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Artikel 3


Die Dienstaltersstufe eines Beamten und das in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe erreichte Dienstalter wird durch das in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs beschriebene Verfahren nicht berührt. Die Gehälter werden gemäß Artikel 7 dieses Anhangs festgelegt.

Artikel 4


Für die Zwecke dieser Bestimmungen und für den in Artikel 1 Satz 1 dieses Anhangs genannten Zeitraum gilt:

a) Der Begriff „Funktionsgruppe” wird durch den Begriff „Laufbahngruppe” ersetzt

i) in folgenden Statutsbestimmungen:


  • Artikel 5 Absatz 5,

  • Artikel 6 Absatz 1,

  • Artikel 7 Absatz 2,

  • Artikel 31 Absatz 1,

  • Artikel 32 Absatz 3,

  • Artikel 39 Buchstabe f),

  • Artikel 40 Absatz 4,

  • Artikel 41 Absatz 3,

  • Artikel 51 Absätze 1, 2, 8 und 9,

  • Artikel 78 Absatz 1;

ii) in Anhang II Artikel 1 Absatz 4 des Statuts;

iii) in Anhang III des Statuts in



  • — Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c),

  • — Artikel 3 Absatz 4;

iv) in Anhang IX des Statuts in

  • — Artikel 5,

  • — Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben f) und g).

b) Der Begriff „Funktionsgruppe AD” wird durch den Begriff „Laufbahngruppe A*” ersetzt

i) in folgenden Statutsbestimmungen:



  • — Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c),

  • — Artikel 48 Absatz 3,

  • — Artikel 56 Absatz 2,

ii) in Anhang II Artikel 10 Absatz 1 des Statuts.

c) Der Begriff „Funktionsgruppe AST” wird durch den Begriff „Laufbahngruppen B*, C* und D*” ersetzt

i) in folgenden Statutsbestimmungen:


  • — Artikel 43 Absatz 2,

  • — Artikel 48 Absatz 3,

  • — Artikel 56 Absatz 3,

ii) in Anhang VI Artikel 1 und 3 des Statuts.

d) In Artikel 56 Absatz 3 des Statuts werden die Worte „Besoldungsgruppe AST1 bis AST4” durch die Worte „Laufbahngruppen C* und D* Besoldungsgruppen 1 bis 4” ersetzt;

e) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) des Statuts wird der Begriff „Funktionsgruppe AST” durch den Begriff „Laufbahngruppen B* und C*” ersetzt.

f) Artikel 29 Absatz 4 des Statuts erhält folgende Fassung: „Vor dem 1. Mai 2006führt das Europäische Parlament mindestens ein Auswahlverfahren für die die Laufbahngruppen C*, B* und A* durch.”

g) In Artikel 43 Absatz 2 des Statuts werden die Worte „die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe Administration” ersetzt durch die Worte „eine Funktion in der nächsthöheren Laufbahngruppe”.

h) In Artikel 45a Absatz 1 des Statuts werden die Worte „Funktionsgruppe AST” durch die Worte „Laufbahngruppe B*” und die Worte „Funktionsgruppe AD” durch die Worte „Laufbahngruppe A*” ersetzt.

i) In Artikel 46 des Statuts werden die Worte „Besoldungsgruppen AD9 bis 14” durch die Worte „Besoldungsgruppen A*9 bis A*14” ersetzt.

j) In Artikel 29 Absatz 2 des Statuts werden die Worte „Besoldungsgruppen AD16 oder AD15” durch die Worte „Besoldungsgruppen A*16 oder A*15” und die Worte „Besoldungsgruppen AD15 oder AD14” durch die Worte „Besoldungsgruppen A*15 oder A*14” ersetzt.

k) In Anhang II Artikel 12 Absatz 1 des Statuts wird die Angabe „AD14” durch die Angabe „A*14” ersetzt.

l) In Anhang IX Artikel 5 des Statuts werden in

i) Absatz 2 die Angabe „AD13” durch die Angabe „A*13”,

ii) Absatz 3 die Angabe „AD14” durch die Angabe „A*14 oder höher” und die Angabe „AD16 oder AD15” durch die Angabe „A*16 oder A*15”,

iii) Absatz 4 die Angabe „AD16” durch die Angabe „A*16” und die Angabe „AD15” durch die Angabe „A*15” ersetzt.

