Berlin, Oktober 2017 Statut des



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Anlage zu § 2a Absatz 1

37

Einlagensicherungsfonds



§ 7  Bemessungsgrundlage für die Jahresumlage (§ 5a Absatz 2 und  

       3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds)

1

Für die Bemessung der Jahresumlage gemäß §  5a Absatz  2 und Absatz  3 des 



Statuts des Einlagensicherungsfonds ist auf die gemäß §  6 des Statuts des 

Einlagensicherungsfonds gesicherten Einlagen abzustellen, die von der Zweigstelle 

bzw. Zweigniederlassung in der Vermögensübersicht im Sinne von § 53 Absatz 2 Nr. 2 

KWG bzw., soweit eine solche nicht zu erstellen ist, in der monatlichen Bilanzstatistik 

nach §  18 Bundesbankgesetz zu berücksichtigen sind. 

2

Wirkt das ausländische 



Kreditinstitut an einem Einlagensicherungssystem in seinem Heimatland mit, ist 

der die Sicherungsgrenze der Heimatland-Einlagensicherung nicht übersteigende 

Anteil der Einlage abzuziehen. 

3

Die Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen sind 



verpflichtet, das Volumen der nach Satz 1 und Satz 2 erfassten Einlagen zu erfassen 

und dem Bankenverband nachzuweisen. 

4

Auf Verlangen hat die Zweigstelle bzw. 



Zweigniederlassung eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit 

der Angaben beizubringen, die den Anforderungen des Prüfungsstandards IDW 490 

genügt. 

§ 8  Sicherung von Einlagen (§ 6 Absatz 1 des Statuts des  

       Einlagensicherungsfonds)

Einlagen bei Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausländischer Banken werden 

unter den Voraussetzungen des § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds nur 

insoweit gesichert, als sie von der Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung in der 

Vermögensübersicht im Sinne von § 53 Absatz 2 Nr. 2 KWG zu berücksichtigen sind 

bzw. wären, wenn eine solche zu erstellen wäre.

§ 9  Sicherungsgrenze (§ 6 Absatz 8 des Statuts des 

       Einlagensicherungsfonds)

1

Bei Zweigstellen ausländischer Banken im Sinne von §  53 Absatz  1 KWG ist die 



Sicherungsgrenze gemäß § 6 Absatz 8 (a) des Statuts des Einlagensicherungsfonds 

auf Basis der maßgeblichen Eigenmittel im Sinne von Art. 72 CRR zum Zeitpunkt des 

letzten veröffentlichten Jahresabschlusses der Zweigstelle gesichert. 

2

§ 53 Absatz 2 



Nr. 4 KWG findet keine Anwendung.


Anlage zu § 2a Absatz 1

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3



Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken im Sinne des §  53b Absatz  1 

KWG wird die Sicherungsgrenze im Sinne von §  6 Absatz  8 (a) des Statuts des 

Einlagensicherungsfonds auf Antrag der Bank wie folgt festgelegt: 

Alternative 1:

Unterhält die Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland ein 

Dotationskapital im Sinne von § 53 Absatz 2 Nr. 4 KWG, so kann dieses entsprechend 

der Regelung in §  6 Absatz  8 (a) des Statuts als Berechnungsgrundlage für die 

Ermittlung der Sicherungsgrenze herangezogen werden, sofern das Dotationskapital 

dauerhaft zur Verfügung steht, mindestens jedoch bis zum nächsten Bilanzstichtag 

der Zentrale. 

Alternative 2:

1

Der Teil der bankaufsichtsrechtlich anerkannten Eigenmittel im Sinne von Art. 



72 CRR der Gesamtbank wird der Zweigniederlassung als Berechnungsgrundlage 

für die Ermittlung der Sicherungsgrenze zugewiesen, der dem Verhältnis der um 

alle Beziehungen zu den eigenen Häusern und zu verbundenen Unternehmen 

bereinigten Zweigniederlassungsbilanzsumme zu der entsprechend bereinigten 

Gesamtbilanzsumme der Bank zum Stichtag entspricht. 

2

Die Zweigniederlassung ist verpflichtet, die folgenden vom Abschlussprüfer der 



Gesamtbank testierten Angaben zur Verfügung zu stellen: 

-

  die Bilanzsumme der Gesamtbank, bereinigt um alle Beziehungen zu eigenen 



Häusern und zu verbundenen Unternehmen

-

  die Bilanzsumme für die Zweigniederlassung, bereinigt um alle Beziehungen zu 



eigenen Häusern und zu verbundenen Unternehmen, 

-

  die Höhe der bankaufsichtsrechtlich anerkannten haftenden Eigenmittel der 



Gesamtbank, unterteilt nach Kern- und Ergänzungskapital.

3

Für diese Angaben ist grundsätzlich der letzte Bilanzstichtag der Zentrale 



maßgeblich; die Daten können jedoch auch für einen weiteren, vom Prüfungsverband 

anzugebenden Stichtag oder auch für mehrere Stichtage verlangt werden, sofern 

die Daten des Bilanzstichtages nach Auffassung des Prüfungsverbandes der 

durchschnittlichen Geschäftssituation der Zweigniederlassung nicht entsprechen. 




Anlage zu § 2a Absatz 1

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Einlagensicherungsfonds



Alternative 3: 

1

Die Sicherungsgrenze wird ohne weiteren Nachweis auf 1,0 Mio € (ab dem 1. Januar 



2020 750.000 € und ab dem 1. Januar 2025 450.000 €) pauschal festgelegt. 

2

Für neu aufgenommene Zweigniederlassungen von Banken gilt § 6 Absatz 8 (b) des 



Statuts des Einlagensicherungsfonds.

§ 10 Verhältnis zur Heimatlandeinlagensicherung (§ 6 Absatz 16 des  

       Statuts des Einlagensicherungsfonds)

Wirkt das ausländische Kreditinstitut an einem Einlagensicherungssystem in seinem 

Heimatland mit, wird der Einlagensicherungsfonds – vorbehaltlich der Regelungen 

in §  6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds – Entschädigungsleistungen 

entsprechend dem Statut des Einlagensicherungsfonds nur erbringen, wenn und 

soweit die Guthaben die Sicherungsgrenze der Heimatland-Einlagensicherung 

übersteigen.



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