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Abschnitt 2 - ABGANGSGELD



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Abschnitt 2 - ABGANGSGELD

Artikel 12


(1) Ein Beamter, der vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden, sofern er nicht zu dem sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist, Anspruch darauf,

a) dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat und sofern er nicht die Möglichkeit des Artikels 11 Absatz 2 wahrgenommen hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, gegebenenfalls abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 42 und 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gezahlt wurden;

b) oder, falls die in Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht zutreffen, dass Artikel 11 Absatz 1 auf ihn angewandt wird oder der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die betreffende Einrichtung Folgendes gewährleistet:

i) sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus;

ii) sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente;

iii) sie sieht Leistungen für Hinterbliebene vor;

iv) eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2) Hat ein Beamter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet, die bzw. der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, und scheidet er vor dem 63. Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst aus und ist dabei nicht zu dem sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt, so hat er abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit in den Organen erworben hat, entspricht. In diesen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 42 oder 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Beamten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen.

(3) Scheidet jedoch ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus, weil er aus dem Dienst entfernt worden ist, so wird das auszuzahlende Abgangsgeld oder der gegebenenfalls zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert nach Maßgabe des nach Anhang IX Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h) des Statuts gefassten Beschlusses festgesetzt.

KAPITEL 3 - Invalidengeld

Artikel 13


(1) Erkennt der Invaliditätsausschuss an, dass ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei den Gemeinschaften, nicht wahrnehmen kann und muss der Beamte deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 1 Absatz 1 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Invalidengeld gemäß Artikel 78 des Statuts.

(2) Ein Empfänger von Invalidengeld darf nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn dies zuvor von der Anstellungsbehörde genehmigt worden ist. Übersteigen die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusammen mit dem Invalidengeld die letzten Gesamtbezüge im aktiven Dienst gemäß der am ersten Tage des Monats, für den das Invalidengeld festzustellen ist, geltenden Gehaltstabelle, so wird das Invalidengeld um den Differenzbetrag gegenüber den letzten Gesamtbezügen gekürzt.

Der Invalidengeldempfänger hat auf Verlangen entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und dem Organ alle Gegebenheiten mitzuteilen, die sich auf seinen Anspruch auf Invalidengeld auswirken könnten.

Artikel 14


Der Anspruch auf Invalidengeld entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 53 des Statuts folgt.

Erfüllt ein ehemaliger Beamter nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des Invalidengelds, so ist er in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Laufbahn entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Laufbahn entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er von Amts wegen entlassen werden.

Beim Tode eines ehemaligen Beamten, der Anspruch auf ein Invalidengeld hat, erlischt der Anspruch am Ende des Kalendermonats, in dem der ehemalige Beamte verstorben ist.

Artikel 15


Solange der ehemalige Beamte, der ein Invalidengeld bezieht, das dreiundsechzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, kann ihn das Organ in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, dass er die Voraussetzungen für den Bezug des Invalidengelds noch erfüllt.

KAPITEL 4 - Hinterbliebenenversorgung

Artikel 17


Der überlebende Ehegatte eines Beamten, der sich bei seinem Tod in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts befand, erhält, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 22 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das an den Beamten gezahlt worden wäre, wenn er —ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters — im Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt hätte.

Die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus der Ehe oder aus einer früheren Ehe des Beamten ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat oder wenn der Tod des Beamten auf ein Gebrechen oder eine Erkrankung, die er sich anlässlich der Ausübung seines Amtes zugezogen hat, oder auf einen Unfall zurückzuführen ist.


Artikel 17a


Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 22 hat der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der seiner Stelle enthoben oder auf den eine Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst gemäß den Verordnungen (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 angewandt worden war und der vor seinem Tod eine monatliche Vergütung nach Artikel 50 des Statuts oder nach einer der vorgenannten Verordnungen bezogen hatte, sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand, Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das der ehemalige Beamte bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters zum Zeitpunkt seines Todes darauf Anspruch gehabt hätte.

Die in Absatz 1 vorgesehene Hinterbliebenenversorgung darf nicht niedriger sein als die in Artikel 79 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Beträge. Es darf jedoch keinesfalls höher sein als die erste Zahlung des Ruhegehalts, auf das der ehemalige Beamte Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre und ihm nach Ausschöpfung seiner Ansprüche auf eine der oben genannten Vergütungen ein Ruhegehalt zuerkannt worden wäre.

