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Abschnitt 2 - Modalitäten der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge



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Abschnitt 2 - Modalitäten der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge

Artikel 3


(1) Mit Wirkung vom 1. Juli beschließt der Rat gemäß Artikel 65 Absatz 3 des Statuts bis Ende eines jeden Jahres über die von der Kommission vorgeschlagene Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge auf der Grundlage der in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Elemente.

(2) Der Wert der Angleichung entspricht dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem Brüsseler internationalen Index. Die Angleichung wird in Nettowerten als ein gleicher Prozentsatz für alle ausgedrückt.

(3) Der auf diese Weise festgelegte Wert der Angleichung geht nach folgendem Verfahren in die Grundgehaltstabellen in Artikel 66 des Statuts und im Anhang XIII des Statuts sowie in den Artikeln 20, 63 und 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ein:

a) Das Nettogehalt und die Nettoversorgungsbezüge mit Berichtigungskoeffizient 100 werden um den Wert der jährlichen Angleichung gemäß Absatz 2 heraufoder herabgesetzt.

b) Bei der Aufstellung der neuen Grundgehaltstabelle wird der Bruttobetrag bestimmt, der nach Abzug der Steuer — unter Berücksichtigung von Absatz 4 — und der Pflichtbeiträge zum System der sozialen Sicherheit und zum Versorgungssystem den Nettobetrag ergibt.

c) Bei dieser Umrechnung von Nettobeträgen in Bruttobeträge wird von der Situation eines ledigen Beamten ausgegangen, der keine der im Statut vorgesehenen Zulagen erhält.

(4) Bei der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 werden die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Beträge mit einem Faktor multipliziert, der sich zusammensetzt aus

a) dem sich aus der vorangegangenen Angleichung ergebenden Faktor und/oder

b) dem Wert der Angleichung der Dienstbezüge gemäß Absatz 2.

(5) Die Berichtigungskoeffizienten für Belgien und Luxemburg werden auf 100 festgesetzt. Die Berichtigungskoeffizienten,

a) die für die Dienstbezüge der in anderen Mitgliedstaaten oder an bestimmten anderen Dienstorten tätigen Beamten der Gemeinschaften gelten und

b) die abweichend von Artikel 82 Absatz 1 des Statuts für die Versorgungsbezüge gelten, die von den Gemeinschaften in anderen Mitgliedstaaten für den Anteil gezahlt werden, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Ansprüchen entspricht, werden auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den in Artikel 1 dieses Anhangs genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder festgesetzt.

Für Dienstorte mit starker Inflation gelten die Bestimmungen des Artikels 8 dieses Anhangs über die rückwirkende Geltung der Berichtigungskoeffizienten.

(6) Die Organe nehmen die entsprechende positive oder negative Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, ehemaligen Beamten und sonstigen anspruchsberechtigten Personen mit rückwirkender Geltung für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über die folgende Angleichung vor.

Falls diese rückwirkende Angleichung die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge erfordert, so kann diese Rückforderung über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über die folgende jährliche Angleichung verteilt werden.

KAPITEL 2 - ZWISCHENZEITLICHE ANGLEICHUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE

(ARTIKEL 65 ABSATZ 2 DES STATUTS)

Artikel 4


(1) Zwischenzeitliche Angleichungen der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 des Statuts werden mit Wirkung vom 1. Januar beschlossen, falls zwischen Juni und Dezember nach Maßgabe der in Artikel 6 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Sensibilitätsschwelle und unter Berücksichtigung der für den laufenden zwölfmonatigen Bezugszeitraum Vorausgeschätzten Kaufkraftentwicklung eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt.

(2) Der Vorschlag der Kommission wird dem Rat spätestens in der zweiten Aprilhälfte übermittelt.

(3) Diese zwischenzeitlichen Angleichungen werden bei der jährlichen Angleichung der Dienstbezüge berücksichtigt.

Artikel 5


(1) Die Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung in dem betreffenden Zeitraum wird von Eurostat alljährlich im März anhand der Angaben erstellt, die auf der in Artikel 12 dieses Anhangs genannten Sitzung mitgeteilt werden.