m) In Artikel 43 Absatz 2 des Statuts werden die Worte „Ab der Besoldungsgruppe 4 kann die Beurteilung für Beamte der Besoldungsgruppen B, C und D auch” durch die Worte „Die Beurteilung für Beamte der Besoldungsgruppen B, C und D kann auch” ersetzt.

n) In Artikel 5 Absatz 4 des Statuts wird die Bezugnahme auf Anhang I Teil A durch eine Bezugnahme auf Anhang XIII.1 ersetzt.

o) Jede Bezugnahme im Statut auf das Monatsgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 wird durch eine Bezugnahme auf das Monatsgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe D*1 ersetzt.


Artikel 5


(1) Abweichend von Artikel 45 des Statuts behält ein Beamter, der am 1. Mai 2004 für eine Beförderung in Frage kommt, seine Anwartschaft auf Beförderung, auch wenn er in seiner Besoldungsgruppe das Mindestdienstalter von zwei Jahren noch nicht erreicht hat.

(2) Ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurde, wird, wenn der Wechsel ab dem 1. Mai 2004 erfolgt, in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der er sich in der bisherigen Laufbahngruppe befand, oder anderenfalls in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe seiner neuen Laufbahngruppe.

(3) Die Artikel 1 bis 11 finden auf Zeitbedienstete Anwendung, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt und danach gemäß Absatz 4 als Beamte eingestellt worden sind.

(4) Ein Bediensteter auf Zeit, der vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurde, wird, wenn die Einstellung ab dem 1. Mai 2004 erfolgt, in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der er sich in der bisherigen Laufbahngruppe befand, oder anderenfalls in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe seiner neuen Laufbahngruppe.

(5) Wird ein Beamter, der am 30. April 2004 in der Besoldungsgruppe A3 eingestuft ist, nach diesem Zeitpunkt zum Direktor ernannt, so ist er gemäß Artikel 7 Absatz 5 dieses Anhangs in die nächsthöhere Besoldungsgruppe einzustufen. Artikel 46 letzter Satz des Statuts findet keine Anwendung.

Artikel 6


Unbeschadet der Artikel 9 und 10 dieses Anhangs werden für die erste Beförderung der vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten die in Artikel 6 Absatz 2 des Statuts und in Anhang I Teil B aufgeführten Prozentsätze so angepasst, dass sie den vor diesem Zeitpunkt in den einzelnen Organen geltenden Modalitäten gerecht werden.

Wird die Beförderung eines Beamten vor dem 1. Mai 2004 wirksam, so wird sie durch die am Tag des Wirksamwerdens der Beförderung geltenden Statutsbestimmungen geregelt.


Artikel 7


Für die Festlegung des Monatsgrundgehalts der vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten gelten folgende Regeln:

(1) Mit der Neubezeichnung der Besoldungsgruppen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs ist keine Änderung des Monatsgrundgehalts des einzelnen Beamten verbunden.

(2) Für jeden Beamten wird am 1. Mai 2004 ein Multiplikationsfaktor berechnet. Dieser Multiplikationsfaktor ist gleich dem Verhältnis zwischen dem monatlichen Grundgehalt, das der Beamte vor dem 1. Mai 2004 bezog, und dem anwendbaren Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs.

Das monatliche Grundgehalt, das dem Beamten am 1. Mai 2004 gezahlt wird, entspricht dem Produkt aus dem anwendbaren Betrag und dem Multiplikationsfaktor.

Der Multiplikationsfaktor wird zur Festsetzung des Monatsgrundgehalts des Beamten beim Aufstieg in eine höhere Dienstaltersstufe oder bei der Anpassung der Gehälter angewandt.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 entspricht nach dem 1. Mai 2004 das Monatsgrundgehalt des Beamten mindestens dem Betrag, den er aufgrund der vor diesem Zeitpunkt geltenden Regelung beim automatischen Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe seiner alten Besoldungsgruppe als Monatsgrundgehalt bezogen hätte. In allen Besoldungsgruppen und Dienstalterstufen entspricht das zugrunde zu legende alte Grundgehalt dem Produkt aus dem Betrag, der nach dem 1. Mai 2004 anzuwenden ist, und dem in Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs definierten Koeffizienten.

