Berlin, Oktober 2017 Statut des



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Anlage zu § 4a

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Anlage zu § 4a des Statuts des Einlagensicherungsfonds



Grundsätze für die Risikoeinschätzung

1.      Allgemeine Grundsätze

§ 1 

1

Die Klassifizierung und die Ermittlung des Eigenkapitalfaktors und der Verlust-



pufferquote werden vom Prüfungsverband durchgeführt. 

2

Dieser kann sich zur 



Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen, insbesondere die Arbeiten an eine 

Beteiligungsgesellschaft übertragen. 

3

Der Prüfungsverband ist ferner ermächtigt, 



Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Ausführung von 

unterstützenden Leistungen bei der Klassifizierung von ausländischen Banken zu 

beauftragen, soweit solche Leistungen im Hinblick auf die Rechnungslegungsvor-

schriften oder andere Rechtsnormen des betreffenden Heimatlandes zweckmäßig 

erscheinen.

§ 2 


1

Das Klassifizierungsergebnis, der Eigenkapitalfaktor und die Verlustpufferquote 

werden ausschließlich der Geschäftsleitung der betroffenen Bank, dem Vorstand 

des Prüfungsverbandes sowie dem für die Einlagensicherung zuständigen Mitglied 

der Hauptgeschäftsführung des Bankenverbandes und, soweit dies für die Ermitt-

lung der Jahresumlage oder einer Sonderumlage erforderlich ist, den Mitarbeitern 

des Bankverbandes mitgeteilt.  

 

2



Das Klassifizierungsergebnis, der Eigenkapitalfaktor und die Verlustpufferquo-

te sind von allen Beteiligten streng vertraulich zu behandeln. 

3

Die betroffenen 



Banken dürfen sie insbesondere weder im Geschäftsverkehr bekannt geben noch 

in der Werbung erwähnen, sie dürfen sie jedoch der Entschädigungseinrichtung 

deutscher Banken GmbH (EdB) zum Zwecke der Beitragsberechnung zugänglich 

machen. 


4

Der Prüfungsverband ist berechtigt, die Ergebnisse der Risikoeinschät-

zung, insbesondere das Klassifizierungsergebnis, den zuständigen Aufsichts- und 

Abwicklungsbehörden sowie dem Aufsichtsorgan der betroffenen Bank bekannt 

zu geben. 

5

Der Prüfungsverband bzw. ein gemäß § 1 dieser Anlage beauftragter 



Dritter ist berechtigt, die Ergebnisse der Risikoeinschätzung den für sie zuständigen 

Aufsichtsbehörden zugänglich zu machen.

§ 3  

1

Für die Bank besteht die Möglichkeit, wegen der Ergebnisse der Risikoeinschätzung 



ein Schiedsgericht anzurufen, das darüber zu befinden hat, ob im konkreten Fall die 

Klassifizierung, der Eigenkapitalfaktor bzw. die Verlustpufferquote entsprechend 




Anlage zu § 4a

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Einlagensicherungsfonds



der jeweils vorgegebenen Systembeschreibung vorgenommen bzw. ermittelt wor-

den ist.


 

2

Die betroffene Bank sowie der Prüfungsverband haben je einen Schiedsrichter zu 



benennen. 

3

Die Schiedsrichter verständigen sich auf einen Vorsitzenden, bei dem 



es sich um einen insbesondere mit der Prüfung von Banken befassten Wirtschafts-

prüfer handeln soll. 

 

4

Die Anrufung des Schiedsgerichts hat für die Pflicht zur Zahlung einer erhöhten 



Umlage und für sonstige Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung. 

5

Sofern das 



Schiedsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Klassifizierung bzw. der ermittelte 

Eigenkapitalfaktor oder die Verlustpufferquote unzutreffend ist, wird die erhöhte 

Umlage jedoch in der Höhe erstattet, in der sie von der korrekt berechneten Umlage 

abweicht. 

 

6

Eine Bank, die in einem Schiedsverfahren ganz oder teilweise unterliegt, hat die 



Kosten des Schiedsgerichts im Umfange ihres Unterliegens zu tragen. 

2.      Grundsätze für das Klassifizierungsverfahren

§ 4  

1

Die Klassifizierung erfolgt aufgrund der Bewertung wesentlicher quantitativer 



und qualitativer Aspekte des Finanz- und des Geschäftsprofils mittels eines Kenn-

ziffern- und Kriteriensystems. 

