Statut AKM
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§ 8
Rechtssicherungspflicht
Die Bezugsberechtigten haben die in Gesetzen und internationalen Verträgen vorgeschriebenen
Bedingungen und Formalitäten zum Erlangen und Sichern des gesetzlichen Schutzes für die
Urheberrechte pünktlich zu erfüllen und alles zu unterlassen, was das Verwirklichen des
Gesellschaftszwecks beeinträchtigen könnte.
§ 9
Sorgfaltspflicht der AKM
Die AKM hat die ihr wahrnehmungsvertraglich eingeräumten Werknutzungsrechte mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Unternehmers treuhändig zu verwalten; sie hat insbesondere um die
ordnungsgemäße Einhebung von Entgelten, um deren sachgerechte Abrechnung auf die
Bezugsberechtigten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und um die zeitgerechte
Auszahlung der dem einzelnen Bezugsberechtigten zustehenden Beträge besorgt zu sein.
§ 10
Auszahlungen
(1) Zahlungen sind, abgesehen von §
11, nur dem Bezugsberechtigten selbst zu leisten,
Überweisungen nur auf ein Konto, das auf den Bezugsberechtigten lautet.
(2)
Der Vorstand kann Bezugsberechtigten Vorschüsse auf ihr Tantiemenaufkommen gewähren.
Um ihnen eine Darlehensaufnahme zu ermöglichen, darf er für die AKM gegenüber dem
Darlehensgeber Verpflichtungsgeschäfte zur Kreditsicherung eingehen, sofern der AKM
ausreichende Besicherungen gestellt werden.
§ 11
Abtretung (Verpfändung) von Ansprüchen und Rechnungslegung
(1)
Die Abtretung oder Verpfändung von Entgeltansprüchen durch den Bezugsberechtigten ist nur
dann wirksam, wenn ein solches Verfügungsgeschäft, mit oder ohne zahlenmäßige
Beschränkung, das jeweilige Gesamtaufkommen des Bezugsberechtigten - und nicht das
Aufkommen aus einzelnen Werken oder Werkgruppen - betrifft.
(2)
Der Bezugsberechtigte hat die AKM rechtzeitig von der Abtretung oder Verpfändung von
Tantiemenansprüchen zu informieren.
(3) Der Vorstand hat auch Form und Inhalt der den Bezugsberechtigten zu erstattenden
Abrechnung näher festzulegen. Darüber hinaus von einem Bezugsberechtigten gewünschte
Detaillierungen können vom Ersatz der hiefür auflaufenden Kosten abhängig gemacht werden.
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IV. Mitgliedschaft
§ 12
Allgemeine Erfordernisse
(1)
Ordentliche Mitglieder der AKM können nur werden:
1. Natürliche Personen als Komponisten und als Autoren von mit musikalischen Werken
verbundenen Texten (Textautoren);
2. Musikverleger.
(2)
Ist der Musikverleger eine Personengesellschaft oder Körperschaft (im folgenden genannt:
Gesellschaft), kann zusätzlich einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Prokuristen ordentliches
Mitglied (im folgenden genannt: Repräsentant) werden.
(3)
Die Mitgliedschaft bei der AKM, deren Mitglieder in drei Kurien zusammengefasst sind, nämlich
in die Kurie der Komponisten, die Kurie der Textautoren und die Kurie der Musikverleger, kann
nur für eine dieser Kurien erworben werden.
(4)
Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder ist nicht beschränkt.
§ 13
Aufnahmerichtlinien
(1)
Für die Entscheidung über Aufnahmeanträge hat der Vorstand Richtlinien entsprechend
Abs 2 bis 4 aufzustellen und auf der Website der AKM zu veröffentlichen.
(2)
Diese Richtlinien müssen sicherstellen, dass entsprechend den genossenschaftsrechtlichen
Grundsätzen als ordentliches Mitglied nur aufgenommen werden kann, wer geeignet ist, durch
seine Mitgliedschaft die Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Aufgaben und Pflichten
der AKM zu fördern.
(3)
Zu diesem Zweck hat der Vorstand sachgerechte Aufnahmevoraussetzungen für Komponisten,
für Textautoren und für Musikverleger zu erarbeiten, um dadurch die Förderungseignung zu
konkretisieren und zu objektivieren. Bei Urhebern sind dabei insbesondere der Ertrag der
schöpferischen Tätigkeit und die Persönlichkeit des Bewerbers zu berücksichtigen. Bei
Musikverlegern muss insbesondere Bedacht genommen werden auf Ertrag, Art und Umfang der
verlegerischen Tätigkeit, auf deren Verknüpfung mit der Geschäftstätigkeit der AKM sowie auf
die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Verlegers oder der für ihn handelnden
natürlichen Personen.
(4) Die Aufnahmerichtlinien müssen überdies auf objektiven, transparenten und nicht-
diskriminierenden Kriterien beruhen.
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§ 14
Eintrittsvertrag
(1)
Der Beitritt als ordentliches Mitglied erfordert - außer bei Geschäftsanteilerwerb nach § 15
Abs 2, 2.Satz - einen schriftlichen eigenhändig und firmenmäßig gezeichneten (PDF-Dokument
reicht aus) – inhaltlich formlosen – Aufnahmeantrag und die Aufnahmeerklärung durch den
Vorstand.
(2)
Für Gesellschaften stellt das Vertretungsorgan den Antrag.
(3)
Zur Erlangung der ordentlichen Mitgliedschaft ist insbesondere erforderlich:
a) Die Einzahlung auf die Geschäftsanteile;
b) die Abschlussgebühr, soweit sie nicht bereits entrichtet wurde;
c) die
Anerkennung des Statuts.
(4)
Dem Aufnahmeantrag sind beizulegen:
a) ein kurzer Lebenslauf, bei Gesellschaften ein amtlicher Nachweis ihres Bestehens und die
Offenlegung ihrer Beteiligungsverhältnisse;
b) bei Musikverlegern überdies der Nachweis ihrer inländischen Gewerbeberechtigung, falls
diese nicht aus den Unterlagen nach lit a hervorgeht.
(5)
Die Aufnahmeerklärung durch den Vorstand hat die Kurienzuordnung zu enthalten. Die
schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses ist dem Aufnahmewerber zu übermitteln.
§ 15
Geschäftsanteile
(1)
Die Geschäftsanteile betragen je 3,63 Euro und sind binnen vierzehn Tagen ab Zugang der
Aufnahmeerklärung einzuzahlen. Jedes ordentliche Mitglied muss (vorbehaltlich Abs 2) - und
darf nur - zwei Anteile erwerben.
(2) Die Geschäftsanteile sind unübertragbar und unvererblich. Ist der Musikverleger eine
Gesellschaft, so kann diese einen ihrer Geschäftsanteile ihrem Repräsentanten abtreten, der
dann der Musikverlegerkurie zuzurechnen ist. In diesem Fall haben die Gesellschaft und ihr
Vertreter je einen Anteil. Rückabtretung ist zulässig.
(3) Der Repräsentant hat einen kurzen Lebenslauf, den Nachweis des Repräsentations-
verhältnisses und die firmamäßige Einverständniserklärung der Musikverlagsgesellschaft
beizubringen.
§ 16
Ende der Mitgliedschaft
(1)
Das Mitgliedschaftsverhältnis endet durch
a) Kündigung durch das ordentliche Mitglied mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende des
Geschäftsjahrs;
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