Berlin, Oktober 2017 Statut des



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(b)

 

1



Abweichend von Unterabsatz (a) beträgt die Sicherungsgrenze für neu aufgenom-

mene Institute bis zum Ende des dritten vollen Kalenderjahres ihrer Mitwirkung 

am Einlagensicherungsfonds zunächst 250.000 €. 

2

Zum Ende des dritten vollen 



Kalenderjahres erfolgt eine Überprüfung. 

3

Sodann gilt für die Sicherungsgrenze 



Unterabsatz (a), sofern nicht die Voraussetzungen von Unterabsatz (c) vorliegen. 

 

4



Die Sicherungsgrenze für neu aufgenommene Institute kann im Einzelfall auf 

Antrag der Bank vom Prüfungsverband bis zur Höhe der Sicherungsgrenze gemäß 

Unterabsatz (a) angehoben werden, wenn nach Einschätzung des Prüfungsver-

bandes das Risiko einer Inanspruchnahme des Bankenverbandes im Wesentlichen 

ausgeschlossen erscheint. 

5

Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn für die Bank 



eine Freistellungserklärung gemäß § 5 Absatz 10 abgegeben worden ist, die wert-

haltig im Sinne von § 5a Absatz 5 ist (unabhängig davon, ob die Freistellungser-

klärung von einer Bank oder einem Dritten abgegeben wurde). 

 

6



Ist die Bank durch Umwandlung im Sinne von § 1 Absatz 1 Umwandlungsgesetz 

entstanden oder liegt eine wirtschaftlich vergleichbare Umwandlung oder Um-

strukturierung vor, kann die Sicherungsgrenze entsprechend dem vorstehenden 

Absatz angehoben werden, wenn

 

-

  der übertragende Rechtsträger zuvor am Einlagensicherungsfonds mitgewirkt hat 



  und

 

-



 dessen Sicherungsgrenze auf der Grundlage von Unterabsatz (a) Satz 1 ermittelt 

  wurde und

 

-

 der übertragende Rechtsträger (i) gemäß der Klassifizierung nach §  4a der 



   Klasse BBB+ oder einer besseren Klasse zugewiesen ist und (ii) nicht aufgrund  

   des Eigenkapitalfaktors und/oder der Verlustpufferquote zu einer erhöhten Jah 

   resumlage herangezogen wird und

 



 das übertragene Geschäft im Wesentlichen das Geschäft des aufnehmenden 

  Rechtsträgers prägt und das Risikoprofil des neu aufgenommenen Instituts 

  nach Einschätzung des Prüfungsverbandes im Vergleich zu dem bisherigen des 

  übertragenden Rechtsträgers zumindest als im Wesentlichen gleichwertig zu 

  beurteilen ist.

§ 6


27

Einlagensicherungsfonds




(c)

 

1



Bei Vorliegen eines besonderen Risikoprofils kann der Prüfungsverband die Si-

cherungsgrenze einer Bank bis auf 250.000 € absenken. 

2

Dies kann insbesondere 



dann geschehen, wenn

 



der Prüfungsverband negative Prüfungsfeststellungen gemacht hat, die die 

   Gefahr einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds begründen oder

 

-

  die Bank im Rahmen des Klassifizierungsverfahrens in Klasse „B-“ oder eine 



   schlechtere Klasse eingestuft wurde oder

 

-



   sonstige wesentliche Risikoerhöhungen eingetreten sind.

(d)


 

1

Maßgebend für die Entschädigung der Gläubiger ist die Sicherungsgrenze, die 



der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden 

ist und im Internet unter www.bankenverband.de abgerufen werden kann. 

2

Eine 


Herabsetzung der Sicherungsgrenze wird mit Einstellung in das Internet wirksam. 

3

Die Bekanntgabe der neuen Sicherungsgrenze im Bundesanzeiger und in einer 



Tageszeitung am Sitz der Bank kann der Bankenverband für Rechnung der Bank 

vornehmen. 

4

Die Bank ist verpflichtet, die Gläubiger, die durch ein Herabsinken 



der Sicherungsgrenze betroffen werden, hierüber unverzüglich zu unterrichten. 

5

Diese Einlagen sind bis zur Fälligkeit oder bis zur nächstmöglichen Kündigung 



nach der Information über die Herabsetzung bis zur alten Sicherungsgrenze ge-

sichert.


9. 

