Statut final de


Abschnitt 1 - DIENSTBEZÜGE, FAMILIENZULAGEN



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Abschnitt 1 - DIENSTBEZÜGE, FAMILIENZULAGEN

Artikel 10


(1) Eine Zulage für die Lebensbedingungen wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte dienstlich verwendet wird, als Prozentsatz eines Referenzbetrags festgesetzt. Dieser Referenzbetrag setzt sich zusammen aus dem Gesamtbetrag des Grundgehalts sowie der Auslandszulage, der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Abzug der nach dem Statut oder dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge.

Wird der Beamte in einem Land dienstlich verwendet, in dem die Lebensbedingungen gegenüber den in der Gemeinschaft üblichen Bedingungen als gleichwertig angesehen werden können, so wird eine solche Zulage nicht gezahlt.

Für die sonstigen Dienstorte wird die Zulage für die Lebensbedingungen wie nachstehend angegeben festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen sind folgende Parameter zu berücksichtigen:



  • sanitäre Verhältnisse sowie Verhältnisse in den Krankenhäusern,

  • Sicherheitsaspekte,

  • klimatische Bedingungen,

jeweils mit dem Koeffizienten 1;

  • Grad der Isolierung,

  • sonstige örtliche Gegebenheiten,

jeweils mit dem Koeffizienten 0,5.

Jedem dieser Parameter wird folgender Wert zuerkannt:

bei normalen Bedingungen, die jedoch den in der Gemeinschaft üblichen Bedingungen nicht gleichwertig sein müssen, der Wert 0,

bei Bedingungen, die im Verhältnis zu den in der Gemeinschaft üblichen Bedingungen schwierig sind, der Wert 2,

bei Bedingungen, die im Verhältnis zu den in der Gemeinschaft üblichen Bedingungen sehr schwierig sind, der Wert 4.

Die Zulage wird als Prozentsatz des Referenzbetrags nach Unterabsatz 1 festgesetzt auf:



  • 10 v. H. wenn dieser Wert gleich 0 ist,

  • 15 v. H. wenn dieser Wert größer als 0, aber kleiner oder gleich 2 ist,

  • 20 v. H., wenn dieser Wert größer als 2, aber kleiner oder gleich 5 ist,

  • 25 v. H. wenn dieser Wert größer als 5, aber kleiner oder gleich 7 ist,

  • 30 v. H., wenn dieser Wert größer als 7, aber kleiner oder gleich 9 ist,

  • 35 v. H., wenn dieser Wert größer als 9, aber kleiner oder gleich 11 ist,

  • 40 v. H., wenn dieser Wert größer ist als 11.

Die für die einzelnen Dienstorte vorgesehene Zulage für die Lebensbedingungen wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert.

Erklärt sich der Beamte, der an einem Ort mit schwierigen oder sehr schwierigen Bedingungen tätig ist, für den eine Zulage für die Lebensbedingungen in Höhe von 30 %, 35 % oder 40 % gewährt wird, damit einverstanden, während seiner Laufbahn erneut an einem Ort mit einer Zulage von 30 %, 35 % oder 40 % Dienst zu tun, so erhält er zuzüglich zu der an dem neuen Dienstort geltenden Zulage für die Lebensbedingungen eine Prämie von 5 % des in Unterabsatz 1 genannten Referenzbetrags.

Diese Prämien sind bei jeder neuen Einweisung des Beamten an einen Dienstort mit schwierigen oder sehr schwierigen Bedingungen kumulierbar, wobei aber der Gesamtbetrag aus der Zulage für die Lebensbedingungen und der Prämie 45 % des in Unterabsatz 1 genannten Referenzbetrags nicht übersteigen darf.

(2) Gefährden die Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung die körperliche Unversehrtheit des Beamten, so wird ihm durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung der Anstellungsbehörde zeitlich begrenzt eine zusätzliche Zulage gezahlt. Diese wird als Prozentsatz des Referenzbetrags nach Absatz 1 Unterabsatz 1 festgesetzt auf:



  • 5 v. H. sofern die Anstellungsbehörde ihren Bediensteten empfiehlt, ihre Familien nicht zu dem betreffenden Dienstort umziehen zu lassen;

  • 10 v. H. sofern die Anstellungsbehörde beschließt, die Zahl ihrer Bediensteten an dem betreffenden Dienstort vorübergehend zu verringern.

Artikel 11


Die Dienstbezüge einschließlich der in Artikel 10 erwähnten Zulagen werden in Euro in Belgien ausgezahlt. Auf die Dienstbezüge und die Zulagen wird der für die Dienstbezüge der in Belgien Diensttuenden Beamten geltende Berichtigungskoeffizient angewandt.

Artikel 12


Auf Antrag des Beamten kann die Anstellungsbehörde beschließen, die Dienstbezüge ganz oder teilweise in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung auszuzahlen. In diesem Fall wird der für den Dienstort geltende Berichtigungsköeffizient auf die Dienstbezüge angewandt, die zu dem betreffenden Wechselkurs umzurechnen sind.

Inordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde nach geeigneten Modalitäten zur Aufrechterhaltung der Kaufkraft die Dienstbezüge ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der Währung des Dienstortes auszahlen.


Artikel 13


Der Rat setzt die Berichtigungskoeffizienten im Sinne von Artikel 12 einmal jährlich fest, damit die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung soweit wie irgend möglich gewahrt bleibt. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich von Artikel 148 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie von Artikel 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Wege des schriftlichen Verfahrens binnen eines Monats. Falls ein Mitgliedstaat eine förmliche Prüfung des Kommissionsvorschlags beantragt, beschließt der Rat binnen zwei Monaten.

Wenn die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für das betreffende Land 5 v. H. übersteigt, beschließt die Kommission Maßnahmen zur zwischenzeitlichen Anpassung dieses Koeffizienten und setzt den Rat möglichst rasch davon in Kenntnis.


Artikel 14


Die Kommission unterbreitet dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieses Anhangs und insbesondere über die. Festsetzung des Satzes der Zulage für die Lebensbedingungen gemäß Artikel 10.

Artikel 15


Der Beamte hat unter von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen Anspruch auf eine Erziehungszulage zur Deckung der durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten, die gegen Vorlage von Belegen gezahlt wird. Außer in Ausnahmefällen, über die die Anstellungsbehörde entscheidet, darfdiese Zulage einen Höchstbetrag in dreifacher Höhe des doppelten Höchstbetrags der Erziehungszulage nicht überschreiten.

Artikel 16


Dem Beamten zu erstattende Kosten werden auf mit einer Begründung versehenen Antrag des Beamten entweder in Euro, in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung oder in der Währung der Ausgabe gezahlt.

Die Einrichtungs- bzw. Wiedereinrichtungsbeihilfe kann nach Wahl des Beamten entweder in Euro oder in der Währung des Ortes, an dem der Beamte Wohnung nimmt, ausgezahlt werden; im letztgenannten Fall findet der für diesen Ort festgesetzte Berichtigungskoeffizient auf die Einrichtungs- bzw. Wiedereinrichtungsbeihilfe, die zu dem entsprechenden Wechselkurs umgerechnet wird, Anwendung.



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