Istgh-statut



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Gerichtshofs enthält. Das Personalstatut wird von der Versammlung

der Vertragsstaaten genehmigt.

(4)


In Ausnahmefällen kann der Gerichtshof die

Fachkenntnisse von Personal heranziehen, das ihm von

Vertragsstaaten, von zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen

Organisationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, um ein

Organ des Gerichtshofs bei seiner Arbeit zu unterstützen. Der

Ankläger kann ein solches Angebot im Namen der Anklagebehörde

annehmen. Dieses Personal wird in Übereinstimmung mit Richtlinien

beschäftigt, die von der Versammlung der Vertragsstaaten

aufzustellen sind.

Artikel 45 - Feierliches Versprechen

Bevor die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, der

Kanzler und der Stellvertretende Kanzler ihr Amt nach diesem Statut

antreten, geben sie in öffentlicher Sitzung das feierliche Versprechen

ab, ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft wahrzunehmen.

Artikel 46 - Amtsenthebung

(1)


Ein Richter, der Ankläger, ein Stellvertretender Ankläger,

der Kanzler oder der Stellvertretende Kanzler wird durch einen

entsprechenden Beschluss nach Absatz 2 seines Amtes enthoben,

wenn er


a)

wie in der Verfahrens- und Beweisordnung

festgelegt, nachweislich eine schwere Verfehlung oder

eine schwere Verletzung seiner Amtspflichten nach

diesem Statut begangen hat oder

b)

zur Wahrnehmung der ihm nach diesem Statut



obliegenden Aufgaben unfähig ist.

(2)


Die Amtsenthebung eines Richters, des Anklägers oder

eines Stellvertretenden Anklägers nach Absatz 1 wird von der

Versammlung der Vertragsstaaten in geheimer Abstimmung

beschlossen

a)

im Fall eines Richters mit Zweidrittelmehrheit der



Vertragsstaaten auf Grund einer von den übrigen

Richtern mit Zweidrittelmehrheit beschlossenen

Empfehlung;

b)

im Fall des Anklägers mit der absoluten Mehrheit



der Vertragsstaaten;

c)

im Fall eines Stellvertretenden Anklägers mit der



absoluten Mehrheit der Vertragsstaaten auf Empfehlung

des Anklägers.

(3)

 Die Amtsenthebung des Kanzlers oder des



Stellvertretenden Kanzlers wird von den Richtern mit absoluter

Mehrheit beschlossen.

(4)

Ein Richter, Ankläger, Stellvertretender Ankläger, Kanzler



oder Stellvertretender Kanzler, dessen Verhalten oder Fähigkeit zur

Wahrnehmung der ihm nach diesem Statut obliegenden dienstlichen

Aufgaben nach diesem Artikel 

in Frage gestellt wird, erhält

uneingeschränkt Gelegenheit, in Übereinstimmung mit der

Verfahrens- und Beweisordnung Beweismittel vorzulegen und

entgegenzunehmen und Stellungnahmen abzugeben. An der

Erörterung der Angelegenheit darf er im Übrigen nicht teilnehmen.

Artikel 47 - Disziplinarmaßnahmen

Gegen einen Richter, Ankläger, Stellvertretenden Ankläger, Kanzler

oder Stellvertretenden Kanzler, der eine weniger schwere Verfehlung

als die in Artikel 46 Absatz 1 genannte begangen hat, werden in

Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung

Disziplinarmaßnahmen ergriffen.

 Artikel 48 - Vorrechte und Immunitäten

(1)


Der Gerichtshof genießt im Hoheitsgebiet jedes

Vertragsstaats die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigen

Vorrechte und Immunitäten.

(2)


Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger

und der Kanzler genießen bei der Wahrnehmung der Geschäfte des

Gerichtshofs oder in Bezug auf diese die gleichen Vorrechte und

Immunitäten wie Chefs diplomatischer Missionen; nach Ablauf ihrer

Amtszeit wird ihnen weiterhin Immunität von der Gerichtsbarkeit in

Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen

Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen

Äußerungen, gewährt.

(3)

Der Stellvertretende Kanzler, das Personal der



Anklagebehörde und das Personal der Kanzlei genießen in

Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Vorrechte und

Immunitäten des Gerichtshofs die zur Erfüllung ihrer Aufgaben

notwendigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

(4)

Beratern, Sachverständigen, Zeugen und allen anderen



Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich

ist, wird in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die

Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs die Stellung eingeräumt,

die für die ordnungsgemäße Arbeit des Gerichtshofs erforderlich ist.

(5)

Die Vorrechte und Immunitäten



a)

eines Richters oder des Anklägers können von

den Richtern mit absoluter Mehrheit aufgehoben werden;

b)

des Kanzlers können vom Präsidium aufgehoben



werden;

c)

der Stellvertretenden Ankläger und des Personals



der Anklagebehörde können vom Ankläger aufgehoben

werden;


d)

des Stellvertretenden Kanzlers und des

Personals der Kanzlei können vom Kanzler aufgehoben

werden.


 Artikel 49 - Gehälter, Zulagen und Aufwandsentschädigung

Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, der Kanzler

und der Stellvertretende Kanzler erhalten die von der Versammlung

der Vertragsstaaten beschlossenen Gehälter, Zulagen und

Aufwandsentschädigungen. Diese Gehälter und Zulagen werden

während ihrer Amtszeit nicht herabgesetzt.

Artikel 50 - Amts- und Arbeitssprachen

(1)


Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Arabisch,

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Die

Urteile des Gerichtshofs sowie sonstige Entscheidungen zur

Regelung grundlegender Fragen, die beim Gerichtshof anhängig sind,

werden in den Amtssprachen veröffentlicht. Das Präsidium

entscheidet in Übereinstimmung mit den durch die Verfahrens- und

Beweisordnung festgelegten Kriterien, welche Entscheidungen als

Entscheidungen zur Regelung grundlegender Fragen im Sinne dieses

Absatzes angesehen werden können.

(2)


Die Arbeitssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und

Französisch. Die Verfahrens- und Beweisordnung bestimmt die Fälle,

in denen andere Amtssprachen als Arbeitssprachen benutzt werden

können.


(3)

Auf Ersuchen einer Partei eines Verfahrens oder eines zur

Teilnahme an einem Verfahren zugelassenen Staates gestattet der

Gerichtshof die Benutzung einer anderen als der englischen oder

französischen Sprache, sofern er dies als ausreichend gerechtfertigt

erachtet.




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