Statut AKM
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(2)
In allen Fällen, in denen bei der nach §§ 34 und 35 vorzunehmenden Wahl sich keine absolute
Stimmenmehrheit ergibt, hat ein neuer Wahlgang stattzufinden, in dem die relative
Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 36
Unwählbarkeit
(1)
Nicht wählbar sind (ist):
a) Nicht voll Geschäftsfähige;
b) über wessen Vermögen das Konkurs-, Ausgleichs- oder Vorverfahren eröffnet oder die
Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Kostendeckung unterblieben ist; bei hievon
betroffenen Gesellschaften auch deren Repräsentanten;
c) Angestellte der AKM;
d) Personen, die eine Funktion in einem Organ oder einer Kommission einer anderen, gleiche
Zwecke verfolgenden Gesellschaft im Ausland ausüben.
(2) Tritt einer der oben genannten Gründe (Abs
1 lit
a
-
d) während der Funktion des
Vorstandsmitglieds ein, so erlischt diese unmittelbar.
§ 37
Vorzeitiges Ausscheiden
(1)
Vorzeitiges
Ausscheiden erfolgt durch
a) Tod;
b) Niederlegung der Funktion, die nicht zur Unzeit erfolgen darf;
c) Abberufung durch die Mitgliederhauptversammlung;
d) den Eintritt eines Umstands, der Unwählbarkeit zur Folge hat (§ 36 Abs 1).
(2)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hat eine Nachwahl für den Rest der
Funktionsperiode stattzufinden, falls wenigstens 10 % der Mitglieder der betreffenden Kurie dies
verlangen. Ansonsten findet die Neuwahl erst bei der nächsten ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung statt, es sei denn, der Vorstand ist durch das
Ausscheiden beschlussunfähig geworden. Für diese gilt §
34 entsprechend. Das neue
Vorstandsmitglied muss der Kurie des ausgeschiedenen angehören.
(3)
Scheidet der Präsident aus, so hat der Vorstand aus den Vorstandsmitgliedern jener Kurie,
welcher der Präsident angehört hat, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung
einen vierten Vizepräsidenten zu wählen und sodann aus allen vier denjenigen zu bestimmen,
der bis zur Neuwahl durch die Mitgliederhauptversammlung (Abs 2) als Präsident fungiert.
Entsprechendes gilt bei Ausscheiden eines Vizepräsidenten.
(4)
Scheidet der gesamte Vorstand aus, so hat eine unverzüglich einzuberufende außerordentliche
Mitgliederhauptversammlung (§ 25 Abs 2) einen neuen Vorstand zu wählen; bis dahin führt der
ausscheidende die Geschäfte.
Statut AKM
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§ 38
Vorstandssitzungen
(1)
Die Vorstandssitzungen beruft der Präsident, bei Verhinderung einer der drei Vizepräsidenten
ein.
(2)
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig,
von denen mindestens
eines dem Präsidium angehören muss.
(3)
Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der an Jahren älteste der anwesenden
Vizepräsidenten.
(4)
Die Beschlüsse bedürfen absoluter (einfacher) Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Jene
des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(5)
Im Übrigen hat der Vorstand die Führung seiner Geschäfte durch eine Geschäftsordnung zu
regeln.
§ 39
Vertretung
(1)
Die AKM vertreten jeweils gemeinsam ein Mitglied des Präsidiums mit einem weiteren Mitglied
des Präsidiums oder einem anderen Vorstandsmitglied. Die Unterschriften aller
Vorstandsmitglieder sind in beglaubigter Form dem Handelsgericht vorzulegen. Entsprechend
ist bei allen die AKM verpflichtenden Schriftstücken der von wem immer vorgeschriebene oder
vorgedruckte Firmenwortlaut (§ 1) zu unterfertigen.
(2) Der Vorstand darf Angestellten der AKM Kollektivprokura erteilen. Die Zeichnung der
Prokuristen erfolgt in der Weise, dass entweder zwei Prokuristen gemeinsam zeichnen oder ein
Prokurist gemeinsam mit einem Mitglied des Präsidiums zeichnet.
(3) Die Vorstandsmitglieder legitimieren sich durch den sie bestellenden Mitgliederhaupt-
versammlungsbeschluss, Prokuristen durch eine Vollmachtsurkunde.
(4) Die
nicht-vertretungsrechtliche
Repräsentation der AKM nach außen obliegt dem Präsidenten,
bei Verhinderung einem der drei Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand hiezu
delegierten Vorstandsmitglied.
§ 40
Geschäftsführung
(1)
Neben den gesondert genannten Aufgaben obliegt dem Vorstand die Führung aller Geschäfte
der AKM, soweit sie nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
Insbesondere hat der Vorstand im Rahmen der Abrechnungsrichtlinien des Statuts (§ 22 Abs 1)
und auf Basis der allgemeinen Grundsätze für die Abrechnung (§
24
Punkt
17) die
Abrechnungsregeln (§ 22 Abs 1) zu beschließen.