(4) Bei Beamten der Besoldungsgruppen A*10 bis A*16 bzw. AD10 bis AD16, die am 30. April 2004 Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor sind oder danach zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt werden und ihre neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufrieden stellend erfüllt haben, wird das Monatsgrundgehalt um einen Betrag angehoben, der dem in Prozent ausgedrückten Steigerungssatz zwischen der ersten und zweiten Dienstaltersstufe der betreffenden Besoldungsgruppe gemäß den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs entspricht.

(5) Unbeschadet des Absatzes 3 wird mit der ersten Beförderung nach dem 1. Mai 2004 das Monatsgrundgehalt jedes Beamten um einen Prozentsatz angehoben, der sich entsprechend nachstehender Tabelle nach der Laufbahngruppe, der er vor dem 1. Mai 2004 angehörte, und seiner Dienstaltersstufe bei Wirksamwerden der Beförderung richtet:




Dienstaltersstufen

Laufbahngrup-pe

1

2

3

4

5

6

7

8

A

13,1 %

11,0 %

6,8 %

5,7 %

5,5 %

5,2 %

5,2 %

4,9 %

B

11,9 %

10,5 %

6,4 %

4,9 %

4,8 %

4,7 %

4,5 %

4,3 %

C

8,5 %

6,3 %

4,6 %

4,0 %

3,9 %

3,7 %

3,6 %

3,5 %

D

6,1 %

4,6 %

4,3 %

4,1 %

4,0 %

3,9 %

3,7 %

3,6 %

Zur Bestimmung des anwendbaren Prozentsatzes wird jede Besoldungsgruppe in fiktive Dienstaltersstufen, die jeweils einem Dienstalter von zwei Monaten entsprechen, und in fiktive Prozentsätze unterteilt, die um ein Zwölftel der Differenz zwischen dem für die betreffende Dienstaltersstufe geltenden Prozentsatz und dem für die nächsthöhere Dienstaltersstufe der betreffenden fiktiven Dienstaltersstufe geltenden Prozentsatz gekürzt werden.

Bei der Berechnung des vor der Beförderung bezogenen Gehalts eines Beamten, der nicht die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht hat, wird der Wert der fiktiven Dienstaltersstufe berücksichtigt. Für diesen Zweck wird jede Besoldungsgruppe zusätzlich in fiktive Gehälter unterteilt, die von der ersten bis zur letzten tatsächlichen

Dienstaltersstufe um ein Zwölftel des zweijährlichen Steigerungsbetrags steigen, der für die Dienstaltersstufen dieser Besoldungsgruppe gilt.

(6) Bei dieser ersten Beförderung wird ein neuer Multiplikationsfaktor festgelegt. Dieser ist gleich dem Verhältnis zwischen den neuen Grundgehältern, die sich aus der Anwendung von Absatz 5 ergeben, und dem anwendbaren Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs. Dieser Multiplikationsfaktor wird vorbehaltlich Absatz 7 beim Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und bei der Anpassung der Gehälter angewendet.

(7) Ist der Multiplikationsfaktor nach einer Beförderung kleiner als 1, so verbleibt der Beamte abweichend von Artikel 44 des Statuts so lange in der ersten Dienstaltersstufe seiner neuen Besoldungsgruppe, wie der Multiplikationsfaktor kleiner als 1 ist oder bis der betreffende Beamte erneut befördert wird. Um dem Wert der höheren Dienstaltersstufe Rechnung zu tragen, auf die er nach dem genannten Artikel Anspruch gehabt hätte, wird ein neuer Multiplikationsfaktor berechnet. Sobald der Faktor gleich 1 ist, beginnt der Beamte, gemäß Artikel 44 des Statuts in den Dienstaltersstufen aufzusteigen. Ist der Faktor größer als 1, so wird ein etwaiger Überschussbetrag in Dienstalter in der Dienstaltersstufe umgerechnet.

(8) Der Multiplikationsfaktor wird auch bei weiteren Beförderungen angewandt.

