Statut AKM
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(2)
Der Vorstand hat im Sinn des § 26 GenG einen administrativen Leiter der AKM zu bestellen.
Dieser führt den Diensttitel „Generaldirektor“ und erhält Kollektivprokura.
Um ein effizientes hauptberufliches Management zu gewährleisten, beauftragt der Vorstand –
unbeschadet seiner Stellung als Geschäftsführungsorgan im Rahmen zwingenden
Gesetzesrechts und der Zuweisung von Einzelkompetenzen durch das Statut – den
Generaldirektor mit der Geschäftsführung. Jedoch hat der Generaldirektor in folgenden
Angelegenheiten die Zustimmung des Vorstands einzuholen:
a) Abrechnungsregeln (§
22
Abs
1) auf Basis der Abrechnungsrichtlinien des Statuts
(§ 22 Abs 1) und der allgemeinen Grundsätze für die Abrechnung (§ 24 Punkt 17), Abzug
für soziale und kulturelle Einrichtungen (§ 22 Abs 5) und Erhöhung des Punktwerts für die
Musikaufführungen ernsten Charakters (§ 22 Abs 2);
b) Altersquoten und andere soziale Zuwendungen; Besetzung der Organe für Einrichtungen,
die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen;
c)
Gesamtverträge mit Nutzerorganisationen;
d) Budget;
e)
Beteiligung an anderen Unternehmen und Gründung von Tochterunternehmen;
f)
Richtlinien für Pensionszusagen an Angestellte.
(3)
Zum Generaldirektor kann auf die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren nur bestellt werden,
wer aufgrund seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seines Wissens über Kenntnisse verfügt,
die zur Führung des Betriebs der AKM als Verwertungsgesellschaft notwendig sind, und
aufgrund seiner bisherigen Aktivitäten den einzelnen Gruppen von Genossenschaftern
unbefangen gegenübersteht. Die wiederholte Bestellung ein und derselben Person zum
Generaldirektor ist möglich. Die Erfahrung ist insbesondere nachzuweisen durch eine
hauptberufliche Tätigkeit in einer Verwertungsgesellschaft oder in einem Unternehmen, dessen
Gegenstand die Auswertung von Berechtigungen aus dem Urheberrechtsgesetz ist, oder durch
eine einschlägige rechtsberatende Tätigkeit.
IX. Aufsichtsrat
§ 41
Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
Der Aufsichtsrat besteht, unbeschadet des § 44, aus sechs Mitgliedern, und zwar zwei aus
jeder Kurie.
§ 42
Wahl
(1)
Die Mitgliederhauptversammlung wählt einen Aufsichtsrat von sechs Mitgliedern. Hierbei wird
sie in je eine Kurie der Textautoren, der Komponisten und der Musikverleger geteilt. Jede Kurie
wählt aus ihrer Mitte zwei Aufsichtsratsmitglieder.
(2)
Die Funktionsdauer des Aufsichtsrats beträgt 5 Jahre.
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(3)
Im Übrigen gelten für die Wahl des Aufsichtsrates die §§ 34 und 35 Abs 2 sinngemäß.
(4) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen iSv §
24c
Abs
6
GenG wählt die
Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Mehrheit im Plenum einen Finanzexperten in den
Aufsichtsrat. Als Finanzexperte nicht wählbar ist, wer in den letzten drei Jahren
Vorstandsmitglied, leitender Angestellter oder Abschlussprüfer (Revisor) der Genossenschaft
war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig
und unbefangen ist.
§ 43
Unwählbarkeit
Nicht wählbar sind:
a) Die in § 36 Abs 1 genannten Personen;
b) Vorstandsmitglieder;
c)
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Programmprüfungskommission (§ 48).
Tritt einer der oben genannten Gründe (lit a - c) während der Funktion ein, so erlischt diese
unmittelbar.
§ 44
Vorzeitiges Ausscheiden
(1)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds sind § 37 Abs 1 und 2 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Scheidet der gesamte Aufsichtsrat aus, so hat eine unverzüglich einzuberufende
außerordentliche Mitgliederhauptversammlung einen neuen zu wählen.
§ 45
Konstituierung, Vorsitz
(1)
Der Präsident der AKM, bei Verhinderung der an Jahren älteste erreichbare Vizepräsident, hat
binnen vierzehn Tagen nach der Wahl den Aufsichtsrat zur konstituierenden Sitzung
einzuberufen, die innerhalb von 4 Monaten ab der Wahl stattzufinden hat. Sie ist von dem an
Jahren ältesten der von der Mitgliederhauptversammlung gewählten anwesenden
Aufsichtsratsmitglieder so lange zu leiten, bis ein Vorsitzender gewählt ist.
(2)
Der Aufsichtsrat wählt für die gesamte Funktionsdauer seinen Vorsitzenden
sowie einen ersten
und zweiten Stellvertreter.
(3)
Für die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist absolute (einfache) Mehrheit sowohl
aller abgegebenen gültigen Stimmen als auch der von der Mitgliederhauptversammlung
gewählten Mitglieder erforderlich. Führen drei Wahlgänge zu keinem Ergebnis, dann gilt
§ 44 Abs 2 entsprechend.