Statut final de


Abschnitt 1 - JAHRESURLAUB



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Abschnitt 1 - JAHRESURLAUB

Artikel 1


Für das Jahr des Dienstantritts und des Ausscheidens aus dem Dienst besteht ein Anspruch auf Urlaub von zwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als fünfzehn Tagen und von einem Arbeitstag bei bis zu fünfzehn Tagen.

Artikel 2


Der Beamte kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muss jedoch mindestens einen Zeitabschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Wochen umfassen. Neueingestellte Beamte erhalten erst drei Monate nach ihrem Dienstantritt Urlaub; in außergewöhnlichen hinreichend begründeten Fällen kann der Urlaub vor Ablauf dieser Frist bewilligt werden.

Artikel 3


Erkrankt ein Beamter wahrend seines Jahresurlaubs und hätte ihn diese Erkrankung, wenn er nicht beurlaubt gewesen wäre, an der Ausübung seines Dienstes gehindert, so verlängert sich der Jahresurlaub um die Tage der Dienstunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis ordnungsgemäß nachgewiesen wird.

Artikel 4


Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten.

Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so erhält er als Ausgleich für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von einem Dreißigstel seiner monatlichen Dienstbezüge im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst.

Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst mehr Jahresurlaub genommen, als ihm zu diesem Zeitpunkt zustand, so wird ein nach Absatz 2 zu berechnender Betrag einbehalten.

Artikel 5


Wird ein Beamter aus dienstlichen Gründen aus seinem Jahresurlaub zurückgerufen oder wird eine ihm erteilte Urlaubsgenehmigung aus dienstlichen Gründen widerrufen, so sind ihm die daraus entstehenden ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten zu erstatten und erneut Reisetage zu bewilligen.

Abschnitt 2 - DIENSTBEFREIUNG

Artikel 6


Außer dem Jahresurlaub kann dem Beamten auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Anspruch auf Dienstbefreiung besteht insbesondere in nachstehenden Fällen und in folgenden Grenzen:

  • Eheschließung des Beamten: 4 Tage

  • Umzug des Beamten: bis zu 2 Tagen

  • schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu 3 Tagen

  • Tod des Ehegatten: 4 Tage

  • schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: bis zu 2 Tagen

  • Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: 2 Tage

  • Eheschließung eines Kindes: 2 Tage

  • Geburt eines Kindes: 10 Tage, binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen

  • Tod der Ehefrau während des Mutterschaftsurlaubs: eine dem verbleibenden Mutterschaftsurlaub entsprechende Zahl von Tagen; ist die Ehefrau keine Beamtin, so wird die Dauer des verbleibenden Mutterschaftsurlaubs sinngemäß unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 58 des Statuts berechnet

  • schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu 2 Tagen

  • sehr schwere Erkrankung eines Kindes — durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen — oder Krankenhausaufenthalt eines bis zu 12 Jahren alten Kindes: bis zu 5 Tagen

  • Tod eines Kindes: 4 Tage

  • Adoption eines Kindes: 20 Wochen; Adoption eines behinderten Kindes: 24 Wochen.

Für jedes adoptierte Kind besteht nur einmal Anspruch auf Dienstbefreiung, den sich die Adoptiveltern teilen können, wenn beide Elternteile Beamte sind.

Die Dienstbefreiung wird nur gewährt, wenn der Ehegatte des Beamten zumindest halbzeitlich erwerbstätig ist. Ist der Ehegatte nicht bei einem Organ der Gemeinschaften beschäftigt und wird ihm eine vergleichbare Dienstbefreiung gewährt, wird vom Anspruch des Beamten eine entsprechende Zahl von Tagen abgezogen.

Die Anstellungsbehörde kann erforderlichenfalls eine zusätzliche Dienstbefreiung in Fällen gewähren, in denen gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Adoptionsverfahren stattfindet und das nicht das Land der dienstlichen Verwendung des adoptierenden Beamten ist, die Anwesenheit eines oder beider Adoptivelternteile verlangt wird.


  • Eine Dienstbefreiung von 10 Tagen wird gewährt, wenn der Beamte nicht in den Genuss der vollen Dienstbefreiung von 20 bzw. 24 Wochen entsprechend dem ersten Satz dieses Gedankenstrichs kommt; diese zusätzliche Dienstbefreiung wird für jedes adoptierte Kind nur einmal gewährt.

Außerdem kann das Organ innerhalb der Grenzen des Programms für berufliche Fortbildung, das das Organ in Anwendung des Artikels 24a des Statuts festgelegt hat, Dienstbefreiung für berufliche Fortbildung gewähren.

Im Sinne dieses Artikels wird der unverheiratete Lebenspartner eines Beamten wie ein Ehegatte behandelt, wenn die ersten drei Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.


Abschnitt 3 - REISETAGE

Artikel 7


Die Dauer des in Abschnitt 1 vorgesehenen Urlaubs verlängert sich um Reisetage, die nach der Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Urlaubsort und dem Ort der dienstlichen Verwendung wie folgt berechnet werden:

  • — zwischen 50 und 250 km: ein Tag für Hin- und Rückreise

  • — zwischen 251 und 600 km: zwei Tage für Hin- und Rückreise

  • — zwischen 601 und 900 km: drei Tage für Hin- und Rückreise

  • — zwischen 901 und 1 400 km: vier Tage für Hin- und Rückreise

  • — zwischen 1 401 und 2 000 km: fünf Tage für Hin- und Rückreise

  • — über 2 000 km: sechs Tage für Hin- und Rückreise.

Urlaubsort im Sinne dieses Artikels ist beim Jahresurlaub der Herkunftsort.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung im Gebiet der Mitgliedstaaten liegt. Liegt der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieses Gebiets, so wird die Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.

Bei den in Abschnitt 2 vorgesehenen Dienstbefreiungen wird die etwaige Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.

ANHANG VI - Ausgleich und Vergütung für Überstunden


Artikel 1


Die Beamten der Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Artikels 56 des Statuts Anspruch darauf, daß die von ihnen geleisteten Überstunden wie folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden:

a) Für jede Überstunde ist als Ausgleich eineinhalb Stunden Freizeit zu gewähren; wurde die Überstunde jedoch zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich zwei Stunden Freizeit zu gewähren; Freizeit als Überstundenausgleich wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des Beamten gewährt.

b) Ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet worden sind, durch Dienstbefreiung abzugelten, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Vergütung der nicht durch Freizeit abgegoltenen Überstunden in Höhe von 0,56 v.H. des Monatsgrundgehalts für jede Überstunde an Hand der unter Buchstabe a) getroffenen Regelung.

c) Ein Ausgleich oder eine Vergütung für Überstunden wird nur dann gewährt, wenn die zusätzliche Dienstleistung länger als 30 Minuten gedauert hat.


Artikel 2


Fahrzeiten bei Dienstreisen gelten nicht als Überstunden im Sinne dieses Anhangs. Arbeitsstunden, die am Dienstreiseort über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden, können durch Verfügung der Anstellungsbehörde durch Freizeit abgegolten oder gegebenenfalls vergütet werden.

Artikel 3


Abweichend von den Artikeln 1 und 2 können Überstunden, die von bestimmten unter besonderen Bedingungen arbeitenden Gruppen von Beamten der Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 geleistet werden, durch eine Pauschalzulage vergütet werden; die Höhe dieser Zulage sowie Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung werden von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses festgelegt.

ANHANG VII - Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen



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