Statut AKM
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(2)
Die Fristen nach Abs 1 verlängern sich um die Zeit, die jeweils erforderlich ist, um der
Verteilung und Ausschüttung entgegenstehende Hindernisse wie fehlende Nutzermeldungen
oder mangelhafte Angaben über Werke und Rechteinhaber zu überwinden.
VI. Abrechnung
§ 22
(1)
Die für die Nutzungen eingenommenen Entgelte werden nach Abzug der Ausgaben sowie nach
Abzug der für die sozialen und kulturellen Einrichtungen (siehe Abs 5) vom Vorstand alljährlich
bestimmten Summen, nach der Feststellung des Jahresabschlusses für das betroffene
Geschäftsjahr und im Sinne der statutengemäß und gemäß der allgemeinen Grundsätze für die
Abrechnung (§ 24 Z 17) aufgestellten Abrechnungsregeln wie folgt abgerechnet:
a) Bei musikalischen Werken ohne Text erhält der Komponist acht Zwölftel, der Musikverleger
vier Zwölftel der auf das Werk entfallenden Gesamtanteile;
b) bei musikalischen Werken mit Text, ohne Rücksicht darauf, ob die Aufführung mit oder ohne
Text erfolgt, erhalten der Komponist, der Textautor und der Musikverleger je vier Zwölftel der
auf das Werk entfallenden Gesamtanteile.
(2)
Vom Vorstand ist jährlich ein Betrag zu bestimmen, der zur Erhöhung des Punktewertes für die
Musikaufführungen ernsten Charakters zu verwenden ist.
(3)
Diejenigen Beträge im Sinne des Verwertungsgesellschaften-Gesetzes, die innerhalb von drei
Jahren, gerechnet vom 1. Jänner des auf das Geschäftsjahr, in dem die Beträge eingenommen
wurden, folgenden Jahres von keinem Bezugsberechtigten der AKM oder einer Gesellschaft,
mit der die AKM in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht, reklamiert werden, fließen der
Abrechnung zu.
(4)
Falls die Kosten für die Abrechnung den normalen Unkostensatz übersteigen,
ist die AKM
berechtigt, derartige Beträge als nicht abrechenbar zu behandeln. Nähere
Durchführungsbestimmungen werden durch den Vorstand beschlossen.
(5)
Der Vorstand ist ermächtigt, bis zu 10 % der Abrechnungssumme für soziale und kulturelle
Zwecke zu verwenden.
Die Verwendung für soziale Zwecke bestimmt der Vorstand nach von ihm aufzustellenden
Regeln im Rahmen der von der Mitgliederhauptversammlung beschlossenen Richtlinien für
soziale Zuwendungen.
Die Verwendung für kulturelle Zwecke bestimmt der Vorstand entsprechend den von der
Mitgliederhauptversammlung beschlossenen Richtlinien für kulturelle Einrichtungen.
§ 23
Für die öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen musikdramatischer Werke, vollständig oder
in Ausschnitten, und für die Weitersendung solcher Werke über Gemeinschaftsantennenanlagen
erhalten die Bezugsberechtigten ihre Anteile an den auf das Werk entfallenden Beträgen nach den
zwischen ihnen vertraglich vereinbarten Aufteilungsschlüsseln.
Statut AKM
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Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Ausschnitte
aus musikdramatischen Werken, bei denen die AKM
zur Erteilung der Sendebewilligung an den Österreichischen Rundfunk berechtigt ist; diesbezüglich
bleibt es bei der Abrechnung aufgrund der Bestimmungen im AKM-Statut (§ 22), in den allgemeinen
Grundsätzen für die Abrechnung sowie in den Abrechnungsregeln.
VII. Mitgliederhauptversammlung
(Generalversammlung iSd Genossenschaftsgesetz)
§ 24
Kompetenzen
Der Mitgliederhauptversammlung obliegt insbesondere:
1.
Die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat;
2.
Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Gremienmitglieder (Z 3, 4 und 6);
3.
Wahl und Abberufung des Vorstands;
4.
Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats;
5.
Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern;
6.
Wahl der Kommissionen (Abschnitt X und XI);
7
Bestellung der Disziplinarkommission, der Disziplinaroberkommission und des Rechtsschutz-
büros;
8.
Ausschluss von Mitgliedern (§ 47);
9. Festsetzung
der
Abschlussgebühr;
10.
Festsetzung des Wertes der Sitzungsgelder;
11. Beschlussfassung über die Satzungen des Rechtsschutzbüros, die Richtlinien für soziale
Zuwendungen und die Richtlinien für kulturelle Einrichtungen;
12.
Beschlussfassung über alle vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat vorgelegten Anträge, sofern
hierdurch nicht die gesetzliche oder statutarische Zuständigkeit eines anderen Organs berührt
wird;
13.
Beschlussfassung über alle von ordentlichen Mitgliedern im Sinne des § 27 Abs 1 gestellten
Anträge, sofern hierdurch nicht die gesetzliche oder statutarische Zuständigkeit eines anderen
Organs berührt wird;
14.
Änderung des Statuts;
15.
Auflösung der Gesellschaft;
16. Bedingungen für Wahrnehmungsverträge;
17.
Beschlussfassung über die allgemeinen Grundsätze für die Abrechnung;
18.
Beschlussfassung über die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren
Beträge und für die Abzüge sowie die allgemeine Anlagepolitik;
19.
Genehmigung des Transparenzberichtes.