Berlin, Oktober 2017 Statut des



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aus oder im Zusammenhang mit diesem Statut, nicht nur unerheblich verletzt 

hat oder


(b) 

 wenn sie anderweitig erheblich und nachhaltig gegen eine Bestimmung der 

Satzung des Bankenverbandes, dieses Statuts oder einen Beschluss eines zustän-

digen Organs des Bankenverbandes verstoßen hat.

 

2

Ein solcher Ausschluss erfolgt nicht, sofern die Bank gegenüber dem Bankenver-



band nachweist, dass sie den Eintritt des betreffenden Ereignisses nicht zu vertreten 

hat oder die Pflichtverletzung nicht erheblich ist.

3a. 

Eine erhebliche Verletzung von wesentlichen Pflichten gegenüber dem Bankenver-



band liegt in der Regel vor, wenn die Bank

(a)


 im Hinblick auf den Einlagensicherungsfonds gegenüber dem Bankenverband 

oder dem Prüfungsverband unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder

(b)

 mit der Vorlage der für die Risikoeinschätzung gemäß § 4a erforderlichen Infor-



mationen in Verzug gerät oder

(c)


 die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Ergebnisses der Risikoeinschät-

zung (insbesondere hinsichtlich des Klassifizierungsergebnisses) gemäß § 2 der 

Grundsätze für die Risikoeinschätzung nicht einhält oder

(d)


 mit der Leistung von Umlagen nach einer schriftlichen Mahnung länger als zwei 

Monate in Verzug gerät oder

(e)

 die in § 5 Absatz 1 vorgeschriebene Klausel nicht in ihre Allgemeinen Geschäfts-



bedingungen für das Inlandsgeschäft aufnimmt bzw. nicht den Geschäftsbezie-

hungen mit ihren Kunden im Inland zu Grunde legt oder

(f)

  die Erklärung gemäß § 5 Absatz 2 auf Anforderung nicht vorlegt oder 



(g)

 dem Bankenverband nicht unverzüglich die Informationen gemäß § 5 Absatz 3 

zur Verfügung stellt oder

(h)


 den Prüfungsverband nicht bei seiner Prüfungstätigkeit gemäß § 5 Absatz 4 

unterstützt oder dessen Auflagen gemäß § 5 Absatz 5 nicht unverzüglich erfüllt 

oder

(i)


  Auflagen des Bankenverbandes gemäß § 5 Absatz 7 nicht unverzüglich erfüllt 

oder


(j)

  den Bankenverband nicht gemäß § 5 Absatz 10 Satz 1 von Verlusten freistellt 

oder

§ 4


8


(k)

 die Erklärung gemäß § 5 Absatz 10 Satz 2 nicht abgibt oder

(l)

  der Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 10 Satz 5 nicht genügt oder



(m)

 entgegen § 5b Absatz 2 mit der Sicherheit der Einlagen wirbt oder 

(n)

 gegenüber Kunden oder Interessenten unrichtige Angaben hinsichtlich der Siche-



rungsgrenze und der Art der gesicherten Einlagen macht.

4. 


1

Der Ausschluss von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds ist mit einer 

Frist von sechs Monaten vorher anzudrohen. 

2

Im Fall des Absatzes 2 Buchstabe b) 



kann die Androhung erst erfolgen, wenn die Bank mehr als zwei aufeinander folgen-

de Jahre der Klasse B- oder einer schlechteren Klasse angehört.

5. 

1

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand des Bankenverbandes nach An-



hörung der Bank. 

2

Der Vorstand wird bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob 



gemessen an den Belangen des Einlagensicherungsfonds der Ausschluss für die Bank 

eine unbillige Härte bedeutet. 

6. 

1

Eine Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss einer Bank ist dieser schrift-



lich mitzuteilen; die Entscheidung wird einen Monat nach Zugang bei der Bank 

wirksam. 

2

Die Bank kann eine Überprüfung der Entscheidung durch die Delegier-



tenversammlung des Bankenverbandes verlangen; die Anrufung der Delegierten-

versammlung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des 

Bankenverbandes erfolgen, die innerhalb der Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 bei der 

Geschäftsstelle des Bankenverbandes eingehen muss. 

