Berlin, Oktober 2017 Statut des



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der Vorstand des Bankenverbandes auf Vorschlag des Ausschusses für die Einlagen-

sicherung. 

5

Der angepasste Bemessungsfaktor darf 1,2 ‰ nicht überschreiten; eine 



rückwirkende Anpassung des Bemessungsfaktors ist ausgeschlossen. 

3. 


1

Die Jahresumlage ist auf Basis des Durchschnitts der zum 31. März und 30. Juni 

des Vorjahres und der zum 30. September und 31. Dezember dem Vorjahr vorher-

gehenden Jahres gemäß § 6 sowie der durch die EdB gesicherten Verbindlichkeiten 

der Bank zu bestimmen (Bemessungsgrundlage). 

2

Verbindlichkeiten werden hierbei 



zu 35% angerechnet, soweit sie durch die EdB geschützt werden. 

3

Soweit die Ver-



bindlichkeiten nicht durch die EdB geschützt werden, aber als Einlagen gemäß § 6 

gesichert sind, werden sie wie folgt angerechnet:

 

Einlagen bis zu 5 Mrd. €  



 

 

zu 100%



 

Einlagen über 5 Mrd. € bis zu 10 Mrd. € 

 

zu 90%


 

Einlagen über 10 Mrd. € bis zu 25 Mrd. € 

 

zu 80%


 

Einlagen über 25 Mrd. € bis zu 50 Mrd. € 

 

zu 60%


 

Einlagen über 50 Mrd. € bis zu 100 Mrd. €   

zu 40%

 

Einlagen über 100 Mrd. € 



 

 

zu 20%



 

4

Für die Bestimmung der Jahresumlage sind auch solche Verbindlichkeiten zu be-



rücksichtigen, die aufgrund von Übergangsregelungen (insbesondere § 6 Absatz 18 

dieses Statuts) gesichert werden.

 5

In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand 



des Bankenverbandes auf Vorschlag des Ausschusses für die Einlagensicherung für 

einzelne Banken eine abweichende Bemessungsgrundlage festsetzen.

4. 

Die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 3 erforderlichen 



Daten sind zu den Stichtagen 31. März und 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 

zu ermitteln und dem Prüfungsverband nach dessen Vorgaben (Spezifikation für die 

Bereitstellung eines Datenbestands) zusammenzustellen (Einreicherdatei Erweitert) 

und an ihn spätestens bis zum 15. Kalendertag nach den genannten Stichtagen zu 

übermitteln (Meldedatei Erweitert). 

5. 


1

Liegen bei Festlegung der Jahresumlage die gemäß § 5 Absatz 10 beizubringenden 

Freistellungserklärungen vor, erhält die Bank einen Rabatt von 10% auf die Jahres-

umlage (nach Hinzurechnung bzw. Abzug der Zu- und Abschläge nach Absatz 6), 

wenn die Bank vor Festlegung der Jahresumlage eine noch gültige Bestätigung des 

Prüfungsverbandes einreicht, dass mindestens eine der abgegebenen Freistellungs-

erklärungen nach Einschätzung des Prüfungsverbandes werthaltig ist. 

2

Bei der Ein-



§ 5a

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Einlagensicherungsfonds




schätzung der Werthaltigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit 

(a)


 die Freistellungserklärungen mit angemessenem Aufwand rechtlich und 

 tatsächlich durchsetzbar wären und 

(b)

 die Bonität und das frei verfügbare Vermögen der die Freistellungserklärungen 



 Abgebenden ausreichend wären, um einen hypothetischen Verlust des 

 Einlagensicherungsfonds für eine Entschädigung der Einleger voll abzudecken. 

 

3

Die für die Einschätzung erforderlichen Daten und Nachweise sind von der Bank 



dem Prüfungsverband zur Verfügung zu stellen; die Kosten der Einschätzung durch 

den Prüfungsverband sind von der Bank zu tragen. 

4

Für Freistellungserklärungen, 



die von Banken abgegeben werden, wird kein Rabatt gewährt.

6.  


1

Abhängig von den Ergebnissen der Risikoeinschätzung des Prüfungsverbandes 

gemäß § 4a kann sich die Jahresumlage erhöhen (Zuschlag) oder ermäßigen (Ab-

schlag). 

2

Maßgeblich ist die bei Feststellung der Jahresumlage aktuell vorliegende 



Risikoeinschätzung (einschließlich einer solchen, die auf § 4a Absatz 2 Satz 2 oder 

§ 5a Absatz 12 Satz 2 beruht). 

3

Für die Klassifizierung, den Eigenkapitalfaktor und die 



Verlustpufferquote werden zu diesem Zweck jeweils gesonderte Zu- bzw. Abschläge 

berechnet. 

4

Die Einzelzuschläge bzw. -abschläge sind zu addieren, wobei etwaige 



Zu- bzw. Abschläge für die Klassifizierung zu 50% und etwaige Zu- bzw. Abschläge für 

den Eigenkapitalfaktor sowie die Verlustpufferquote zu je 25% angerechnet werden. 

5

Die Höhe der Zu- bzw. Abschläge für die Klassifizierung, den Eigenkapitalfaktor 



und die Verlustpufferquote werden vom Ausschuss für die Einlagensicherung nach 

Maßgabe der folgenden Vorgaben beschlossen:

(a)

 Die Zuschläge dürfen insgesamt das 10-fache der Jahresumlage (ohne 



 Berücksichtigung etwaiger Rabatte nach Absatz 5) nicht überschreiten, wobei  

 

auch die ungewichteten Einzelzuschläge für die Klassifizierung, den 



 

 Eigenkapitalfaktor und die Verlustpufferquote (ohne Berücksichtigung der 

 Gewichtung gemäß Satz  4) jeweils das 10-fache der Jahresumlage nicht 

 

 überschreiten dürfen. Der Abschlag auf die Jahresumlage darf insgesamt 7,5%  



 nicht überschreiten.

(b)


 

Zuschläge können vorgesehen werden bei einer Klassifizierung von A- 

 

 oder schlechter, einem Eigenkapitalfaktor von 20 oder schlechter bzw. einer  



 Verlustpufferquote von 20% oder schlechter. 

§ 5a


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