Anlage zu § 2a Absatz 1
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Einlagensicherungsfonds
§ 7 Bemessungsgrundlage für die Jahresumlage (§ 5a Absatz 2 und
3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds)
1
Für die Bemessung der Jahresumlage gemäß § 5a Absatz 2 und Absatz 3 des
Statuts des Einlagensicherungsfonds ist auf die gemäß § 6
des Statuts des
Einlagensicherungsfonds gesicherten Einlagen abzustellen, die von der Zweigstelle
bzw. Zweigniederlassung in der Vermögensübersicht im Sinne von § 53 Absatz 2 Nr. 2
KWG bzw., soweit eine solche nicht zu erstellen ist, in der monatlichen Bilanzstatistik
nach § 18 Bundesbankgesetz zu berücksichtigen sind.
2
Wirkt das ausländische
Kreditinstitut an einem Einlagensicherungssystem in seinem Heimatland mit, ist
der die Sicherungsgrenze der Heimatland-Einlagensicherung nicht übersteigende
Anteil der Einlage abzuziehen.
3
Die Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen sind
verpflichtet, das Volumen der nach Satz 1 und Satz 2 erfassten Einlagen zu erfassen
und dem Bankenverband nachzuweisen.
4
Auf Verlangen hat die Zweigstelle bzw.
Zweigniederlassung eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers
über die Richtigkeit
der Angaben beizubringen, die den Anforderungen des Prüfungsstandards IDW 490
genügt.
§ 8 Sicherung von Einlagen (§ 6 Absatz 1 des Statuts des
Einlagensicherungsfonds)
Einlagen bei Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausländischer Banken werden
unter den Voraussetzungen des § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds nur
insoweit gesichert, als sie von der Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung in der
Vermögensübersicht im Sinne von § 53 Absatz 2 Nr. 2 KWG zu berücksichtigen sind
bzw. wären, wenn eine solche zu erstellen wäre.
§ 9 Sicherungsgrenze (§ 6 Absatz 8 des Statuts des
Einlagensicherungsfonds)
1
Bei Zweigstellen ausländischer Banken im Sinne von § 53 Absatz 1 KWG ist die
Sicherungsgrenze gemäß § 6 Absatz 8 (a) des Statuts des Einlagensicherungsfonds
auf Basis der maßgeblichen Eigenmittel im Sinne von Art. 72 CRR zum Zeitpunkt des
letzten veröffentlichten Jahresabschlusses der Zweigstelle gesichert.
2
§ 53 Absatz 2
Nr. 4 KWG findet keine Anwendung.
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3
Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken im Sinne des § 53b Absatz 1
KWG wird die Sicherungsgrenze im Sinne von § 6 Absatz 8 (a) des Statuts des
Einlagensicherungsfonds auf Antrag der Bank wie folgt festgelegt:
Alternative 1:
Unterhält die Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland ein
Dotationskapital im Sinne von § 53 Absatz 2 Nr. 4 KWG, so kann dieses entsprechend
der Regelung in § 6 Absatz 8 (a) des Statuts als Berechnungsgrundlage für die
Ermittlung der Sicherungsgrenze herangezogen werden, sofern das Dotationskapital
dauerhaft zur Verfügung steht, mindestens jedoch bis zum nächsten Bilanzstichtag
der Zentrale.
Alternative 2:
1
Der Teil der bankaufsichtsrechtlich anerkannten Eigenmittel im Sinne von Art.
72 CRR der Gesamtbank wird der Zweigniederlassung
als Berechnungsgrundlage
für die Ermittlung der Sicherungsgrenze zugewiesen, der dem Verhältnis der um
alle Beziehungen zu den eigenen Häusern und zu verbundenen Unternehmen
bereinigten Zweigniederlassungsbilanzsumme zu der entsprechend bereinigten
Gesamtbilanzsumme der Bank zum Stichtag entspricht.
2
Die Zweigniederlassung ist verpflichtet, die folgenden vom Abschlussprüfer der
Gesamtbank testierten Angaben zur Verfügung zu stellen:
-
die Bilanzsumme der Gesamtbank, bereinigt um alle Beziehungen zu eigenen
Häusern
und zu verbundenen Unternehmen,
-
die Bilanzsumme für die Zweigniederlassung, bereinigt um alle Beziehungen zu
eigenen Häusern und zu verbundenen Unternehmen,
-
die Höhe der bankaufsichtsrechtlich anerkannten haftenden Eigenmittel der
Gesamtbank, unterteilt nach Kern- und Ergänzungskapital.
3
Für diese Angaben ist grundsätzlich der letzte Bilanzstichtag der Zentrale
maßgeblich; die Daten können jedoch auch für einen weiteren, vom Prüfungsverband
anzugebenden Stichtag oder auch für mehrere Stichtage verlangt werden, sofern
die Daten des Bilanzstichtages nach Auffassung des Prüfungsverbandes der
durchschnittlichen Geschäftssituation der Zweigniederlassung nicht entsprechen.
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Einlagensicherungsfonds
Alternative 3:
1
Die Sicherungsgrenze wird ohne weiteren Nachweis auf 1,0 Mio € (ab dem 1. Januar
2020 750.000 € und ab dem 1. Januar 2025 450.000 €) pauschal festgelegt.
2
Für neu aufgenommene Zweigniederlassungen von Banken gilt § 6 Absatz 8 (b) des
Statuts des Einlagensicherungsfonds.
§ 10 Verhältnis zur Heimatlandeinlagensicherung (§ 6 Absatz 16 des
Statuts des Einlagensicherungsfonds)
Wirkt das ausländische Kreditinstitut an einem Einlagensicherungssystem in seinem
Heimatland mit, wird der Einlagensicherungsfonds – vorbehaltlich der Regelungen
in § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds – Entschädigungsleistungen
entsprechend dem Statut des Einlagensicherungsfonds nur erbringen, wenn und
soweit die Guthaben die Sicherungsgrenze der Heimatland-Einlagensicherung
übersteigen.