absätze 2 und 3 des Statuts Folgendes:

  • AST1 bis AST4 entsprechen C*1, C*2, B*3 und B*4,

  • AD5 bis AD8 entsprechen A*5 bis A*8,

  • AD9, AD10, AD11, AD12 entsprechen A*9, A*10, A*11, A*12.

(2) Artikel 5 Absatz 3 des Statuts gilt nicht für Beamte, die anhand von Eignungslisten aus vor dem 1. Mai 2004 bekannt gemachten Auswahlverfahren eingestellt wurden.

(3) Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden, werden



  • im Fall einer für die Laufbahngruppe A*, B* oder C* erstellten Eignungsliste in die Besoldungsgruppe eingestuft, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannt war;

  • — im Fall einer für die Laufbahngruppe A, LA, B oder C erstellten Eignungsliste entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:




Besoldungsgruppe des

Auswahlverfahrens



Besoldungsgruppe der Einstellun

A8/LA8

A*5

A7/LA7 et A6/LA6

A*6

A5/LA5 et A4/LA4

A*9

A3/LA3

A*12

A2

A*14

A1

A*15

B5 und B4

B*3

B3 und B2

B*4

C5 und C4

C*1

C3 und C2

C*2

Artikel 13


(1) Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, werden entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:

Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens

Besoldungsgruppe der Einstellun



















A8/LA8

A*5

AD5

A7/LA7 und A6/LA6

A*6

AD6




A*7

AD7




A*8

AD8

A5/LA5 und A4/LA4

A*9

AD9




A*10

AD10




A*11

AD11

A3/LA3

A*12

AD12

A2

A*14

AD14

A1

A*15

AD15




B5 und B4

B*3

AST3

B3 und B2

B*4

AST4

C5 und C4

C*1

AST1

C3 und C2

C*2

AST2

(2) Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 und von Absatz 1 dieses Artikels können die Organe Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aus einem Auswahlverfahren für die Laufbahngruppen LA 7 und LA 6 oder A*6 aufgenommen wurden und die mit den Aufgaben von Rechts- und Sprachsachverständigen betraut werden, bei der Einstellung in die Besoldungsgruppen A*7 bzw. AD7 einstufen. Die Anstellungsbehörde kann indessen unter Berücksichtigung der Ausbildung und der besonderen Erfahrung der betreffenden Person für den Dienstposten in dieser Besoldungsgruppe eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewähren, die 48 Monate nicht überschreiten darf.


Abschnitt 3 -

Artikel 14


Abweichend von Anhang VII Artikel 2 Absatz 1 des Statuts wird der Betrag der Kinderzulage durch folgende Beträge ersetzt:

  • 1.7.2005—31.12.2005: 282,04 EUR

  • 1.1.2006—31.12.2006: 295,52 EUR

  • 1.1.2007—31.12.2007: 309,00 EUR

  • 1.1.2008—31.12.2008: 322,47 EUR.

Diese Beträge werden jährlich anhand des Prozentsatzes angeglichen, der für die in Anhang XI des Statuts beschriebene jährliche Angleichung gilt.

Artikel 15


Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts wird der Betrag der Zulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das jünger als fünf Jahre ist oder noch nicht regelmäßig und vollzeitig eine Primar- oder Sekundarschule besucht, durch folgende Beträge ersetzt:

  • 1.7.2005—31.8.2005: 16,41 EUR

  • 1.9.2005—31.8.2006: 32,83 EUR

  • 1.9.2006—31.8.2007: 49,23 EUR

  • 1.9.2007—31.8.2008: 65,65 EUR.

Diese Beträge werden jährlich anhand des Prozentsatzes angeglichen, der für die in Anhang XI des Statuts beschriebene jährliche Angleichung gilt.

Artikel 16


Abweichend von Anhang VII Artikel 3 des Statuts behält ein Beamter, der Anspruch auf die Zahlung einer pauschalen Erziehungszulage hat, diesen Anspruch so lange, wie die Bedingungen, unter denen die Zahlung gewährt wurde, gegeben sind, längstens jedoch bis zum 31. August 2008. Jedoch werden die Beträge der Pauschalzahlungen am 1. September 2004 auf 80 %, am 1. September 2005 auf 60 %, am 1. September 2006 auf 40 % und am 1. September 2007 auf 20 % ihres Wertes vom 30. April 2004 gesenkt.

