Statut final de


G) Pauschalerstattung von Kosten



Yüklə 1,85 Mb.
səhifə15/33
tarix01.09.2018
ölçüsü1,85 Mb.
#66673
1   ...   11   12   13   14   15   16   17   18   ...   33

G) Pauschalerstattung von Kosten

Artikel 14


(1) Einem Beamten, der auf Grund der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Aufwandskosten zu verauslagen hat, kann von der Anstellungsbehörde eine Pauschale für diese Dienstaufwandskosten gewährt werden; die Höhe dieser Pauschale wird von der Anstellungsbehörde bestimmt.

In besonderen Fällen kann die Anstellungsbehörde zusätzlich die Übernahme eines Teils der Wohnungskosten des Beamten durch das Organ beschließen.

(2) Für einen Beamten, der auf Grund besonderer Weisungen gelegentlich im dienstlichen Interesse Aufwandskosten zu verauslagen hat, wird der Betrag der Entschädigung für diese Dienstaufwandskosten gegen Vorlage der Belege und unter den von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen von Fall zu Fall bebestimmt.

Artikel 15


Durch Verfügung der Anstellungsbehörde können höhere Führungskräfte im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts, die nicht über einen Dienstwagen verfügen, als pauschale Abgeltung der Kosten für Fahrten innerhalb des Gebiets der Stadt, in der sie dienstlich verwendet werden, eine Vergütung erhalten, die jährlich 892,42 EUR nicht übersteigen darf.

Diese Vergütung kann durch eine mit Gründen versehene Verfügung der Anstellungsbehörde auch dem Beamten gewährt werden der aus dienstlichen Gründen ständig Fahrten zurücklegt, für die er auf Grund einer besonderen Ermächtigung seinen privaten Kraftwagen benutzen darf.


Abschnitt 4 - ZAHLUNG DER BEZÜGE

Artikel 16


(1) Die Dienstbezüge werden dem Beamten am 15. Tag jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Betrag der Dienstbezüge wird auf volle Cent aufgerundet.

(2) Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, so werden diese in Dreißigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel:

a) bei fünfzehn Tagen oder weniger der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage;

b) bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage.

(3) Entsteht der Anspruch auf Familienzulagen und Auslandszulage nach dem Dienstantritt des Beamten, so erhält er die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie dem Beamten bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt.

Artikel 17


(1) Die einem Beamten zustehenden Bezüge werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.

(2) Nach Maßgabe einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamte einen Teil seiner Bezüge durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat überweisen lassen.

Folgende Beträge können einzeln oder zusammen überwiesen werden:

a) wenn Kinder eine Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat besuchen, je unterhaltsberechtigtes Kind ein Höchstbetrag in Höhe der tatsächlich für dieses Kind bezogenen Erziehungszulage;

b) gegen Vorlage gültiger Belege regelmäßige Beträge, die an jede andere, in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassene Person, gegenüber der der Beamte Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu erfüllen hat, zu zahlen sind.

Der Gesamtbetrag der unter Buchstabe b) genannten Überweisungen darf 5 % des Grundgehalts des Beamten nicht übersteigen.

(3) Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannten Wechselkurse. Die überwiesenen Beträge werden mit einem Koeffizienten multipliziert, der sich aus der Differenz zwischen dem Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in das der Betrag überwiesen wird, im Sinne von Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des Statuts festgesetzt wird, und dem Berichtigungskoeffizienten, der auf das Gehalt des Beamten im Sinne von Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) des Statuts angewandt wird, ergibt.

(4) Neben den Überweisungen nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Beamte beantragen, dass regelmäßig ein Betrag zum monatlichen Wechselkurs und ohne Anwendung eines Koeffizienten in einen anderen Mitgliedstaat überwiesen wird. Der so überwiesene Betrag darf 25 % des Grundgehalts des Beamten nicht übersteigen.

ANHANG VIII - Versorgungsordnung

KAPITEL 1 - Allgemeine Vorschriften

Artikel 1


(1) Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor Dienstantritt festgestellt, dass ein Beamter krank oder gebrechlich ist, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt.

Der Beamte kann bei dem Invaliditätsausschuss gegen diese Verfügung Einspruch erheben.

(2) Ein Beamter, der sich in der dienstrechtlichen Stellung „Beurlaubung zum Wehrdienst” befindet, hat für die unmittelbaren Folgen von Unfällen oder Erkrankungen, die auf den Wehrdienst zurückzuführen sind, keinen Anspruch auf die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Leistungen. Die auf Hinterbliebene übertragungsfähigen Ruhegehaltsansprüche, die ein Beamter im Zeitpunkt seiner „Beurlaubung zum Wehrdienst” erworben hat, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

KAPITEL 2 - Ruhegehalt und Abgangsgeld

Abschnitt 1 - RUHEGEHALT

Artikel 2


Das Ruhegehalt wird nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet. Jedes nach Maßgabe des Artikels 3 berücksichtigte Dienstjahr ist als ruhegehaltsfähiges Dienstjahr anzurechnen, jeder volle Monat als ein Zwölftel eines ruhegehaltsfähigen Dienstjahrs.

