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hat, dass der Ankläger die Beweisaufnahme nach Artikel 18 oder 19
fortsetzen kann.
Artikel 96 - Inhalt eines Ersuchens um andere Formen der Rechtshilfe
nach Artikel 93 -
(1)
Ein Ersuchen um die in Artikel 93
genannten anderen
Formen der Rechtshilfe erfolgt schriftlich. In dringenden Fällen kann
ein Ersuchen über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine
schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; allerdings muss das
Ersuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen
Weg bestätigt werden.
(2)
Das Ersuchen enthält beziehungsweise wird begleitet
durch, soweit anwendbar,
a)
eine knappe Darstellung des Zweckes des Ersuchens
und
der erbetenen Rechtshilfe, einschließlich der
Rechtsgrundlage und der Gründe für das Ersuchen,
b)
möglichst ausführliche Informationen über den
Aufenthaltsort oder die Identifizierung von Personen oder
die Orte, die gefunden oder identifiziert werden müssen,
damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann,
c)
eine knappe Darstellung des wesentlichen Sachverhalts,
der dem Ersuchen zugrunde liegt,
d)
die Gründe für alle einzuhaltenden Verfahren oder
Bedingungen
und deren Einzelheiten,
e)
alle Informationen, die nach dem Recht des ersuchten
Staates erforderlich sind, damit dem Ersuchen
entsprochen werden kann, und
f)
alle sonstigen Informationen, die von Bedeutung sind,
damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann.
(3)
Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaat
den Gerichtshof entweder allgemein oder in Bezug auf eine
bestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seines
innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe e Anwendung
finden können. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von den
besonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.
(4)
Dieser Artikel findet gegebenenfalls auch auf ein an den
Gerichtshof gerichtetes Rechtshilfeersuchen Anwendung.
Artikel 97 - Konsultationen
Erhält ein Vertragsstaat ein Ersuchen aufgrund dieses Teiles, in
dessen Zusammenhang er Probleme feststellt, welche die Erledigung
des Ersuchens be- oder verhindern können, so konsultiert der
Vertragsstaat unverzüglich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu
regeln. Bei diesen Problemen kann es sich unter anderem um
Folgendes handeln:
a) unzureichende Informationen für die Erledigung des
Ersuchens,
b)
im Fall eines Überstellungsersuchens der Umstand, dass
die gesuchte Person trotz
aller Anstrengungen nicht
ausfindig gemacht werden kann oder dass die
Ermittlungen ergeben haben, dass die im ersuchten Staat
befindliche Person eindeutig nicht die im Haftbefehl
genannte Person ist, oder
c)
der Umstand, dass die Erledigung des Ersuchens in
seiner derzeitigen Form vom ersuchten Staat verlangen
würde, eine gegenüber einem anderen Staat bereits
bestehende vertragliche Verpflichtung zu verletzen.
Artikel 98 - Zusammenarbeit im Hinblick auf den Verzicht auf
Immunität
und die Zustimmung zur Überstellung
(1)
Der Gerichtshof darf kein Überstellungs- oder
Rechtshilfeersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen
würde, in Bezug auf die Staatenimmunität oder die diplomatische
Immunität einer Person oder des Eigentums eines Drittstaats
entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu handeln, sofern
der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Drittstaats im
Hinblick auf den Verzicht auf Immunität erreichen kann.
(2)
Der Gerichtshof darf kein Überstellungsersuchen stellen,
das vom ersuchten Staat verlangen würde, entgegen seinen
Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften zu handeln,
denen zufolge die Überstellung eines Angehörigen des
Entsendestaats an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates
bedarf, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des
Entsendestaats im Hinblick auf die Zustimmung zur Überstellung
erreichen kann.
Artikel 99 - Erledigung von Ersuchen nach den Artikeln 93 und 96
(1)
Rechtshilfeersuchen werden nach dem im Recht des
ersuchten Staates vorgesehenen Verfahren und, soweit durch dieses
Recht nicht verboten, in der in dem Ersuchen angegebenen Weise
erledigt; in diesem Sinne hält der ersuchte Staat insbesondere jedes
beschriebene Verfahren ein oder gestattet den im Ersuchen
genannten Personen, bei der Erledigung anwesend und behilflich zu
sein.
(2)
Im Fall eines dringenden Ersuchens werden die
beigebrachten Unterlagen oder Beweismittel auf Ersuchen des
Gerichtshofs beschleunigt versandt.
(3)
Antworten des ersuchten Staates werden in ihrer
Originalsprache und -form übermittelt.
(4)
Unbeschadet anderer Artikel dieses Teiles kann der
Ankläger, sofern dies für die erfolgreiche Erledigung eines Ersuchens
notwendig ist, das ohne Zwangsmaßnahmen erledigt werden kann -
so insbesondere auch die Befragung einer Person oder die
Beweiserhebung von ihr auf freiwilliger Grundlage, einschließlich
einer solchen Vorgehensweise in Abwesenheit der Behörden des
ersuchten Vertragsstaats, falls dies für die Erledigung des Ersuchens
entscheidend ist, und die nicht mit der Vornahme von Veränderungen
verbundene Untersuchung einer öffentlichen Stätte oder eines
sonstigen öffentlichen Ortes - dieses Ersuchen wie folgt unmittelbar
im Hoheitsgebiet eines Staates erledigen:
a)
Wenn der ersuchte Vertragsstaat der Staat ist, in dessen
Hoheitsgebiet das Verbrechen begangen worden sein
soll, und nach Artikel 18 oder 19 eine Entscheidung
ergangen ist, dass die Sache zulässig ist, kann der
Ankläger das Ersuchen nach sämtlichen möglichen
Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat
unmittelbar erledigen;
b)
in anderen Fällen kann der Ankläger das Ersuchen nach
Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat und
unter allen sinnvollen Bedingungen oder Anliegen dieses
Vertragsstaats erledigen. Stellt der ersuchte Vertragsstaat
Probleme bei der Erledigung eines Ersuchens nach
diesem Buchstaben fest, so konsultiert er unverzüglich
den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln.
(5)
Die Bestimmungen, aufgrund deren es einer vom
Gerichtshof angehörten oder vernommenen
53
Person nach Artikel 72
gestattet ist, Einschränkungen
geltend zu machen, um die
Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der
53
CH: einvernommenen