Artikel 17


Vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2008 kann abweichend von Anhang VII Artikel 17 Absatz 2 des Statuts ein zusätzlicher Betrag überwiesen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) die Überweisung muss bereits vor dem 1. Mai 2004 regelmäßig erfolgt sein, und die Voraussetzungen für ihre ursprüngliche Genehmigung müssen weiterhin gegeben sein,

b) dieser zusätzliche Betrag darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der monatlichen Überweisungen die folgenden Obergrenzen, ausgedrückt in Prozent des vor dem 1. Mai 2004 monatlich überwiesenen Gesamtbetrags, überschreitet:


1. Mai 2004 — 31. Dezember 2004

100%

1. Januar 2005 — 31. Dezember 2005:

80%

1. Januar 2006 — 31. Dezember 2006:

60%

1. Januar 2007 — 31. Dezember 2007:

40%

1. Januar 2008 — 31. Dezember 2008:

20%.



Artikel 18


(1) Ein Beamter, der in dem Monat, der dem 1. Mai 2004 vorangeht, Anspruch auf die Pauschalzulage gemäß dem ehemaligen Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts hatte, erhält diese Zulage weiterhin „ad personam” bis einschließlich Besoldungsgruppe 6. Auf die Zulage wird jedes Jahr der Prozentsatz angewandt, anhand dessen die Bezüge jährlich nach Maßgabe des Anhangs XI des Statuts angeglichen werden. Sind nach der Beförderung des Beamten in die Besoldungsgruppe 7 bei ansonsten gleich bleibenden Bedingungen seine Nettobezüge infolge der Streichung der Pauschalzulage niedriger als seine Nettobezüge im letzten Monat vor der Beförderung, so hat er bis zum Aufsteigen in die nächsthöhere Dienstaltersstufe Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz.

(2) Ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2004 in die Laufbahngruppe C oder D eingestuft war und der nicht gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieses Anhangs als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz (AST) eingestuft wurde, hat gemäß Anhang VI des Statuts weiterhin Anspruch auf Dienstbefreiung als Ausgleich von Überstunden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so hat er Anspruch auf eine Vergütung.


Artikel 19


Sind während des Übergangszeitraums vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2008 die monatlichen Nettobezüge eines Beamten vor Anwendung eines etwaigen Berichtigungskoeffizienten niedriger als die Nettobezüge, die er unter denselben persönlichen Umständen in dem Monat vor dem 1. Mai 2004 erhalten hätte, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Verringerung der Nettobezüge Folge der jährlichen Angleichung der Bezüge gemäß Anhang XI des Statuts ist. Diese Garantie des Nettoeinkommens gilt nicht für die Auswirkungen der Sonderabgabe, Änderungen des Rentenbeitragssatzes und die Änderung der Bestimmungen für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge.

Abschnitt 4 -

Artikel 20


(1) Die Versorgungsbezüge von Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 in den Ruhestand treten, unterliegen gemäß Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des Statuts dem Berichtigungskoeffizienten für den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger nachweislich seinen ersten Wohnsitz hat.

Der Berichtigungskoeffizient beträgt mindestens 100.

Für Beamte, die ihren ersten Wohnsitz in einem Drittland haben, gilt ein Berichtigungskoeffizient von 100.

Abweichend von Anhang VIII Artikel 45 des Statuts werden die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Statuts in der Währung des Wohnsitzmitgliedstaats gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte in einem Mitgliedstaat wohnt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 erfolgt für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 1. Mai 2009 die Angleichung der vor dem 1. Mai 2004 bestimmten Versorgungsbezüge anhand des Mittelwerts aus den in Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben a) und b) des Statuts genannten Berichtigungskoeffizienten, die für den Mitgliedstaat

gelten, in dem der Empfänger nachweislich seinen ersten Wohnsitz hat. Der Mittelwert wird nach Maßgabe der in folgender Tabelle angegebenen Gewichtung berechnet:




Vom

1.5.2004

1.5.2005

1.5.2006

1.5.2007

1.5.2008

%

80% Buchstabe a)

60% Buchstabe a)

40% Buchstabe a)

20% Buchstabe a)

100% Buchstabe b)




20% Buchstabe b)

40% Buchstabe b)

60% Buchstabe b

80% Buchstabe b)



Bei Änderung mindestens eines Koeffizienten gemäß Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 wird die entsprechende Änderung des Mittelwerts zum selben Zeitpunkt wirksam.