Die in Absatz 1 genannte Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, wenn aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigten Kinder sorgt oder gesorgt hat.

Das gleiche gilt, wenn der Tod des ehemaligen Beamten auf einen der in Artikel 17 Absatz 2 am Ende genannten Umstände zurückzuführen ist.


Artikel 18


Der überlebende Ehegatte des ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog, hat vorbehaltlich des Artikels 22 und sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand, Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts, darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt sein, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog.

Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat.


Artikel 18a


Der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, daß die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tag des Kalendermonats aufgeschoben wird, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, hat vorbehaltlich des Artikels 22 und sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das der ehemalige Beamte bei Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen hätte.

Die Hinterbliebenenversorgung beträgt mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts, darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt sein, auf das der ehemalige Beamte bei Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch gehabt hätte. Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der ehemalige Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat.


Artikel 19


Der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der Invalidengeld bezogen hat, hat vorbehaltlich des Artikels 22 dieses Anhangs Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Invalidengelds, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog, sofern er im Zeitpunkt der Zuerkennung des Invalidengelds mit dem ehemaligen Beamten verheiratet war.

Die Hinterbliebenenversorgung muss mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts betragen, darf aber keinesfalls höher als das Invalidengeld sein, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog.


Artikel 20


Die in den Artikeln 17a, 18, 18a und 19 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern die Ehe mit dem Beamten, auch wenn sie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen wurde, mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Artikel 21


(1) Das Waisengeld nach Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3 des Statuts beträgt für das erste verwaiste Kind 8/10 der Hinterbliebenenversorgung, auf das der überlebende Ehegatte des Beamten- oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand Anspruch gehabt hätte; hierbei bleiben die Kürzungen nach Artikel 25 außer Betracht.

Das Waisengeld darf vorbehaltlich des Artikels 22 nicht unter dem Existenzminimum liegen.

(2) Das Waisengeld erhöht sich vom zweiten unterhaltsberechtigten Kind ab für jedes Kind um den doppelten Betrag der Kinderzulage.

Sind die Voraussetzungen des Anhangs VII Artikel 3 erfüllt, so hat die Waise Anspruch auf die Erziehungszulage.

(3) Der Gesamtbetrag des Waisengelds und der Kinderzulage wird zu gleichen Teilen auf die berechtigten Waisen aufgeteilt.

Artikel 22


Hinterlässt ein Beamter einen überlebenden Ehegatten und zugleich Waisen aus früherer Ehe oder andere Rechtsnachfolger, so wird die Gesamtversorgung so berechnet wie die Hinterbliebenenversorgung für einen überlebenden Ehegatten, der für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen hat, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt.

Hinterlässt ein Beamter Waisen, die aus verschiedenen Ehen hervorgegangen sind, so wird die Gesamtversorgung so berechnet, als ob die Kinder aus ein und derselben Ehe hervorgegangen wären, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt.

Bei der Berechnung des Aufteilungssatzes werden die aus einer früheren Ehe eines Ehegatten hervorgegangenen und nach Anhang VII Artikel 2 als unterhaltsberechtigt anerkannten Kinder in die Gruppe der aus der Ehe mit dem Beamten oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand hervorgegangenen Kinder einbezogen.

In dem in Absatz 2 geregelten Fall werden die Verwandten aufsteigender Linie, die nach Anhang VII Artikel 2 als unterhaltsberechtigt anerkannt sind, den unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt und bei der Berechnung des Aufteilungssatzes in die Gruppe der Verwandten absteigender Linie einbezogen.


Artikel 24


Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf den Sterbemonat des Beamten oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand folgt. Wird jedoch beim Tode des Beamten oder des Empfängers von Versorgungsbezügen die Zahlung nach Artikel 70 des Statuts geleistet, so entsteht der Anspruch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt am Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte stirbt oder die Voraussetzungen für den Bezug der Versorgung nicht mehr erfüllt. Außerdem erlischt der Anspruch auf Waisengeld, wenn der Anspruchsberechtigte nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 gilt.


