aus oder im Zusammenhang mit diesem Statut, nicht nur unerheblich verletzt
hat oder
(b)
wenn sie anderweitig erheblich und nachhaltig gegen eine Bestimmung der
Satzung des Bankenverbandes, dieses Statuts oder einen Beschluss eines zustän-
digen Organs des Bankenverbandes verstoßen hat.
2
Ein solcher Ausschluss erfolgt nicht, sofern die Bank gegenüber dem Bankenver-
band nachweist, dass sie den Eintritt des betreffenden Ereignisses nicht zu vertreten
hat oder die Pflichtverletzung nicht erheblich ist.
3a.
Eine erhebliche Verletzung von wesentlichen Pflichten gegenüber dem Bankenver-
band liegt in der Regel vor, wenn die Bank
(a)
im Hinblick auf den Einlagensicherungsfonds gegenüber dem Bankenverband
oder dem Prüfungsverband unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder
(b)
mit der Vorlage der für die Risikoeinschätzung gemäß § 4a erforderlichen Infor-
mationen in Verzug gerät oder
(c)
die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Ergebnisses der Risikoeinschät-
zung (insbesondere hinsichtlich des Klassifizierungsergebnisses) gemäß § 2 der
Grundsätze für die Risikoeinschätzung nicht einhält oder
(d)
mit der Leistung von Umlagen nach einer schriftlichen Mahnung länger als zwei
Monate in Verzug gerät oder
(e)
die in § 5 Absatz 1 vorgeschriebene Klausel nicht in ihre Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen für das Inlandsgeschäft aufnimmt bzw. nicht den Geschäftsbezie-
hungen mit ihren Kunden im Inland zu Grunde legt oder
(f)
die Erklärung gemäß § 5 Absatz 2 auf Anforderung nicht vorlegt oder
(g)
dem Bankenverband nicht unverzüglich die Informationen gemäß § 5 Absatz 3
zur Verfügung stellt oder
(h)
den Prüfungsverband nicht bei seiner Prüfungstätigkeit gemäß § 5 Absatz 4
unterstützt oder dessen Auflagen gemäß § 5 Absatz 5 nicht unverzüglich erfüllt
oder
(i)
Auflagen des Bankenverbandes gemäß § 5 Absatz 7 nicht unverzüglich erfüllt
oder
(j)
den Bankenverband nicht gemäß § 5 Absatz 10 Satz 1 von Verlusten freistellt
oder
§ 4
8
(k)
die Erklärung gemäß § 5 Absatz 10 Satz 2 nicht abgibt oder
(l)
der Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 10 Satz 5 nicht genügt oder
(m)
entgegen § 5b Absatz 2 mit der Sicherheit der Einlagen wirbt oder
(n)
gegenüber Kunden oder Interessenten unrichtige Angaben hinsichtlich der Siche-
rungsgrenze und der Art der gesicherten Einlagen macht.
4.
1
Der Ausschluss von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds ist mit einer
Frist von sechs Monaten vorher anzudrohen.
2
Im Fall des Absatzes 2 Buchstabe b)
kann die Androhung erst erfolgen, wenn die Bank mehr als zwei aufeinander folgen-
de Jahre der Klasse B- oder einer schlechteren Klasse angehört.
5.
1
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand des Bankenverbandes nach An-
hörung der Bank.
2
Der Vorstand wird bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob
gemessen an den Belangen des Einlagensicherungsfonds der Ausschluss für die Bank
eine unbillige Härte bedeutet.
6.
1
Eine Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss einer Bank ist dieser schrift-
lich mitzuteilen; die Entscheidung wird einen Monat nach Zugang bei der Bank
wirksam.
2
Die Bank kann eine Überprüfung der Entscheidung durch die Delegier-
tenversammlung des Bankenverbandes verlangen; die Anrufung der Delegierten-
versammlung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des
Bankenverbandes erfolgen, die innerhalb der Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 bei der
Geschäftsstelle des Bankenverbandes eingehen muss.