(3) Für vor dem 1. Mai 2004 eingestellte Beamte, die am 1. Mai 2004 kein Ruhegehalt beziehen, findet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ruhegehaltsansprüche bestimmt werden, die in den vorhergehenden Absätzen niedergelegte Berechnungsmethode Anwendung auf

a) die vor dem 1. Mai 2004 geleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne von Anhang VIII Artikel 3 des Statuts und

b) die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die einem Beamten, der seinen Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten hat, aufgrund einer Übertragung seiner vor dem 1. Mai 2004 in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche gemäß Anhang VIII Artikel 11 des Statuts angerechnet werden.

Auf die Ruhegehälter dieser Beamten wird der Berichtigungskoeffizient nur dann angewendet, wenn der Wohnsitz des Beamten im Land ihres Herkunftsortes im Sinne von Anhang VII Artikel 7 Absatz 3 des Statuts liegt. Ruhegehaltsempfänger können jedoch aus familiären oder gesundheitlichen Gründen bei der Anstellungsbehörde die Änderung ihres Herkunftsortes beantragen. Die Entscheidung hierüber wird aufgrund geeigneter Belege getroffen, die der betreffende Beamte vorzulegen hat.

Abweichend von Anhang VIII Artikel 45 des Statuts werden die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Statuts in der Währung des Wohnsitzmitgliedstaats gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte in einem Mitgliedstaat wohnt.

(4) Dieser Artikel findet auf das Invalidengeld und die Vergütungen gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts sowie gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1857/89, (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/951, (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/952, (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 entsprechend Anwendung. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Empfänger der Vergütung gemäß Artikel 41 des Statuts, die im Land der letzten dienstlichen Verwendung wohnen.


Artikel 21


Abweichend von Artikel 77 Absatz 2 Satz 2 des Statuts erwirbt der Beamte, der seinen Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten hat, pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr, berechnet nach Maßgabe von Artikel 3 des Anhangs VIII des Statuts, Anspruch auf 2 % des in den erstgenannten Bestimmungen genannten Gehalts.

Artikel 22


(1) Beamte, die am 1. Mai 2004 mindestens das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, haben mit Vollendung des 60. Lebensjahrs Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Beamte, die am 1. Mai 2004 zwischen 30 und 49 Jahre alt sind, haben mit Erreichen des in nachstehender Tabelle angegebenen Alters Anspruch auf ein Ruhegehalt:




Alter am 1. Mai 2004


Ruhestandsalter (Anspruch auf Ruhegehalt ab):


49 Jahre

60 Jahre 2 Monate

48 Jahre

60 Jahre 4 Monate

47 Jahre

60 Jahre 6 Monate

46 Jahre

60 Jahre 8 Monate

45 Jahre

60 Jahre 10 Monate

44 Jahre

61 Jahre

43 Jahre

61 Jahre 2 Monate

42 Jahre

61 Jahre 4 Monate

41 Jahre

61 Jahre 6 Monate

40 Jahre

61 Jahre 8 Monate

39 Jahre

61 Jahre 10 Monate

38 Jahre

61 Jahre 11 Monate

37 Jahre

62 Jahre

36 Jahre

62 Jahre 1 Monate

35 Jahre

62 Jahre 2 Monate

34 Jahre

62 Jahre 4 Monate

33 Jahre

62 Jahre 5 Monate

32 Jahre

62 Jahre 6 Monate

31 Jahre

62 Jahre 7 Monate

30 Jahre

62 Jahre 8 Monate

Beamte, die am 1. Mai 2004 das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben mit Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Bei Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten haben, richtet sich das Ruhestandsalter, das bei allen Bezugnahmen auf das Ruhestandsalter in diesem Statut zugrunde zu legen ist, nach den vorgenannten Bestimmungen, soweit dies im Statut nicht anders geregelt ist.

(2) Verbleibt ein Beamter, der seinen Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten hat, nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hat, weiterhin im aktiven Dienst, so wird ihm unabhängig von Anhang VIII Artikel 2 des Statuts für jedes Dienstjahr, das er nach Erreichen des Ruhegehaltsalters ableistet, auf den Grundbetrag seines Ruhegehalts ein Steigerungssatz gewährt; das Ruhegehalt darf jedoch 70 % seines letzten Grundgehalts im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Statuts nicht übersteigen.