Ergibt sich bei dieser Vorausschätzung ein negativer Prozentsatz, so wird er zur Hälfte bei der zwischenzeitlichen Angleichung berücksichtigt.

(2) Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel wird durch den Brüsseler internationalen Index für den Zeitraum Juni bis Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.

(3) Für die Dienstorte, für die ein Berichtigungskoeffizient festgelegt wurde (Belgien und Luxemburg ausgenommen), wird eine Schätzung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Kaufkraftparitäten für Dezember angestellt. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten wird nach den Modalitäten des Artikels 1 Absatz 3 berechnet.


Artikel 6


(1) Die Sensibilitätsschwelle für den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Sechsmonatszeitraum liegt bei einem Prozentsatz, der 7 % für einen Zwölfmonatszeitraum entspricht.

(2) Die Schwelle wird — vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Anhangs — nach folgendem Verfahren angewandt:

a) Wird die Sensibilitätsschwelle in Brüssel erreicht oder überschritten (nach Maßgabe der Entwicklung des Brüsseler internationalen Index zwischen Juni und Dezember), so werden die Dienstbezüge für alle Orte nach dem jährlichen Angleichungsverfahren angeglichen;

b) wird die Sensibilitätsschwelle in Brüssel nicht erreicht, so werden nur die Berichtigungskoeffizienten der Dienstorte mit einer über dieser Schwelle liegenden Kaufkraftentwicklung (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes zwischen Juni und Dezember) angeglichen.


Artikel 7


Bei der Anwendung von Artikel 6 dieses Anhangs gilt Folgendes:

Der Wert der Angleichung entspricht dem Brüsseler internationalen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist.

Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem Wechselkurs nach Artikel 63 des Statuts, multipliziert mit dem Wert der Angleichung, falls die Angleichungsschwelle in Brüssel nicht erreicht wird.

KAPITEL 3 - ZEITPUNKT DER ANWENDUNG EINES BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN

(DIENSTORTE MIT STARKEM ANSTIEG DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN)

Artikel 8


(1) Für Orte mit starkem Anstieg der Lebenshaltungskosten (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes) finden die Berichtigungskoeffizienten im Fall der zwischenzeitlichen Angleichung vor dem 1. Januar und im Fall der jährlichen Angleichung vor dem 1. Juli Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass der Kaufkraftverlust dem Kaufkraftverlust an einem Dienstort entspricht, an dem die Sensibilitätsschwelle bei der Entwicklung der Lebenshaltungskosten erreicht ist.

(2) Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der jährlichen Angleichung wird wie folgt festgesetzt:

a) auf den 16. Mai für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 6,3 % liegt, und

b) auf den 1. Mai für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 12,6 % liegt.

(3) Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der zwischenzeitlichen Angleichung wird wie folgt festgesetzt:

a) auf den 16. November für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 6,3 % liegt, und

b) auf den 1. November für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 12,6 % liegt.

KAPITEL 4 - FESTSETZUNG UND AUFHEBUNG VON BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN

(ARTIKEL 64 DES STATUTS)

Artikel 9


(1) Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die Verwaltung eines Organs der Gemeinschaften oder die Vertreter der Beamten der Gemeinschaften an einem bestimmten Dienstort können die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für diesen Ort beantragen.

Der Antrag hat sich auf objektive Elemente zu stützen, die eine mehrere Jahre andauernde erhebliche Differenz der Lebenshaltungskosten an einem bestimmten Dienstort gegenüber der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaats erkennen lassen (ausgenommen die Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird). Bestätigt Eurostat, dass die Differenz erheblich (über 5 %) und nachhaltig ist, so legt die Kommission einen Vorschlag zur Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für diesen Dienstort vor.

