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Gerichtshofs enthält. Das Personalstatut wird von der Versammlung
der Vertragsstaaten genehmigt.
(4)
In Ausnahmefällen kann der Gerichtshof die
Fachkenntnisse von Personal heranziehen, das ihm von
Vertragsstaaten, von zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen
Organisationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, um ein
Organ des Gerichtshofs bei seiner Arbeit zu unterstützen. Der
Ankläger kann ein solches Angebot im Namen der Anklagebehörde
annehmen. Dieses Personal wird in Übereinstimmung mit Richtlinien
beschäftigt, die von der Versammlung der Vertragsstaaten
aufzustellen sind.
Artikel 45 - Feierliches Versprechen
Bevor die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, der
Kanzler und der Stellvertretende Kanzler ihr Amt nach diesem Statut
antreten, geben sie in öffentlicher Sitzung das feierliche Versprechen
ab, ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft wahrzunehmen.
Artikel 46 - Amtsenthebung
(1)
Ein Richter, der Ankläger, ein Stellvertretender Ankläger,
der Kanzler oder der Stellvertretende Kanzler wird durch einen
entsprechenden Beschluss nach Absatz 2 seines Amtes enthoben,
wenn er
a)
wie in der Verfahrens- und Beweisordnung
festgelegt, nachweislich eine schwere Verfehlung oder
eine schwere Verletzung seiner Amtspflichten nach
diesem Statut begangen hat oder
b)
zur Wahrnehmung der ihm nach diesem Statut
obliegenden Aufgaben unfähig ist.
(2)
Die Amtsenthebung eines Richters, des Anklägers oder
eines Stellvertretenden Anklägers nach Absatz 1 wird von der
Versammlung der Vertragsstaaten in geheimer Abstimmung
beschlossen
a)
im Fall eines Richters mit Zweidrittelmehrheit der
Vertragsstaaten auf Grund einer von den übrigen
Richtern mit Zweidrittelmehrheit beschlossenen
Empfehlung;
b)
im Fall des Anklägers mit der absoluten Mehrheit
der Vertragsstaaten;
c)
im Fall eines Stellvertretenden Anklägers mit der
absoluten Mehrheit der Vertragsstaaten
auf Empfehlung
des Anklägers.
(3)
Die Amtsenthebung des Kanzlers oder des
Stellvertretenden Kanzlers wird von den Richtern mit absoluter
Mehrheit beschlossen.
(4)
Ein Richter, Ankläger, Stellvertretender Ankläger, Kanzler
oder Stellvertretender Kanzler, dessen Verhalten oder Fähigkeit zur
Wahrnehmung der ihm nach diesem Statut obliegenden dienstlichen
Aufgaben nach diesem Artikel
in Frage gestellt wird, erhält
uneingeschränkt Gelegenheit, in Übereinstimmung mit der
Verfahrens- und Beweisordnung Beweismittel vorzulegen und
entgegenzunehmen und Stellungnahmen abzugeben. An der
Erörterung der Angelegenheit darf er im Übrigen nicht teilnehmen.
Artikel 47 - Disziplinarmaßnahmen
Gegen einen Richter, Ankläger, Stellvertretenden Ankläger, Kanzler
oder Stellvertretenden Kanzler, der eine weniger schwere Verfehlung
als die in Artikel 46 Absatz 1 genannte begangen hat, werden in
Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung
Disziplinarmaßnahmen ergriffen.
Artikel 48 - Vorrechte und Immunitäten
(1)
Der Gerichtshof genießt im Hoheitsgebiet jedes
Vertragsstaats die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigen
Vorrechte und Immunitäten.
(2)
Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger
und der Kanzler genießen bei der Wahrnehmung der Geschäfte des
Gerichtshofs oder in Bezug auf diese die gleichen Vorrechte und
Immunitäten wie Chefs diplomatischer Missionen; nach Ablauf ihrer
Amtszeit wird ihnen weiterhin Immunität von der Gerichtsbarkeit in
Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen
Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen
Äußerungen, gewährt.
(3)
Der Stellvertretende Kanzler, das Personal der
Anklagebehörde und das Personal der Kanzlei genießen in
Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Vorrechte und
Immunitäten des Gerichtshofs die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.
(4)
Beratern, Sachverständigen, Zeugen und allen anderen
Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich
ist, wird in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die
Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs die Stellung eingeräumt,
die für die ordnungsgemäße Arbeit des Gerichtshofs erforderlich ist.
(5)
Die Vorrechte und Immunitäten
a)
eines Richters oder des Anklägers können von
den Richtern mit absoluter Mehrheit aufgehoben werden;
b)
des Kanzlers können vom Präsidium aufgehoben
werden;
c)
der Stellvertretenden Ankläger und des Personals
der Anklagebehörde können vom Ankläger aufgehoben
werden;
d)
des Stellvertretenden Kanzlers und des
Personals der Kanzlei können vom Kanzler aufgehoben
werden.
Artikel 49
- Gehälter, Zulagen und Aufwandsentschädigung
Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, der Kanzler
und der Stellvertretende Kanzler erhalten die von der Versammlung
der Vertragsstaaten beschlossenen Gehälter, Zulagen und
Aufwandsentschädigungen. Diese Gehälter und Zulagen werden
während ihrer Amtszeit nicht herabgesetzt.
Artikel 50 - Amts- und Arbeitssprachen
(1)
Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Arabisch,
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Die
Urteile des Gerichtshofs sowie sonstige Entscheidungen zur
Regelung grundlegender Fragen, die beim Gerichtshof anhängig sind,
werden in den Amtssprachen veröffentlicht. Das Präsidium
entscheidet in Übereinstimmung mit den durch die Verfahrens- und
Beweisordnung festgelegten Kriterien, welche Entscheidungen als
Entscheidungen zur Regelung grundlegender Fragen im Sinne dieses
Absatzes angesehen werden können.
(2)
Die Arbeitssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und
Französisch. Die Verfahrens- und Beweisordnung bestimmt die Fälle,
in denen andere Amtssprachen als Arbeitssprachen benutzt werden
können.
(3)
Auf Ersuchen einer Partei eines Verfahrens oder eines zur
Teilnahme an einem Verfahren zugelassenen Staates gestattet der
Gerichtshof die Benutzung einer anderen als der englischen oder
französischen Sprache, sofern er dies als ausreichend gerechtfertigt
erachtet.