Berlin, Oktober 2017 Statut des



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Anlage zu § 5 Absatz 5

48

(2) 



1

Außerdem kann der Prüfungsverband Auflagen erteilen, welche darauf abzielen, dass 

die bei Stellung des Aufnahmeantrages oder im Rahmen eines Inhaberkontrollverfah-

rens vorgetragenen wesentlichen Gegebenheiten und geschäftspolitischen Ziele, die als 

Grundlage für die Aufnahme der Mitgliedsbank oder den Gesellschafterwechsel dienten, 

eingehalten werden. 

2

Sofern das Institut insoweit eine wesentliche Änderung vornehmen 

will, hat vorher eine Beurteilung durch den Prüfungsverband zu erfolgen.

(3) 

Der Prüfungsverband kann ebenfalls Auflagen erteilen, wenn eine Mitgliedsbank eine 

wesentliche Änderung ihres Geschäftsmodells oder eine sonstige Veränderung im Sinne 

des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 beabsichtigt und die Auflage der Vermeidung einer Ausweitung 

der bestehenden Risiken oder der Begrenzung des Volumens der geschützten Kundeneinla-

gen des Mitgliedsinstitutes bis zum Abschluss einer Prüfung der beabsichtigten Änderung 

dient. 

(4) 

Der Prüfungsverband kann ferner Auflagen erteilen, wenn er außerhalb einer Einlagensi-

cherungsprüfung Kenntnis über ein bedeutendes Risiko für die Vermögens-, Finanz- oder 

Ertragslage bei einer Mitgliedsbank erhält und die Auflage der Vermeidung einer Auswei-

tung dieses Risikos bzw. der Begrenzung des Volumens der geschützten Kundeneinlagen 

des Mitgliedsinstitutes bis zum Abschluss der Beurteilung des Sachverhalts dient.

(5) 

Wird eine bedeutende Beteiligung (§ 1 Abs. 9 KWG) an einer Mitgliedsbank erworben 

oder ein Verfahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 eingeleitet, bevor insoweit ein 

Inhaberkontrollverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 6 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 

abgeschlossen ist, kann der Prüfungsverband der Mitgliedsbank auf der Grundlage des 

vorstehenden Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 eine oder mehrere Auflagen erteilen, welche zur Aufrecht-

erhaltung der bestehenden Risikolage bis zum Abschluss des Inhaberkontrollverfahrens 

geeignet sind.

(6) 

1

Auf Verlangen des Prüfungsverbandes hat die Mitgliedsbank gegenüber dem Prüfungs-

verband schriftlich zu bestätigen, dass den Auflagen entsprochen wird. 

2

Der Prüfungsver-

band kann sich im Rahmen von Prüfungen von der Einhaltung der Auflage überzeugen. 

3

Hat der Prüfungsverband nach einer Überprüfung des Sachverhalts festgestellt, dass die 


Anlage zu § 5 Absatz 5

49

Einlagensicherungsfonds



Voraussetzungen für die Erteilung einer Auflage weggefallen sind, hat er die Auflage 

aufzuheben und dies der betroffenen Mitgliedsbank schriftlich mitzuteilen.

(7) 

1

Jede Mitgliedsbank ist berechtigt, Auflagen, welche ihr der Prüfungsverband durch den 

Vorstand erteilt hat, durch den Beirat überprüfen zu lassen. 

2

Eine solche Anrufung des 

Beirates, welche nach Maßgabe des nachfolgenden § 25 Abs. 2 zu erfolgen hat, hat keine 

aufschiebende Wirkung und entbindet die Mitgliedsbank nicht von ihren aus den Aufla-

gen resultierenden Verpflichtungen (einschließlich der Verpflichtung nach vorstehendem 

Abs. 6 Sätze 1 und 2, die Einhaltung von erteilten Auflagen – gegebenenfalls unter dem 

Vorbehalt einer anderweitigen Entscheidung des Beirates – als bindend anzuerkennen und 

deren Einhaltung vom Prüfungsverband überprüfen zu lassen). 

3

In diesem Fall sind dem 

Beirat alle Unterlagen und Informationen, welche die Grundlage der Erteilung der Auflage 

waren, zur Verfügung zu stellen; § 24 Abs. 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.


Anlage zu § 5 Absatz 10 des Statuts des Einlagensicherungsfonds

Anlage zu § 5 Absatz 10

50

Verpflichtungserklärung gemäß §  5 



Absatz  10 des Statuts des innerhalb des 

Bundesverbandes deutscher Banken e.V. 

bestehenden Einlagensicherungsfonds

Ich (Wir) .......................................................

stehe(n) zu ...................................................

(im Folgenden „Bank“) in einer Verbindung, 

wie sie § 5 Absatz 10 des Statuts des inner-

halb des Bundesverbandes deutscher Banken 

e.V. bestehenden Einlagensicherungsfonds 

umschreibt. Ich (Wir) verpflichte(n) mich 

(uns), den Bundesverband deutscher Banken 

e.V. von allen Verlusten freizustellen, die die-

sem durch Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 

des Statuts des Einlagensicherungsfonds zu 

Gunsten der Bank entstehen.

Diese Erklärung bleibt bis zum Widerruf 

wirksam, und zwar unabhängig davon, ob 

meine (unsere) Verbindung im Sinne des 

§ 5 Absatz 10 des Statuts des Einlagensiche-

rungsfonds zu der Bank in irgendeiner Weise 

fortbesteht. Sie ist unwiderruflich, solange 

eine solche Verbindung fortbesteht. Wird 

diese Erklärung in einem Zeitpunkt wider-

rufen, in dem bereits Tatsachen vorliegen, 

die zu Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 des 

Statuts des Einlagensicherungsfonds führen, 

so gilt meine (unsere) Verpflichtung gemäß 

Declaration of Undertaking  pursuant 

to §  5 (10) of the By-laws of the Deposit 

Protection Fund within the Association of 

German Banks

I (We) ...................................................

have a relationship with

.......................................................

(hereinafter referred to as „Bank“) as de-

scribed in § 5 (10) of the By-laws of the De-

posit Protection Fund within the Associa-

tion of German Banks. I (We) undertake 

to indemnify the Association of German 

Banks against any losses which the Asso-

ciation may suffer from measures taken 

in favour of the Bank pursuant to § 2 (2) 

of the By-laws of the Deposit Protection 

Fund.


This declaration shall remain in effect until 

revocation, irrespective of whether or not 

my (our) relationship with the Bank within 

the meaning of § 5 (10) of the By-laws of 

the Deposit Protection Fund persists in any  

manner. This declaration shall be irrevocable 

for as long as such relationship persists. If 

this declaration shall be revoked at a time 

when facts have already arisen which lead 

to the taking of measures pursuant to § 2 

(2) of the By-laws of the Deposit Protection 

Fund, my (our) obligation under the first  




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