(b)
1
Abweichend von Unterabsatz (a) beträgt die Sicherungsgrenze für neu aufgenom-
mene Institute bis zum Ende des dritten vollen Kalenderjahres ihrer Mitwirkung
am Einlagensicherungsfonds zunächst 250.000 €.
2
Zum Ende des dritten vollen
Kalenderjahres erfolgt eine Überprüfung.
3
Sodann gilt für die Sicherungsgrenze
Unterabsatz (a), sofern nicht die Voraussetzungen von Unterabsatz (c) vorliegen.
4
Die Sicherungsgrenze für neu aufgenommene Institute kann im Einzelfall auf
Antrag der Bank vom Prüfungsverband bis zur Höhe der Sicherungsgrenze gemäß
Unterabsatz (a) angehoben werden, wenn nach Einschätzung des Prüfungsver-
bandes das Risiko einer Inanspruchnahme des Bankenverbandes im Wesentlichen
ausgeschlossen erscheint.
5
Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn für die Bank
eine Freistellungserklärung gemäß § 5 Absatz 10 abgegeben worden ist, die wert-
haltig im Sinne von § 5a Absatz 5 ist (unabhängig davon, ob die Freistellungser-
klärung von einer Bank oder einem Dritten abgegeben wurde).
6
Ist die Bank durch Umwandlung im Sinne von § 1 Absatz 1 Umwandlungsgesetz
entstanden oder liegt eine wirtschaftlich vergleichbare Umwandlung oder Um-
strukturierung vor, kann die Sicherungsgrenze entsprechend dem vorstehenden
Absatz angehoben werden, wenn
-
der übertragende Rechtsträger zuvor am Einlagensicherungsfonds mitgewirkt hat
und
-
dessen Sicherungsgrenze auf der Grundlage von Unterabsatz (a) Satz 1 ermittelt
wurde und
-
der übertragende Rechtsträger (i) gemäß der Klassifizierung nach § 4a der
Klasse BBB+ oder einer besseren Klasse zugewiesen ist und (ii) nicht aufgrund
des Eigenkapitalfaktors und/oder der Verlustpufferquote zu einer erhöhten Jah
resumlage herangezogen wird und
-
das übertragene Geschäft im Wesentlichen das Geschäft des aufnehmenden
Rechtsträgers prägt und das Risikoprofil des neu aufgenommenen Instituts
nach Einschätzung des Prüfungsverbandes im Vergleich zu dem bisherigen des
übertragenden Rechtsträgers zumindest als im Wesentlichen gleichwertig zu
beurteilen ist.
§ 6
27
Einlagensicherungsfonds
(c)
1
Bei Vorliegen eines besonderen Risikoprofils kann der Prüfungsverband die Si-
cherungsgrenze einer Bank bis auf 250.000 € absenken.
2
Dies kann insbesondere
dann geschehen, wenn
-
der Prüfungsverband negative Prüfungsfeststellungen gemacht hat, die die
Gefahr einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds begründen oder
-
die Bank im Rahmen des Klassifizierungsverfahrens in Klasse „B-“ oder eine
schlechtere Klasse eingestuft wurde oder
-
sonstige wesentliche Risikoerhöhungen eingetreten sind.
(d)
1
Maßgebend für die Entschädigung der Gläubiger ist die Sicherungsgrenze, die
der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden
ist und im Internet unter www.bankenverband.de abgerufen werden kann.
2
Eine
Herabsetzung der Sicherungsgrenze wird mit Einstellung in das Internet wirksam.
3
Die Bekanntgabe der neuen Sicherungsgrenze im Bundesanzeiger und in einer
Tageszeitung am Sitz der Bank kann der Bankenverband für Rechnung der Bank
vornehmen.
4
Die Bank ist verpflichtet, die Gläubiger, die durch ein Herabsinken
der Sicherungsgrenze betroffen werden, hierüber unverzüglich zu unterrichten.
5
Diese Einlagen sind bis zur Fälligkeit oder bis zur nächstmöglichen Kündigung
nach der Information über die Herabsetzung bis zur alten Sicherungsgrenze ge-
sichert.
9.
