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hat, dass der Ankläger die Beweisaufnahme nach Artikel 18 oder 19

fortsetzen kann.

Artikel 96 - Inhalt eines Ersuchens um andere Formen der Rechtshilfe

nach Artikel 93 -

(1)


Ein Ersuchen um die in Artikel 93 genannten anderen

Formen der Rechtshilfe erfolgt schriftlich. In dringenden Fällen kann

ein Ersuchen über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine

schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; allerdings muss das

Ersuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen

Weg bestätigt werden.

(2)

Das Ersuchen enthält beziehungsweise wird begleitet



durch, soweit anwendbar,

a)

eine knappe Darstellung des Zweckes des Ersuchens



und der erbetenen Rechtshilfe, einschließlich der

Rechtsgrundlage und der Gründe für das Ersuchen,

b)

möglichst ausführliche Informationen über den



Aufenthaltsort oder die Identifizierung von Personen oder

die Orte, die gefunden oder identifiziert werden müssen,

damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann,

c)

eine knappe Darstellung des wesentlichen Sachverhalts,



der dem Ersuchen zugrunde liegt,

d)

die Gründe für alle einzuhaltenden Verfahren oder



Bedingungen und deren Einzelheiten,

e)

alle Informationen, die nach dem Recht des ersuchten



Staates erforderlich sind, damit dem Ersuchen

entsprochen werden kann, und

f)

alle sonstigen Informationen, die von Bedeutung sind,



damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann.

(3)


Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaat

den Gerichtshof entweder allgemein oder in Bezug auf eine

bestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seines

innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe e Anwendung

finden können. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von den

besonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.

(4)

Dieser Artikel findet gegebenenfalls auch auf ein an den



Gerichtshof gerichtetes Rechtshilfeersuchen Anwendung.

Artikel 97 - Konsultationen

Erhält ein Vertragsstaat ein Ersuchen aufgrund dieses Teiles, in

dessen Zusammenhang er Probleme feststellt, welche die Erledigung

des Ersuchens be- oder verhindern können, so konsultiert der

Vertragsstaat unverzüglich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu

regeln. Bei diesen Problemen kann es sich unter anderem um

Folgendes handeln:

a) unzureichende Informationen für die Erledigung des

Ersuchens,

b)

im Fall eines Überstellungsersuchens der Umstand, dass



die gesuchte Person trotz aller Anstrengungen nicht

ausfindig gemacht werden kann oder dass die

Ermittlungen ergeben haben, dass die im ersuchten Staat

befindliche Person eindeutig nicht die im Haftbefehl

genannte Person ist, oder

c)

der Umstand, dass die Erledigung des Ersuchens in



seiner derzeitigen Form vom ersuchten Staat verlangen

würde, eine gegenüber einem anderen Staat bereits

bestehende vertragliche Verpflichtung zu verletzen.

Artikel 98 - Zusammenarbeit im Hinblick auf den Verzicht auf

Immunität

und die Zustimmung zur Überstellung

(1)

Der Gerichtshof darf kein Überstellungs- oder



Rechtshilfeersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen

würde, in Bezug auf die Staatenimmunität oder die diplomatische

Immunität einer Person oder des Eigentums eines Drittstaats

entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu handeln, sofern

der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Drittstaats im

Hinblick auf den Verzicht auf Immunität erreichen kann.

(2)

Der Gerichtshof darf kein Überstellungsersuchen stellen,



das vom ersuchten Staat verlangen würde, entgegen seinen

Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften zu handeln,

denen zufolge die Überstellung eines Angehörigen des

Entsendestaats an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates

bedarf, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des

Entsendestaats im Hinblick auf die Zustimmung zur Überstellung

erreichen kann.

Artikel 99 - Erledigung von Ersuchen nach den Artikeln 93 und 96

(1)

Rechtshilfeersuchen werden nach dem im Recht des



ersuchten Staates vorgesehenen Verfahren und, soweit durch dieses

Recht nicht verboten, in der in dem Ersuchen angegebenen Weise

erledigt; in diesem Sinne hält der ersuchte Staat insbesondere jedes

beschriebene Verfahren ein oder gestattet den im Ersuchen

genannten Personen, bei der Erledigung anwesend und behilflich zu

sein.


(2)

Im Fall eines dringenden Ersuchens werden die

beigebrachten Unterlagen oder Beweismittel auf Ersuchen des

Gerichtshofs beschleunigt versandt.

(3)

Antworten des ersuchten Staates werden in ihrer



Originalsprache und -form übermittelt.

(4)


Unbeschadet anderer Artikel dieses Teiles kann der

Ankläger, sofern dies für die erfolgreiche Erledigung eines Ersuchens

notwendig ist, das ohne Zwangsmaßnahmen erledigt werden kann -

so insbesondere auch die Befragung einer Person oder die

Beweiserhebung von ihr auf freiwilliger Grundlage, einschließlich

einer solchen Vorgehensweise in Abwesenheit der Behörden des

ersuchten Vertragsstaats, falls dies für die Erledigung des Ersuchens

entscheidend ist, und die nicht mit der Vornahme von Veränderungen

verbundene Untersuchung einer öffentlichen Stätte oder eines

sonstigen öffentlichen Ortes - dieses Ersuchen wie folgt unmittelbar

im Hoheitsgebiet eines Staates erledigen:

a)

Wenn der ersuchte Vertragsstaat der Staat ist, in dessen



Hoheitsgebiet das Verbrechen begangen worden sein

soll, und nach Artikel 18 oder 19 eine Entscheidung

ergangen ist, dass die Sache zulässig ist, kann der

Ankläger das Ersuchen nach sämtlichen möglichen

Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat

unmittelbar erledigen;

b)

in anderen Fällen kann der Ankläger das Ersuchen nach



Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat und

unter allen sinnvollen Bedingungen oder Anliegen dieses

Vertragsstaats erledigen. Stellt der ersuchte Vertragsstaat

Probleme bei der Erledigung eines Ersuchens nach

diesem Buchstaben fest, so konsultiert er unverzüglich

den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln.

(5)

Die Bestimmungen, aufgrund deren es einer vom



Gerichtshof angehörten oder vernommenen

53

 Person nach Artikel 72



gestattet ist, Einschränkungen geltend zu machen, um die

Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der

                                                     

53

 CH: einvernommenen




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