Dieser Steigerungssatz wird auch gewährt, wenn der Beamte verstirbt, sofern er nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hatte, im aktiven Dienst verblieben ist.

Leistet ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2004 den Dienst angetreten und teilzeitlich gearbeitet hat, gemäß Anhang IVa des Statuts im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit berechnete Beiträge zur Versorgungsregelung, so werden die in diesem Absatz genannten Steigerungssätze der Ruhegehaltsansprüche anteilmäßig angewendet.

Für Beamte, die mindestens das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts nach Absatz 2 Unterabsatz 1 5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte. Für Beamte, die zwischen 40 und 49 Jahre alt sind, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 3 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts, höchstens jedoch 4,5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte. Für Beamte, die zwischen 35 und 39 Jahre alt sind, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 2,75 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts, höchstens jedoch 4 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte. Für Beamte, die zwischen 30 und 34 Jahre alt sind, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 2,5 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts, höchstens jedoch

3,5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte. Für Beamte, die das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 2 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts.

(3) Wenn die Einführung der neuen Ruhegehaltsregelung in Einzelfällen unbillige Auswirkungen auf die Ruhegehaltsansprüche bestimmter Beamter in dem Sinne nach sich zieht, dass eine erhebliche Abweichung von den durchschnittlichen Kürzungen entsteht, so schlägt die Kommission dem Rat angemessene Ausgleichsmaßnahmen vor. Der Rat beschließt über diesen Vorschlag mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des EGVertrags.

(4) Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 ihren Dienst angetreten haben und nach Anwendung der Artikel 2, 3 und 11 des Anhangs VIII des Statuts nicht in der Lage sind, im Alter von 65 Jahren den in Artikel 77 Absatz 2 des Statuts für das Ruhegehalt vorgesehenen Höchstsatz zu erreichen, können in den Grenzen dieses Höchstsatzes zusätzliche Ruhegehaltsansprüche erwerben.

Die betreffenden Beamten haben Beiträge in Höhe des Gesamtbetrags ihres eigenen Beitrags und des Arbeitgeberbeitrags gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts zu entrichten. Die Kommission legt im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Berechnungsmethode für die Beiträge fest, die die betreffenden Beamten zu zahlen haben; dabei stellt sie sicher, dass bei dem Erwerb zusätzlicher Ruhegehaltsansprüche das versicherungsmathematische Gleichgewicht gewahrt bleibt und die Methode so angewandt wird, dass sich hieraus keine Bezuschussung aus dem Versorgungssystem der EU-Organe ergibt. Die Kommission erlässt diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen vor dem 1. Januar 2005.

Die betreffenden Beamten können diese Maßnahme während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem 1. Mai 2004 in Anspruch nehmen; die Zeiten, für die zusätzlich Beiträge geleistet werden können, sind dabei wie folgt begrenzt: bei Beamten, die am 1. Mai 2004 zwischen 45 und 49 Jahre alt sind, auf drei Monate; bei Beamten, die am 1. Mai 2004 zwischen 38 und 44 Jahre alt sind, auf neun Monate; bei Beamten, die am 1. Mai 2004 zwischen 30 und 37 Jahre alt sind, auf 15 Monate; und bei Beamten, die am 1. Mai 2004 das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, auf zwei Jahre.


Artikel 23


(1) Abweichend von Artikel 52 des Statuts kann ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2004 seinen Dienst antritt und vor Erreichen des Alters, mit dem er gemäß Artikel 22 dieses Anhangs Anspruch auf ein Ruhegehalt hätte, aus dem Dienst ausscheidet, die Anwendung von Anhang VIII Artikel 9 zweiter Gedankenstrich des Statuts verlangen, und zwar

a) bei Beamten, die am 1. Mai 2004 das 45. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, ab dem Alter von 50 Jahren;

b) bei Beamten, die am 1. Mai 2004 das 45. Lebensjahr nicht vollendet haben, ab dem Alter gemäß nachstehender Tabelle:


Alter am 1. Mai 2004

Alter des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand


45 Jahre und älter

50 Jahre

44 Jahre

50 Jahre 6 Monate

43 Jahre

51 Jahre

42 Jahre

51 Jahre 6 Monate

41 Jahre

52 Jahre

40 Jahre

52 Jahre 6 Monate

39 Jahre

53 Jahre

38 Jahre

53 Jahre 6 Monate

37 Jahre

54 Jahre

36 Jahre

54 Jahre 6 Monate

35 Jahre und jünger

55 Jahre 0 Monate

(2) In einem solchen Fall kommt es zusätzlich zu der in Anhang VIII Artikel 9 des Statuts genannten Kürzung der Ruhegehaltsansprüche bei Beamten, die vor Vollendung des 55. Lebensjahrs aus dem Dienst scheiden, zu folgender Kürzung: um 4,483 % der erworbenen Ruhegehaltsansprüche, falls das Ruhegehalt ab dem 54. Lebensjahr bezogen wird, um 8,573 %, falls das Ruhegehalt ab dem 53. Lebensjahr bezogen wird, um 12,316 %, falls das Ruhegehalt ab dem 52. Lebensjahr bezogen wird, um 15,778 %, falls das Ruhegehalt ab dem 51. Lebensjahr bezogen wird, und um 18,934 %, falls das Ruhegehalt ab dem 50. Lebensjahr bezogen wird.


Artikel 24


(1) Im Fall von vor dem 1. Mai 2004 festgesetzten Versorgungsbezügen unterliegen die Ansprüche des Empfängers auch nach diesem Zeitpunkt den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung seiner Ansprüche galten. Das Gleiche gilt für den Versicherungsschutz im Rahmen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems. Die ab dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen über die Familienzulagen und die Berichtigungskoeffizienten sind hingegen sofort anwendbar, unbeschadet der Anwendung des Artikels 20.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Empfänger von Invalidengeld oder Hinterbliebenenversorgung die Anwendung der ab dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen beantragen.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen ist der Nominalbetrag der vor dem 1. Mai 2004 bezogenen Nettoversorgungsbezüge garantiert. Dieser garantierte Betrag wird jedoch im Fall einer Änderung des Familienstands oder eines Wechsels des Wohnsitzlandes des Betroffenen angepasst. Beamten, die in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten, wird der ominalbetrag des zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bezogenen Nettoruhegehalts garantiert; hierbei ist von den am Tag des Eintritts in den Ruhestand geltenden Statutsbestimmungen auszugehen.

Ist der Betrag der nach den geltenden Statutsbestimmungen berechneten Versorgungsbezüge niedriger als der Betrag der nach Maßgabe der nachstehenden Unterabsätze berechneten nominalen Versorgungsbezüge, so wird für die Anwendung von Unterabsatz 1 eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz gezahlt.

Im Fall von Bediensteten, die vor dem 1. Mai 2004 ein Ruhegehalt bezogen haben, wird das nominale Ruhegehalt monatlich unter Berücksichtigung ihres Familienstands und ihres Wohnsitzlandes zum Zeitpunkt der Berechnung sowie der am Tag vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statutsbestimmungen berechnet.

Im Fall von Bediensteten, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten, wird das nominale Ruhegehalt monatlich unter Berücksichtigung ihres Familienstands und ihres Wohnsitzlandes zum Zeitpunkt der Berechnung sowie der am Tag ihres Eintritts in den Ruhestand geltenden Statutsbestimmungen berechnet.

Stirbt der Empfänger eines vor dem 1. Mai 2004 festgesetzten Ruhegehalts nach diesem Datum, so wird bei der Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung der für den verstorbenen Ruhegehaltsempfänger geltende garantierte Nominalbetrag berücksichtigt.

(3) Sofern ein Empfänger eines Ruhegehalts nicht die Anwendung der nach dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen beantragt hat und nicht wieder für arbeitsfähig erklärt wurde, gilt das weiter gezahlte Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahrs als Altersruhegehalt.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Empfänger einer Vergütung gemäß den Artikeln 41oder 50 des Statuts oder der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/1995, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/1995, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 anwendbar. Die Ruhegehälter dieser Empfänger werden jedoch nach den Bestimmungen festgesetzt, die an dem Tag gelten, an dem das Ruhegehalt erstmals gezahlt wird.

Artikel 25


(1) Vor dem 1. Mai 2004 festgesetzte Versorgungsbezüge werden auf der Grundlage der Besoldungsgruppe berechnet, die sich aus der in den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs festgelegten Entsprechung ergibt.

Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Empfängers wird das Grundgehalt zugrunde gelegt, das sich ergibt, wenn auf das in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts angegebene Gehalt für die so ermittelte Besoldungsgruppe in derselben Dienstaltersstufe ein Prozentsatz angewandt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Grundgehalt nach der alten Tabelle und dem Gehalt nach der Tabelle in Artikel 66 des Statuts für dieselbe Dienstaltersstufe entspricht.