Artikel 8


(1) Mit Wirkung vom 1. Mai 2006 erhalten die mit Artikel 2 Absatz 1 eingeführten Besoldungsgruppen die folgenden Bezeichnungen:


Alte

(vorübergehende)

Besoldungsgruppe


Neue

Besoldungsgruppe




Alte

(vorübergehende)

Besoldungsgruppe


Neue

Besoldungsgruppe




A*16

AD 16







A*15

AD 15







A*14

AD 14







A*13

AD 13







A*12

AD 12







A*11

AD 11

B*11

AST 11

A*10

AD 10

B*10

AST 10

A*9

AD 9

B*9

AST 9

A*8

AD 8

B*8

AST 8

A*7

AD 7

B*7/C*7

AST 7

A*6

AD 6

B*6/C*6

AST 6

A*5

AD 5

B*5/C*5/D*5

AST 5







B*4/C*4/D*4

AST 4







B*3/C*3/D*3

AST 3







C*2/D*2

AST 2







C*1/D*1

AST 1

(2) Unbeschadet des Artikels 7 dieses Anhangs wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach der Tabelle in Artikel 66 des Statuts festgesetzt. Für Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden, gilt bis zur ersten Beförderung folgende Tabelle:




1.7.2007

Dienstaltersstufe

Besoldungs-

gruppe


1

2

3

4

5

6

7

8

16

15.824,35

16.489,31

17.182,21

17.182,21

17.182,21

17.182,21







15

13.986,08

14.573,79

15.186,20

15.608,71

15.824,35

16.489,31







14

12.361,36

12.880,80

13.422,07

13.795,49

13.986,08

14.573,79

15.186,20

15.824,35

13

10.925,38

11.384,48

11.862,87

12.192,91

12.361,36










12

9.656,21

10.061,97

10.484,79

10.776,50

10.925,38

11.384,48

11.862,87

12.361,36

11

8.534,47

8.893,10

9.266,80

9.524,62

9.656,21

10.061,97

10.484,79

10.925,38

10

7.543,05

7.860,02

8.190,31

8.418,17

8.534,47

8.893,10

9.266,80

9.656,21

9

6.666,80

6.946,94

7.238,86

7.440,26

7.543,05










8

5.892,33

6.139,94

6.397,95

6.575,95

6.666,80

6.946,94

7.238,86

7.543,05

7

5.207,84

5.426,68

5.654,72

5.812,04

5.892,33

6.139,94

6.397,95

6.666,80

6

4.602,86

4.796,28

4.997,82

5.136,87

5.207,84

5.426,68

5.654,72

5.892,33

5

4.068,16

4.239,11

4.417,24

4.540,14

4.602,86

4.796,28

4.997,82

5.207,84

4

3.595,57

3.746,66

3.904,10

4.012,72

4.068,16

4.239,11

4.417,24

4.602,86

3

3.177,89

3.311,43

3.450,58

3.546,58

3.595,57

3.746,66

3.904,10

4.068,16

2

2.808,72

2.926,75

3.049,73

3.134,58

3.177,89

3.311,43

3.450,58

3.595,57

1

2.482,44

2.586,76

2.695,45

2.770,45

2.808,72













16

16.299,08

16.983,99

17.697,68

17.697,68

17.697,68

17.697,68

0,00

0,00

15

14.405,66

15.011,01

15.641,79

16.076,97

16.299,08

16.983,99

0,00

0,00

14

12.732,20

13.267,22

13.824,73

14.209,36

14.405,66

15.011,01

15.641,79

16.299,08

13

11.253,14

11.726,01

12.218,75

12.558,70

12.732,20

0,00

0,00

0,00

12

9.945,89

10.363,83

10.799,33

11.099,79

11.253,14

11.726,01

12.218,75

12.732,20

11

8.790,51

9.159,90

9.544,81

9.810,36

9.945,89

10.363,83

10.799,33

11.253,14

10

7.769,34

8.095,82

8.436,01

8.670,72

8.790,51

9.159,90

9.544,81

9.945,89

9

6.866,80

7.155,35

7.456,03

7.663,46

7.769,34

0,00

0,00

0,00

8

6.069,10

6.324,13

6.589,88

6.773,22

6.866,80

7.155,35

7.456,03

7.769,34

7

5.364,07

5.589,48

5.824,35

5.986,40

6.069,10

6.324,13

6.589,88

6.866,80

6

4.740,94

4.940,16

5.147,76

5.290,97

5.364,07

5.589,48

5.824,35

6.069,10

5

4.190,20

4.366,28

4.549,76

4.676,34

4.740,94

4.940,16

5.147,76

5.364,07

4

3.703,44

3.859,06

4.021,22

4.133,10

4.190,20

4.366,28

4.549,76

4.740,94

3

3.273,22

3.410,76

3.554,09

3.652,97

3.703,44

3.859,06

4.021,22

4.190,20

2

2.892,98

3.014,55

3.141,22

3.228,61

3.273,22

3.410,76

3.554,09

3.703,44

1

2.556,91

2.664,35

2.776,31

2.853,56

2.892,98

0,00

0,00

0,00

Artikel 9


Abweichend von Anhang I Teil B des Statuts gelten vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2011 für Beamte der Besoldungsgruppen AD12 und AD13 sowie AST 10 folgende Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts:


