Berlin, Oktober 2017 Statut des



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(c)

 Ein Abschlag kann vorgesehen werden bei einer Klassifizierung von AA+ oder AAA  

  bzw. einer Verlustpufferquote von 150% oder besser. Für den Eigenkapitalfaktor 

 wird kein Abschlag vorgesehen.

7. 

1

Neuaufgenommene Banken werden im Jahr der Aufnahme neben der Jahresumlage 



zu einer einmaligen Zahlung in Höhe von 1,8 ‰ der Bemessungsgrundlage für die 

Jahresumlage herangezogen. 

2

Für die Jahresumlage der neuaufgenommenen Bank 



im Jahr der Aufnahme und die folgenden drei Jahre sowie für die einmalige Zahlung 

in Höhe von 1,8 ‰ ist die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 maßgeblich, wie 

sie der Jahresumlage für das vierte Folgejahr zugrunde gelegt wird. 

3

Die einmalige 



Zahlung beträgt mindestens 60.000 €. 

4

Im Jahr der Aufnahme wird ein Vorschuss auf 



die Jahresumlage und die Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 2,4 ‰ bezogen auf 

die maßgeblichen Eigenmittel gemäß § 6 Absatz 8 (a) erhoben, mindestens jedoch 

ein Betrag von 60.000 €, in den drei Folgejahren beträgt der Vorschuss auf die je-

weilige Jahresumlage 0,6‰ bezogen auf die maßgeblichen Eigenmittel gemäß § 6 

Absatz 8 (a), mindestens jedoch 15.000 €. 

5

Die endgültige Abrechnung erfolgt nach 



Vorlage der für die Erhebung der Jahresumlage für das vierte Folgejahr erforderlichen 

Unterlagen gemeinsam mit der Erhebung dieser Jahresumlage. 

6

Abweichend davon 



leisten neu gegründete Banken für das Jahr ihrer Aufnahme lediglich einen Beitrag 

in Höhe von 25.000 € als Vorschuss auf die Jahresumlage und die Einmalzahlung.

8. 

1

Der Vorstand des Bankenverbandes kann bei Erreichen der angestrebten Zielausstat-



tung auf Vorschlag des Ausschusses für die Einlagensicherung beschließen, dass die 

Anforderung der Jahresumlage für solche Banken ausgesetzt wird, die (i) seit mehr 

als 20 Jahren an der Einlagensicherung mitwirken, (ii) gemäß der Klassifizierung 

nach § 4a der Klasse BBB+ oder einer besseren Klasse zugewiesen sind und (iii) nicht 

aufgrund des Eigenkapitalfaktors und/oder der Verlustpufferquote zu einer erhöhten 

Jahresumlage herangezogen werden. 

2

Die Aussetzung nach Satz 1 gilt auch für die 



Tochterbanken, für die eine solche Bank eine Erklärung gemäß § 5 Absatz 10 abge-

geben hat. 

9. 

1

Reichen die Mittel des Einlagensicherungsfonds für Maßnahmen zur Hilfeleistung 



im Sinne des § 2 Absatz 2 nicht aus oder ist es sonst zur Durchführung der Aufgaben 

des Einlagensicherungsfonds erforderlich, so kann der Vorstand des Bankenverban-

des auf Vorschlag des Ausschusses für die Einlagensicherung in jedem Geschäftsjahr 

die Erhebung einer oder mehrerer Sonderumlagen beschließen. 

2

Die Summe aller 



§ 5a

19

Einlagensicherungsfonds




Sonderumlagen eines Geschäftsjahres darf insgesamt 100% der Jahresumlage (ohne 

Berücksichtigung etwaiger Rabatte gemäß Absatz 5 oder Zu- und Abschläge gemäß 

Absatz 6) für das jeweilige Geschäftsjahr nicht übersteigen. 

10. 


1

Die Banken können bis zu 30% der Jahresumlage durch Übernahme einer besicherten 

vertraglichen Zahlungsverpflichtung erbringen.

 2

Banken, welche von der Möglichkeit 



zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen Gebrauch gemacht haben, sollen 

im Übrigen, insbesondere bei zahlungswirksamen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2, 

wirtschaftlich nicht bessergestellt werden, als wenn sie die Jahresumlagen vollständig 

durch Zahlung erbracht hätten. 

3

Die nähere Ausgestaltung der Zahlungsverpflichtungen 



sowie des Verbots der wirtschaftlichen Besserstellung gemäß Satz  2 regeln die 

„Grundsätze für die Erbringung der Umlage durch Zahlungsverpflichtungen“, die 

Bestandteil dieses Statuts sind. 

11. 


1

Darüber hinaus zahlen alle Banken als Verwaltungskostenzuschuss einen jährlichen 

Grundbeitrag. 

2

Dieser beträgt grundsätzlich 35.000 €. 



3

Er ist jedoch der Höhe nach 

begrenzt auf die von dem Institut in dem jeweiligen Jahr zu zahlende Umlage und 

beläuft sich auf mindestens 10.000 €. 

4

Für Konzerne wird der Grundbeitrag für alle am 



Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Institute auf Antrag auf 150.000 € begrenzt. 

5

Der Antrag ist von der Konzernobergesellschaft oder – falls diese keine Bank ist – von 



einer beauftragten, am Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Bank zu stellen.

12. 


1

Liegen die für die Bemessungsgrundlage, den Eigenkapitalfaktor und die Verlustpuf-

ferquote erforderlichen Daten dem Prüfungsverband am 15. August des jeweiligen 

Abrechnungsjahres nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Form vor

ist von dem betroffenen Institut ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10% der Jahres-

umlage zu zahlen. 

2

Werden die entsprechenden Daten nicht vor Ablauf des 31. August 



ordnungsgemäß nachgereicht, gilt anstelle des Verspätungszuschlags folgendes: 

(a)


 Liegen die Einreicherdatei Erweitert und die Meldedatei Erweitert nicht oder nicht 

 vollständig vor, wird das Volumen der gedeckten Einlagen durch den 

 Prüfungsverband unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der  

 Geschäfte der Bank und einer Gruppe vergleichbarer Banken nach billigem  

 Ermessen geschätzt und der Bemessung der Jahresumlage das 1,35-fache 

 

 des Schätzbetrages zugrunde gelegt. Für die Schätzung gilt § 319 Absatz 1 BGB  



 entsprechend. 

§ 5a


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