1

Bei der Berechnung der gesicherten Einlagen werden alle Einlagen eines Gläubigers 



zusammengerechnet; etwaige Gegenforderungen der Bank werden abgezogen, auch 

wenn diese noch nicht fällig sind. 

2

Ferner werden zu Gunsten des Bankenverbandes 



die für einen Bürgen geltenden Vorschriften der §§ 768, 770, 776 BGB entsprechend 

angewandt.

10. 

1

Bei Anderkonten wird auf die Person des Treugebers abgestellt. 



2

Gleiches 

gilt für sonstige offene Treuhandkonten, sofern in der Kontobezeichnung das 

Treuhandverhältnis sowie die Treugeber eindeutig gekennzeichnet sind und das 

Bestehen des Treuhandverhältnisses dem Einlagensicherungsfonds nachgewiesen 

wird. 


3

Im Übrigen werden Treuhandkonten, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5, 

wie Konten des Treuhänders behandelt. 

11. 


1

Bei Gemeinschaftskonten werden die Guthaben und Forderungen den Kontoinha-

bern – unabhängig von der Form des Kontos und von dem der Gemeinschaft zu 

Grunde liegenden Rechtsverhältnis – für die Sicherung zu gleichen Anteilen zuge-

§ 6

28



rechnet. 

2

Sodann werden zunächst die gegenüber den einzelnen Kontomitinhabern 



aus ihrer persönlichen Geschäftsverbindung mit der Bank bestehenden Einlagen 

gesichert. 

3

Soweit diese Einlagen die Sicherungsgrenze nicht ausschöpfen, wird der 



dem einzelnen Kontomitinhaber zustehende Anteil an dem Gemeinschaftsgutha-

ben für die Sicherung des Gemeinschaftsguthabens verwendet. 

4

Diese Vorschriften 



gelten entsprechend für Konten, welche auf den Namen einer Gemeinschaft von 

Wohnungseigentümern geführt werden.

 

12. 


1

Die Zahlungen umfassen im Rahmen der Sicherungsgrenze auch etwaige Zinsan-

sprüche für den Zeitraum bis zur Feststellung des Entschädigungsfalls gemäß § 10 

Absatz 1 EinSiG. 

2

Der Einlagensicherungsfonds leistet Zahlungen jedoch nur für Zin-



sen in marktüblicher Höhe. 

3

Der Einlagensicherungsfonds kann seine sämtlichen 



Zahlungen an den einzelnen Gläubiger davon abhängig machen, dass dieser darauf 

verzichtet, die gemäß Satz 2 nicht gesicherten Zinsansprüche gegenüber der Bank 

geltend zu machen.

13. 


1

Einlagen in ausländischer Währung können in Euro entschädigt werden. 

2

Zugrunde 



gelegt wird der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank des Tages, an dem der 

Entschädigungsfalls gemäß § 10 Absatz 1 EinSiG festgestellt wurde. 

3

Sollte ein solcher 



nicht verfügbar sein, gilt der Umrechnungskurs, der am Tag der Feststellung des 

Entschädigungsfalles für den Zahlungsort maßgeblich war

.

14. 


1

Endet die Mitwirkung einer Bank an dem Einlagensicherungsfonds, so hat sie ihre 

Gläubiger, die Einlagen bei ihr haben, hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen 

und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich hieraus ergeben. 

2

Der Bankenverband 



gibt das Ausscheiden im Bundesanzeiger und in einer Tageszeitung am Sitz der 

Bank für deren Rechnung bekannt. 

3

Einlagen, die später als einen Monat nach der 



Bekanntgabe im Bundesanzeiger getätigt oder prolongiert werden oder im Wege der 

Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder die der Gläubiger nach 

diesem Zeitpunkt nicht zum nächstmöglichen Termin kündigt bzw. zurückfordert, 

sind nicht gesichert. 

15. 

1

Nicht der Sicherung unterliegen Verbindlichkeiten der Banken, die aufgrund miss-



bräuchlicher Rechtshandlungen in den Schutzumfang des Einlagensicherungsfonds 

einbezogen werden sollen. 

2

Eine missbräuchliche Rechtshandlung liegt insbesondere 



vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die beim Gläubiger im Vergleich zum vor-

gesehenen Schutzumfang des Einlagensicherungsfonds zu einem statuarisch nicht 

§ 6

29

Einlagensicherungsfonds




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