3

Die Anrufung der Delegier-



tenversammlung des Bankenverbandes hat aufschiebende Wirkung. 

4

Ein Ausschluss 



erfolgt nicht, wenn die Delegiertenversammlung dem Ausschluss mit einfacher Mehr-

heit widerspricht. 

5

Die Entscheidung der Delegiertenversammlung wird der Bank 



schriftlich bekanntgegeben und einen Monat nach Zugang bei der Bank wirksam. 

7. 


1

Wird an einer Bank eine Beteiligung erworben, aufgrund derer der Beteiligte die 

Mehrheit der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder in sonstiger Weise unmittelbar 

oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss im Sinne von § 5 Absatz 10 ausüben 

kann, so endet die Mitwirkung der Bank am Einlagensicherungsfonds ohne Aus-

schlussverfahren nach Ablauf von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der 

Beteiligung, unabhängig davon, ob eine solche Beteiligung innerhalb dieser Frist 

an eine andere Person oder ein anderes Unternehmen weiterveräußert wird. 

2

Eine 


Beendigung der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds tritt nicht ein, wenn

§ 4


9

Einlagensicherungsfonds




(a)

 dem Bankenverband zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, festzustellen, dass 

der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (§ 1 Absatz 9 KWG) oder sein gesetz-

licher oder satzungsmäßiger Vertreter oder persönlich haftender Gesellschafter 

zuverlässig ist und auch sonst den im Interesse einer soliden und umsichtigen 

Führung einer Bank zu stellenden Ansprüchen genügen (Eignung), und

(b)

 innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist alle Tatsachen offen gelegt werden, die 



den Schluss auf die Zuverlässigkeit und Eignung erlauben und etwaige Zweifel an 

ihr ausräumen und insoweit alle erforderlichen Prüfungsfeststellungen ermöglicht 

wurden.

 

3



Der Bankenverband kann die Frist verlängern bzw. im Falle der bereits eingetretenen 

Beendigung der Mitwirkung eine vorläufige befristete Wiederaufnahme ausspre-

chen. 

8. 


1

Bei Banken, deren Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds endet, bleibt die 

Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresumlage solange und soweit bestehen, wie 

Einlagen bei der Bank weiterhin vom Einlagensicherungsfonds gemäß §  6 (ein-

schließlich gemäß § 6 Absatz 18) gesichert werden (§ 6 Absatz 14). 

2

Einlagen, die 



nach Beendigung der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds getätigt werden 

und gemäß § 6 Absatz 14 nicht mehr geschützt sind, bleiben bei der Ermittlung 

der Bemessungsgrundlage im Sinne von § 5a Absatz 3 Satz 1 unberücksichtigt. 

3

Im 



Übrigen finden die Bestimmungen dieses Statuts einschließlich der sich aus ihnen 

ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Freistellung des 

Bankenverbandes von Verlusten, zur Einreichung von Daten, Duldung von Prüfungen 

und zur Erteilung und Beachtung von Auflagen, für die Bank, deren Mitwirkung am 

Einlagensicherungsfonds beendet ist, Anwendung, solange Einlagen dieser Bank 

gesichert sind (§ 6 Absatz 14). 

4

Der Bankenverband kann die Durchführung dieser 



Prüfungen für den Zeitraum von der Beendigung der Mitwirkung am Einlagensiche-

rungsfonds bis zur Beendigung der Sicherung der Einlagen auf den Prüfungsverband 

oder einen anderen geeigneten Dritten übertragen; eine solche Übertragung ist der 

betreffenden Bank schriftlich mitzuteilen. 

5

Im Falle einer Übertragung der Aufgaben 



einer Prüfungseinrichtung für den Zeitraum von der Beendigung der Mitwirkung 

am Einlagensicherungsfonds bis zur Beendigung der Sicherung der Einlagen auf 

einen anderen geeigneten Dritten gelten alle Bezugnahmen in diesem Statut auf den 

Prüfungsverband sinngemäß für einen etwaigen vom Bankenverband benannten an-

§ 4

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