Bei der Festlegung des Ruhegehaltsanspruchs können höchstens die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um das Höchstruhegehalt im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 des Statuts zu erreichen


Artikel 3


Unter der Voraussetzung, dass der Bedienstete während der nachfolgend genannten Zeiten die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat, werden bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Artikels 2 berücksichtigt:

a) die in der Eigenschaft als Beamter eines der Organe in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 Buchstaben a), b), c), e) und f) des Statuts abgeleistete Dienstzeit, wobei für Beamte, denen der Rechtsvorteil des Artikels 40 des Status gewährt wurde, allerdings Absatz 3 Unterabsatz 2 letzter Satz dieses Artikels maßgebend ist;

b) bis zu höchstens fünf Jahren die Zeit, in welcher der Anspruch auf die Vergütung nach Artikel 41 oder 50 des Statuts besteht;

c) die Zeit, in welcher Invalidengeld bezogen wird;

d) die in einer anderen Eigenschaft nach Maßgabe der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten abgeleistete Dienstzeit. Wird jedoch ein Vertragsbediensteter im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen Beamter, so werden die als Vertragsbediensteter erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen dem letzten als Vertragsbediensteter bezogenen Grundgehalt und dem ersten als Beamter bezogenen Grundgehalt in ruhegehaltsfähige Dienstjahre eines Beamten umgerechnet, und zwar im Rahmen der jeweils tatsächlich abgeleisteten Dienstjahre.

Darüber hinaus gehende Beiträge, die der Differenz zwischen der Anzahl der errechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und der Anzahl der tatsächlichen Dienstjahre entsprechen, werden der betreffenden Person auf der Grundlage des letzten Grundgehalts als Vertragsbediensteter ausgezahlt. Wird ein Beamter Vertragsbediensteter, so gilt sinngemäß das Gleiche.


Artikel 4


(1) Der Beamte, der früher bereits als Beamter, als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter bei einem der Organe beschäftigt war und von einem Organ der Gemeinschaften erneut eingestellt wird, erwirbt neue Ruhegehaltsansprüche. Er kann verlangen, dass ihm gemäß Artikel 3 dieses Anhangs bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche seine Dienstzeit als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter, für die Beiträge gezahlt worden sind, angerechnet wird, sofern er:

a) das ihm aufgrund von Artikel 12 gezahlte Abgangsgeld zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,9 % wieder einzahlt; falls er eine Zahlung nach Artikel 42 oder Artikel 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhalten hat, so hat er den betreffenden Betrag ebenfalls zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum genannten Zinssatz zurückzuzahlen;

b) zu diesem Zweck vor Berechnung der anzurechnenden Dienstjahre gemäß Artikel 11 Absatz 2 in dem Fall, dass ihm nach seinem erneuten Dienstantritt auf seinen Antrag der Rechtsvorteil dieses Artikels gewährt wurde, den Teil des auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragenen Betrags zurücklegen lässt, welcher dem nach Artikel 11 Absatz 1 oder nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) berechneten und auf das ursprüngliche Versorgungssystem übertragenen versicherungsmathematischen Gegenwert zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,9 % entspricht.

Hat der Betreffende eine Zahlung nach Artikel 42 oder Artikel 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhalten, so ist bei dem zurückzulegenden Betrag ebenfalls der in Anwendung des betreffenden Artikels gezahlte Betrag zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,9 % zu berücksichtigen.

Reicht der auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragene Betrag nicht aus, um die Versorgungsansprüche für die gesamte vorhergehende Dienstzeit wiederherzustellen, so kann der Beamte auf seinen Antrag hin den Betrag bis zu dem nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) festgelegten Betrag vervollständigen.

(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zinssatz kann nach den Modalitäten des Anhangs XII Artikel 10 des Statuts geändert werden.


Artikel 5


Ungeachtet des Artikels 2 dieses Anhangs hat ein Beamter, der nach Erreichen des Alters von 63 Jahren im Dienst bleibt, für jedes Dienstjahr, das er ab diesem Alter ableistet, Anspruch auf eine Erhöhung seines Ruhegehalts in Höhe von 2 % des für die Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Grundgehalts; das Ruhegehalt darf jedoch 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten nach Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Statuts nicht übersteigen.