(2) Desgleichen kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, einen Berichtigungskoeffizienten für einen bestimmten Ort aufzuheben. In diesem Fall beruht der Vorschlag auf einer der folgenden Voraussetzungen:

a) Ein Antrag der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, der Verwaltung eines Organs der Gemeinschaften oder der Vertreter der Beamten der Gemeinschaften an einem bestimmten Dienstort lässt erkennen, dass die Lebenshaltungskosten an diesem Dienstort nicht mehr wesentlich (um weniger als 2 %) unter denen der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaats liegen, und diese Annäherung ist nachhaltig und von Eurostat bestätigt worden.

b) An dem Dienstort sind keine Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften mehr beschäftigt.

(3) Der Rat beschließt über den Vorschlag gemäß Artikel 64 Absatz 2 des Statuts.



KAPITEL 5 - AUSNAHMEKLAUSEL

Artikel 10


Geht aus von der Kommission mitgeteilten objektiven Daten hervor, dass in der Gemeinschaft eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage eingetreten ist, so legt die Kommission dem Rat entsprechende Vorschläge vor, über die dieser nach dem Verfahren des Artikels 283 des EGVertrags beschließt.

KAPITEL 6 - AUFGABE VON EUROSTAT UND BEZIEHUNGEN ZU DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 11


Eurostat hat die Aufgabe, die Qualität der Ausgangsdaten und der statistischen Methoden zu überwachen, die zur Ermittlung der bei der Angleichung der Dienstbezüge berücksichtigten Elemente herangezogen werden. Insbesondere ist Eurostat damit beauftragt, alle Bewertungen vorzunehmen und alle für diese Überwachung erforderlichen Untersuchungen anzustellen.

Artikel 12


Eurostat beruft alljährlich im März eine aus Experten der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestehende Arbeitsgruppe, „Gruppe Artikel 65 des Statuts” genannt, ein.

Bei dieser Gelegenheit wird die statistische Methodik und ihre Anwendung bei der Berechnung der spezifischen und der Kontrollindikatoren geprüft.

Zusammen mit den Angaben über die Entwicklung der Arbeitszeit in den zentralstaatlichen Dienststellen werden auf der Arbeitsgruppensitzung die Informationen übermittelt, die zur Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung für die Zwecke der zwischenzeitlichen Angleichung der Dienstbezüge erforderlich sind.

Artikel 13


Eurostat beruft mindestens einmal im Jahr, spätestens im September, eine aus Experten der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestehende Arbeitsgruppe, „Gruppe Artikel 64 des Statuts” genannt, ein.

Bei dieser Gelegenheit wird die statistische Methodik und ihre Anwendung bei der Festsetzung des Brüsseler internationalen Index und der Kaufkraftparitäten geprüft.


Artikel 14


Jeder Mitgliedstaat teilt Eurostat auf dessen Verlangen mit, welche Faktoren sich mittelbar oder unmittelbar auf die Zusammensetzung und die Entwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten auf zentralstaatlicher Ebene auswirken.

KAPITEL 7 - SCHLUSSBESTIMMUNG UND REVISIONSKLAUSEL

Artikel 15


(1) Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2012.

(2) Am Ende des vierten Jahres ihrer Geltungsdauer werden sie insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Haushaltswirkung einer Bewertung unterzogen. Hierzu legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Anhangs auf der Grundlage von Artikel 283 EG-Vertrag vor.

ANHANG XII - Anwendungsmodalitäten zu Artikel 83a des Statuts

KAPITEL 1 - ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1


(1) Zur Festsetzung des Beitrags der Beamten zur Versorgung nach Artikel 83 Absatz 2 des Statuts nimmt die Kommission alle fünf Jahre und erstmals 2004 eine versicherungsmathematische Bewertung des Gleichgewichts des Versorgungssystems nach Artikel 83a Absatz 3 des Statuts vor. Aus dieser Bewertung soll hervorgehen, ob der Beitrag der Beamten ausreicht, um ein Drittel der Kosten des Versorgungssystems abzudecken.

