(c)
Ein Abschlag kann vorgesehen werden bei einer Klassifizierung von AA+ oder AAA
bzw. einer Verlustpufferquote von 150% oder besser. Für den Eigenkapitalfaktor
wird kein Abschlag vorgesehen.
7.
1
Neuaufgenommene Banken werden im Jahr der Aufnahme neben der Jahresumlage
zu einer einmaligen Zahlung in Höhe von 1,8 ‰ der Bemessungsgrundlage für die
Jahresumlage herangezogen.
2
Für die Jahresumlage der neuaufgenommenen Bank
im Jahr der Aufnahme und die folgenden drei Jahre sowie für die einmalige Zahlung
in Höhe von 1,8 ‰ ist die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 maßgeblich, wie
sie der Jahresumlage für das vierte Folgejahr zugrunde gelegt wird.
3
Die einmalige
Zahlung beträgt mindestens 60.000 €.
4
Im Jahr der Aufnahme wird ein Vorschuss auf
die Jahresumlage und die Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 2,4 ‰ bezogen auf
die maßgeblichen Eigenmittel gemäß § 6 Absatz 8 (a) erhoben, mindestens jedoch
ein Betrag von 60.000 €, in den drei Folgejahren beträgt der Vorschuss auf die je-
weilige Jahresumlage 0,6‰ bezogen auf die maßgeblichen Eigenmittel gemäß § 6
Absatz 8 (a), mindestens jedoch 15.000 €.
5
Die endgültige Abrechnung erfolgt nach
Vorlage der für die Erhebung der Jahresumlage für das vierte Folgejahr erforderlichen
Unterlagen gemeinsam mit der Erhebung dieser Jahresumlage.
6
Abweichend davon
leisten neu gegründete Banken für das Jahr ihrer Aufnahme lediglich einen Beitrag
in Höhe von 25.000 € als Vorschuss auf die Jahresumlage und die Einmalzahlung.
8.
1
Der Vorstand des Bankenverbandes kann bei Erreichen der angestrebten Zielausstat-
tung auf Vorschlag des Ausschusses für die Einlagensicherung beschließen, dass die
Anforderung der Jahresumlage für solche Banken ausgesetzt wird, die (i) seit mehr
als 20 Jahren an der Einlagensicherung mitwirken, (ii) gemäß der Klassifizierung
nach § 4a der Klasse BBB+ oder einer besseren Klasse zugewiesen sind und (iii) nicht
aufgrund des Eigenkapitalfaktors und/oder der Verlustpufferquote zu einer erhöhten
Jahresumlage herangezogen werden.
2
Die Aussetzung nach Satz 1 gilt auch für die
Tochterbanken, für die eine solche Bank eine Erklärung gemäß § 5 Absatz 10 abge-
geben hat.
9.
1
Reichen die Mittel des Einlagensicherungsfonds für Maßnahmen zur Hilfeleistung
im Sinne des § 2 Absatz 2 nicht aus oder ist es sonst zur Durchführung der Aufgaben
des Einlagensicherungsfonds erforderlich, so kann der Vorstand des Bankenverban-
des auf Vorschlag des Ausschusses für die Einlagensicherung in jedem Geschäftsjahr
die Erhebung einer oder mehrerer Sonderumlagen beschließen.
2
Die Summe aller
§ 5a
19
Einlagensicherungsfonds
Sonderumlagen eines Geschäftsjahres darf insgesamt 100% der Jahresumlage (ohne
Berücksichtigung etwaiger Rabatte gemäß Absatz 5 oder Zu- und Abschläge gemäß
Absatz 6) für das jeweilige Geschäftsjahr nicht übersteigen.
10.
1
Die Banken können bis zu 30% der Jahresumlage durch Übernahme einer besicherten
vertraglichen Zahlungsverpflichtung erbringen.
2
Banken, welche von der Möglichkeit
zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen Gebrauch gemacht haben,
sollen
im Übrigen, insbesondere bei zahlungswirksamen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2,
wirtschaftlich nicht bessergestellt werden, als wenn sie die Jahresumlagen vollständig
durch Zahlung erbracht hätten.
3
Die nähere Ausgestaltung der Zahlungsverpflichtungen
sowie des Verbots der wirtschaftlichen Besserstellung gemäß Satz 2 regeln die
„Grundsätze für die Erbringung der Umlage durch Zahlungsverpflichtungen“, die
Bestandteil dieses Statuts sind.
11.
1
Darüber hinaus zahlen alle Banken als Verwaltungskostenzuschuss einen jährlichen
Grundbeitrag.
2
Dieser beträgt grundsätzlich 35.000 €.
3
Er ist jedoch der Höhe nach
begrenzt auf die von dem Institut in dem jeweiligen Jahr zu zahlende Umlage und
beläuft sich auf mindestens 10.000 €.
4
Für Konzerne wird der Grundbeitrag für alle am
Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Institute auf Antrag auf 150.000 € begrenzt.
5
Der Antrag ist von der Konzernobergesellschaft oder – falls diese keine Bank ist – von
einer beauftragten, am Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Bank zu stellen.
12.
1
Liegen die für die Bemessungsgrundlage, den Eigenkapitalfaktor und die Verlustpuf-
ferquote erforderlichen Daten dem Prüfungsverband am 15. August des jeweiligen
Abrechnungsjahres nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Form vor,
ist von dem betroffenen Institut ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10% der Jahres-
umlage zu zahlen.
2
Werden die entsprechenden Daten nicht vor Ablauf des 31. August
ordnungsgemäß nachgereicht, gilt anstelle des Verspätungszuschlags folgendes:
(a)
Liegen die Einreicherdatei Erweitert und die Meldedatei Erweitert nicht oder nicht
vollständig vor, wird das Volumen der gedeckten Einlagen durch den
Prüfungsverband unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der
Geschäfte der Bank und einer Gruppe vergleichbarer Banken nach billigem
Ermessen geschätzt und der Bemessung der Jahresumlage das 1,35-fache
des Schätzbetrages zugrunde gelegt. Für die Schätzung gilt § 319 Absatz 1 BGB
entsprechend.
§ 5a
20