1
Bei der Berechnung der gesicherten Einlagen werden alle Einlagen eines Gläubigers
zusammengerechnet; etwaige Gegenforderungen der Bank werden abgezogen, auch
wenn diese noch nicht fällig sind.
2
Ferner werden zu Gunsten des Bankenverbandes
die für einen Bürgen geltenden Vorschriften der §§ 768, 770, 776 BGB entsprechend
angewandt.
10.
1
Bei Anderkonten wird auf die Person des Treugebers abgestellt.
2
Gleiches
gilt für sonstige offene Treuhandkonten, sofern in der Kontobezeichnung das
Treuhandverhältnis sowie die Treugeber eindeutig gekennzeichnet sind und das
Bestehen des Treuhandverhältnisses dem Einlagensicherungsfonds nachgewiesen
wird.
3
Im Übrigen werden Treuhandkonten, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5,
wie Konten des Treuhänders behandelt.
11.
1
Bei Gemeinschaftskonten werden die Guthaben und Forderungen den Kontoinha-
bern – unabhängig von der Form des Kontos und von dem der Gemeinschaft zu
Grunde liegenden Rechtsverhältnis – für die Sicherung zu gleichen Anteilen zuge-
§ 6
28
rechnet.
2
Sodann werden zunächst die gegenüber den einzelnen Kontomitinhabern
aus ihrer persönlichen Geschäftsverbindung mit der Bank bestehenden Einlagen
gesichert.
3
Soweit diese Einlagen die Sicherungsgrenze nicht ausschöpfen, wird der
dem einzelnen Kontomitinhaber zustehende Anteil an dem Gemeinschaftsgutha-
ben für die Sicherung des Gemeinschaftsguthabens verwendet.
4
Diese Vorschriften
gelten entsprechend für Konten, welche auf den Namen einer Gemeinschaft von
Wohnungseigentümern geführt werden.
12.
1
Die Zahlungen umfassen im Rahmen der Sicherungsgrenze auch etwaige Zinsan-
sprüche für den Zeitraum bis zur Feststellung des Entschädigungsfalls gemäß § 10
Absatz 1 EinSiG.
2
Der Einlagensicherungsfonds leistet Zahlungen jedoch nur für Zin-
sen in marktüblicher Höhe.
3
Der Einlagensicherungsfonds kann seine sämtlichen
Zahlungen an den einzelnen Gläubiger davon abhängig machen, dass dieser darauf
verzichtet, die gemäß Satz 2 nicht gesicherten Zinsansprüche gegenüber der Bank
geltend zu machen.
13.
1
Einlagen in ausländischer Währung können in Euro entschädigt werden.
2
Zugrunde
gelegt wird der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank des Tages, an dem der
Entschädigungsfalls gemäß § 10 Absatz 1 EinSiG festgestellt wurde.
3
Sollte ein solcher
nicht verfügbar sein, gilt der Umrechnungskurs, der am Tag der Feststellung des
Entschädigungsfalles für den Zahlungsort maßgeblich war
.
14.
1
Endet die Mitwirkung einer Bank an dem Einlagensicherungsfonds, so hat sie ihre
Gläubiger, die Einlagen bei ihr haben, hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen
und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich hieraus ergeben.
2
Der Bankenverband
gibt das Ausscheiden im Bundesanzeiger und in einer Tageszeitung am Sitz der
Bank für deren Rechnung bekannt.
3
Einlagen, die später als einen Monat nach der
Bekanntgabe im Bundesanzeiger getätigt oder prolongiert werden oder im Wege der
Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder die der Gläubiger nach
diesem Zeitpunkt nicht zum nächstmöglichen Termin kündigt bzw. zurückfordert,
sind nicht gesichert.
15.
1
Nicht der Sicherung unterliegen Verbindlichkeiten der Banken, die aufgrund miss-
bräuchlicher Rechtshandlungen in den Schutzumfang des Einlagensicherungsfonds
einbezogen werden sollen.
2
Eine missbräuchliche Rechtshandlung liegt insbesondere
vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die beim Gläubiger im Vergleich zum vor-
gesehenen Schutzumfang des Einlagensicherungsfonds zu einem statuarisch nicht
§ 6
29
Einlagensicherungsfonds
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