3
Die Anrufung der Delegier-
tenversammlung des Bankenverbandes hat aufschiebende Wirkung.
4
Ein Ausschluss
erfolgt nicht, wenn die Delegiertenversammlung dem Ausschluss mit einfacher Mehr-
heit widerspricht.
5
Die Entscheidung der Delegiertenversammlung wird der Bank
schriftlich bekanntgegeben und einen Monat nach Zugang bei der Bank wirksam.
7.
1
Wird an einer Bank eine Beteiligung erworben, aufgrund derer der Beteiligte die
Mehrheit der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder in sonstiger Weise unmittelbar
oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss im Sinne von § 5 Absatz 10 ausüben
kann, so endet die Mitwirkung der Bank am Einlagensicherungsfonds ohne Aus-
schlussverfahren nach Ablauf von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der
Beteiligung, unabhängig davon, ob eine solche Beteiligung innerhalb dieser Frist
an eine andere Person oder ein anderes Unternehmen weiterveräußert wird.
2
Eine
Beendigung der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds tritt nicht ein, wenn
§ 4
9
Einlagensicherungsfonds
(a)
dem Bankenverband zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, festzustellen, dass
der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (§ 1 Absatz 9 KWG) oder sein gesetz-
licher oder satzungsmäßiger Vertreter oder persönlich haftender Gesellschafter
zuverlässig ist und auch sonst den im Interesse einer soliden und umsichtigen
Führung einer Bank zu stellenden Ansprüchen genügen (Eignung), und
(b)
innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist alle Tatsachen offen gelegt werden, die
den Schluss auf die Zuverlässigkeit und Eignung erlauben und etwaige Zweifel an
ihr ausräumen und insoweit alle erforderlichen Prüfungsfeststellungen ermöglicht
wurden.
3
Der Bankenverband kann die Frist verlängern bzw. im Falle der bereits eingetretenen
Beendigung der Mitwirkung eine vorläufige befristete Wiederaufnahme ausspre-
chen.
8.
1
Bei Banken, deren Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds endet, bleibt die
Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresumlage solange und soweit bestehen, wie
Einlagen bei der Bank weiterhin vom Einlagensicherungsfonds gemäß § 6 (ein-
schließlich gemäß § 6 Absatz 18) gesichert werden (§ 6 Absatz 14).
2
Einlagen, die
nach Beendigung der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds getätigt werden
und gemäß § 6 Absatz 14 nicht mehr geschützt sind, bleiben bei der Ermittlung
der Bemessungsgrundlage im Sinne von § 5a Absatz 3 Satz 1 unberücksichtigt.
3
Im
Übrigen finden die Bestimmungen dieses Statuts einschließlich der sich aus ihnen
ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Freistellung des
Bankenverbandes von Verlusten, zur Einreichung von Daten, Duldung von Prüfungen
und zur Erteilung und Beachtung von Auflagen, für die Bank, deren Mitwirkung am
Einlagensicherungsfonds beendet ist, Anwendung, solange Einlagen dieser Bank
gesichert sind (§ 6 Absatz 14).
4
Der Bankenverband kann die Durchführung dieser
Prüfungen für den Zeitraum von der Beendigung der Mitwirkung am Einlagensiche-
rungsfonds bis zur Beendigung der Sicherung der Einlagen auf den Prüfungsverband
oder einen anderen geeigneten Dritten übertragen; eine solche Übertragung ist der
betreffenden Bank schriftlich mitzuteilen.
5
Im Falle einer Übertragung der Aufgaben
einer Prüfungseinrichtung für den Zeitraum von der Beendigung der Mitwirkung
am Einlagensicherungsfonds bis zur Beendigung der Sicherung der Einlagen auf
einen anderen geeigneten Dritten gelten alle Bezugnahmen in diesem Statut auf den
Prüfungsverband sinngemäß für einen etwaigen vom Bankenverband benannten an-
§ 4
10
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