(2) Zur Vorbereitung der Prüfung nach Artikel 83a Absatz 4 des Statuts aktualisiert die Kommission diese versicherungsmathematische Bewertung jedes Jahr unter Berücksichtigung der Entwicklung der Teilnehmerpopulation im Sinne von Artikel 9 dieses Anhangs, des Zinssatzes im Sinne von Artikel 10 dieses Anhangs und der auf die Gehaltstabelle der EG-Beamten anzuwendenden jährlichen Änderungsrate im Sinne von Artikel 11 dieses Anhangs.

(3) Die Bewertung und die Aktualisierungen werden in jedem Jahr n unter Bezugnahme auf die Population der am 31. Dezember des Vorjahres (n-1) im aktiven Dienst stehenden Teilnehmer am Versorgungssystem durchgeführt.

Artikel 2


(1) Eine etwaige Anpassung des Beitragssatzes wird zusammen mit der alljährlichen Angleichung der Bezüge nach Artikel 65 des Statuts am 1. Juli wirksam. Bei einer Anpassung wird der Beitragssatz um höchstens einen Prozentpunkt gegenüber dem Beitragssatz des Vorjahres herauf- oder herabgesetzt.

(2) Die am 1. Juli 2004 wirksam werdende Anpassung führt zu einem Beitragssatz, der 9,75 % nicht übersteigt. Die am 1. Juli 2005 wirksam werdende Anpassung führt zu einem Beitragssatz, der 10,25 % nicht übersteigt.

(3) Besteht zwischen der Beitragssatzänderung, wie sie sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergeben hätte, und der Anpassung, die sich aus der Änderung nach Absatz 2 ergibt, eine Differenz, so wird diese zu keinem Zeitpunkt nachverrechnet und folglich auch bei späteren versicherungsmathematischen Berechnungen nicht berücksichtigt. Der Beitragssatz, wie er sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergeben hätte, wird in den Bewertungsbericht gemäß Artikel 1 dieses Anhangs aufgenommen.

KAPITEL 2 - BEWERTUNG DES VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GLEICHGEWICHTS

Artikel 3


Bei der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung werden zur Bestimmung der Voraussetzungen für das Gleichgewicht des Versorgungssystems das Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts, das Invalidengeld im Sinne des Artikels 78 des Statuts und die Hinterbliebenenversorgung im Sinne der Artikel 79 und 80 des Statuts als Kostenfaktoren des Systems berücksichtigt.

Artikel 4


(1) Das versicherungsmathematische Gleichgewicht wird auf der Grundlage der in diesem Kapitel dargestellten Berechnungsmethode bewertet.

(2) Nach dieser Methode stellt der versicherungsmathematische Gegenwert der bis zum Zeitpunkt der Berechnung erworbenen Versorgungsansprüche Verpflichtungen aus vergangener Dienstzeit dar; der versicherungsmathematische Gegenwert der Versorgungsansprüche, die in dem zum Zeitpunkt der Berechnung beginnenden Dienstjahr erworben werden, wird als „Dienstzeitaufwand” bezeichnet.

(3) Es wird von der Annahme ausgegangen, dass der Ruhestand (außer bei Invalidität) stets zu einem festen Durchschnittsalter (r) angetreten wird. Das durchschnittliche Ruhestandeintrittsalter wird erst im Zuge der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikel 1 dieses Anhangs aktualisiert und kann für verschiedene Personalkategorien unterschiedlich sein.

(4) Bei der Bestimmung der versicherungsmathematischen Gegenwerte wird wie folgt vorgegangen:

a) Der Entwicklung des Grundgehalts der einzelnen Beamten zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung und dem angenommenen Ruhestandeintrittsalter wird Rechnung getragen.

b) Die bis zum Berechnungszeitpunkt erworbenen Versorgungsansprüche (Verpflichtungen aus vergangener Dienstzeit) werden nicht berücksichtigt.

(5) Alle einschlägigen Bestimmungen dieses Statuts (und insbesondere der Anhänge VIII und XIII) werden bei der versicherungsmathematischen Bewertung des Dienstzeitaufwands berücksichtigt.

