Berlin, Oktober 2017 Statut des



Yüklə 0,52 Mb.
Pdf görüntüsü
səhifə3/17
tarix01.09.2018
ölçüsü0,52 Mb.
#66680
1   2   3   4   5   6   7   8   9   ...   17

deren geeigneten Dritten. 

6

Die Bank, deren Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds 



beendet ist, hat auf Anforderung Informationen und Nachweise zu den nach dem 

Statut noch gesicherten Einlagen zu übermitteln; die Informationen und Nachweise 

können nach Maßgabe der in diesem Statut und in der Satzung des Prüfungsverban-

des enthaltenen Bestimmungen über Auskunftserteilung, Vorlage von Dokumenten 

und Nachweisen sowie die Vornahme örtlicher Prüfungen überprüft werden.

§ 4a  Risikoeinschätzung 

1. 

1

Die Banken werden jährlich einer Risikoeinschätzung unterzogen. 



2

Die Risikoein-

schätzung beruht auf einer durch den Prüfungsverband durchzuführenden Klassi-

fizierung, dem Eigenkapitalfaktor und der Verlustpufferquote. 

3

Das Nähere regeln 



die „Grundsätze für die Risikoeinschätzung“, die Bestandteil dieses Statuts sind. 

4

Die 



Klassifizierung kann abweichend von Satz 1 auch dann durchgeführt werden, wenn 

Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Verhältnisse der Bank seit der letzten Klassi-

fizierung erheblich verändert haben.

2. 


1

Die Banken sind verpflichtet, die für die Klassifizierung erforderlichen Daten inner-

halb der vom Prüfungsverband gesetzten Fristen vorgabengemäß im Sinne von § 5 

Absatz 12 zur Verfügung zu stellen. 

2

Unabhängig von weiteren möglichen Konse-



quenzen insbesondere aus § 4 Absätze 2 und 3 wird eine Bank im Falle fehlender, 

oder auf Grund ihres beschränkten Aussagegehaltes unzureichender Klassifizierungs-

unterlagen nach Ablauf einer angemessenen Nachreichungsfrist der Klasse C gemäß 

den „Grundsätzen für die Risikoeinschätzung“ zugeordnet.

3. 

1

Die für Zwecke der Ermittlung des Eigenkapitalfaktors und der Verlustpufferquote 



erforderlichen Daten sind per Stichtag 31. März und 30. Juni, 30. September und 31. 

Dezember eines jeden Jahres zu ermitteln und dem Prüfungsverband spätestens bis 

zum 15. Kalendertag nach Ende des jeweiligen Folgemonats vorgabengemäß im 

Sinne von § 5 Absatz 12 zu übermitteln. 

2

Die Rechtsfolgen einer Nichteinreichung 



oder nicht ordnungsgemäßen Einreichung der erforderlichen Unterlagen richten 

sich – unbeschadet möglicher weiterer Konsequenzen insbesondere aus § 4 Absatz 3 

– nach den Regelungen des § 5a Absatz 12.

§§ 4 - 4a

11

Einlagensicherungsfonds




§ 5  Pflichten und Rechte der an dem Einlagen sicherungsfonds  

       mitwirkenden Banken

1. 

1

Jede Bank ist verpflichtet, in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klau-



sel aufzunehmen und sie der Geschäftsbeziehung mit ihren Kunden zu Grunde zu 

legen:


 „Nummer 20“: Einlagensicherungsfonds 

(1) 

Schutzumfang: 

 

Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. 

angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehalt-

lich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rah-

men von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus 

Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank 

zurückzuzahlen sind.

 

Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden 

Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie 

Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU)  

Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU)  

Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/

EG und Gebietskörperschaften. 

 

Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen 

werden nur geschützt, wenn 

 (i)

  es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldverschrei- 

       bung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und

 

(ii)

  die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die 

      bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung 

     keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach 

       vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann 

       oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer 

     Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. 

 

Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, 

werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 

geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 

30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald 

§ 5


12


die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert 

werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechts-

nachfolge übergeht.

(2) 

Sicherungsgrenzen: 

 

Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20%, bis zum 

31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% der für die Einlagensiche-

rung maßgeblichen Eigenmittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 

575/2013. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert 

werden, gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage, die jeweils 

neuen Sicherungsgrenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 

31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis zur Fäl-

ligkeit der Einlage oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.

 

Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. 

Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden. 

(3) 

Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds: 

 

Wegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird auf § 6 des Statuts des Einlagensiche-

rungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

(4) 

Forderungsübergang: 

 

Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen 

Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit 

allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

 

(5) 

Auskunftserteilung: 

 

Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten 

alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur 

Verfügung zu stellen.

2

Die Klausel ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern ggf. abweichend zu formulieren:



1. 

Banken, für die gemäß § 6 Absatz 8 (c) eine abweichende Sicherungsgrenze fest-

gelegt worden ist, haben die Klausel unter (2) entsprechend anzupassen. 

§ 5


13

Einlagensicherungsfonds




Yüklə 0,52 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   2   3   4   5   6   7   8   9   ...   17




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©www.genderi.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

    Ana səhifə