Anlage zu § 4a
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Anlage zu § 4a des Statuts des Einlagensicherungsfonds
Grundsätze für die Risikoeinschätzung
1. Allgemeine Grundsätze
§ 1
1
Die Klassifizierung und die Ermittlung des Eigenkapitalfaktors und der Verlust-
pufferquote werden vom Prüfungsverband durchgeführt.
2
Dieser kann sich zur
Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen, insbesondere die Arbeiten an eine
Beteiligungsgesellschaft übertragen.
3
Der Prüfungsverband ist ferner ermächtigt,
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Ausführung von
unterstützenden Leistungen bei der Klassifizierung von ausländischen Banken zu
beauftragen, soweit solche Leistungen im Hinblick auf die Rechnungslegungsvor-
schriften oder andere Rechtsnormen des betreffenden Heimatlandes zweckmäßig
erscheinen.
§ 2
1
Das Klassifizierungsergebnis, der Eigenkapitalfaktor und die Verlustpufferquote
werden ausschließlich der Geschäftsleitung der betroffenen Bank, dem Vorstand
des Prüfungsverbandes sowie dem für die Einlagensicherung zuständigen Mitglied
der Hauptgeschäftsführung des Bankenverbandes und, soweit dies für die Ermitt-
lung der Jahresumlage oder einer Sonderumlage erforderlich ist, den Mitarbeitern
des Bankverbandes mitgeteilt.
2
Das Klassifizierungsergebnis, der Eigenkapitalfaktor und die Verlustpufferquo-
te sind von allen Beteiligten streng vertraulich zu behandeln.
3
Die betroffenen
Banken dürfen sie insbesondere weder im Geschäftsverkehr bekannt geben noch
in der Werbung erwähnen, sie dürfen sie jedoch der Entschädigungseinrichtung
deutscher Banken GmbH (EdB) zum Zwecke der Beitragsberechnung zugänglich
machen.
4
Der Prüfungsverband ist berechtigt, die Ergebnisse der Risikoeinschät-
zung, insbesondere das Klassifizierungsergebnis, den zuständigen Aufsichts- und
Abwicklungsbehörden sowie dem Aufsichtsorgan der betroffenen Bank bekannt
zu geben.
5
Der Prüfungsverband bzw. ein gemäß § 1 dieser Anlage beauftragter
Dritter ist berechtigt, die Ergebnisse der Risikoeinschätzung den für sie zuständigen
Aufsichtsbehörden zugänglich zu machen.
§ 3
1
Für die Bank besteht die Möglichkeit, wegen der Ergebnisse der Risikoeinschätzung
ein Schiedsgericht anzurufen, das darüber zu befinden hat, ob im konkreten Fall die
Klassifizierung, der Eigenkapitalfaktor bzw. die Verlustpufferquote entsprechend
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Einlagensicherungsfonds
der jeweils vorgegebenen Systembeschreibung vorgenommen bzw. ermittelt wor-
den ist.
2
Die betroffene Bank sowie der Prüfungsverband haben je einen Schiedsrichter zu
benennen.
3
Die Schiedsrichter verständigen sich auf einen Vorsitzenden, bei dem
es sich um einen insbesondere mit der Prüfung von Banken befassten Wirtschafts-
prüfer handeln soll.
4
Die Anrufung des Schiedsgerichts hat für die Pflicht zur Zahlung einer erhöhten
Umlage und für sonstige Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
5
Sofern das
Schiedsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Klassifizierung bzw. der ermittelte
Eigenkapitalfaktor oder die Verlustpufferquote unzutreffend ist, wird die erhöhte
Umlage jedoch in der Höhe erstattet, in der sie von der korrekt berechneten Umlage
abweicht.
6
Eine Bank, die in einem Schiedsverfahren ganz oder teilweise unterliegt, hat die
Kosten des Schiedsgerichts im Umfange ihres Unterliegens zu tragen.
2. Grundsätze für das Klassifizierungsverfahren
§ 4
1
Die Klassifizierung erfolgt aufgrund der Bewertung wesentlicher quantitativer
und qualitativer Aspekte des Finanz- und des Geschäftsprofils mittels eines Kenn-
ziffern- und Kriteriensystems.