Bei den Dienstaltersstufen der alten Tabelle, für die es in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts keine Entsprechung gibt, wird für die Berechnung des Prozentsatzes im Sinne von Unterabsatz 2 die letzte Dienstaltersstufe derselben Besoldungsgruppe zugrunde gelegt.

Bei den Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppe D4 in der alten Tabelle wird für die Berechnung des Prozentsatzes im Sinne von Unterabsatz 2 die erste Dienstaltersstufe der ersten Besoldungsgruppe zugrunde gelegt.

(2) Vorübergehend wird zur Bestimmung des Grundgehalts im Sinne der Artikel 77 und 78 und des Anhangs VIII des Statuts der entsprechende Multiplikationsfaktor im Sinne des Artikels 7 auf das Grundgehalt angewandt, das der Einstufung des Empfängers für die Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche bzw. der Invalidengeldansprüche gemäß der Tabelle in Artikel 66 des Statuts entspricht.

Bei den Dienstaltersstufen der alten Tabelle, für die es in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts keine Entsprechung gibt, wird für die Berechnung des Multiplikationsfaktors die letzte Dienstaltersstufe derselben Besoldungsgruppe zugrunde gelegt.

Für die Festsetzung der Ruhegehälter und Invalidengelder wird vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 Artikel 8 Absatz 1 angewandt.

(3) Für die Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf den verstorbenen Beamten bzw. den verstorbenen Beamten im Ruhestand.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Empfänger einer Vergütung gemäß den Artikeln 41 oder 50 des Statuts oder der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/1995, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/1995, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002.

Artikel 26


(1) Bei vor dem 1. Mai 2004 gestellten Anträgen auf Übertragung von Ansprüchen gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts wird nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen verfahren.

(2) Sofern die in Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts genannte Frist am 1. Mai 2004 noch nicht abgelaufen ist, hat ein Beamter, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hatte oder dessen Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war, noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Anspruchsübertragung im Sinne von Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 zu stellen oder erneut zu stellen.

(3) Ein Beamter, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen Übertragungsantrag gestellt, den ihm unterbreiteten Vorschlag jedoch zurückgewiesen hatte, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, oder dessen Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war, hat noch die Möglichkeit, bis spätestens 31. Oktober 2004 einen solchen Antrag zu stellen oder erneut zu stellen.

(4) In den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fällen legt das Organ, in dem der Beamte Dienst tut, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es entsprechend seinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts anrechnet. Für die Anwendung von Absatz 3 sind jedoch das Alter und die Besoldungsgruppe des Beamten zum Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblich.

(5) Der Beamte, der vor dem 1. Mai 2004 einer Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts zugestimmt hat, kann beantragen, dass die für die Versorgungsregelung der europäischen Organe bereits angerechneten Ansprüche gemäß diesem Artikel neu berechnet werden. Der Neuberechnung sind die zum Zeitpunkt der Anrechnung der Ansprüche geltenden Parameter nach ihrer Angleichung gemäß Artikel 22 zugrunde zu legen.

(6) Der Beamte, dem gemäß Absatz 1 Ansprüche angerechnet wurden, kann die Anwendung von Absatz 5 beantragen, sobald er über die Anrechnung der Ansprüche durch die Versorgungsregelung der europäischen Organe unterrichtet wird.


Artikel 27


(1) Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts gilt für den Teil der Ansprüche von Beamten oder Bediensteten auf Zeit, der sich auf die vor dem 1. Mai 2004 geleisteten Dienstzeiten bezieht, folgende Regelung:

Der versicherungsmathematische Gegenwert des Ruhegehaltsanspruchs entspricht mindestens der Summe aus

a) dem Betrag der vom Grundgehalt einbehaltenen Ruhegehaltsbeiträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 %,

b) einem Abgangsgeld entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit und berechnet unter Zugrundelegung des Eineinhalbfachen Betrags des letzten abzugspflichtigen Monatsgehalts je Dienstjahr,

c) dem gesamten gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts an die Gemeinschaften gezahlten Betrag zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 %.