2

Maßgeblich ist insoweit die Systembeschreibung 



zum Klassifizierungsverfahren, die vom Prüfungsverband oder einem gemäß § 1 

dieser Anlage beauftragten Dritten erstellt und dem Ausschuss für die Einlagensi-

cherung zur Kenntnisnahme übermittelt wird. 

3

Das Klassifizierungsverfahren wird 



durch aufsichtsrechtlich erforderliche Kontrollgremien sowie durch die europäische 

Wertpapieraufsicht (ESMA) beaufsichtigt. 

§ 5  

1

Eine Bank, für die eine andere am Einlagensicherungsfonds mitwirkende Bank eine 



Freistellungserklärung gemäß § 5 Absatz 10 des Statuts des Einlagensicherungs-

fonds abgegeben hat, erhält auf Antrag die Klassifizierung der beteiligten Bank, 

sofern deren Klassifizierung besser als die eigene ist. 

2

Die vorstehende Regelung 



gilt entsprechend, wenn die Freistellungserklärung von einem nicht an der Einla-

gensicherung mitwirkenden inländischen Kreditinstitut, einem solchen mit Sitz in 

einem anderen EWR- oder EFTA-Staat abgegeben worden ist, und das beteiligte 

Kreditinstitut sich der Klassifizierung nach Maßgabe dieser Grundsätze unterworfen 

hat. 

3

Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Festsetzung der Jahres-




1)  Ratingklassen: AAA, AA+, AA, AA-, A+, A, A-;

 

        BBB+, BBB, BBB-, BB+, BB, BB-, B+, B, B-;



 

        CCC+, CCC, CCC-, CC, C;

 

        D



Anlage zu § 4a

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umlage gemäß § 5a Absatz 2 Satz 2 des Statuts des Einlagensicherungsfonds.



§ 6  

1

Als Ergebnis der Klassifizierung wird eine Bank einer der 22 Klassen von AAA bis 



D zugewiesen.

1)

 



 

2

Die Intensität der Einlagensicherungsprüfungen richtet sich auch nach der jeweiligen 



Einstufung der Bank.

§ 7  


1

Neu aufgenommene Banken, die noch keine Jahresabschlüsse für drei volle 

Geschäftsjahre als Einlagenkreditinstitut vorlegen können, werden bis einschließlich 

zur Vorlage des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr der Eingangsstufe 

E (gemäß der Systembeschreibung) zugewiesen. 

2

Die Eingangsstufe E löst keine 



Zuschläge oder Abschläge für die Ermittlung der Jahresumlage aus. 

3

Banken, die sich in 



der Eingangsstufe E befinden, können vom Prüfungsverband häufiger und umfassender 

geprüft werden als sonstige an der Einlagensicherung mitwirkende Banken. 

 

4

Banken können bei entsprechendem späteren Klassifizierungsergebnis auch schon 



während ihrer Zugehörigkeit zur Eingangsstufe zugleich in die Klasse BBB oder 

eine schlechtere Klasse eingestuft werden; für die Ermittlung der Jahresumlage und 

etwaiger Sonderumlagen bleibt dabei die Eingangsstufe maßgeblich.

3.      Grundsätze für die Ermittlung des Eigenkapitalfaktors 

§ 8  

1

Der Eigenkapitalfaktor wird ermittelt als Verhältnis (i) der gesicherten Verbindlichkei-



ten gemäß der Bemessungsgrundlage für die Jahresumlage (§ 5a Absatz 3 des Statuts 

des Einlagensicherungsfonds), wobei für Zwecke des Eigenkapitalfaktors die gemäß 

§ 6 (einschließlich § 6 Abs. 18) des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesicherten 

Verbindlichkeiten zu 100% berücksichtigt werden, zu (ii) den bankaufsichtsrechtlich 

anerkannten Eigenmitteln im Sinne von Art. 72 CRR, wobei diese auch Bestandteile 

enthalten können, auf deren aufsichtsrechtliche Anrechnung das Institut verzichtet, 

die jedoch dem Prüfungsverband nachgewiesen wurden. 

2

Dabei wird zur Festlegung 



der Jahresumlage für das Folgejahr aus den Werten zum 31. März und 30. Juni des 

laufenden Jahres und zum 30. September und 31. Dezember des Vorjahres der Durch-

schnittswert gebildet. 

3

Maßgeblich für die Ermittlung des Eigenkapitalfaktors ist die 




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