Anträge
Empfehlungen der Antragskommission
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480
485
490
495
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Diese Analyse des CETA-Vertrages zeigt, dass
in sehr vielen Bereichen fortschrittliche Re-
geln vereinbart wurden. Vor dem Hinter-
grund dieser Fortschritte ist es gerechtfertigt,
dass der EU-Ministerrat mit Zustimmung
Deutschlands den Weg für die weitere par-
lamentarische Beratung des CETA-Vertrages
freimacht, wenn zugleich die Regelungen
zum Investitionsschutz von der vorläufigen
Anwendung ausgenommen sind. Es gibt al-
lerdings wie beschrieben an einigen Stellen
noch offene Punkte und Fragen, die im bevor-
stehenden Beratungs- und Ratifizierungspro-
zess weiter geprüft werden müssen. Hier ist
genau zu prüfen, ob die bisherigen Regelun-
gen bereits ausreichen
oder ob Klarstellungen
und Präzisierungen erforderlich etwa in Form
von ergänzenden Erklärungen zwischen den
Vertragspartnern erforderlich sind.
Das Europäische Parlament muss alle Optio-
nen nutzen und sein politisches Gewicht in
der Handelspolitik dafür in die Waagschale
werfen.
Durch die genaue Prüfung der bevorstehen-
den Regelungen sowie
– wo nötig – durch
Klarstellungen ist in jedem Fall sicherzustel-
len,
dass beim Investitionsgerichtshof die
Unabhängigkeit der richterlichen Ent-
scheidung gesichert ist und dass die ma-
teriellen Rechtsstandards durch klare De-
finitionen unseriöse Forderungen aus-
schließen;
dass die 8 ILO Kernarbeitsnormen ratifi-
ziert werden, der soziale Dialog gut aus-
gestaltet wird, das Verfahren zur Durch-
setzung von Sozial- und Umweltstan-
dards wirkungsvoll genug ist und wie es
perspektivisch durch Sanktionsmöglich-
keiten ergänzt
werden kann;
dass im Dienstleistungsbereich der Nega-
tivlistenansatz zu keinen unkontrollier-
Diese Analyse des CETA-Vertrages zeigt, dass
in sehr vielen Bereichen fortschrittliche Re-
geln vereinbart wurden. Vor dem Hintergrund
dieser Fortschritte ist es gerechtfertigt, dass
der EU-Ministerrat mit Zustimmung Deutsch-
lands den Weg für die weitere parlamentari-
sche Beratung des CETA-Vertrages freimacht,
wenn zugleich die Regelungen zum Investiti-
onsschutz von der vorläufigen Anwendung
ausgenommen sind. Es gibt allerdings wie
beschrieben an einigen Stellen noch offene
Punkte und Fragen, die im bevorstehenden
Beratungs- und Ratifizierungsprozess weiter
geprüft werden müssen. Hier
[…] sind Klar-
stellungen und Präzisierungen erforderlich,
etwa in Form von
rechtlich verbindlichen,
ergänzenden Erklärungen zwischen den Ver-
tragspartnern
[…].
Dies können Protokoller-
klärungen sein oder etwa auch Begleitverein-
barungen zwischen den Vertragspartnern, die
die bereits im CETA-Vertrag vorgesehenen
Revisionsklauseln inhaltlich ausfüllen.
Das Europäische Parlament muss alle Optio-
nen nutzen und sein politisches Gewicht in
der Handelspolitik dafür in die Waagschale
werfen.
Durch
[…] – wo nötig –
[…] Klarstellungen ist
in
jedem Fall sicherzustellen,
dass beim Investitionsgerichtshof die
Unabhängigkeit der richterlichen Ent-
scheidung gesichert ist und dass die ma-
teriellen Rechtsstandards durch klare De-
finitionen unseriöse Forderungen aus-
schließen;
dass die 8 ILO Kernarbeitsnormen ratifi-
ziert werden, der soziale Dialog gut aus-
gestaltet wird, das Verfahren zur Durch-
setzung von Sozial- und Umweltstan-
dards wirkungsvoll genug ist und wie es
perspektivisch durch Sanktionsmöglich-
keiten ergänzt werden kann;
dass im Dienstleistungsbereich der Nega-
tivlistenansatz zu keinen unkontrollier-