deren geeigneten Dritten.
6
Die Bank, deren Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds
beendet ist, hat auf Anforderung Informationen und
Nachweise zu den nach dem
Statut noch gesicherten Einlagen zu übermitteln; die Informationen und Nachweise
können nach Maßgabe der in diesem Statut und in der Satzung des Prüfungsverban-
des enthaltenen Bestimmungen über Auskunftserteilung, Vorlage von Dokumenten
und Nachweisen sowie die Vornahme örtlicher Prüfungen überprüft werden.
§ 4a Risikoeinschätzung
1.
1
Die Banken werden jährlich einer Risikoeinschätzung unterzogen.
2
Die Risikoein-
schätzung beruht auf einer durch den Prüfungsverband durchzuführenden Klassi-
fizierung, dem Eigenkapitalfaktor und der Verlustpufferquote.
3
Das Nähere regeln
die „Grundsätze für die Risikoeinschätzung“, die Bestandteil dieses Statuts sind.
4
Die
Klassifizierung kann abweichend von Satz 1 auch dann durchgeführt werden, wenn
Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Verhältnisse der Bank seit der letzten Klassi-
fizierung erheblich verändert haben.
2.
1
Die Banken sind verpflichtet, die für die Klassifizierung erforderlichen Daten inner-
halb der vom Prüfungsverband gesetzten Fristen vorgabengemäß im Sinne von § 5
Absatz 12 zur Verfügung zu stellen.
2
Unabhängig von weiteren möglichen Konse-
quenzen insbesondere aus § 4 Absätze 2 und 3 wird eine Bank im Falle fehlender,
oder auf Grund ihres beschränkten Aussagegehaltes unzureichender Klassifizierungs-
unterlagen nach Ablauf einer angemessenen Nachreichungsfrist der Klasse C gemäß
den „Grundsätzen für die Risikoeinschätzung“ zugeordnet.
3.
1
Die für Zwecke der Ermittlung des Eigenkapitalfaktors und der Verlustpufferquote
erforderlichen Daten sind per Stichtag 31. März und 30. Juni, 30. September und 31.
Dezember eines jeden Jahres zu ermitteln und dem Prüfungsverband spätestens bis
zum 15. Kalendertag nach Ende des jeweiligen Folgemonats vorgabengemäß im
Sinne von § 5 Absatz 12 zu übermitteln.
2
Die Rechtsfolgen einer Nichteinreichung
oder nicht ordnungsgemäßen Einreichung der erforderlichen Unterlagen richten
sich – unbeschadet möglicher weiterer Konsequenzen insbesondere aus § 4 Absatz 3
– nach den Regelungen des § 5a Absatz 12.
§§ 4 - 4a
11
Einlagensicherungsfonds
§ 5 Pflichten und Rechte der an dem Einlagen sicherungsfonds
mitwirkenden Banken
1.
1
Jede Bank ist verpflichtet, in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klau-
sel aufzunehmen und sie der Geschäftsbeziehung mit ihren Kunden zu Grunde zu
legen:
„
Nummer 20“: Einlagensicherungsfonds
(1)
Schutzumfang:
Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.
angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehalt-
lich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rah-
men von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus
Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank
zurückzuzahlen sind.
Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden
Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie
Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/
EG und Gebietskörperschaften.
Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen
werden nur geschützt, wenn
(i)
es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldverschrei-
bung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und
(ii)
die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die
bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung
keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach
vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann
oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer
Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben,
werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017
geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem
30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald
§ 5
12
die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert
werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechts-
nachfolge übergeht.
(2)
Sicherungsgrenzen:
Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20%, bis zum
31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% der für die Einlagensiche-
rung maßgeblichen Eigenmittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert
werden, gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage, die jeweils
neuen Sicherungsgrenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem
31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis zur Fäl-
ligkeit der Einlage oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.
Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben.
Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden.
(3)
Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds:
Wegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird auf § 6 des Statuts des Einlagensiche-
rungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.
(4)
Forderungsübergang:
Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen
Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit
allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.
(5)
Auskunftserteilung:
Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten
alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.
2
Die Klausel ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern ggf. abweichend zu formulieren:
1.
Banken, für die gemäß § 6 Absatz 8 (c) eine abweichende Sicherungsgrenze fest-
gelegt worden ist, haben die Klausel unter (2) entsprechend anzupassen.
§ 5
13
Einlagensicherungsfonds