Dieser Steigerungssatz wird auch im Todesfall gewährt, wenn der Beamte über das dreiundsechzigste Lebensjahr hinaus im Dienst geblieben ist.


Artikel 6


Als Existenzminimum für die Berechnung der Leistungen gilt das Grundgehalt eines Beamten in der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe 1.

Artikel 8


Als versicherungsmathematischer Gegenwert des Ruhegehalts gilt der Kapitalwert der dem Beamten zustehenden Leistung; dieser Betrag errechnet sich nach der in Anhang XII Artikel 9 des Statuts genannten Sterblichkeitstafel und auf der Grundlage eines Jahreszinssatzes von 3,9 %, der nach den Modalitäten des Anhangs XII Artikel 10 des Statuts geändert werden kann.

Artikel 9


(1) Scheidet ein Beamter vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr aus dem Dienst aus, so kann er verlangen, dass die Ruhegehaltszahlung

a) entweder bis zum ersten des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet,

b) oder, sofern er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, sofort beginnt. In diesem Fall wird das Ruhegehalt je nach dem Alter des Beamten zur Zeit des Beginns der Ruhegehaltszahlung gekürzt.

Für jedes Jahr, für das der Beamte vor Erreichen des Alters, zu dem er nach Artikel 77 des Statuts den Anspruch auf Ruhegehalt erwirbt, Ruhegehalt bezieht, wird eine Kürzung des Ruhegehalts um 3,5 % vorgenommen. Ist die Differenz zwischen dem Alter, zu dem der Anspruch auf Ruhegehalt im Sinne von Artikel 77 des Statuts erworben wird, und dem Alter des Betreffenden zu dem genannten Zeitpunkt nicht gleich einer genauen Anzahl von Jahren, so wird die Kürzung für ein weiteres Jahr vorgenommen.

(2) Im Interesse des Dienstes kann die Anstellungsbehörde nach Maßgabe objektiver Kriterien und unter Anwendung transparenter Verfahren, die im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, beschließen, die genannte Kürzung auf die betreffenden Beamten nicht anzuwenden. Die Gesamtzahl der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die pro Jahr ohne Kürzung ihrer Versorgungsbezüge in den Ruhestand treten, darf jedoch 10 % der Anzahl der Beamten aller Organe nicht übersteigen, die im Vorjahr in den Ruhestand getreten sind. Diese Quote kann jährlich zwischen 8 und 12 % schwanken, sofern über zwei Jahre insgesamt eine Quote von 20 % nicht überschritten wird und Haushaltsneutralität gewährleistet ist. Die Kommission legt vor Ablauf von fünf Jahren dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zur Bewertung der Anwendung dieser Maßnahme vor. Gegebenenfalls schlägt die Kommission auf der Grundlage von Artikel 283 des EG-Vertrags vor, die Quote nach fünf Jahren auf jährlich höchstens 5 bis 10 % aller im Vorjahr in sämtlichen Organen in den Ruhestand getretenen Beamten festzusetzen.

Artikel 9a


Verlangt ein Beamter, der Ruhegehaltsansprüche von über 70 % seines letzten Grundgehaltes erworben hat, gemäß Artikel 9 den sofortigen Beginn der Ruhegehaltszahlung, so wird zur Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts die Kürzung nach Artikel 9 auf einen theoretischen Betrag angewandt, der den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren entspricht, anstatt auf einen Betrag, der höchstens 70 % des letzten Grundgehaltes entspricht. Das auf diese Weise berechnete gekürzte Ruhegehalt darf jedoch auf keinen Fall 70 % des letzten Grundgehaltes im Sinne des Artikels 77 des Statuts übersteigen.

Artikel 10


Der Anspruch auf Ruhegehalt wird mit dem ersten Tage des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamte von Amts wegen oder auf eigenen Wunsch in den Ruhestand versetzt wird; er erhält seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ruhegehalt erstmalig zu zahlen ist.

Artikel 11


(1) Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um

  • in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit den Gemeinschaften ein Abkommen getroffen hat,

  • eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehaltsansprüche in einem System geltend machen kann, dessen Verwaltungsorgane ein Abkommen mit den Gemeinschaften getroffen haben,

so ist er berechtigt, den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der Beamte aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann.

(2) Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt



  • nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung,

  • oder

  • nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.

In diesem Fall legt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Gemeinschaften für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.

Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen.

(3) Absatz 2 gilt auch für den Beamten, der nach seiner Abordnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich wieder verwendet wird, sowie für den Beamten, der nach seinem Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 40 des Statuts wieder verwendet wird.



Yüklə 1,85 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   11   12   13   14   15   16   17   18   ...   33




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©www.genderi.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

    Ana səhifə