Statut final de


Abschnitt 1 - FAMILIENZULAGEN



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Abschnitt 1 - FAMILIENZULAGEN

Artikel 1


(1) Die Haushaltszulage besteht aus einem Grundbetrag von 164,27 (1.7.07 : 153,75 EUR)zuzüglich 2 % des Grundgehalts des Beamten.

(2) Anspruch auf die Haushaltszulage hat:

a) der verheiratete Beamte;

b) der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat;

c) der Beamte, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern

i) das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt,

ii) kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt,

iii) zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter,

iv) das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen kann; für die Zwecke dieser Ziffer gilt, dass ein Paar dann eine gesetzliche Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfüllen;

d) auf Grund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde: der Beamte, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a), b) und c) zwar nicht erfüllt, jedoch tatsächlich Familienlasten zu tragen hat.

(3) Übt der Ehegatte eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreitet die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern das Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2 unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist, so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind.

(4) Haben Ehegatten, die im Dienst der Gemeinschaften stehen, nach den vorgenannten Bestimmungen Anspruch auf die Zulage, so steht sie nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.

(5) Wenn ein Beamter lediglich gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Anspruch auf die Haushaltszulage hat und das Sorgerecht für seine im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigten Kinder durch Gesetz oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, wird die Haushaltszulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt. Bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern wird diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, falls diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei dem anderen Elternteil nehmen.

Wurde das Sorgerecht für die Kinder des Beamten jedoch mehreren Personen übertragen, so wird die Haushaltszulage auf diese Personen anteilmäßig nach der Zahl der Kinder, für die sie das Sorgerecht haben, aufgeteilt. Hat die Person, an die die dem Beamten zustehende Haushaltszulage nach den vorstehenden Bestimmungen gezahlt werden muss, als Beamter oder sonstiger Bediensteter selbst Anspruch auf diese Zulage, so wird ihr lediglich der jeweils höhere Betrag gezahlt.


Artikel 2


(1) Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich 358,96 (1.7.07 : 335,96 EUR).

(2) Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird.

Das gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist.

Ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Beamter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruht, wird dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt.

(3) Die Zulage wird gewährt:

a) ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren;

b) auf begründeten Antrag des Beamten für ein Kind von achtzehn bis sechsundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

(4) Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet.

(5) Diese Zulage wird ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes weitergezahlt, wenn es dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; dies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens.

(6) Für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieses Artikels wird die Kinderzulage nur einmal gewährt, auch dann, wenn die Eltern zwei verschiedenen Organen der drei europäischen Gemeinschaften angehören.

(7) Wird das Sorgerecht für ein im Sinne der Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigtes Kind aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Zulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt.

Artikel 3


(1) Der Beamte erhält unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 243,55 (1.7.07 : 227,96 EUR),. Die Bedingung, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht, gilt jedoch nicht für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten.

Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tage des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet.

Der in Unterabsatz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich bis auf das Doppelte für:

einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km

- entfernt ist von einer Europäischen Schule,

oder


- von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsmäßig nachgewiesenen Gründen besucht;

  • einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, und der Beamte die Auslandszulage erhält; die letztgenannte Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Beamten eine derartige Lehranstalt nicht gibt oder wenn das Kind eine Hochschule in einem anderen Land als dem Land der dienstlichen Verwendung des Beamten besucht;

  • die nicht im aktiven Dienst stehenden Anspruchsberechtigten unter denselben Voraussetzungen wie für die beiden vorangehenden Gedankenstriche unter Berücksichtigung des Wohnortes anstelle des Ortes der dienstlichen Verwendung.

Zahlungen nach Unterabsatz 3 setzen nicht voraus, dass für die besuchte Schule Unterrichtsgebühren zu zahlen sind.

Wird das Sorgerecht für das Kind, das Anspruch auf die Erziehungszulage hat, aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird das Erziehungsgeld für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt. In diesem Fall wird die in Absatz 3 genannte Entfernung von mindestens 50 km vom Wohnort der Person an gerechnet, die das Sorgerecht hat.

(2) Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das unter fünf Jahre alt ist bzw. noch nicht regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder Sekundarschule besucht, beträgt diese Zulage 87,69 (1.7.07 : 82,07 EUR) pro Monat. Es gilt Absatz 1 letzter Unterabsatz Satz 1.


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