Statut final de


Abschnitt 1 - FINANZIERUNG DER VERSORGUNG



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Abschnitt 1 - FINANZIERUNG DER VERSORGUNG

Artikel 36


Bei jeder Gehalts- und Invalidengeldzahlung wird der Beitrag zu der in den Artikeln 77 bis 84 des Statuts vorgesehenen Versorgung einbehalten.

Artikel 37


Ein abgeordneter Beamter hat den in Artikel 36 erwähnten Beitrag weiterhin abzuführen; bei der Berechnung wird das seiner Dienstaltersstufe und seiner Besoldungsgruppe entsprechende Grundgehalt zugrunde gelegt. Das gleiche gilt für einen Beamten, der die bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehene Vergütung erhält, sowie für einen Beamten in Urlaub aus persönlichen Gründen, der weiterhin nach Maßgabe des Artikels 40 Absatz 3 des Statuts neue Ruhegehaltsansprüche erwirbt, jedoch mit der in Artikel 3 vorgesehenen Begrenzung auf fünf Jahre.

Alle Leistungen, auf die der Beamte oder seine Rechtsnachfolger nach den Vorschriften der Versorgungsordnung gegebenenfalls Anspruch haben, werden unter Zugrundelegung dieses Grundgehalts berechnet.


Artikel 38


Ordnungsgemäß einbehaltene Beitrage können nicht zurückgefordert werden. Beiträge, die zu Unrecht erhoben worden sind, begründen keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt; sie werden auf Antrag des Beamten oder seiner Rechtsnachfolger ohne Zinsen zurückgezahlt.

Abschnitt 2 - FESTSTELLUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE

Artikel 40


Die Feststellung des Ruhegehalts, des Invalidengelds, der Hinterbliebenenversorgung oder der vorläufigen Versorgungsbezüge obliegt dem Organ, dem der Beamte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst angehörte. Gleichzeitig mit der Verfügung, mit der diese Versorgungsbezüge zuerkannt werden, erhalten der Beamte oder seine Rechtsnachfolger und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorzunehmen hat, einen Feststellungsbescheid, aus dem die Berechnung im einzelnen hervorgeht.

Das Ruhegehalt und das Invalidengeld dürfen weder mit aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder von Agenturen zu zahlenden Dienstbezügen noch mit einer Vergütung nach Artikel 41 und 50 des Statuts zusammentreffen. Desgleichen dürfen sie mit keinerlei Bezügen zusammentreffen, die sich aus einem Amt in einem der Organe oder einer Agentur ergeben.


Artikel 41


Versorgungsbezüge können bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden.

Sie können anderweit festgesetzt oder entzogen werden, wenn sie im Widerspruch zu den Vorschriften des Statuts und dieses Anhangs gewährt worden sind.


Artikel 42


Die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand, die die Festsetzung ihrer Versorgungsansprüche nicht innerhalb des auf den Tod des Beamten oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand folgenden Jahres beantragen, verlieren ihre Ansprüche, es sei denn, dass sie den Antrag nachweislich infolge höherer Gewalt nicht fristgemäß stellen konnten.

Artikel 43


Der ehemalige Beamte und seine Rechtsnachfolger, denen die Leistungen nach der Versorgungsordnung zustehen, sind verpflichtet, die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Organ jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung ihrer Versorgungsansprüche führen könnte.

Artikel 44


Ein Beamter, dessen Versorgungsanspruch nach Anhang IX Artikel 9 des Statuts vorübergehend ganz oder teilweise erlischt, hat entsprechend der Kürzung seines Ruhegehalts Anspruch auf anteilige Erstattung der von ihm gezahlten Versorgungsbeiträge.

Abschnitt 3 - ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE

Artikel 45


Die Bezüge nach der Versorgungsordnung werden monatlich nachträglich gezahlt.

Die Bezüge werden im Namen der Gemeinschaften durch das Organ gewährt, das von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen bestimmt worden ist; ein anderes Organ darf aus eigenen Mitteln — gleichviel unter welcher Bezeichnung —Versorgungsbezüge nicht gewähren.

Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz in der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank des Wohnsitzmitgliedstaats gezahlt.

Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank des Wohnsitzlandes gezahlt.

Abweichend von dieser Regel können die Bezüge auch in Euro bei einer Bank des Sitzlandes des Organs oder in der Währung des Wohnsitzlandes gezahlt werden, wobei in letzterem Fall die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union jeweils angewandten letzten Wechselkurse erfolgt.

Dieser Artikel findet auf Invalidengeldberechtigte sinngemäß Anwendung.


Artikel 46


Beträge, die ein Beamter oder ehemaliger Beamter, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand, den Gemeinschaften zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf irgendwelche Bezüge nach der Versorgungsordnung Anspruch hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.

KAPITEL 8 - Übergangsvorschriften

Artikel 48


Die Ruhegehaltsberechtigung eines Beamten, dem nach den Übergangsvorschriften die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt werden, beginnt mit dem Zeitpunkt seines Anschlusses an die gemeinsame vorläufige Versorgungseinrichtung der Organe der Gemeinschaften.

Ungeachtet entgegenstehender Vorschriften des Statuts steht dem Beamten auf Antrag dieser Ruhegehaltsanspruch von dem Tage an zu, an dem er seinen Dienst — gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis — bei einem der Organe der drei europäischen Gemeinschaften angetreten hat. Hat der Beamte während der gesamten früheren Dienstzeit oder während eines Teiles dieser Dienstzeit keine Beiträge zur Versorgungseinrichtung geleistet, so kann er für die Zeit, in der er keinen Beitrag zahlen konnte, die Ruhegehaltsansprüche durch Entrichtung in Teilbeträgen nachträglich erwerben. Die von dem Beamten entrichteten Beiträge und die entsprechenden Zahlungen des Organs gelten als dem Konto des Beamten bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung am Tage des Inkrafttretens des Statuts gutgeschrieben.


Artikel 49


Hat ein Beamter von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, seinem Konto bei der gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Organe der Gemeinschaften die Beträge zu entnehmen, die er zur Sicherung der Aufrechterhaltung seiner Ruhegehaltsansprüche in seinem Herkunftsland zu zahlen hatte, so werden seine Ruhegehaltsansprüche für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur vorläufigen Versorgungseinrichtung anteilig entsprechend den seinem Konto entnommenen Beträgen gekürzt.

Absatz 1 gilt nicht für einen Beamten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v. H. beantragt hat.


Artikel 50


Scheidet ein Beamter, dem nach den Übergangsvorschriften die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt werden, mit fünfundsechzig Jahren aus dem Dienst aus, ohne die in Artikel 77 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen zehn Dienstjahre abgeleistet zu haben, so kann er zwischen einer nach Artikel 12 berechneten Zahlung und einem nach Artikel 77 Absatz 2 des Statuts berechneten anteiligen Ruhegehalt wählen.

Artikel 51


Die Versorgungsordnung gilt für Witwen und Rechtsnachfolger der Bediensteten, die vor Inkrafttreten des Statuts im aktiven Dienst verstorben sind, und für die Bediensteten, die vor Inkrafttreten des Statuts im Sinne seines Artikels 78 dauernd voll dienstunfähig geworden sind, wenn die auf dem Konto der Betreffenden bei der gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Organe der Gemeinschaften stehenden Beträge auf die Gemeinschaften übertragen werden. Die Gemeinschaften übernehmen die in dieser Versorgungsordnung vorgesehenen Leistungen.

ANHANG IX - Disziplinarordnung



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