Artikel 25


Beträgt der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Beamten oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder Invalidengeld zustand und seinem Ehegatten abzüglich der Dauer der Ehe mehr als zehn Jahre, so wird die nach den vorstehenden Vorschriften festgesetzte Hinterbliebenenversorgung für jedes volle Jahr des Altersunterschieds wie folgt gekürzt:

um 1 v. H. für die Jahre zwischen dem zehnten und dem zwanzigsten Jahr,

um 2 v. H. für die Jahre vom zwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr ausschließlich,

um 3 v. H. für die Jahre vom fünfundzwanzigsten bis zum dreißigsten Jahr ausschließlich,

um 4 v. H. für die Jahre vom dreißigsten bis zum fünfunddreißigsten Jahr ausschließlich,

um 5 v. H. für die Jahre vom fünfunddreißigsten Jahr an.


Artikel 26


Der Anspruch des Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung erlischt, wenn er eine neue Ehe eingeht. Er hat, sofern nicht Artikel 80 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist, Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags seiner Hinterbliebenenversorgung.

Artikel 27


Der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder ehemaligen Beamten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern er nachweisen kann, dass er für sich selbst beim Tod seines früheren Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung

oder durch amtlich eingetragene und rechtswirksame Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde.

Die Hinterbliebenenversorgung darf jedoch die Unterhaltszahlung, die zum Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten geleistet wurde, nicht übersteigen, wobei letztere nach den Modalitäten des Artikels 82 des Statuts angepasst wird.

Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten erlischt, wenn er vor dem Tod seines früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht. Geht er nach dessen Tod eine neue Ehe ein, so findet Artikel 26 auf ihn Anwendung.


Artikel 28


Beanspruchen mehrere geschiedene Ehefrauen oder ein oder mehrere geschiedene Ehegatten und ein überlebender Ehegatte Hinterbliebenenversorgung, so wird dieses entsprechend der jeweiligen Dauer der Ehe aufgeteilt. In diesem Falle findet Artikel 27 Absätze 2 und 3 Anwendung.

Stirbt einer der Berechtigten oder verzichtet er auf seinen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung, so wächst dieser Anteil dem Anteil der anderen zu, es sei denn, dass der Anspruch nach Artikel 80 Absatz 2 des Statuts auf die Waisen übergeht.

Bei Aufteilung der Versorgungsbezüge nach diesem Artikel werden die Kürzungen wegen Altersunterschieds nach Artikel 25 getrennt vorgenommen.

Artikel 29


Hat der geschiedene Ehegatte seinen Versorgungsanspruch nach Artikel 42 verloren, so werden dem überlebenden Ehegatten die vollen Versorgungsbezüge gewährt, sofern nicht Artikel 80 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist.

KAPITEL 5 - Vorläufige Versorgungsbezüge

Artikel 30


Ist ein in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts stehender Beamter länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden.

Artikel 31


Ist ein ehemaliger Beamter, der ein Ruhegehalt oder Invalidengeld bezieht, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden.

Artikel 31a


Ist ein ehemaliger Beamter im Sinne von Artikel 18a des Anhangs VIII oder ein ehemaliger Beamter, der eine Vergütung nach Artikel 50 des Statuts oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89 1, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/20022 , der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/20023 oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/20024. bezieht, seit mehr als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden.

Artikel 32


Ist eine Person, die eine Hinterbliebenenversorgung bezieht oder darauf Anspruch hat, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so ist Artikel 31 auf die Personen anwendbar, die ihr gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten.

Artikel 33


Die vorläufigen Versorgungsbezüge nach Artikel 30, 31, 31a und 32 werden in endgültige Versorgungsbezüge umgewandelt, wenn der Tod des Beamten oder des ehemaligen Beamten amtlich festgestellt oder der Beamte durch rechtskräftiges Urteil für verschollen erklärt wird.

KAPITEL 6 - Erhöhung der Versorgungsbezüge für unterhaltsberechtigte Kinder

Artikel 34


Artikel 81 Absatz 2 des Statuts gilt auch für die Empfänger vorläufiger Versorgungsbezüge.

Die Artikel 80 und 81 des Statuts gelten auch für Kinder, die weniger als 300 Tage nach dem Tod des Beamten oder ruhegehalts- oder invalidengeldberechtigten ehemaligen Beamten geboren werden.


Artikel 35


Die Gewährung eines Ruhegehalts, eines Invalidengelds, einer Hinterbliebenenversorgung oder vorläufiger Versorgungsbezüge begründet keinen Anspruch auf die Auslandszulage.

KAPITEL 7£

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