2
Maßgeblich ist insoweit die Systembeschreibung
zum Klassifizierungsverfahren, die vom Prüfungsverband oder einem gemäß § 1
dieser Anlage beauftragten Dritten erstellt und dem Ausschuss für die Einlagensi-
cherung zur Kenntnisnahme übermittelt wird.
3
Das Klassifizierungsverfahren wird
durch aufsichtsrechtlich erforderliche Kontrollgremien sowie durch die europäische
Wertpapieraufsicht (ESMA) beaufsichtigt.
§ 5
1
Eine Bank, für die eine andere am Einlagensicherungsfonds mitwirkende Bank eine
Freistellungserklärung gemäß § 5 Absatz 10 des Statuts des Einlagensicherungs-
fonds abgegeben hat, erhält auf Antrag die Klassifizierung der beteiligten Bank,
sofern deren Klassifizierung besser als die eigene ist.
2
Die vorstehende Regelung
gilt entsprechend, wenn die Freistellungserklärung von einem nicht an der Einla-
gensicherung mitwirkenden inländischen Kreditinstitut, einem solchen mit Sitz in
einem anderen EWR- oder EFTA-Staat abgegeben worden ist, und das beteiligte
Kreditinstitut sich der Klassifizierung nach Maßgabe dieser Grundsätze unterworfen
hat.
3
Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Festsetzung der Jahres-
1) Ratingklassen: AAA, AA+, AA, AA-, A+, A, A-;
BBB+, BBB, BBB-, BB+, BB, BB-, B+, B, B-;
CCC+, CCC, CCC-, CC, C;
D
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umlage gemäß § 5a Absatz 2 Satz 2 des Statuts des Einlagensicherungsfonds.
§ 6
1
Als Ergebnis der Klassifizierung wird eine Bank einer der 22 Klassen von AAA bis
D zugewiesen.
1)
2
Die Intensität der Einlagensicherungsprüfungen richtet sich auch nach der jeweiligen
Einstufung der Bank.
§ 7
1
Neu aufgenommene Banken, die noch keine Jahresabschlüsse für drei volle
Geschäftsjahre als Einlagenkreditinstitut vorlegen können, werden bis einschließlich
zur Vorlage des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr der Eingangsstufe
E (gemäß der Systembeschreibung) zugewiesen.
2
Die Eingangsstufe E löst keine
Zuschläge oder Abschläge für die Ermittlung der Jahresumlage aus.
3
Banken, die sich in
der Eingangsstufe E befinden, können vom Prüfungsverband häufiger und umfassender
geprüft werden als sonstige an der Einlagensicherung mitwirkende Banken.
4
Banken können bei entsprechendem späteren Klassifizierungsergebnis auch schon
während ihrer Zugehörigkeit zur Eingangsstufe zugleich in die Klasse BBB oder
eine schlechtere Klasse eingestuft werden; für die Ermittlung der Jahresumlage und
etwaiger Sonderumlagen bleibt dabei die Eingangsstufe maßgeblich.
3. Grundsätze für die Ermittlung des Eigenkapitalfaktors
§ 8
1
Der Eigenkapitalfaktor wird ermittelt als Verhältnis (i) der gesicherten Verbindlichkei-
ten gemäß der Bemessungsgrundlage für die Jahresumlage (§ 5a Absatz 3 des Statuts
des Einlagensicherungsfonds), wobei für Zwecke des Eigenkapitalfaktors die gemäß
§ 6 (einschließlich § 6 Abs. 18) des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesicherten
Verbindlichkeiten zu 100% berücksichtigt werden, zu (ii) den bankaufsichtsrechtlich
anerkannten Eigenmitteln im Sinne von Art. 72 CRR, wobei diese auch Bestandteile
enthalten können, auf deren aufsichtsrechtliche Anrechnung das Institut verzichtet,
die jedoch dem Prüfungsverband nachgewiesen wurden.
2
Dabei wird zur Festlegung
der Jahresumlage für das Folgejahr aus den Werten zum 31. März und 30. Juni des
laufenden Jahres und zum 30. September und 31. Dezember des Vorjahres der Durch-
schnittswert gebildet.
3
Maßgeblich für die Ermittlung des Eigenkapitalfaktors ist die
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