(6) Bei der Bestimmung des realen Abzinsungssatzes und der jährlichen Änderungsrate, die auf die Gehaltstabellen für die Beamten der Gemeinschaften anzuwenden sind, wird eine Glättung vorgenommen. Die Glättung wird durch die Verwendung eines gleitenden Zwölfjahresschnitts für den Zinssatz und für die auf die Gehaltstabellen anzuwendende Änderungsrate bewirkt.


Artikel 5


(1) Die Beitragsformel beruht auf folgender Gleichung: Beitragssatz Jahr n. Dienstzeitaufwand Jahr n=Jahresgrundgehaltssumme

(2) Der Beitrag der Beamten zur Finanzierung des Versorgungssystems ist gleich einem Drittel des Verhältnisses zwischen dem Dienstzeitaufwand des laufenden Jahres (n) für alle Beamten im aktiven Dienst, die dem Versorgungssystem angeschlossen sind, und der Jahresgrundgehaltssumme für dieselbe Population an aktiven Teilnehmern am Versorgungssystem zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres (n−1).

(3) Der Dienstzeitaufwand ist die Summe aus

a) dem Dienstzeitaufwand für das Ruhegehalt (näher dargestellt in Artikel 6 dieses Anhangs), d. h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche, die im Laufe des Jahres n erworben werden, einschließlich des Wertes des Anteils an dem betreffenden Ruhegehalt, der nach dem Tod des Beamten im Ruhestand an den überlebenden Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte Kinder zu zahlen ist;

b) dem Dienstzeitaufwand für das Invalidengeld (näher dargestellt in Artikel 7 dieses Anhangs), d. h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Versorgungsleistungen, die an die Beamten im aktiven Dienst zu zahlen sein werden, welche im Laufe des Jahres n voraussichtlich dienstunfähig werden; und

c) dem Dienstzeitaufwand für die Hinterbliebenenversorgung (näher dargestellt in Artikel 8 dieses Anhangs), d. h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Versorgungsleistungen, die an die Hinterbliebenen der Beamten im aktiven Dienst zu zahlen sind, welche im Laufe des Jahres n voraussichtlich sterben.

(4) Die Bewertung des Dienstzeitaufwands für das laufende Jahr beruht auf den Versorgungsansprüchen und den entsprechenden Annuitäten, wie in den Artikeln 6 bis 8 dieses Anhangs näher dargestellt.

Diese Annuitäten ergeben nach Berücksichtigung des Zinssatzes, der auf die Gehaltstabelle anzuwendenden jährlichen Änderungsrate und der Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Beamte bei Erreichen des Ruhestandsalters noch am Leben ist, auf den Berechnungszeitpunkt bezogen den versicherungsmathematischen Gegenwert von 1 EUR pro Jahr.

(5) Den in Titel V Kapitel 2 des Statuts und in Anhang VIII des Statuts enthaltenen Angaben zum Existenzminimum wird Rechnung getragen.

Artikel 6


(1) Zur Berechnung des Wertes der Ruhegehälter werden die im Jahr n erworbenen Ruhegehaltsansprüche für jeden Beamten im aktiven Dienst berechnet, indem sein geschätztes Grundgehalt beim Eintritt in den Ruhestand mit dem auf ihn anzuwendenden Zuwachsfaktor multipliziert wird.

Machen die Versorgungsansprüche, die der Beamte seit seiner Einstellung (einschließlich übertragener Ansprüche) am 31. Dezember des Jahres n-1 erworben hat, 70 % oder mehr aus, so wird so verfahren, als habe der Beamte im Jahre n keine Versorgungsansprüche erworben.

(2) Das geschätzte Grundgehalt (PS für Projected basic Salary) beim Eintritt in den Ruhestand wird nach einer Formel berechnet, bei der vom Grundgehalt am 31. Dezember des Vorjahres ausgegangen wird und die auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate und die geschätzte jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen wie folgt berücksichtigt werden:

PS = SAL × (1+ GSG+ ISP)m

wobei:

SAL = gegenwärtiges Gehalt



GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

ISP = geschätzte jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen

m = Differenz zwischen dem geschätzten Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x).