Besoldungs-

gruppe


1.5.2004 bis




30 .4.2005

30.4.2006

30.4.2007

30.4.2008

30.4.2009

30.4.2010

30.4.2011

A*/AD 13

-

-

5%

10%

15%

20%

20%

A*/AD 12

5%

5%

5%

10%

15%

20%

25%

B*/AST 10

5%

5%

5%

10%

15%

20%

20%



Artikel 10


(1) eamte, die vor dem 1. Mai 2004 in den Laufbahngruppen C oder D Dienst taten, werden ab dem 1. Mai 2006 in Laufbahnschienen mit folgenden Beförderungsmöglichkeiten eingewiesen:

a) alte Laufbahngruppe C: bis Besoldungsgruppe AST 7;

b) alte Laufbahngruppe D: bis Besoldungsgruppe AST 5.

(2) Für diese Beamten gelten abweichend von Anhang I Teil B des Statuts ab dem 1. Mai 2004 folgende Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts:




Laufbahnschiene C

Besoldungs-gruppe

1.5.2004 bis

Nach 30.4.2010

























30.4.2005

30.4.2006

30.4.2007

30.4.2008

30.4.2009

30.4.2010






















C*/AST 7

-

-

-

-

-

-

-

C*/AST 6

5%

5%

5%

10%

15%

20%

20%

C*/AST 5

22%

22%

22%

22%

22%

22%

22%

C*/AST 4

22%

22%

22%

22%

22%

22%

22%

C*/AST 3

25%

25%

25%

25%

25%

25%

25%

C*/AST 2

25%

25%

25%

25%

25%

25%

25%

C*/AST 1

25%

25%

25%

25%

25%

25%

25%



Laufbahnschiene D

Besoldungs-gruppe

1.5.2004 bis

Nach 30.4.2010




30.4.2005

30.4.2006

30.4.2007

30.4.2008

30.4.2009

30.4.2010






















D*/AST 5

-

-

-

-

-

-

-

D*/AST 4

5%

5%

5%

10%

10%

10%

10%

D*/AST 3

22%

22%

22%

22%

22%

22%

22%

D*/AST 2

22%

22%

22%

22%

22%

22%

22%

D*/AST 1

-

-

-

-

-

-

-

(3) Ein Beamter, auf den Absatz 1 Anwendung findet, kann nach Bestehen eines allgemeinen Auswahlverfahrens oder auf der Grundlage eines Bescheinigungsverfahrens als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz eingestuft werden. Das Bescheinigungsverfahren richtet sich nach dem Dienstalter, der Erfahrung, den Verdiensten und dem Ausbildungsstand des Beamten sowie nach den in der Funktionsgruppe der AST zur Verfügung stehenden Stellen. Ein gemischter Ausschuss prüft die Bewerbungen der Beamten, die eine Bescheinigung anstreben. Die Organe erlassen bis zum 1. Mai 2004 Vorschriften zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens. Erforderlichenfalls erlassen die Organe spezielle Bestimmungen, um der mit einer solchen Neueinstufung verbundenen Änderung der anwendbaren Beförderungsquoten Rechnung zu tragen.

(4) Zusammen mit dem von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 3 des Statuts erstellten Bericht macht die Kommission auch Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der in diesem Anhang vorgesehenen Beförderungsquoten sowie der Einbeziehung von Beamten, die bereits vor dem 1. Mai 2004 in Dienst waren, in das neue Laufbahnsystem, einschließlich der Anwendung des Bescheinigungsverfahrens.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Beamte, die nach dem 1. Mai 2004 die Laufbahngruppe gewechselt haben.


Artikel 11


Artikel 45 Absatz 2 des Statuts gilt nicht für Beförderungen, die vor dem 1. Mai 2006 wirksam werden.

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