(2) Scheidet der Beamte oder der Bedienstete auf Zeit jedoch wegen Entfernung aus dem Dienst oder Auflösung seiner Dienstvertrags endgültig aus dem Dienst aus, so wird das Abgangsgeld oder gegebenenfalls der zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert gemäß dem auf der Grundlage von Anhang IX Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h) des Statuts getroffenen Beschluss festgesetzt.

(3) Ein Beamter, der sich am 1. Mai 2004 im aktiven Dienst befindet und der in Ermangelung der Möglichkeit einer Übertragung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Anspruch auf Zahlung des Abgangsgelds gemäß dem vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statut hätte, hat Anspruch auf die Zahlung eines Abgangsgeldes, das nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen berechnet wird, sofern er nicht Anhang VIII Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Statuts in Anspruch genommen hat.

Artikel 28


Bedienstete im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 1. Mai 2004 aufgrund eines Arbeitsvertrags bei den Gemeinschaften angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt wurden, haben beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf, dass die als Zeitbediensteter erworbenen Ruhegehaltsansprüche eine versicherungsmathematische Anpassung erfahren, bei der der Änderung ihres Ruhestandsalters im Sinne des Artikels 77 des Statuts Rechnung getragen wird.

Artikel 29


Auf Zeitbedienstete, die vor dem 1. Mai 2004 gemäß Artikel 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt wurden, um eine Fraktion des Europäischen Parlamentes zu unterstützen, findet die Regelung des Artikels 29 Absätze 3 und 4 des Statuts, nach der die betreffenden Zeitbediensteten ein Auswahlverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften bestanden haben müssen, keine Anwendung.

ANHANG XIII.1 - Grundamtsbezeichnungen in der Übergangszeit



Grundamtsbezeichnungen in jeder Laufbahngruppe gemäß Artikel 4 Buchstabe n) des Anhangs XIII.




Laufbahngruppe A Laufbahngruppe C

A*5 Verwaltungsrat/

Verwaltungsrat (Forschung)/

Verwaltungsrat (Sprachen)

A*6 Verwaltungsrat/

Verwaltungsrat (Forschung)/

Verwaltungsrat (Sprachen)

A*7 Verwaltungsrat/

Verwaltungsrat (Forschung)/

Verwaltungsrat (Sprachen)

A*8 Verwaltungsrat/

Verwaltungsrat (Forschung)/

Verwaltungsrat (Sprachen)

A*9 Referatsleiter/

Verwaltungsrat/

Verwaltungsrat (Forschung)/

Verwaltungsrat (Sprachen)

A*10 Referatsleiter/

Verwaltungsrat/

Verwaltungsrat (Forschung)/

Verwaltungsrat (Sprachen)

A*11 Referatsleiter/

Verwaltungsrat/

Verwaltungsrat (Forschung)/

Verwaltungsrat (Sprachen)

A*12 Referatsleiter/

Verwaltungsrat/

Verwaltungsrat (Forschung)/

Verwaltungsrat (Sprachen)

A*13 Referatsleiter/

Verwaltungsrat/

Verwaltungsrat (Forschung)/

Verwaltungsrat (Sprachen)

A*14 Verwaltungsrat (Forschung)/

Verwaltungsrat (Sprachen)/

Verwaltungsrat/Referatsleiter

Direktor

A*15 Direktor/Generaldirektor

A*16 Generaldirektor

Laufbahngruppe B

B*3 Inspektor/Forschungsinspektor

B*4 Inspektor/Forschungsinspektor

B*5 Inspektor/Forschungsinspektor

B*6 Inspektor/Forschungsinspektor

B*7 Inspektor/Forschungsinspektor

B*8 Inspektor/Forschungsinspektor

B*9 Inspektor/Forschungsinspektor

B*10 Inspektor/Forschungsinspektor

B*11 Inspektor/Forschungsinspektor







Laufbahngruppe C

C*1 Bürosekretär/Verwaltungssekretär

C*2 Bürosekretär/Verwaltungssekretär

C*3 Bürosekretär/Verwaltungssekretär

C*4 Bürosekretär/Verwaltungssekretär

C*5 Bürosekretär/Verwaltungssekretär

C*6 Bürosekretär/Verwaltungssekretär

C*7 Bürosekretär/Verwaltungssekretär

Laufbahngruppe D

D*1 Amtsgehilfe

D*2 Amtsgehilfe

D*3 Amtsgehilfe

D*4 Amtsgehilfe

D*5 Amtsgehilfe




BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN

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