Da die Berechnungen in realen Größen (inflationsbereinigt) vorgenommen werden, sind die auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate und die jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen inflationsbereinigte Änderungsraten.

(3) Auf der Grundlage der Berechnung der von einem gegebenen Beamten erworbenen Versorgungsansprüche wird der versicherungsmathematische Gegenwert dieser Ansprüche (und der mit ihnen verbundenen Versorgungsleistungen an Hinterbliebene) berechnet, indem die im Jahr n erworbenen Versorgungsansprüche multipliziert werden mit der Summe aus

a) einer aufgeschobenen nachschüssigen Annuität zum Alter x, aufgeschoben um m Jahre:



wobei:


x = Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n−1

τ = Zinssatz



kpx = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

ω = Obergrenze der Sterblichkeitstabelle

und

b) einer aufgeschobenen nachschüssigen Hinterbliebenenrente zum Alter x und zum Alter y, wobei y das angenommene Alter des Ehegatten ist. Letztere Rente wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, und dem anzuwendenden Koeffizienten für Versorgungsleistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe von Anhang VIII des Statuts multipliziert:



wobei:


x = Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n−1

τ = Zinssatz



kpx = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

kpy = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist

m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

ω = Obergrenze der Sterblichkeitstabelle.

(4) Bei der Berechnung des Dienstzeitaufwands für das Ruhegehalt wird Folgendes berücksichtigt:

a der Beamten, die nach Erreichen des Ruhestandsalters noch im Dienst bleiben, gewährte Steigerungssatz;

b) der für Beamte, die vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausscheiden, geltende Abschlagsfaktor.

Artikel 7


(1) Zur Berechnung des Wertes der Invalidengelder wird zunächst ermittelt, in wie vielen Fällen im Laufe des Jahres n Anspruch auf Invalidengeld entsteht; hierzu wird auf die einzelnen Beamten im aktiven Dienst die Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Jahr dienstunfähig zu werden, angewandt. Diese Wahrscheinlichkeit wird dann mit dem Jahresbetrag an Invalidengeld multipliziert, auf das der Beamte Anspruch haben würde.

(2) Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Invalidengelder, die erstmals im Jahr n zu zahlen sind, wird von folgenden Annuitäten ausgegangen:

a) einer befristet zahlbaren nachschüssigen Annuität bei einem Alter x:

wobei:


x = Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n−1

τ = Zinssatz



kpx = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

und


b) eine nachschüssige Hinterbliebenenannuität. Letztere Annuität wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, und dem anzuwendenden Koeffizienten für Versorgungsleistungen an Hinterbliebene multipliziert:

wobei:


x = Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n−1

y = Alter des Ehegatten des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n−1

τ = Zinssatz

kpx = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)



kpy = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist

m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate).

Artikel 8


(1) Der Wert der Versorgungsleistungen, auf die die Hinterbliebenen im Laufe des Jahres n Anspruch erwerben, wird berechnet, indem auf jeden Beamten im aktiven Dienst die Wahrscheinlichkeit, dass er in dem betreffenden Jahre stirbt, angewandt und diese mit dem Jahresbetrag der Versorgungsleistungen multipliziert wird, auf die der hinterbliebene Ehegatte im laufenden Jahr Anspruch haben würde. Bei der Berechnung werden auch möglicherweise zahlbare Waisengelder berücksichtigt.

(2) Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwertes der Versorgungsleistungen, auf die die Hinterbliebenen im Laufe des Jahres n Anspruch erwerben, wird eine nachschüssige Annuität verwendet. Letztere Annuität wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, multipliziert:



wobei:


y = Alter des Ehegatten des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n−1

τ = Zinssatz



kpy = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist

GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

ω = Obergrenze der Sterblichkeitstabelle.

KAPITEL 3 - BERECHNUNGSVERFAHREN

Artikel 9


(1) Die demografischen Parameter für die versicherungsmathematische Bewertung basieren auf der Beobachtung der Population der dem Versorgungssystem angeschlossenen Personen, die das Personal im aktiven Dienst und die n umfasst. Die entsprechenden Daten werden jährlich von der Kommission erhoben; diese stützt sich dabei auf die Angaben der verschiedenen Organe und Agenturen, deren Bedienstete dem System angeschlossen sind.

