der Vorstand des Bankenverbandes auf Vorschlag des Ausschusses für die Einlagen-
sicherung.
5
Der angepasste Bemessungsfaktor darf 1,2 ‰ nicht überschreiten; eine
rückwirkende Anpassung des Bemessungsfaktors ist ausgeschlossen.
3.
1
Die Jahresumlage ist auf Basis des Durchschnitts der zum 31. März und 30. Juni
des Vorjahres und der zum 30. September und 31. Dezember dem Vorjahr vorher-
gehenden Jahres gemäß § 6 sowie der durch die EdB gesicherten Verbindlichkeiten
der Bank zu bestimmen (Bemessungsgrundlage).
2
Verbindlichkeiten werden hierbei
zu 35% angerechnet, soweit sie durch die EdB geschützt werden.
3
Soweit die Ver-
bindlichkeiten nicht
durch die EdB geschützt werden, aber als Einlagen gemäß § 6
gesichert sind, werden sie wie folgt angerechnet:
Einlagen bis zu 5 Mrd. €
zu 100%
Einlagen über 5 Mrd. € bis zu 10 Mrd. €
zu 90%
Einlagen über 10 Mrd. € bis zu 25 Mrd. €
zu 80%
Einlagen über 25 Mrd. € bis zu 50 Mrd. €
zu 60%
Einlagen über 50 Mrd. € bis zu 100 Mrd. €
zu 40%
Einlagen über 100 Mrd. €
zu 20%
4
Für die Bestimmung der Jahresumlage sind auch solche Verbindlichkeiten zu be-
rücksichtigen, die aufgrund von Übergangsregelungen (insbesondere § 6 Absatz 18
dieses Statuts) gesichert werden.
5
In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand
des Bankenverbandes auf Vorschlag des Ausschusses für die Einlagensicherung für
einzelne Banken eine abweichende Bemessungsgrundlage festsetzen.
4.
Die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 3 erforderlichen
Daten sind zu den Stichtagen 31. März und 30. Juni, 30. September und 31.
Dezember
zu ermitteln und dem Prüfungsverband nach dessen Vorgaben (Spezifikation für die
Bereitstellung eines Datenbestands) zusammenzustellen (Einreicherdatei Erweitert)
und an ihn spätestens bis zum 15. Kalendertag nach den genannten Stichtagen zu
übermitteln (Meldedatei Erweitert).
5.
1
Liegen bei Festlegung der Jahresumlage die gemäß § 5 Absatz 10 beizubringenden
Freistellungserklärungen vor, erhält die Bank einen Rabatt von 10% auf die Jahres-
umlage (nach Hinzurechnung bzw. Abzug der Zu- und Abschläge nach Absatz 6),
wenn die Bank vor Festlegung der Jahresumlage eine noch gültige Bestätigung des
Prüfungsverbandes einreicht, dass mindestens eine der abgegebenen Freistellungs-
erklärungen nach Einschätzung des Prüfungsverbandes werthaltig ist.
2
Bei der Ein-
§ 5a
17
Einlagensicherungsfonds
schätzung der Werthaltigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen,
inwieweit
(a)
die Freistellungserklärungen mit angemessenem Aufwand rechtlich und
tatsächlich durchsetzbar wären und
(b)
die Bonität und das frei verfügbare Vermögen der die Freistellungserklärungen
Abgebenden ausreichend wären, um einen hypothetischen Verlust des
Einlagensicherungsfonds für eine Entschädigung der Einleger voll abzudecken.
3
Die für die Einschätzung erforderlichen Daten und Nachweise sind von der Bank
dem Prüfungsverband zur Verfügung zu stellen; die Kosten der Einschätzung durch
den Prüfungsverband sind von der Bank zu tragen.
4
Für Freistellungserklärungen,
die
von Banken abgegeben werden, wird kein Rabatt gewährt.
6.
1
Abhängig von den Ergebnissen der Risikoeinschätzung des Prüfungsverbandes
gemäß § 4a kann sich die Jahresumlage erhöhen (Zuschlag) oder ermäßigen (Ab-
schlag).
2
Maßgeblich ist die bei Feststellung der Jahresumlage aktuell vorliegende
Risikoeinschätzung (einschließlich einer solchen, die auf § 4a Absatz 2 Satz 2 oder
§ 5a Absatz 12 Satz 2 beruht).
3
Für die Klassifizierung, den Eigenkapitalfaktor und die
Verlustpufferquote werden zu diesem Zweck jeweils gesonderte Zu- bzw. Abschläge
berechnet.
4
Die Einzelzuschläge bzw. -abschläge sind zu addieren, wobei etwaige
Zu- bzw. Abschläge für die Klassifizierung zu 50% und etwaige Zu- bzw. Abschläge für
den Eigenkapitalfaktor sowie die Verlustpufferquote zu je 25% angerechnet werden.
5
Die Höhe der Zu- bzw. Abschläge für die Klassifizierung, den Eigenkapitalfaktor
und die Verlustpufferquote werden vom Ausschuss für die Einlagensicherung nach
Maßgabe der folgenden Vorgaben beschlossen:
(a)
Die Zuschläge dürfen insgesamt das 10-fache der Jahresumlage (ohne
Berücksichtigung etwaiger Rabatte nach Absatz 5) nicht überschreiten, wobei
auch die ungewichteten Einzelzuschläge für die Klassifizierung, den
Eigenkapitalfaktor und die Verlustpufferquote (ohne Berücksichtigung der
Gewichtung gemäß Satz 4) jeweils das 10-fache der Jahresumlage nicht
überschreiten dürfen. Der Abschlag auf die Jahresumlage darf insgesamt 7,5%
nicht überschreiten.
(b)
Zuschläge können vorgesehen werden bei einer Klassifizierung von A-
oder schlechter, einem Eigenkapitalfaktor von 20 oder schlechter bzw. einer
Verlustpufferquote von 20% oder schlechter.
§ 5a
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