Aus der Beobachtung dieses Personenkreises werden u. a. deren Struktur, das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter und die Invaliditätstafel abgeleitet.

(2) Bei der Sterbetafel wird von einer Population ausgegangen, deren spezifische Merkmale möglichst weitgehend der Population der Teilnehmer am Versorgungssystem entsprechen. Die Sterbetafel wird erst bei der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikel 1 dieses Anhangs aktualisiert.

Artikel 10


(1) Den Zinssätzen, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen heranzuziehen sind, liegen die durchschnittlichen jährlichen Zinssätze zugrunde, die für die langfristige Staatsschuld der Mitgliedstaaten festgestellt und von der Kommission veröffentlicht werden. Zur Berechnung des entsprechenden, für die versicherungsmathematischen Berechnungen erforderlichen inflationsbereinigten Zinssatzes wird ein geeigneter Verbraucherpreisindex verwendet.

(2) Der bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende Jahreszinssatz ist der Mittelwert, der sich aus den durchschnittlichen realen Zinssätzen der letzten 12 Jahre vor dem jeweiligen laufenden Jahr ergibt.


Artikel 11


(1) Der auf die Gehaltstabelle der Beamten anzuwendenden jährlichen Änderungsrate, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen zu berücksichtigen ist, liegen die spezifischen Indikatoren nach Anhang XI Artikel 1 Absatz 4 des Statuts zugrunde.

(2) Die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende jährliche Änderungsrate ist der Mittelwert, der sich aus den inflationsbereinigten spezifischen Indikatoren für die Europäische Union der letzten 12 Jahre vor dem jeweils laufenden Jahr ergibt.


Artikel 12


Als Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen nach Anhang VIII Artikel 4 und 8 des Statuts gilt der effektiv zu verwendende Zinssatz im Sinne des Artikels 10 dieses Anhangs; er wird erforderlichenfalls zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung angepasst.

KAPITEL 4 - DURCHFÜHRUNG

Artikel 13


(1) Eurostat ist für die technische Durchführung dieses Anhangs zuständig.

(2) Eurostat wird bei der versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikel 1 dieses Anhangs von einem oder mehreren unabhängigen qualifizierten Experten unterstützt. Eurostat liefert den betreffenden Experten unter anderem die Parameter nach den Artikeln 9 bis 11 dieses Anhangs.

(3) Eurostat legt jedes Jahr am 1. September einen Bericht über die Bewertungen und Aktualisierungen nach Artikel 1 dieses Anhangs vor.

(4) Sollten sich bei der Durchführung dieses Anhangs methodische Fragen stellen, so werden diese von Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen Experten der zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten und dem oder den unabhängigen qualifizierten Experten behandelt. Hierzu beruft Eurostat wenigstens einmal pro Jahr eine Sitzung dieser Personengruppe ein. Sollte Eurostat dies für erforderlich halten, so kann das Amt jedoch auch häufiger eine Sitzung einberufen.



KAPITEL 5 - REVISIONSKLAUSEL

Artikel 14


(1) Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 sowie die Artikel 9, 10, 11 und 12

(2) Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, der gegebenenfalls von einem nach Stellungnahme des Statutsbeirats vorgelegten Vorschlag der Kommission begleitet wird, kann der Rat die Bestimmungen dieses Anhangs zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung überprüfen, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Haushaltswirkung und des versicherungsmathematischen Gleichgewichts. Der Rat beschließt über den genannten Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags.

(3) Abweichend von Artikel 83a des Statuts und Absatz 2 dieses Artikels ist dem Rat bis Ende 2008 die zweite Bewertung, ein Bericht und gegebenenfalls ein Vorschlag der Kommission vorzulegen.

ANHANG XIII - Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Gemeinschaften (Artikel 107a des Statuts)



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